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Urteil

4 K 725/16.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2017:0912.4K725.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2016 wird ab 22. August 2016 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und der Kläger zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger steht als Regierungsdirektor im Dienst des beklagten Landes. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Feststellung des Verlusts seiner Bezüge wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. 2 Der 1955 geborene Kläger wurde am 1. Juni 1987 in den höheren Justizvollzugsdienst des Beklagten eingestellt. Vom 1. September 1991 bis 14. März 1999 war er Leiter der Justizvollzugsanstalt (JVA) K.. Aufgrund von Spannungen zwischen ihm und eines Teils des Personals wurde er zum 15. März 1999 an die JVA (jetzt: Justizvollzugs- und Sicherungsverwahranstalt – JVSA –) D. versetzt. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. November 1999 (6 K 2243/99.KO) rechtskräftig abgewiesen. 3 Nachdem es in der JVA D. im Jahr 2004 zu Unstimmigkeiten im Verhältnis zur Anstaltsleitung gekommen war, wurde der Kläger am 7. Juli 2005 an die JVA W. abgeordnet, obwohl der eingeschaltete Amtsarzt im Hinblick auf eine Erkrankung des Klägers auf nervenärztlichem Gebiet empfohlen hatte, von einer Abordnung abzusehen. Das Begehren des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz blieb zunächst erfolglos (6 L 3368/04.KO und 2 B 12264/04.OVG). Auf seine Verfassungsbeschwerde entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2005 (2 BvR 583/05), dass die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen einer Abordnung an die JVA W. bis zum Nachweis des Gegenteils entgegenstünden. Im Rahmen des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (6 K 2984/04.KO) kam der vom Gericht beauftragte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. in seinem Gutachten vom 8. Juni 2006 zu dem Ergebnis, eine Versetzung des Klägers an die JVA W. werde aus fachärztlicher Sicht eher überwiegend negative Folgen für dessen geistige, körperliche und seelische Gesundheit haben. Daraufhin hob der Beklagte am 30. November 2006 die angefochtene Abordnungsverfügung an die JVA W. auf. 4 In der Folgezeit wurde der Kläger übergangsweise halbschichtig an einem für ihn eingerichteten häuslichen Arbeitsplatz eingesetzt. Vom Beklagten beabsichtigte anderweitige Beschäftigungen des Klägers scheiterten. 5 Mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats Dezember 2009 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung in den Ruhestand versetzt. Der Beklagte hielt ihn aufgrund seiner gesamten physischen und psychischen Konstitution für dauerhaft nicht mehr in der Lage, die ihm obliegenden Dienstpflichten eines Beamten des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Leitung einer Justizvollzugsanstalt zu erfüllen. Die dagegen vom Kläger erhobene Klage war letztlich erfolgreich (6 K 235/10.KO; 2 A 10650/11.OVG; 2 A 10321/14.OVG). In seinem Urteil vom 21. Juli 2015 (2 A 10321/14.OVG) führte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aus, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mehr feststellbar sei, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung eine dauernde Dienstunfähigkeit in der Person des Klägers vorgelegen habe. Der Gutachter W., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte in seinem psychiatrischen Sachverständigengutachten u.a. ausgeführt, dass sich die Frage der Dienstunfähigkeit aufgrund der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen nicht beantworten lasse. Er hielt die Frage der Dienstunfähigkeit allerdings für diskussionswürdig, da der Kläger über Jahre kontinuierlich in der Behandlung seines Arztes Dr. B. gewesen sei. Der Gutachter hatte außerdem darauf hingewiesen, dass es wegen des phasenhaften Verlaufs von depressiven Erkrankungen jeweils notwendig sei, aktuelle psychopathologische Befunde zu erheben und daraus für die aktuelle Situation Schlussfolgerungen abzuleiten. 6 Nach Rechtskraft dieser Entscheidung wurde der Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 3. September, 25. September, 20. Oktober und 23. November 2015 zu einem Personalgespräch im Justizministerium in M. eingeladen, dessen Gegenstand die Erörterung seiner weiteren dienstlichen Verwendung sein sollte. Die anberaumten Termine nahm der Kläger nicht wahr. In zwei Fällen gab er an, die Termine wegen eines Auslandsaufenthaltes bzw. einer privaten Urlaubsreise nicht wahrnehmen zu können. Mit Schreiben vom 27. November 2015 forderte er die Erstellung eines amtsärztlichen Wiedereingliederungsplans. 7 Mit Bescheid vom 12. Februar 2016 wurde der Kläger ab dem 22. Februar 2016 an das Justizministerium abgeordnet. Mit Schreiben vom selben Tag wurde er aufgefordert, seinen Dienst am 22. Februar 2016 in M. anzutreten. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Stattdessen legte er mit Schreiben vom 20. Februar 2016 Widerspruch gegen die Abordnung ein. Parallel dazu suchte der Kläger beim Verwaltungsgericht Koblenz um gerichtlichen Eilrechtschutz nach. Im Zuge dessen legte er einen Wiedereingliederungsplan seines behandelnden Arztes Dr. B. vom 10. März 2016 vor. Darin heißt es u.a., dass der Kläger ab dem 1. April 2016 zwei Stunden pro Tag dienstfähig sei. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg. Er wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. März 2016 (5 L 274/16.KO) abgelehnt. Die dagegen vom Kläger eingelegte Beschwerde blieb beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ohne Erfolg (Beschluss vom 23. Juni 2016 – 2 B 10348/16.OVG –). 8 Am 15. April 2016 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Klage gegen die Abordnung. Die Klage wurde mittlerweile mit Urteil vom 20. Januar 2017 abgewiesen (5 K 379/16.KO). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 9 Nach vorheriger Anhörung stellte der Beklagte mit (streitgegenständlichem) Bescheid vom 26. April 2016 den Verlust der Dienstbezüge des Klägers wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst rückwirkend ab 22. Februar 2016 bis auf Weiteres fest. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2016 Widerspruch ein. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach § 81 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Beamte nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernbleiben dürften. Der Kläger bleibe seit dem 22. Februar 2016 dem Dienst fern. Sein Widerspruch gegen die Abordnung habe keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei ohne Erfolg geblieben. Der Kläger sei daher seit 22. Februar 2016 verpflichtet, seinen Dienst im Ministerium der Justiz in M. abzuleisten. Sein Fernbleiben vom Dienst sei ohne Genehmigung erfolgt. Es liege auch keine aktuelle Dienstunfähigkeit vor. Ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in der Sache 2 A 10321/14.OVG habe der Beklagte nicht davon ausgehen können, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt auf Dauer dienstunfähig gewesen sei. Auch der Kläger selbst habe immer wieder vorgetragen, dienstfähig zu sein. Bis heute lägen keine weiteren neuen Anhaltspunkte wie beispielsweise privatärztliche Atteste vor, die eine Änderung der Sachlage zu begründen vermochten. Der Kläger habe beim Fernbleiben des Dienstes auch schuldhaft gehandelt. Aufgrund der mehrfach wiederholten Aufforderung zum Dienstantritt sei ihm klar gewesen, dass der Pflicht zur Dienstleistung Folge zu leisten sei. Ihm sei insbesondere bekannt gewesen, dass die rechtliche Überprüfung der Abordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung entfalte und er daher zum Dienstantritt verpflichtet gewesen sei. 11 Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Koblenz wegen der Abordnung nach M. hatte der Kläger mit Schreiben vom 20. August 2016 – dem Beklagten am 22. August 2016 zugegangen – eine fachärztliche Bescheinigung seines behandelnden Arztes vom 15. Juli 2016 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass eine Abordnung an einen anderen Dienstort oder ein völlig verändertes Arbeitsumfeld aus fachärztlicher Sicht nicht vertretbar sei und gegen eine Beschäftigung gerade im Justizministerium besondere medizinische Bedenken bestünden. 12 Am 29. August 2016 hat der Kläger Klage gegen die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst erhoben. Zur Begründung trägt er folgendes vor: Seit dem 17. März 2005 sei er wegen der fälschlich behaupteten Dienstunfähigkeit durch den Beklagten unbeschäftigt und habe daher seinen Lebensinhalt zwangsläufig völlig umstellen müssen. An die Stelle des täglichen Gangs zum Dienst sei eine rege Reisetätigkeit mit erheblichen Abwesenheitszeiten getreten. Außerdem sei er im Hinblick auf die Vorausbuchung von Flügen und Opernkarten nicht minütlich abrufbar, wie sich das Justizministerium das vorstelle. Durch die Folgen des bisher über 12 Jahre dauernden Rechtsstreits sei er immer noch zeitlich stark in Anspruch genommen. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits um die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand im September 2015 sei er selbstverständlich davon ausgegangen, dass er für seine letzten fünf Dienstjahre seine Tätigkeit in seiner bisherigen Dienststelle der JVSA D. in seiner bisherigen Funktion (stellvertretender Anstaltsleiter) wieder aufnehme, zumal das Justizministerium sämtliche Gerichtsverfahren um Abordnungen nach W./F. (zwei Mal) bzw. in den vorzeitigen Ruhestand verloren habe. Nachdem das Justizministerium seinen behandelnden Arzt als Gefangenengutachter desavouiert und beleidigt habe, habe er bewusst auf die Vorlage eines neuerlichen privatärztlichen Gutachtens verzichtet. Dieses wäre nach der bisherigen Verfahrensweise ohnehin an die ZMU weitergeleitet worden. Sein Begehren, einen amtsärztlichen Wiedereingliederungsplan zu erstellen, habe das Justizministerium abgelehnt. Zehn Jahre lang habe das Justizministerium gegen fünf amtsärztliche Gesundheitszeugnisse und zwei ausführliche Gerichtsgutachten steif und fest behauptet, er sei dienstunfähig. Jetzt werde – wieder ohne jeden medizinischen Beleg – das blanke Gegenteil behauptet und amtsärztliche Feststellungen, die dem neuen Gesundheitsbulletin des Justizministeriums widersprechen oder es einschränken könnten, würden verhindert. Da der Amtsarzt nur vom Dienstherrn beauftragt werden könne und nicht vom betroffenen Beamten, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als seinen behandelnden Arzt – sozusagen im Wege der Ersatzvornahme – um die Erstellung eines Wiedereingliederungsplans zu bitten. Aus dem Wiedereingliederungsplan ergebe sich auch, dass Dienstfähigkeit nur in D. bestehe, nicht aber im Justizministerium in M.. Mittlerweile habe Dr. B. auch ausgeführt, dass eine Abordnung an einen anderen Dienstort oder ein völlig verändertes Arbeitsumfeld aus fachärztlicher Sicht nicht vertretbar sei und dass gegen eine Beschäftigung gerade im Justizministerium besondere medizinische Bedenken bestünden. Die Abordnung sei rechtlich nicht wirksam zu Stande gekommen. Die Versetzung an das Justizministerium sei fachärztlich nicht vertretbar. Man könne nicht verlangen, dass er sich bei der Befolgung einer rechtswidrigen Abordnung selbst an der Gesundheit beschädige. Außerdem sei ihm die Befolgung der Abordnung zeitlich nicht möglich gewesen. Durch den Wiedereingliederungsplan vom 10. März 2016 werde die tägliche Dienstzeit auf zwei Stunden begrenzt. Hinzu kämen zwei mal zwei Stunden Anfahrt. Eine Beschäftigung im Justizministerium sei ihm auch psychisch nicht zuzumuten. Es werde auch bestritten, dass die Beteiligung der Personalvertretungen ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Soweit ihm ein Telearbeitsplatz angeboten worden sei, so sei dies nach Aussage seines Arztes im Hinblick auf Vereinsamungstendenzen behandlerisch kontraproduktiv und fachärztlich nicht vertretbar. Die Vorgaben des Wiedereingliederungsplans rechtfertigten – wie die medizinische Vorgeschichte – das behauptete Fernbleiben vom Dienst. Als der Beklagte die Möglichkeit der Strafversetzung an das Justizministerium in den Raum gestellt habe, habe er ordnungsgemäß mit angekündigtem Wiedereingliederungsplan seine fehlende Einsatzfähigkeit in M. gemäß § 81 Abs. 2 Landesbeamtengesetz angezeigt. Nach der Vorschrift sei der Beklagte ganz konkret zur Beauftragung des Amtsarztes verpflichtet gewesen. Die vorgelegten medizinischen Feststellungen seien unabhängig von ihrer Prüfung durch den Amtsarzt völlig klar und ausreichend. Weitergehende Begründungen seien nicht erforderlich gewesen. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid vom 26. April 2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2016 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Ergänzend zu den Gründen des Widerspruchsbescheides trägt er folgendes vor: Entgegen der Darstellung des Klägers seien sowohl die zuständige Personalvertretung als auch die Hauptvertrauensperson der Schwerbehinderten ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Vorsitzende des Personalrats habe am 7. April 2016 seine Zustimmung zur Feststellung des Verlustes der Bezüge erteilt. Die Hauptvertrauensperson der Schwerbehinderten sei mit Schreiben vom 1. April 2016 nach § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligt worden und habe mit Schreiben vom 14. April 2016 gegen die beabsichtigte Maßnahme keine Bedenken erhoben. Er habe dem Kläger immer wieder Personalgespräche angeboten, um etwaige gesundheitliche Dispositionen bei der Ausgestaltung des Arbeitsumfeldes zu berücksichtigen. Zu der gesundheitlichen Situation des Klägers sei dem Beklagten nichts bekannt. Soweit der Kläger seine Dienstfähigkeit örtlich auf die Tätigkeit bei der JVSA D. beschränke, gebe es dafür keine Begründung. Auch lägen keine aktuellen aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigungen vor, die eine Einschränkung der Dienstfähigkeit belegten. Auch die fachärztliche Bescheinigung von Dr. B. vom 15. Juli 2016 enthalte keine hinreichenden Gründe, warum der Kläger im Ministerium nicht seinen Dienst aufnehmen könne. Soweit Dr. B. sich auf das Gutachten von Dr. M. beziehe, stamme dieses aus dem Jahr 2006 und sei damit 10 Jahre alt. Die damalige gutachterliche Stellungnahme habe sich auf die Frage bezogen, welche Auswirkungen eine Abordnung an die JVA W. auf den Gesundheitszustand des Klägers haben würde. Eine solche Abordnung an die JVA W. stehe hier jedoch nicht in Rede. Ungeachtet dessen könnten die gutachterlichen Ausführungen bereits auf Grund des Zeitverlaufs und der veränderten Rahmenbedingungen nicht auf die hier in Rede stehende Tätigkeit im Ministerium übertragen werden. Nur beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass ausweislich des Gutachtens eine der negativen Folgen einer Versetzung an die JVA W. der damit verbundene Wechsel seines Therapeuten gewesen sei. Ein solcher Wechsel sei bei der verfügten Abordnung an das Ministerium nicht erforderlich, da mit ihr nicht zwingend ein Wohnortwechsel einhergehe. Das gleiche gelte, soweit das Gutachten aus dem Jahr 2006 auf etwaige mögliche negative Folgen einer Versetzung nach W. auf die Beziehung zur (damaligen) Lebensgefährtin verweise. 18 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12. September 2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Anfechtungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die angefochtene Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst ist für den Zeitraum ab 22. August 2016 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Feststellung rechtmäßig. 20 Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Feststellung ist § 15 Abs. 1 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG). Nach dieser Vorschrift verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist insoweit festzustellen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 LBesG). Für sämtliche Voraussetzungen trägt der Dienstherr die Beweislast. Da die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge vorliegend „bis auf Weiteres“ ausgesprochen wurde, beansprucht sie auch Geltung für die Zukunft und ist daher als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2002 – 16 DC 00.257 – , juris, Rn. 19; a.A. wohl OVG Hamburg, Urteil vom 29. Februar 2008 – 1 Bf 271/05 –, juris, Rn. 19; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2003 – 1 DB 18/02 – juris, Rn. 5 bis 9). Handelt es sich hier bei der Feststellung um einen Dauerverwaltungsakt, muss das Gericht ihre Rechtmäßigkeit für den gesamten Zeitraum ab Beginn bis zur mündlichen Verhandlung überprüfen. Entfällt in diesem Zeitraum eine der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 LBesG, ist ab diesem Zeitpunkt die Feststellung – wie hier geschehen – aufzuheben. 21 Zu Beginn des Feststellungszeitraums, 22. Februar 2016, bis zum 21. August 2016 liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 LBesG vor. 22 Ein Beamter bleibt dann dem Dienst ungenehmigt fern, wenn er seiner in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konkretisierten Dienstleistungspflicht nicht Rechnung trägt und zu der vorgesehen Zeit nicht an dem vorgesehen Ort seine dienstliche Tätigkeit erbringt (BayVGH, Urteil vom 25. April 2012 – 14 B 11.139 – juris, Rn. 31, m.w.N.). Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Dienstleistungspflicht des Klägers in zeitlicher und örtlicher Hinsicht durch den Beklagten in eindeutiger Weise konkretisiert worden ist. Der Kläger wurde mit Bescheid vom 12. Februar 2016 ab dem 22. Februar 2016 an das Justizministerium in M. abgeordnet. Mit Schreiben vom selben Tag wurde er aufgefordert, seinen Dienst am 22. Februar 2016 in M. anzutreten. Da die Abordnung von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist (§ 54 Abs. 4 BeamtStG) und der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abordnung bei Gericht ohne Erfolg geblieben ist, bestand für den Kläger am 22. Februar 2016 die Pflicht, am 22. Februar 2016 seinen Dienst in M. anzutreten. 23 Die örtlich und zeitlich konkretisierte Dienstleistungspflicht des Klägers ruhte zu diesem Zeitpunkt auch nicht auf Grund Urlaubs oder Krankheit. 24 Dass dem Kläger ab 22. Februar 2016 kein Urlaub genehmigt war, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Es kann aber auch nicht von einer (aktuellen) Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen werden, die die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ausschließen würde. Solange ein Beamter dienstunfähig ist, ist er von der Dienstleistungspflicht befreit, weil er sie nicht erfüllen kann. Vorliegend ist allerdings von der Dienstfähigkeit des Klägers schon deshalb auszugehen, weil er seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) ist eine auf Krankheit beruhende Dienstunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Bei einer Dienstunfähigkeit von mehr als drei Arbeitstagen oder auf Verlangen der zuständigen Dienstbehörde ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 LBG). Hier hat der Kläger am 22. Februar 2016 eine auf Krankheit beruhende Dienstunfähigkeit nicht angezeigt, er hat zudem nach Ablauf von drei Tagen und auch bis zum 21. August 2016 keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Vor diesem Hintergrund durfte und musste der Beklagte von der Dienstfähigkeit des Klägers ausgehen. Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt des Fernbleibens vom Dienst muss vom Dienstherrn grundsätzlich nur geprüft werden, wenn der Beamte sich darauf beruft (Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, Kommentar, § 9 BBesG, Rn. 9 c). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sich die Dienstunfähigkeit für den Dienstherrn vom Sachverhalt her aufdrängt (Schwegmann/Summer a.a.O.). Letzteres ist hier – auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte – allerdings nicht der Fall. Am 22. Februar 2016 lagen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Klägers keine aktuellen ärztlichen Gutachten oder Stellungnahmen vor. Das letzte zur Person des Klägers erstellte medizinische Gutachten stammt von dem im Verfahren 2 A 10321/14.OVG beauftragten Sachverständigen W.. Dessen Gutachten bezog sich jedoch auf einen sechs Jahre zurückliegenden Zeitpunkt, nämlich auf den 28. Januar 2010, und betraf zudem die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit, die im Hinblick auf die Tätigkeit bei der JVSA D. zu überprüfen war und die nicht mehr geklärt werden konnte. Vor diesem Hintergrund musste sich dem Dienstherrn im Februar 2016 nicht aufdrängen, die Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Klägers im Hinblick auf eine Tätigkeit im Justizministerium in M. zu überprüfen, zumal aktuell keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Klägers ersichtlich waren, und der Kläger sich – wie ausgeführt – auch selbst nicht auf eine Krankheit berufen hat. 25 Der Kläger ist auch schuldhaft dem Dienst ferngeblieben. Der Schuldbegriff des § 15 Abs. 1 Satz 1 LBesG umfasst Vorsatz und jede Form von Fahrlässigkeit. Der subjektive Tatbestand des § 15 Abs. 1 LBesG ist erfüllt, wenn beim Beamten keine Bewusstseinsstörungen vorliegen und wenn der Beamte wusste oder wissen musste, dass er von der Dienstleistungspflicht weder entbunden noch an ihrer Erfüllung gehindert oder von ihr freigestellt war. Für Bewusstseinsstörungen des Klägers ist nichts ersichtlich. Er hätte auch wissen müssen, dass er am 22. Februar 2016 (und darüber hinaus bis 21. August 2016) nicht von seiner Dienstleistungspflicht befreit war. Die oben dargestellten Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit einer (aktuellen) Dienstunfähigkeit sind jedem Beamten ohne weiteres geläufig. Angesichts der sofort vollziehbaren Abordnung und der eindeutigen Aufforderung seines Dienstherrn, den Dienst anzutreten, musste dem Kläger klar sein, dass er ohne Anzeige einer Erkrankung und ohne Vorlage eines nach Ablauf von drei Tagen erforderlichen Attestes dem Dienst nicht fernbleiben durfte. 26 Keine andere Beurteilung ergibt sich hinsichtlich der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 LBesG im Hinblick auf die Vorlage des Wiedereingliederungsplans seines behandelnden Arztes Dr. B. vom 10. März 2016. Insbesondere musste sich dem Dienstherrn angesichts dieses Wiedereingliederungsplans die Prüfung der Dienstfähigkeit des Klägers nicht aufdrängen. Im Gegenteil setzt ein Wiedereingliederungsplan gerade die Dienstfähigkeit – wenn auch in zeitlich beschränktem Umfang – voraus. Auch wenn sich – wie der Kläger meint – der Wiedereingliederungsplan auf seinen früheren Dienstort in D. beziehen sollte, kann daraus nicht – quasi im Umkehrschluss – geschlossen werden, dass ihm für das Justizministerium in M. eine dauernde oder aktuelle Dienstunfähigkeit attestiert werden sollte. Eine derartige Auslegung erscheint – jedenfalls im Zeitpunkt der Vorlage des Wiedereingliederungsplans – konstruiert und nicht nachvollziehbar. Im Übrigen entbehrt der Wiedereingliederungsplan einer wesentlichen Voraussetzung, die im Vordruck aufgeführt ist, nämlich die Rücksprache des „Versicherten“ mit dem „Arbeitgeber“. Insofern muss der Kläger seinen Arzt falsch informiert haben, denn eine solche Rücksprache hat gerade nicht stattgefunden. Der Kläger hat vielmehr alle Gesprächsangebote seines Dienstherrn zur weiteren Verwendung verweigert. Auch vom Verschulden des Klägers ist im Zeitpunkt der Vorlage des Wiedereingliederungsplans weiterhin auszugehen. Der Kläger konnte und musste ohne weiteres erkennen, dass es sich bei dem Wiedereingliederungsplan um nichts anderes als einen Wiedereingliederungsplan handelte und eben nicht um eine ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBG. 27 Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem Wiedereingliederungsplan nur um eine privatärztliche Empfehlung – zudem ohne die erforderliche Rücksprache mit dem Dienstherrn – handelt, scheidet auch eine teilweise Aufhebung der Feststellung im Umfang der aus dem Wiedereingliederungsplan zu entnehmenden zeitlichen Einschränkung der Dienstleistungspflicht aus (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2012 – 3 CS 11.2521 – juris, Rn. 40). 28 Da der Personalrat und die Hauptvertrauensperson der Schwerbehinderten ordnungsgemäß beteiligt worden sind, war die Klage des Klägers nach alledem – ohne Beweisaufnahme – insoweit abzuweisen. Der Beweisantrag des Klägers war abzulehnen, da die Frage, was der Beklagte angesichts der Vorgeschichte hätte unterstellen dürfen oder nicht hätte unterstellen dürfen, keine beweisfähige Tatsache darstellt. Im Übrigen kam es auf diese Frage nicht an, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. 29 Eine andere Beurteilung des angefochtenen Verwaltungsaktes ergibt sich jedoch im Hinblick auf die Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. B. vom 15. Juli 2016, die dem Beklagten im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Koblenz – 5 K 379/16.KO – am 22. August 2016 zugegangen ist. Diese Bescheinigung ist von ihrem Inhalt her einer ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBG gleichzustellen. In der Bescheinigung vom 15. Juli 2016 wird fachärztlich attestiert, dass eine Abordnung an einen anderen Dienstort oder ein völlig verändertes Arbeitsumfeld aus fachärztlicher Sicht nicht vertretbar sei und gegen eine Beschäftigung, gerade im Ministerium der Justiz, besondere medizinische Bedenken bestünden. Auch wenn sich Dr. B. hinsichtlich der Gründe auf ein lang zurückliegendes Gutachten bezieht, bleibt es doch bei der eindeutigen Aussage, dass er eine Abordnung und damit eine Dienstleistungspflicht an einem anderen Dienstort oder in einem völlig veränderten Arbeitsumfeld aus fachärztlicher Sicht nicht für vertretbar hält. Diese Aussagen in Verbindung mit der den Dienstherrn treffenden Beweislast hätten den Beklagten dazu veranlassen müssen, der Frage der Dienstfähigkeit des Klägers am Dienstort M. nachzugehen und ihn amtsärztlich untersuchen zu lassen. Für die gerichtliche Entscheidung kann es vorliegend jedoch offenbleiben, ob im Hinblick auf die Bescheinigung vom 15. Juli 2016 ab deren Vorlage bereits eine Dienstunfähigkeit des Klägers anzunehmen ist. Selbst wenn man weiterhin – wie es der Beklagte getan hat – von einer Dienstfähigkeit des Klägers ausgeht, fehlt es ab Vorlage der Bescheinigung jedenfalls am Verschulden des Klägers. Aufgrund der eindeutigen Aussagen in der Bescheinigung durfte der Kläger davon ausgehen, dass er an einem Dienstort, der aus fachärztlicher Sicht für ihn nicht vertretbar erscheint, keinen Dienst leisten muss. Auch wenn der Kläger die Bescheinigung vom 15. Juli 2016 seinem Dienstherrn nicht unmittelbar und im Zusammenhang mit seinem Fernbleiben vom Dienst vorgelegt hat, durfte er doch davon ausgehen, dass diese Bescheinigung auch im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Verwaltungsakt, der als Dauerverwaltungsakt der ständigen Rechtmäßigkeitskontrolle des Dienstherrn unterliegt, Berücksichtigung finden würde. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. September 2017. 32“ Der Streitwert wird auf 111.111,37 € (=18,5 Monate multipliziert mit dem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 6.006,02 €) festgesetzt (§ 52 Abs.3 GKG).