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Urteil

3 K 552/14.MZ

VG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2015:0325.3K552.14.MZ.0A
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Leitsätze
1. Grundstücke, die allein durch der Binnenerschließung dienende Wege erschlossen werden, sowie Grundstücke, die aus Gründen des Natur- oder Hochwasserschutzes einer geordneten land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen sind, können bei der Festlegung des Abrechnungsgebiets unberücksichtigt bleiben.(Rn.31) 2. Der Umstand, dass einem Feld-, Wald- oder Weinbergsweg zugleich Bedeutung im überörtlichen Radwegenetz zukommt, lässt dessen Beitragsfähigkeit nicht entfallen.(Rn.27) 3. Bei der Festlegung der Höhe des Gemeindeanteils ist nur derjenige Allgemeinverkehr zu berücksichtigen, der einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslöst. Hierzu gehören der Fußgänger- und Radfahrverkehr im allgemeinen nicht.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundstücke, die allein durch der Binnenerschließung dienende Wege erschlossen werden, sowie Grundstücke, die aus Gründen des Natur- oder Hochwasserschutzes einer geordneten land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen sind, können bei der Festlegung des Abrechnungsgebiets unberücksichtigt bleiben.(Rn.31) 2. Der Umstand, dass einem Feld-, Wald- oder Weinbergsweg zugleich Bedeutung im überörtlichen Radwegenetz zukommt, lässt dessen Beitragsfähigkeit nicht entfallen.(Rn.27) 3. Bei der Festlegung der Höhe des Gemeindeanteils ist nur derjenige Allgemeinverkehr zu berücksichtigen, der einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslöst. Hierzu gehören der Fußgänger- und Radfahrverkehr im allgemeinen nicht.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 25. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (1) Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu wiederkehrenden Beiträgen für den Bau und die Unterhaltung der Feld-, Weinbergs- und Waldwege im Gebiet der Beklagten für das Jahr 2012 ist § 11 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – i.V.m. der Satzung der Gemeinde B. über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege (BS) vom 24. November 2011 . Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen wiederkehrende Beiträge erheben. Der Beitragspflicht unterliegen gemäß § 11 Abs. 2 KAG alle im Außenbereich der Gemeinde gelegenen Grundstücke, die durch Feld-, Weinbergs- oder Waldwege erschlossen sind. Auch wenn § 11 KAG die von dieser Vorschrift erfassten Wege nicht näher bestimmt, so lässt sich aus der historischen Entwicklung des Straßen- und Wegebeitragsrechts und aus den Begriffsbestimmungen im Landesstraßengesetz oder im Landeswaldgesetz entnehmen, dass das Feld-, Weinbergs- und Waldwegenetz, dessen Unterhaltungslast die Gemeinde trägt, aus dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmeten Wegen im Außenbereich besteht, die in erster Linie den Eigentümern land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu deren Bewirtschaftung offen stehen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Dezember 2009 – 6 A 10937/09.OVG –, S. 3 f. BA.; Urteil vom 17. Dezember 2003 – 6 A 11246/03.OVG –, AS 31, 106 = juris Rn. 13). Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 11 KAG nicht von Wirtschaftswegen spricht, macht deutlich, dass der beitragsrechtliche Begriff des Feld-, Weinbergs- und Waldwegs nicht mit dem straßenrechtlichen Begriff des Wirtschaftswegs (§ 1 Abs. 5 LStrG) identisch ist. Dies lässt zwar darauf schließen, dass Wege im Sinne des § 11 KAG nicht wie Wirtschaftswege im straßenrechtlichen Sinne ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu dienen bestimmt sein müssen. Gleichwohl ist § 11 KAG im Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 LStrG zu sehen mit der Folge, dass die Rechtfertigung der Beitragserhebung entfällt, falls die Wege dem gesamten Kraftfahrzeugverkehr zugänglich gemacht werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2003, a.a.O. = juris Rn. 14; Urteil vom 12. Januar 1999 – 6 A 11602/98.OVG –, S. 9 UA). Das Feld-, Weinbergs- und Waldwegenetz in der Unterhaltungslast der Gemeinde bildet eine einheitliche ständige gemeindliche Einrichtung, die den Grundstückseigentümern einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil durch den Bedürfnissen der Bewirtschaftung der Feld- und Waldflur entsprechende Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen bietet. Der Umfang dieser einheitlichen gemeindlichen Einrichtung ergibt sich grundsätzlich aus der historischen Entwicklung, ohne dass es einer Bestimmung der zum Wegenetz gehörenden Wege im Einzelnen bedarf (vgl. OVG RP, Urteil vom OVG RP, Urteil vom 11. März 1997 – 6 A 10700/96.OVG –, AS 25, 421 = juris Rn. 43). Ob ein Eigentümer eines Außenbereichsgrundstücks Anlieger des in einem bestimmten Jahr ausgebauten Wegs ist, hat auf die Beitragspflicht keinen Einfluss (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Dezember 2009, a.a.O.). Da das Feld- und Waldwegenetz – auch wenn es nicht dem öffentlichen (allgemeinen) Verkehr gewidmet ist – eine öffentliche Einrichtung darstellt, dürfen Beiträge nach § 11 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG nur erhoben werden, soweit durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme ein Vorteil entsteht. Das Wegenetz umfasst daher grundsätzlich nicht die zur Binnenerschließung beispielsweise eines Eigenjagdbezirks bzw. ausschließlich zur Bewirtschaftung des Gemeindewaldes angelegten Wege, die von anderen nicht in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2003, a.a.O. = juris Rn. 15 m.w.N.). Die Gemeinde darf die beitragsfähigen Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten für das zur gemeindlichen Einrichtung gehörende Wegenetz grundsätzlich in vollem Umfang als Beitrag erheben. Ein Gemeindeanteil zur Abgeltung des Allgemeininteresses ist allerdings dann festzulegen, wenn Feld-, Weinbergs- und Waldwege in nicht unerheblichem Umfang für nicht beitragspflichtige Zwecke genutzt werden. Von einer erheblichen anderweitigen Nutzung ist auszugehen, wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs und/oder ihrer Art nach einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslöst. Auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr trifft dies regelmäßig nicht zu, da diese Nutzungen nicht zu einem gegenüber einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung erhöhten Reparaturbedarf führen (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2003, a.a.O. = juris Rn. 22; Höhlein in Bellfontaine u.a., Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz, Stand: Dezember 2003, § 11 Rn. 55). Bei der Festlegung des Gemeindeanteils ist die gesamte Einrichtung in den Blick zu nehmen und nicht isoliert auf den einzelnen Weg abzustellen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Dezember 2009, a.a.O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Heranziehung des Klägers zu den geltend gemachten wiederkehrenden Beiträgen nicht zu beanstanden. Zunächst begegnet die auf der gesetzlichen Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 11 KAG erlassene Beitragssatzung der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte – worauf noch einzugehen sein wird – in § 6 BS den Gemeindeanteil mit 10 % festgelegt hat. Es bedurfte auch keiner rechtssatzmäßigen Festlegung der zur gemeindlichen Einrichtung gehörenden einzelnen Feld-, Weinbergs- und Feldwege. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beitragsbescheid nicht deshalb rechtswidrig, weil er als „Bescheid für Wirtschaftswegebeitrag“ bezeichnet ist. Die Beklagte hat durch die in der Begründung des Bescheids erfolgte Bezugnahme auf ihre Beitragssatzung hinreichend deutlich gemacht, dass wiederkehrende Beitrage für den Ausbau und die Unterhaltung von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen erhoben werden. Der Bescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Der Mittelweg ist Bestandteil des kommunalen Feld-, Weinbergs- und Waldwegenetzes der Beklagten (a). Diese durfte den Weg auch ausbauen (b). Ferner hat die Beklagte sowohl das Abrechnungsgebiet (c) als auch den Gemeindeanteil (d) rechtsfehlerfrei festgelegt. Schließlich ist auch die Ermittlung und Umlegung des beitragsfähigen Aufwandes nicht zu beanstanden (e). (a) Bei dem Mittelweg handelt es sich um einen zur gemeindlichen Einrichtung der Beklagten gehörenden und damit beitragsfähigen Weg im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG, denn er dient in erster Linie der Erschließung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Soweit der Kläger der Beitragsfähigkeit des Mittelwegs mit der Begründung widerspricht, der Weg habe nicht die Funktion eines Feldwegs, sondern sei allgemein dem Kraftfahrzeugverkehr zugänglich und diene darüber hinaus in erster Linie als Radweg, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Insoweit kommt es zunächst nicht darauf an, ob und wie häufig der Weg auch tatsächlich von Landwirten genutzt wird oder ob diese ihre Grundstücke über andere Wege im Wegenetz der Beklagten erreichen können. Die Erhebung wiederkehrender Beiträge setzt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BS lediglich voraus, dass den Anliegern ein Vorteil dadurch vermittelt wird, dass sie die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des Weges zur Erreichung ihrer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke haben (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 12. Januar 1999, a.a.O. S. 10 UA). Diese Inanspruchnahmemöglichkeit wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Auch der Einwand des Klägers, der Mittelweg werde gegenüber dem landwirtschaftlichen Verkehr in erheblichem Maße durch landwirtschaftsfremden Kraftfahrzeugverkehr genutzt – etwa durch Pkw-Verkehr zu den Wassersportfreunden und zum Angelverein, zu den Campingplätzen und durch anderen Freizeitverkehr – greift nicht durch. Was den behaupteten Kraftfahrzeugverkehr zu den auf der Gemarkung der Ortsgemeinde gelegenen Campingplätzen anbetrifft, so werden diese ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder über den H. Ortsteil U. und nicht über das Gemeindegebiet der Beklagten erschlossen. So ist etwa an der Gabelung „Am H. Weg/Mittelweg“ das Verkehrszeichen Nr. 357 StVO (Sackgasse) mit dem Zusatz angebracht, dass die Zufahrt zu dem Campingplatz nicht möglich ist. Hinzu kommt, dass die Betreiberin des Campingplatzes „Am blauen See“ aufgrund gerichtlichen Vergleichs verpflichtet ist, den Campingplatz zum Gemeindegebiet der Beklagten hin verschlossen zu halten und dies auch gegenüber der Beklagten schriftlich zugesichert hat. Des Weiteren ist festzuhalten, dass ein der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienender Verkehr nicht erst dann vorliegt, wenn er mittels land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge stattfindet. Vielmehr ist darunter auch der Ziel- und Quellverkehr zu im Abrechnungsgebiet gelegenen, gärtnerisch genutzten Grundstücken zu fassen, der auch mit einem Pkw stattfinden kann. Insoweit haben von der Beklagten durchgeführte Verkehrserhebungen an jeweils zwei Kontrollstellen bestätigt, dass bezogen auf den Kraftfahrzeugverkehr der Mittelweg ganz wesentlich der Zu- und Abfahrt zu den im Gebiet gelegenen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken dient. Soweit demgegenüber der Kläger auf eigene Verkehrszählungen verweist, kommt diesen eine gegenüber den Erhebungen der Beklagten geringere Aussagekraft zu, denn sie lassen keine Differenzierung nach Ziel- und Quellverkehr einerseits und Durchgangsverkehr andererseits zu und sind deshalb nicht zum Beleg dafür geeignet, dass der Mittelweg überwiegend von Kraftfahrzeugverkehr durch Dritte in Anspruch genommen wird. Hinzu kommt, dass die Beklagte durch das Aufstellen der Verkehrszeichen Nrn. 260 und 274 StVO i.V.m. dem Zusatzzeichen 1020•30 (Anlieger frei) etwa an der Gabelung „Am H. Weg/Mittelweg“ den Kraftfahrzeugverkehr mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h auf den Anliegerverkehr zu den in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Grundstücken beschränkt, damit also gerade nicht ein Befahren durch alle Gemeindebürger zugelassen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers bezieht sich diese straßenverkehrsrechtliche Regelung ungeachtet des Umstandes, dass sie im Bereich der Gabelung zwischen beiden Wegen angebracht ist, zweifelsfrei auch auf die Benutzung des Mittelwegs. Zwar stehen Verkehrszeichen gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 StVO regelmäßig rechts. Diese Regelung, die dem Abbau des „Schilderwaldes“ dient, lässt jedoch in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen hiervon zu (vgl. die amtliche Begründung in BR-Drs 428/12, S. 138). Vorliegend hat die Beklagte hierzu ausgeführt, dass die Anbringung der Verkehrszeichen in der Gabelung gerade der Vermeidung einer unnötigen Beschilderung diene und es für den Verkehrsteilnehmer aufgrund der mittigen Anbringung ohne weiteres erkennbar sei, dass die Verkehrsregelung für beide Wege gelte. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Insbesondere war die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers nicht gehalten, einen Ausschluss landwirtschaftsfremden Kraftfahrzeugverkehrs ausschließlich durch eine Beschilderung mit dem Verkehrszeichen Nr. 250 StVO und den Zusatzzeichen 1026•36 (landwirtschaftlicher Verkehr frei) und 1022•10 (Radfahrer frei) zu regeln; durch die vorgenommene Beschilderung ist eindeutig und zweifelsfrei geregelt, dass auf dem Mittelweg allgemeiner Kraftfahrzeugverkehr unzulässig ist. Schließlich rechtfertigt auch der Einwand des Klägers, der Ausbau des Mittelwegs diene letztlich dem Ausbau des Radwegenetzes entlang des Rheins und sei von seiner Ausführung her für die Landwirte sogar kontraproduktiv, weil die Ein- und Ausfahrt bei einer Vielzahl von Grundstücken erschwert worden sei, ebenfalls keine andere Beurteilung. Der Umstand, dass der Mittelweg nach dem Ergebnis der Verkehrserhebung der Beklagten auch einen spürbaren Anteil an Rad- und Fußgängerverkehr aufweist, ist für die Frage der Beitragserhebung auf der Grundlage von § 11 KAG unbeachtlich, weil die Nutzung der Feld-, Weinbergs- und Waldwege durch Radfahrer und Fußgänger regelmäßig keinen messbaren Reparaturbedarf auslöst (vgl. OVG RP, Urteile vom 17. Dezember 2003, a.a.O. = juris Rn. 22, vom 11. März 1997, a.a.O, und vom 28. Juli 1981 – 6 A 64/80 –, AS 16, 404). Soweit hingegen die Ausführung der Wegeausbaumaßnahme dazu geführt haben soll, dass nunmehr das Ein- und Ausfahren mit landwirtschaftlichem Gerät erheblich erschwert wird, erscheint dies angesichts der vorgelegten Lichtbilder vom Ausbauzustand des Mittelwegs nach Durchführung der Baumaßnahmen zweifelhaft. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn der Kläger hat selbst eingeräumt, dass die behaupteten Erschwernisse lediglich einen Teil der Grundstücke entlang des Mittelwegs betreffen. Darüber hinaus hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, im Jahr 2014 Arbeiten an den Banketten des Weges vorgenommen und in diesem Sinne auf entsprechende Beanstandungen der Grundstücksnutzer reagiert zu haben. Vor diesem Hintergrund kann von einer grundlegend fehlenden Eignung des Wegs für land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr nicht ausgegangen werden. (b) Die Beklagte durfte sich ermessensfehlerfrei sowohl für die Erneuerung des Mittelwegs als auch für die gewählte Ausbaumaßnahme entscheiden. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte für eine Erneuerung des Mittelwegs entschieden hat. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, wurde der Mittelweg in den 1950er Jahren angelegt und seitdem nicht mehr erneuert. Ausgehend von einer natürlichen Lebensdauer von 20 bis 25 Jahren bei einer durch Kraftfahrzeugverkehr genutzten Verkehrsanlage (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. August 2007 – 6 A 10527/07.OVG –, AS 35, 71 = juris Rn. 28), kann der Ausbau eines mehr als 60 Jahre alten Außenbereichswegs nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, zumal der Mittelweg ausweislich der vorgelegten Lichtbilder erhebliche Schäden aufwies. Ob diese Schäden auf eine unzureichende Instandhaltung und einen damit verbundenen Investitionsstau zurückzuführen sind, ist unbeachtlich, da nach § 11 KAG auch die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen beitragsfähig sind. Entgegen der Auffassung des Klägers durfte sich die Beklagte für eine Herstellung als befestigtem Weg mit einer Asphaltdecke und beidseitigen unbefestigten Banketten entscheiden. Sowohl bei der Entscheidung, welche Ausbaumaßnahme durchgeführt werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms hat die Gemeinde einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, der seine Grenze im Merkmal der Erforderlichkeit findet, das lediglich eine äußerste Grenze der Vertretbarkeit markiert. Diese ist erst dann überschritten, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung schlechthin unvertretbar ist bzw. wenn Kosten in für den Einrichtungsträger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 – 6 ZB 13.577 –, juris Rn. 7; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 2014, § 8 Rn. 348). Gemessen an diesen Grundsätzen durfte sich die Beklagte nicht zuletzt im Hinblick auf den vorhandenen und künftig zu erwartenden land- und forstwirtschaftlichen Verkehr zu einem Neubau des Mittelwegs als asphaltiertem Weg mit unbefestigten Banketten entscheiden, zumal der Weg vor der Ausbaumaßnahme ebenfalls eine Asphaltdecke aufwies. Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für die erfolgte Baumaßnahme grob unangemessen sind, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert dargetan worden. (c) Die Beklagte hat auch das Abrechnungsgebiet rechtsfehlerfrei festgelegt. Insbesondere durfte sie hierbei die südlich der Bahnlinie Mainz-Koblenz gelegenen Waldflächen sowie die nördlich des Rheinhauptdamms gelegenen Flächen unberücksichtigt lassen. Hinsichtlich der Waldflächen ergibt sich dies daraus, dass diese bereits durch mehrere Landesstraßen (L 422, L 433) erschlossen werden und die in den Wald führenden, dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht zugänglichen Wege allein der Binnenerschließung des Gebietes dienen und dementsprechend unberücksichtigt bleiben können (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezem- ber 2003, a.a.O. = juris Rn. 15 m.w.N.). Der Ausschluss der Grundstücke nördlich des Rheinhauptdamms rechtfertigt sich daraus, dass diese im Eigentum der Wasserstraßenverwaltung des Bundes und der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz stehenden Flächen Teil des förmlich festgesetzten Naturschutzgebiets „Haderaue-Königsklinger Aue“ sind und bei Rheinhochwasser je nach Pegelstand regelmäßig überflutet werden. Sie sind mithin einer geordneten land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht zugänglich. Dem steht nicht entgegen, dass nach Angaben des Klägers in der Vergangenheit die Haderaue durch Landwirte zur Heugewinnung genutzt worden sei. Hierzu hat die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, dass eine teilweise Bewirtschaftung der Flächen aus Gründen des Hochwasser- und des Naturschutzes erforderlich sei. Da die Haderaue als Vorflut diene und bei Rheinhochwasser als Retentionsraum genutzt werde, müsse eine Verunkrautung oder ein Zuwuchs der Flächen vermieden werden. In Anbetracht dieser besonderen Umstände kann in dem Bereich der Grundstücke nördlich des Rheinhauptdamms von einer der Nutzung der südlich des Damms gelegenen Flächen vergleichbaren land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht die Rede sein, so dass es sachlich gerechtfertigt ist, diese aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke herauszunehmen. (d) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte in § 6 BS den Gemeindeanteil mit 10 % festgelegt hat. Anders als das Erschließungsbeitragsrecht (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) bzw. das Ausbaubeitragsrecht (§ 10 Abs. 3 KAG) enthält § 11 KAG ausdrücklich keine Regelung über den Gemeindeanteil bei wiederkehrenden Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege. Allerdings verweist § 11 KAG unter anderem auf § 7 KAG. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG können Beiträge nur von solchen Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen ein Vorteil entsteht. Ferner bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG, dass Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind. Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander, sondern auch im Verhältnis zur Allgemeinheit. Daher ist es geboten, den Vorteilen der Beitragspflichtigen die Vorteile der Allgemeinheit gegenüberzustellen mit der Folge, dass der diesen Vorteilen entsprechende Anteil am Aufwand die Beitragslast mindert (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Juli 1981, a.a.O). Insoweit hat die Gemeinde zu prüfen, ob die gemeindliche Einrichtung – und nicht der einzelne Weg – in nicht unerheblicher Weise von einem einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslösenden Allgemeinverkehr genutzt wird; ihr steht dabei hinsichtlich der Festlegung ein gewisser Gestaltungsspielraum zu, der aus der Natur der Sache heraus eine Bandbreite mehrerer Vorteilssätze einschließt, die nach oben und nach unten um nicht mehr als 5% abweichen dürfen. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Gemeinde gleichsam schematisch fünf Prozentpunkte von den nach den erwähnten Grundsätzen ermittelten Prozentsätzen abziehen darf. Die Bandbreite von 5% nach oben und unten soll vielmehr einen Ausgleich für die insbesondere tatsächliche Unsicherheit bieten, die mit der Bewertung der Anteile des land- oder forstwirtschaftlichen Verkehrs sowie des Allgemeinverkehrs ohne präzise Datenerhebung zwangsläufig verbunden ist (vgl. insoweit zum Ausbaubeitragsrecht OVG RP, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 A 11315/06.OVG –, As 34, 99 = juris Rn. 22). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint der von der Beklagten festgesetzte Gemeindeanteil von 10 % als angemessen. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass der Mittelweg etwa durch Pkw-Verkehr zu den Wassersportfreunden und zum Angelverein oder auch durch Durchgangsverkehr in einem nicht zu vernachlässigenden Umfang in Anspruch genommen wird, ist nichts dafür ersichtlich, dass der allgemeine Kraftfahrzeugverkehr die gesamte gemeindliche Einrichtung derart beansprucht, dass sich auch unter Berücksichtigung der der Beklagten zustehenden Bandbreite von +/- 5 % ein Gemeindeanteil von 10 % als fehlerhaft erweist. Die Nutzung der gemeindlichen Einrichtung durch Rad- und Fußgängerverkehr ist indes unbeachtlich, da dieser Verkehr nicht zu einem gegenüber der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung erhöhten Reparaturbedarf führt. (e) Schließlich unterliegt auch die Ermittlung und Umlegung des beitragsfähigen Aufwandes keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat zunächst den beitragsfähigen Aufwand entsprechend § 5 Satz 1 BS ermittelt und dabei insbesondere gemäß § 7 BS Einnahmeüberschüsse aus der Jagdpachterzielung beitragsmindernd in Ansatz gebracht sowie den Gemeindeanteil von 10 % abgezogen. Rechtsfehler sind insoweit weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden. Auch die Ermittlung des Beitragssatzes anhand der Umlage des beitragsfähigen Aufwandes auf die Gesamtgrundstücksfläche im Abrechnungsgebiet und die Verteilung auf die einzelnen Grundstückseigentümer anhand deren Grundstücksfläche ist nicht zu beanstanden; es handelt sich um einen anerkannten, dem Vorteilsprinzip entsprechenden Beitragsmaßstab (vgl. OVG RP, Urteile vom 11. März 1997, a.a.O., vom 13. November 1990 – 6 A 11178/90.OVG –, AS 23, 129, und vom 28. April 1987 – 6 A 11/86 –, AS 21, 169). Dass der danach auf die Grundstückseigentümer entfallende Beitragssatz höher ist als entsprechende Beitragssätze in anderen Gemeinden, macht die Beitragserhebung ebenso wenig rechtswidrig wie etwaige wirtschaftliche Folgen der Beitragserhebung für hiervon betroffene Landwirte. (2) Auch die Heranziehung des Klägers zu Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge für das Jahr 2013 ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 und § 7 Abs. 5 Satz 2 KAG i.V.m. § 10 Abs. 1 BS und ist auch hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden, da die Vorausleistungen gemäß § 10 Abs. 1 BS nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz 25. März 2015 Der Streitwert wird auf 142,20 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dabei war hinsichtlich des endgültigen wiederkehrenden Beitrags mit Blick auf den in der Beitragssatzung der Beklagten geregelten Veranlagungszeitraum und ein sich hieraus in der Zukunft liegendes wirtschaftliches Interesse des Klägers der dreifache Wert des mit 35,55 € bezifferten Betrags anzusetzen. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für Investitions- und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen. Er ist Eigentümer verschiedener Grundstücke im Außenbereich der Beklagten mit einer Gesamtfläche von 5.137 m². Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Beklagten vom 24. November 2011. Mit Bescheid vom 25. Januar 2013 zog die Beklagte den Kläger zu endgültigen wiederkehrenden Beiträgen für die Feld-, Weinbergs- und Waldwege für das Jahr 2012 in Höhe von 35,55 € und zu Vorausleistungen für das Jahr 2013 in Höhe von ebenfalls 35,55 € heran. Der Kläger trug mit seinem am 31. Januar 2013 erhobenen Widerspruch vor, der Mittelweg sei bereits kein Feldweg im Sinne der Beitragssatzung der Beklagten. Die Nutzung durch allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr werde nicht ausgeschlossen. Die Ausbaumaßnahme diene nicht land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, sondern sei im Hinblick auf die Nutzung als Radweg erfolgt. Sie beruhe außerdem auf einer unzureichenden Bauunterhaltung durch die Beklagte. Sie habe bei der Festsetzung des Beitragsgebiets die Waldflächen sowie die Flächen nördlich des Sommerdamms zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2014 zurückgewiesen, der ausführte, die der Beitragserhebung zugrundeliegenden Baumaßnahmen seien umlagefähig. Der Kläger sei sachlich und persönlich beitragspflichtig. Die Einwände hinsichtlich des beitragsrelevanten Aufwandes sowie hinsichtlich der Höhe des Gemeindeanteils von 10 % griffen nicht durch. Schließlich könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass der Beitragssatz zu hoch sei und dies zu einer zu hohen Belastung der Grundstückseigentümer führe bzw. dass die Beitragserhebung in anderen Gemeinden günstiger sei. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 29. März 2014 hat der Kläger am 25. April 2014 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vertiefend vor: Die Kosten für den Ausbau des Mittelwegs seien nicht umlagefähig, weil dieser Weg bereits kein Weg im Sinne der Beitragssatzung der Beklagten sei. Der Mittelweg sei wesentlicher Bestandteil des Radwegenetzes und werde in erheblichem Maße auch von landwirtschaftsfremden Kraftfahrzeugverkehr zu diversen Freizeiteinrichtungen genutzt. Dieser Fremdverkehr werde von der Beklagten nicht verhindert. Dagegen werde der Mittelweg so gut wie gar nicht von land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr befahren; durch den Ausbau werde die Ein- und Ausfahrt der Grundstücke mit landwirtschaftlichem Gerät sogar erschwert bzw. teilweise unmöglich gemacht. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die Notwendigkeit des Ausbaus auf einer von der Beklagten zu verantwortenden unzureichenden Bauunterhaltung beruhe. Die Beklagte habe zu Unrecht die Waldflächen sowie die nördlich des Rheinhauptdamms gelegenen Flächen bei der Festlegung des Abrechnungsgebiets unberücksichtigt gelassen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 25. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Kläger übersehe, dass für die Frage der Beitragserhebung nicht isoliert auf den Mittelweg, sondern auf das Wegenetz in seiner Gesamtheit abzustellen sei. Die Zufahrt zu den auf H. Gemarkung gelegenen Campingplätzen führe nicht über das Wegenetz der Beklagten, sondern über den Ortsteil U. der Ortsgemeinde H.. Eine Zufahrt zum Campingplatz H. über die in Rede stehenden Wege sei aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs ausgeschlossen. Aufgrund der Beschilderung an den Wegen sei ein Befahren der Wege durch allgemeinen Kraftfahrverkehr unzulässig. Von ihr durchgeführte Verkehrszählungen hätten ergeben, dass das Wegenetz ganz überwiegend von Ziel- und Quellverkehr zu den im Beitragsgebiet gelegenen Grundstücken genutzt werde. Ein erhöhter Durchgangsverkehr habe nicht festgestellt werden können. Die Waldflächen und die Flächen nördlich des Rheinhauptdamms hätten unberücksichtigt bleiben dürfen, weil diese durch Landesstraßen erschlossen seien bzw. nicht landwirtschaftlich genutzt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge Bezug genommen.