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Beschluss

3 L 203/18.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2018:0424.3L203.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Klage vom 28. März 2018 gegen den Bescheid vom 11. Juli 2017 (3 K 202/18.MZ) aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 468,86 € festgesetzt. Gründe 1 Der (Haupt)Antrag des Antragstellers, der bei verständiger Würdigung seines Begehrens gemäß §§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – dahingehend auszulegen ist, festzustellen, dass seine Klage vom 28. März 2018 (3 K 202/18.MZ) aufschiebende Wirkung hat, ist in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Nimmt eine Behörde fälschlich an, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage sei kraft Gesetzes ausgeschlossen und muss der Adressat des Bescheides mit einer Vollziehung auch für den Fall der Einlegung eines Widerspruchs bzw. der Erhebung einer Anfechtungsklage rechnen, kann er analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die gerichtliche Feststellung begehren, dass sein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 – 7 VR 6/12 –, NVwZ 2012, 85 = juris Rn. 5; OVG MV, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 1 M 38/17 –, NordÖR 2017, 300 = juris Rn. 5; OVG RP, Beschlüsse vom 4. August 2011 – 7 B 10729/11.OVG –, S. 3 BA, und vom 7. Februar 1994 – 7 B 10153/94.OVG –, NVwZ-RR 1995, 124 = juris Rn. 17; Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juni 2017, § 80 Rn. 356 m.w.N.). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller hat insbesondere ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, denn er durfte rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin von der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Leistungsbescheids ausgeht. Denn sie weist in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids ausdrücklich darauf hin, dass die Einlegung eines Rechtsmittels nicht von der Pflicht zur termingerechten Zahlung der angeforderten Beträge entbinde, da bei öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels entfalle (§ 80 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO); die Antragsgegnerin hat auch in der Folgezeit nicht zu erkennen gegeben, dass sie ungeachtet des Inhalts der Rechtsbehelfsbelehrung von einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgeht bzw. nicht aus dem Bescheid vollstrecken wird. 2 Der (Haupt)Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage gegen die mit dem Bescheid vom 11. Juli 2017 angeforderten Kosten für den aufgrund des Antrags des Antragstellers erfolgten Einbau eines zusätzlichen Schiebers in die Vakuumentwässerungsleitung hat kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, denn es handelt sich bei ihnen weder um öffentliche Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO noch hat die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet 3 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich eine aufschiebende Wirkung der Klage nicht schon aus einer fehlenden Befugnis der Antragsgegnerin, die Kosten für den Einbau des Schiebers in Höhe von 4.424,05 € durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Insoweit übersieht er, dass die mit dem Bescheid angeforderten Kosten öffentlich-rechtlicher Natur sind. Bei dem geltend gemachten Betrag handelt sich um den Ersatz für Aufwendungen, die der Antragsgegnerin für Arbeiten entstanden sind, die eine Änderung der Grundstücksentwässerung des Antragstellers betrafen, mithin Aufwendungen für die Änderung eines Grundstücksanschlusses zum Gegenstand hatten. Die hierfür anfallenden Kosten stellen indes Aufwendungen dar, für die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz – KAG – dieses Gesetz entsprechende Anwendungen findet, und deren Erstattung die Antragsgegnerin nach § 13 KAG i.V.m. § 27 Abs. 3 der Satzung zum Kommunalabgabengesetz (KAG) „Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung“ für das Bebauungsplangebiet „Wochenendhaus E. S.“ vom 15. September 1998 – in Kraft getreten zum 1. Mai 1998 – vom Grundstückseigentümer in tatsächlicher Höhe verlangen kann. Handelt es bei den geltend gemachten Kosten mithin um einen Aufwendungsersatz, der seine Rechtsgrundlage in Vorschriften des öffentlichen Rechts hat, kann die Antragsgegnerin diesen mittels Verwaltungsakt geltend machen mit der Folge, dass – wenn sich der Adressat gegen die Kostenanforderung zur Wehr setzen will – Anfechtungswiderspruch und nachfolgend Anfechtungsklage zu erheben sind. 4 Die Anfechtungsklage entfaltet indes schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Auszugehen ist insoweit von der Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfalten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn der belastende Verwaltungsakt entweder kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Satz 2 VwGO) oder aber die Behörde im Einzelfall die sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Beides ist hier indes nicht der Fall. Insbesondere ist der streitgegenständliche Bescheid nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, denn bei dem Aufwendungsersatz für Änderungen des Grundstücksanschlusses handelt es sich nicht um „öffentliche Abgaben oder Kosten“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 18. März 2015 – 5 B 322/14 –, LKV 2015, 515 = juris Rn. 3 ff.; OVG MV, Beschluss vom 1. Februar 2001 – 1 M 80/00 –, NVwZ-RR 2001, 401 = juris Rn. 5 ff.; HessVGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 – 5 TH 4916/88 –, NVwZ-RR 1989, 329 = juris Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 80 Rn. 144; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 63). Öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind Geldbeträge, auf die die öffentliche Hand zur Aufgabenerfüllung im Sinne einer Einnahmequelle angewiesen ist und deren Eingang berechenbar festgelegt ist, da sie nach Entstehungsgrund und Höhe rechtsnormativ festgesetzt sind, so dass der Staat sich hierauf im Sinne eines stetigen Mittelzuflusses verlassen kann (vgl. OVG MV, Beschluss vom 1. Februar 2001, a.a.O. = juris Rn. 8; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 16. Februar 2016 – 4 L 76/16.NW –, juris Rn. 4; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 80 Rn. 130). Diese Voraussetzung erfüllt ein auf § 13 Abs. 1 KAG i.V.m. der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Antragsgegnerin beruhender Anspruch auf Erstattung der Hausanschlusskosten nicht. Bei diesem Anspruch handelt es sich nämlich um einen satzungsrechtlich geregelten, dem zivilrechtlichen Aufwendungsersatz für eine Geschäftsführung ohne Auftrag nachgebildeten Anspruch. Er gilt dem Ersatz von Aufwendungen, die bei der Wahrnehmung einer Verpflichtung des Schuldners – nämlich der Herstellung von Hausanschlussleitungen in Erfüllung seiner Anschlussverpflichtung – entstanden sind. Diese Kosten stellen somit bei der Antragsgegnerin einen reinen Durchlaufposten dar, nicht aber eine Einnahmequelle, aus der ganz allgemein Ausgaben bestritten werden können (vgl. OVG MV, Beschluss vom 1. Februar 2001, a.a.O. Rn. 8; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 16. Februar 2016, a.a.O. Rn. 4 m.w.N.). 5 Da die Antragsgegnerin auch nicht die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, kommt der Anfechtungsklage des Antragstellers aufschiebende Wirkung zu, so dass die entsprechende Feststellung zu treffen ist, ohne dass es insoweit einer Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Beteiligten bedarf. 6 Ist der Hauptantrag im vorliegenden Eilverfahren erfolgreich, bedarf es keiner Entscheidung mehr über den Hilfsantrag. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).