Urteil
3 K 1140/14.MZ
VG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2015:0819.3K1140.14.MZ.0A
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Leitsätze
Ein Gemeinderatsmitglied, dessen im Außenbereich privilegiertem Bauvorhaben die Darstellung eines Flächennutzungsplans (hier eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 10 i.V.m. § 1 a Abs. 3 BauGB) entgegensteht, kann von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung über die Änderung des Flächennutzungsplans ausgeschlossen sein.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Gemeinderatsmitglied, dessen im Außenbereich privilegiertem Bauvorhaben die Darstellung eines Flächennutzungsplans (hier eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 10 i.V.m. § 1 a Abs. 3 BauGB) entgegensteht, kann von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung über die Änderung des Flächennutzungsplans ausgeschlossen sein.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des Klägers von Beratung und Entscheidung zu dem Gegenstand TOP 3 betreffend Teiländerungen des Flächennutzungsplans der Sitzung des Beklagten am 7. Oktober 2014 ist als Kommunalverfassungsstreit zulässig (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23.3.2009 – 2 A 10100/09 –, LKRZ 2009, 221 und juris, Rn. 3), aber unbegründet. Der Kläger durfte als kraft Gesetzes ausgeschlossenes Verbandsgemeinderatsmitglied nicht an der genannten Beratung und Beschlussfassung mitwirken. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GemO) dürfen (Verbands)Gemeinderatsmitglieder nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Diese Voraussetzungen sind betreffend den Kläger in der besagten Sitzung des Verbandsgemeinderats gegeben gewesen. Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der „Unmittelbarkeit“ des möglichen Vor- oder Nachteils erschließt sich aus dem Sinn und Zweck der genannten Vorschrift. Sinn und Zweck der Mitwirkungsverbote ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (OVG RP, Beschluss vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, BauR 2011, 1293 und juris, Rn. 22 m.w.N.; Urteil vom 8.5.2013 – 8 C 10635/12 –, DVBl. 2013, 1051 und juris, Rn. 49). Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erfährt. Vielmehr genügt ein dahingehender Anschein. Dieser besteht bereits dann, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könne bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden. Das einen eigenen privaten abwägungserheblichen Belang in die im Rahmen der Bauleitplanung zu treffende Abwägungsentscheidung einbringende Gemeinderatsmitglied ist daher von vornherein von der Beratung und Beschlussfassung über den Bauleitplan ausgeschlossen, weil dieser eigene Belang von dem Gemeinderat in der Abwägung zu berücksichtigen ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, a.a.O.). Aus dem aufgezeigten Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO folgt, dass das darin verankerte Unmittelbarkeitskriterium die Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand umschreibt. Insoweit dient es der Abgrenzung individueller Belange von Gruppeninteressen. Wird das Ratsmitglied nur als Teil einer Gruppe berührt, liegt lediglich eine mittelbare Betroffenheit vor. Ein Ratsmitglied ist danach nicht ausgeschlossen, wenn es als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist. Demnach fordert § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO für den Ausschluss eines Ratsmitgliedes von der Beratung und Beschlussfassung eine Individualisierung seines Interesses am Beratungs- und Entscheidungsgegenstand. Erforderlich ist ein auf seine Person bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil, der eng mit den persönlichen Belangen des Ratsmitgliedes zusammenhängt und zusätzlich nicht von einer völlig untergeordneten, zu vernachlässigenden Bedeutung ist. Denn eine zu weitgehende Anwendung des Mitwirkungsverbotes würde die Zusammensetzung des gewählten Rates unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien unzulässig verändern und zu einer geradezu blockierenden Handhabung in dem Gremium führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 18/70 –, NJW 1972, 699 und juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 20.2.1979 – XV A 809/78 –, NJW 1979, 2632 und juris, R. 2). Deshalb ist die Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils bei einem Ratsmitglied gegeben, bei dem aufgrund seiner engen persönlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse besteht, das zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis nahelegt, der Betroffene werde nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln. Wann dies konkret der Fall ist, ergibt eine Bewertung der Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand aufgrund der Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, a.a.O. und juris, Rn. 23; Urteil vom 8.5.2013 – 8 C 10635/12 –, a.a.O.). Nicht erforderlich ist indes, dass für die vor- oder nachteiligen Folgen ohne Hinzutreten eines weiteren Umstands eine direkte Kausalität besteht oder die zur Verwirklichung des Vor- oder Nachteils erforderliche Umsetzung des Ratsbeschlusses zwangsläufig zu erwarten ist. Andernfalls würde das Mitwirkungsverbot trotz besonderem Näheverhältnis des Ratsmitglieds zum Beratungsgegenstand seinem Sinn und Zweck zuwiderlaufen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, a.a.O. und juris, Rn. 24). Ausgehend von diesen Grundsätzen nimmt die Rechtsprechung an, dass die Belegenheit eines Grundstücks im Bereich eines zur Beratung und Entscheidung anstehenden Bebauungsplans (§ 1 Abs. 2, § 8 ff. des Baugesetzbuchs – BauGB –) ein Mitwirkungsverbot für Grundstückseigentümer bzw. sonst dinglich Berechtigte in dem Planbereich begründet, weil der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen über die bauliche und sonstige Nutzung der von ihm erfassten Grundstücke bereits selbst rechtsgestaltend wirkt, vor allem unmittelbar den Bodenwert maßgeblich beeinflusst und damit den dinglich Verfügungsberechtigten zumindest wirtschaftlich relevante Vergünstigungen oder Verschlechterungen zu bringen vermag (vgl. nur OVG RP, Urteil vom 8.5.2013 – 8 C 10635/12 –, a.a.O. und juris, Rn. 50). Für die hier in Rede stehende Flächennutzungsplanung kann demgegenüber das Mitwirkungsverbot nur eine weiter eingeschränkte Geltung beanspruchen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.12.1969 – I A 23/69 –, BRS 22 Nr. 21, S. 46 f.; OVG NRW, Urteil vom 20.2.1979 – XV A 809/78 –, a.a.O. und juris, Rn. 3 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 83 f.; Gabler u.a., Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, § 22 GemO, Nr. 4.3.4 ff.). Denn der Flächennutzungsplan stellt einen lediglich vorbereitenden Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) ohne Normqualität dar (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 20.7.1990 – 4 N 3/88 –, NVwZ 1991, 262 und juris, Rn. 11 ff.), in dem für das ganze (Verbands)Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Er bildet die Grundlage für die Gesamtplanung der (Verbands)Gemeinde und bindet diese hinsichtlich nachfolgender Bebauungspläne (verbindliche Bauleitpläne, § 1 Abs. 2 BauGB), die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Die dargestellte Verzahnung zwischen vorbereitender und verbindlicher Bauleitplanung zeigt aber gleichzeitig, dass dem Flächen-nutzungsplan bereits eine Vorgreiflichkeit zukommt, die geeignet sein kann, zu unmittelbaren Vor- oder Nachteilen für die betroffenen Grundstücke zu führen. Die Abgrenzung beachtlicher und unbeachtlicher Interessenkollisionen im Bereich der Flächennutzungsplanung verlangt zur Vermeidung einer den demokratischen Willensprozess im Bereich der Bauleitplanung blockierenden Handhabung der Ausschlussregelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO einerseits und zur möglichst umfassenden Ausschaltung nicht am öffentlichen Wohl orientierter privater Sonderinteressen der Ratsmitglieder andererseits auch hier eine genaue Betrachtung des Einzelfalls. Danach ergeben sich für den vorliegenden Fall der Teiländerungen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde konkrete Umstände für ein persönliches individuelles Sonderinteresse des Klägers, das sich von den Interessen der Gemeinde als Gesamtheit abhebt. Es geht vorliegend um die Änderung des Flächennutzungsplans – eingeleitet zu fünf verschiedenen Punkten (Einrichtung Sonderbaufläche Windkraft, Bereitstellung von Gewerbeflächen für die Firma S., einer Sport- und Spielfläche sowie eines Friedwaldes und die Aufhebung der Zweckbindung für Ausgleichsflächen) –. Weil die Änderung eines Flächennutzungsplans – so auch hier – klar abgrenzbare kleinere Teilbereiche des Verbandsgemeindegebiets betrifft, sind die von der Planänderung betroffenen Ratsmitglieder zumindest tendenziell von einem individuellen Sonderinteresse betroffen, das die Mitwirkung ausschließt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.2.1979 – XV A 809/78 –, a.a.O. Rn. 4; OVG RP, Urteil vom 13.6.1995 – 7 A 10875/94 –, NVwZ-RR 1996, 218 und juris, Rn. 24; Gabler, u.a., a.a.O., Nr. 4.3.5.4). Hinzu kommt vorliegend maßgeblich, dass es hinsichtlich der von der Änderung des Flächennutzungsplans auch erfassten Ausgleichsflächen um eine Darstellung geht, die ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Feststellung der Genehmigungsfähigkeit eines von dem Kläger beabsichtigten Bauvorhabens ist. Die Darstellung eines Flächennutzungsplans kann (trotz fehlender Normqualität) in einem Baugenehmigungsverfahren entscheidend dafür sein, ob ein konkretes Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigt und damit bauplanungsrechtlich unzulässig ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.2.1979 – XV A 809/78 –, a.a.O. und juris, Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 20.7.1990 – 4 N 3/88 –, a.a.O. und juris, Rn. 14). Auf diese vermittelnde Weise können auch Darstellungen des Flächennutzungsplans eine Wirkung entfalten, die die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 BauGB hindern oder ermöglichen können. Von einem solchen Fall ist hier auszugehen. Der Kläger hat im Jahr 2010 einen Bauantrag zur Errichtung einer (privilegierten) landwirtschaftlichen Halle für seinen Nebenerwerbsbetrieb auf einem Grundstück in einer in dem Flächennutzungsplan dargestellten Ausgleichsfläche (A 2) gestellt, der gerade an diesem entgegenstehenden öffentlichen Belang gescheitert ist (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Februar 2013 – 3 K 957/12.MZ sowie Beschluss des OVG RP vom 16. September 2013 – 8 A 10367/13.OVG –). Würde die Darstellung der in Rede stehenden Ausgleichsflächen in Wegfall geraten, könnte die privilegierte Nutzung daher mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklicht werden, sollten sich nicht andere entgegenstehenden Gesichtspunkte ergeben, für die im Baugenehmigungsverfahren seinerzeit kein Anhalt gesehen worden war. Mit der Aufhebung der Ausgleichsfläche würde sich für den Kläger also eine Baufläche im Außenbereich und damit ein Baurecht ergeben, das er – entgegen seiner Ansicht – sonst nicht erreichen könnte. Die Darstellung der Ausgleichsfläche steht daher in einem unmittelbaren Zusammenhang zu Interessen des Klägers, der nicht nur eine untergeordnete Interessenkollision begründet, sondern die Mitwirkung des Klägers an Beratung und Entscheidung über die Fortführung des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan auch betreffend die erneute förmliche Beteiligung nach §§ 3, 4 BauGB am 7. Oktober 2014 unwirksam gemacht hätte (vgl. zu einem vergleichbaren Fall der Teiländerung eines Flächennutzungsplans von Ackerland in Bauland OVG Lüneburg, Urteil vom 10.12.1969 – I A 23/9 –, a.a.O.). Auch wenn der seinerzeitige Bauantrag mittlerweile bestandskräftig abgelehnt worden ist, hat der Kläger nicht (in einer verbindlichen Weise) zu erkennen gegeben, dass er diese Planungsabsicht aufgegeben hat. Er hat vielmehr im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans wiederholt und bis in die jüngste Zeit hinein deutlich gemacht, dass er die Ermittlung, die Auswahl und den Umfang der im Flächennutzungsplan dargestellten Ausgleichsflächen grundsätzlich nicht für sachgerecht und für teilweise rechtswidrig hält, auch weil eine gewisse Bevorratung von Ausgleichsflächen vorliege und zudem hochwertige Ackerflächen der Landwirtschaft vorenthalten würden. Dabei hat er ausdrücklich auch die Herausnahme der Ausgleichsfläche A 2 gefordert, innerhalb der das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben zur Verwirklichung gelangen soll (vgl. Stellungnahme vom Juli 2012, Bl. 85, 88 der Planänderungsakte Flächennutzungsplan II; Stellungnahme vom Februar 2015, Bl. 261 der Planänderungsakte Flächennutzungsplan III; Stellungnahme aus dem Jahr 1998, vorgelegt im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 16.7.2015). Daneben hat die Eigentümerin des vorgesehen Baugrundstücks – eine Grundstücksgesellschaft, deren Geschäftsführer der Onkel des Klägers ist (weshalb ein Ausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GemO ausscheidet) – die Herausnahme des Grundstücke aus der Ausgleichsfläche verlangt und das Bauvorhaben in Bezug genommen (vgl. Stellungnahme vom Juli 2012, Bl. 89 ff. der Planänderungsakte Flächennutzungsplan II). Weitere Familienangehörige bzw. mit der Familie verbundene Gesellschaften haben ebenfalls um das Ausscheiden ihnen gehörender Grundstück aus dem Kreis der Ausgleichsflächen nachgesucht (vgl. Bl. 267 f. der Planänderungsakte Flächennutzungsplan III). Der Kläger kann nicht geltend machen, die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplans habe nach dem Verfahrensverlauf allein die Aufhebung der Zweckbindung der Ausgleichsflächen zu bestimmten Eingriffen (§ 5 Abs. 2 Nr. 10, Abs. 2 a BauGB) zum Ziel, nicht aber eine Änderung oder gar Beschränkung von bereits ausgewiesenen Ausgleichsflächen. Diese Betrachtung würde mit Blick auf Sinn und Zweck der Mitwirkungsverbote zu kurz greifen. Denn unabhängig von zu Beginn eines Änderungsverfahrens verfolgten Zielen können sich während der Planungsphase weitere Gegenstände ergeben, die dann – nach einer Abwägung im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB – erst zum Ergebnis des geänderten Bauleitplans werden. Anders gesagt: Während eines Planänderungsverfahrens können weitere Anregungen und Gesichtspunkte aufgegriffen werden, die dann auch zum Inhalt des Beschlusses über den Änderungsplan werden können. Dass die Einwände des Klägers zum notwendigen Umfang von Ausgleichsflächen auch angesichts weiterer mit der Änderung beabsichtigter Eingriffe im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB abwägungserhebliche Bedeutung zukommt (vgl. OVG RP, Urteil vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, a.a.O., Rn. 26 ff.), liegt auf der Hand und wird auch von dem Beklagten so gesehen, der sich mit diesen im Planungsverfahren auseinander setzt. Die Überarbeitung der bereits ausgewiesenen Ausgleichsflächen verfolgt der Kläger mit seinen Einwendungen im laufenden Planverfahren nachdrücklich, indem er die Neuauswahl und Reduktion von Ausgleichsflächen – u.a. der in A2 – fordert, unabhängig davon, dass dies – wie er deutlich gemacht hat – auch seinem allgemeinen politischen Standpunkt entspricht. Dessen ungeachtet befasst sich das Planänderungsverfahren im Zusammenhang mit der Aufhebung der Zuordnung von Eingriffen zu Ausgleichsflächen im Sinne von § 5 Abs. 2 a BauGB selbst zugleich auch mit der Frage der Änderung/Reduktion der bisher vorgesehenen Ausgleichsflächen und lehnt dies ausdrücklich ab (vgl. Beschlussvorlagen Bl. 382 f., 389 ff. der Planänderungsakte Flächennutzungs-plan I). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 19. August 2015 Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er als Verbandsgemeinderatsmitglied zu Unrecht von der Beratung und Beschlussfassung über die Änderungen eines Flächennutzungsplans ausgeschlossen worden ist. Er ist seit 2009 Mitglied des Verbandsgemeinderats. Für das Verbandsgemeindegebiet W. gilt ein 1999 in Kraft gesetzter Flächennutzungsplan, der 2004 fortgeschrieben wurde. Er enthält u.a. die Darstellung naturschutzrechtlicher Ausgleichsflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB), die nach der Auffassung der Verbandsgemeinde bestimmten Eingriffen im Sinne von § 5 Abs. 2 a BauGB zugeordnet sind. Im Jahr 2010 bzw. 2011 fasste der Verbandsgemeinderat Aufstellungsbeschlüsse zur Teiländerung des Flächen-nutzungsplans in fünf Punkten, u.a. soll – unter Beibehaltung des bisherigen Umfangs der dargestellten Ausgleichsflächen – die Zweckbindung zu den Eingriffen aufgehoben werden. Der Kläger gab im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Sommer 2012 eine Stellungnahme ab. Es äußerte sich auch der Onkel des Klägers als Geschäftsführer einer GmbH, die Eigentümerin der im Außenbereich der Gemarkung W. in unmittelbarer Nähe zur Justizvollzugsanstalt R. gelegenen Parzelle ... (Flur YY) ist. Das Grundstück liegt in der im Flächennutzungsplan dargestellten Ausgleichsfläche A 2, die insgesamt eine Größe von 15 ha hat. Hinsichtlich dieses Grundstücks hatte der Kläger im Mai 2010 einen Bauantrag zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle für seinen Nebenerwerbsbetrieb gestellt, in der er Geräte und Maschinen unterzustellen und aus Holzschredder, Traubentrester und Miscanthusgras herzustellende Holzschnitzel zu lagern beabsichtigte; ferner sollten die von ihm gehaltenen Schafe in der Winterzeit in der Halle untergebracht werden. Die Landwirtschaftskammer bestätigte eine Flächenausstattung des klägerischen Betriebs von ca. 13,5 ha Acker- und Weideland und einen Mutterschafebestand von ca. 80 Tieren. Der Bauantrag wurde abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht führte in seinem Urteil vom 27. Februar 2013 (3 K 957/12.MZ) aus, das privilegierte landwirtschaftliche Vorhaben stehe in Widerspruch zur Darstellung von Ausgleichsflächen im Flächennutzungsplan für das Baugrundstück. Die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz blieb erfolglos (vgl. Beschlüsse vom 16. September 2013 – 8 A 10367/13.OVG – und vom 11. Dezember 2013 – 8 A 11028/13.OVG –). Der beklagte Verbandsgemeinderat beschloss in seiner Sitzung am 7. Oktober 2014 – veranlasst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 (4 CN 3/12) zu den qualifizierten Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung von Bauleitplänen hinsichtlich Umweltthemen – die Wiederholung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Änderung des Flächennutzungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB und der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Zuvor war der Kläger – in einem nicht öffentlichen Sitzungsteil – von der Beratung und Beschlussfassung wegen Sonderinteresses nach § 22 Gemeindeordnung von diesem Sitzungspunkt (TOP 3) ausgeschlossen worden. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung der geplanten Änderungen des Flächennutzungsplans gab der Kläger unter dem 3. Februar 2015 erneut eine Stellungnahme ab. In einem vergleichbaren Sinne haben sich die R. und S. GmbH und der Großvater des Klägers gegen die Darstellung der Ausgleichsflächen geäußert. Mit seiner am 10. Oktober 2014 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen seinen Ausschluss und macht geltend, Ausschlussgründe im Sinne von § 22 der Gemeindeordnung hätten nicht vorgelegen. Bei Entscheidungen über Flächennutzungspläne bestehe kein Mitwirkungsverbot, da dessen Darstellungen nicht geeignet seien, unmittelbare Vor- oder Nachteile zu begründen. Seit den 1990-iger Jahren habe er zu Änderungen des Flächennutzungsplans Anregungen und Vorschläge eingebracht. Zwar sei ihm die Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle auf dem von seinem Onkel verwalteten Grundstück gerichtlicherseits abgelehnt worden. Dieser Vorgang könne indes nicht zum dauerhaften Ausschluss beim Thema Flächennutzungsplan führen. Im Übrigen sei eine inhaltliche Änderung der Flächennutzungsplanung zur Erteilung der Baugenehmigung auch nicht erforderlich. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass sein Ausschluss von Beratung und Entscheidung zu dem Gegenstand TOP 3 (Teiländerungen des Flächennutzungsplans) der Sitzung des Beklagten am 7. Oktober 2014 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dem besagten Ausschluss des Klägers hätten nicht allgemeine Fragen der Änderung des Flächennutzungsplans zugrunde gelegen, die regelmäßig keine Mitwirkungsverbote nach sich zögen, sondern konkrete Interessen des Klägers an einer bestimmten Planausrichtung der Teilfortschreibung des Flächen-nutzungsplans. Der Kläger habe schon im Rahmen der öffentlichen Beteiligung des ersten Verfahrensabschnitts zur Teilfortschreibung eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Seine Interessenlage bestehe weiter und gehe dahin, im Flächennutzungsplan dargestellte Ausgleichsflächen zu streichen, um auf einem Grundstück neben der Justizvollzugsanstalt R. selbst eine landwirtschaftliche Gerätehalle errichten zu können. Im Gerichtswege habe der Kläger dies bereits zu erreichen versucht, sei aber an der Darstellung der Ausgleichsfläche gescheitert. Der Kläger habe im Änderungsverfahren konkrete Anregungen und Bedenken eingebracht, die geeignet seien, ihm in Konkurrenz zur gemeindlichen Planintension unmittelbar Vor- oder Nachteile als Grundstücksnutzer zu bringen. Daher seien Sonderinteressen gegeben, die den Ausschluss rechtfertigten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, den Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde W. nebst Planänderungsakten sowie die Gerichtsakte 3 K 957/12.MZ Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.