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Urteil

3 K 137/15.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2016:0511.3K137.15.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Mono-Klärschlammverbrennungsanlage. 2 Sie sind in Gestalt einer Erbengemeinschaft Eigentümer des in M. gelegenen Grundstücks H.-Straße ... (Flur ..., Flurstücke .../1, ... und ...). Rund 300 m nördlich liegt das Grundstück I.-Straße ... (Gemarkung M., Flur ..., Flurstück .../66), auf dem sich das vom Wirtschaftsbetrieb M. (Anstalt des öffentlichen Rechts) betriebene Zentralklärwerk der Stadt M. befindet. Dieses Grundstück ist über die I.-Straße und den „M. Kreisel“ an die L ... (R.-Allee) sowie die A ... angeschlossen. 3 Die Beigeladene – ein Zweckverband, bestehend aus den Wirtschaftsbetrieben der Städte K. und M. sowie dem Abwasserzweckverband Untere S. – beabsichtigt, im nördlichen, an die Auffahrt M. der A ... angrenzenden Bereich des Grundstücks I.-Straße ... eine Anlage zur Entsorgung von Klärschlämmen zur thermischen Verwertung (Mono-Klärschlammverbrennungsanlage) zu errichten. In dieser Anlage sollen Klärschlämme aus dem Zentralklärwerk der Stadt M., Klärschlämme (entwässert) des Klärwerks der Stadt K. und des Abwasserzweckverbandes Untere S. sowie extern angelieferte Klärschlämme (entwässert) und extern angeliefertes Klärschlammtrockengut einer thermischen Verwertung zugeführt werden. 4 Am 23. Mai 2013 beantragte die Beigeladene beim Beklagten unter Vorlage der einzelnen Antragsunterlagen die Erteilung einer förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der geplanten Mono-Klärschlammverbrennungsanlage auf dem Betriebsgrundstück des Zentralklärwerks der Stadt M.. 5 Nach Feststellung der Vollständigkeit des Antrags machte der Beklagte im August 2013 das Vorhaben der Beigeladenen u.a. im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz und im Amtsblatt der Stadt M. bekannt. In der Bekanntmachung wurden u.a. auf Zeitraum und Ort der Auslegung des Antragsunterlagen, auf Datum und Ort des Erörterungstermins, auf die Frist zur Geltendmachung von Einwendungen sowie auf die Folgen verspätet erhobener Einwendungen hingewiesen. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens erhoben die Kläger keine Einwendungen. 6 Mit Bescheid vom 11. Juli 2014 erteilte der Beklagte der Beigeladenen unter Gewährung einer Ausnahme zur Verringerung der Mindesttemperatur von 850 °C auf 800 °C die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Mono-Klärschlammverbrennungsanlage mit einer jährlichen Gesamtkapazität von 152.360 t Originalsubstanz. Die Genehmigung wurde am 21. Juli 2014 im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz und am 18. Juli 2014 im Amtsblatt der Stadt M. ortsüblich bekannt gemacht. 7 Am 18. August 2014 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Dieser Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. Februar 2015 mit der Begründung zurückgewiesen, die Kläger seien mit ihren Einwendungen präkludiert, weil sie nicht innerhalb der gesetzten Einwendungsfrist Einwendungen erhoben hätten. 8 Die Kläger haben am 12. März 2015 Klage erhoben. Sie tragen vor, sie seien Eigentümer des Grundstücks H.-Straße ..., das im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens der Beigeladenen liege. Ihre im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erhobenen Einwände seien im Widerspruchsbescheid nicht berücksichtigt worden. Der Genehmigungsantrag sei bereits nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, denn die Bekanntmachung habe lapidar auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung in den Antragsunterlagen hingewiesen und genüge daher nicht der Anstoßfunktion einer solchen Bekanntmachung in Bezug auf die vorliegenden Umweltunterlagen. Dies ergebe sich auch aus § 4 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV –, der normiere, welche Unterlagen dem Antrag im Einzelnen beizufügen seien. Ferner lasse sich der Bekanntmachung auch nicht entnehmen, welche technischen Verfahrensalternativen seitens der Beigeladenen geprüft worden seien. Hierdurch werde in ihr Recht eingegriffen, sich hinreichend über die zur Genehmigung gestellte Anlage kundig zu machen, weshalb der Verfahrensfehler beachtlich sei. Die aufgrund einer Ausnahme nach § 6 Abs. 6 der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV – zugelassene Reduzierung der Mindesttemperatur von 850 °C auf 800 °C sei ohne Vorlage eines wissenschaftlichen Nachweises erfolgt, dass eine Mindesttemperatur von 800 °C den Anforderungen der 17. BImSchV genüge. Im Bescheid sei insoweit lediglich eine Erwartungshaltung geäußert worden, die jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Soweit in der Genehmigung gefordert werde, innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme des Regelbetriebs ein Gutachten zur Anerkennung durch die zuständige Immissionsbehörde vorzulegen, reiche dies nicht aus, denn damit werde keine kontinuierliche Überwachung gewährleistet. Ferner lasse die Genehmigung die Verwertung von Klärschlämmen im Umfang von 152.360 t/Jahr zu, während im Genehmigungsantrag von einer Jahreskapazität von 140.000 t/Jahr ausgegangen worden sei. Diese Steigerung um rund 10 % werfe die Frage auf, ob bei der Genehmigung der Anlage von falschen Voraussetzungen ausgegangen worden sei. Fraglich erscheine des Weiteren, dass nach der Genehmigung die Beigeladene lediglich einen rechnerischen Nachweis über die Dimensionierung des Aktivkohlefilters zu erbringen habe. Vor dem Hintergrund der VW-Abgas-Affäre sei hingegen zwingend der tatsächliche Nachweis der ausreichenden Dimensionierung erforderlich. Diese Mängel seien auch nicht vermittels nachträglicher Anforderungen behebbar. Ferner erscheine die Annahme der Höchstzahl an Lieferfahrzeugen in der Genehmigung unzutreffend; gleiches gelte auch für das Negieren weiterer Schadstoffe in der Luft. Die Annahme, dass die beantragten Emissionsfrachten die Bagatellmassenstromwerte nach Tabelle 7 der TA Luft in allen Parametern unterschritten, sei unzutreffend. Insoweit werde verkannt, dass bereits die Summe kleinster Einheiten den Grenzwert überschreiten könne. Damit bestehe die Gefahr, dass bei einer entsprechenden Schadstoffvorbelastung das Hinzutreten weiterer Schadstofffracht gesundheitliche Beeinträchtigungen besorgen lasse. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung darauf hingewiesen worden sei, dass der Irrelevanzwert für Thallium zu 100 % ausgeschöpft und dass ausnahmsweise zur Bewertung der PCDD/F-Deposition und dioxinähnlichen PCB ein orientierungswert von 9 pg/m²* akzeptiert werde. Ferner seien die Betriebserwartungswerte für Arsen und Zinn mit einer Summe von 0,81 mg/m³ statt zulässigerweise 0,51 mg/m³ errechnet worden. 9 Die Kläger beantragen, 10 die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 11. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2015 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er trägt vor, die Genehmigung sei rechtmäßig. Das Grundstück der Kläger liege zwar im Einwirkbereich des Kamins des Vorhabens; die Kläger würden durch dieses jedoch nicht in ihren Rechten verletzt. Die Bekanntmachung des Genehmigungsantrags sei fehlerfrei erfolgt und habe den erforderlichen Inhalt gehabt. Vom Inhalt der Bekanntgabe sei zu unterscheiden, welche Unterlagen zur Prüfung des Genehmigungsantrags vorzulegen seien. Die bei der Anlage zur Abwendung kommende Verfahrenstechnik lasse einen sicheren Ausbrand bei 800 °C erwarten. Die Einräumung einer Frist von 6 Monaten zur Anfertigung eines diesbezüglichen Gutachtens rechtfertige sich vor dem Hintergrund, dass bei komplexen Anlagen wie dem Vorhaben der Beigeladenen eine gewisse Einfahrzeit benötigt werde, um in einen sicheren Regelbetrieb der Anlage zu gelangen. § 6 Abs. 6 der 17. BImSchV sehe vor, dass der Nachweis nicht erhöhter Rückstande bei abgesenkter Mindestverbrennungstemperatur einmal bei der Inbetriebnahme der Anlage zu erbringen sei. Dem genüge die Genehmigung, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich die Verbrennungsbedingungen der Anlage bei Dauerbetrieb der Anlage signifikant änderten. Hinsichtlich der kontinuierlichen Überwachung werde auf § 16 der 17. BImSchV verwiesen. Der Aktivkohlefilter sei nicht Bestandteil der Abgasreinigungsanlage der Verbrennungslinie, sondern diene im Wesentlichen der Reinigung der Abluft aus dem Hallenlager und komme allenfalls wenige Tage im Jahr zum Einsatz. Hierzu sei der rechnerische Nachweis der ausreichenden Dimensionierung genügend. Die Anzahl der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen sei nach konservativen Ansätzen berechnet worden. Die Grenzwerte der 17. BImSchV würden eingehalten. Eine vorgenommene Ermittlung der Immissionszusatzbelastung für sämtliche nach der 17. BImSchV zu betrachtenden Luftschadstoffe mittels Ausbreitungsberechnung habe ergeben, dass das Vorhaben der Beigeladenen selbst am höchstbeaufschlagten Beurteilungspunkt die Irrelevanzkriterien der TA Luft bzw. des LAI erfüllten. Die Ausschöpfung des Irrelevanzwerts für Thallium von 100 % sei zulässig. Der Umstand, dass die in Tabelle 2 der Immissionsprognose aufgeführten Betriebserwartungswerte in Summen den Summenparameter für Stoffe gemäß Anlage 1 Buchstabe b der 17. BImSchV von 0,5 mg/m³ überschreite, ändere nichts daran, dass dieser Summenparameter nach der Genehmigung verpflichtend einzuhalten sei. 14 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie trägt vor, der Genehmigungsantrag sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden; insbesondere habe die Bekanntmachung den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt aufgewiesen. Die in der Genehmigung genannte Anzahl der Fahrzeugbewegungen sei nicht zu beanstanden und realistisch. Da von außen nur getrocknete Klärschlämme angeliefert würden, sei die in der Genehmigung zugrunde gelegte Anzahl von 25 Lkw/Tag zutreffend berechnet. Die im Wege der Ausnahme erfolgte Herabsetzung der Mindestverbrenntemperatur von 850 °C auf 800 °C sei ebenfalls rechtmäßig. Sie rechtfertige sich aus der im Anlagenbetrieb verwendeten Verfahrenstechnik des Wirbelschichtofens. Ungeachtet dessen seien auch bei der Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 6 der 17. BImSchV die Anforderungen dieser Verordnung zu beachten, wozu insbesondere die Einhaltung der in § 8 genannten Grenzwerte gehöre. Durch die Ausbreitungsberechnung sei nachgewiesen, dass schädliche Umwelteinwirkungen in der Umgebung der Anlage auszuschließen seien. Die Vorgaben zu dem Aktivkohlefilter seien angemessen, weil es hier nicht um die Überprüfung der Emissionen der Anlage, sondern ausschließlich um die Wechselintervalle für die Aktivkohle gehe. Die Überprüfung der einzuhaltenden Emissionsbegrenzung sei ebenfalls in der Genehmigung geregelt. Auf eine von der Klägerin geltend gemachte Vorbelastung für die Beurteilung von Emissionen durch Luftschadstoffe komme es nach Nr. 4.1 TA Luft nicht an, wenn von der Anlage nur geringe Emissionsmassenströme ausgingen oder nur eine irrelevante Zusatzbelastung zu erwarten sei. Aus den dem Antrag beigefügten Immissionsgutachten ergebe sich, dass die Immissionszusatzbelastung irrelevant sei. Außerdem sei für die Immissionszusatzbelastung für alle nach der 17. BImSchV zu betrachtenden Luftschadstoffe eine Ermittlung und Bewertung durchgeführt worden; diese komme zu dem Ergebnis, dass die für das Vorhaben errechneten Immissionszusatzbelastungen selbst am höchsten beaufschlagten Beurteilungspunkt die maßgeblichen Irrelevanzkriterien unterschritten. Das Zusammenkommen mehrerer irrelevanter Belastungen sei bei der Festlegung der Irrelevanzkriterien bereits berücksichtigt worden. Aus der Ausschöpfung des Irrelevanzwerts für Thallium folge schon sprachlich keine Grenzwertüberschreitung. Auch in Bezug auf Schwermetalle sei eine Grenzwertüberschreitung nicht festzustellen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass für die Summe der Schwermetalle kein über dem Emissionsgrenzwert von 0,5 mg/m³ liegender Wert beantragt worden sei. 17 Ein gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellter Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde vom erkennenden Gericht durch Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 3 L 878/15.MZ – abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 6. Januar 2016 im Verfahren 8 B 11060/15.OVG zurück. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten Bezug genommen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten einschließlich der Genehmigungsantragsunterlagen sowie die Gerichtsakte 3 L 878/15.MZ liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 11. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger – insoweit ist das Rubrum des Urteils klarstellend zu berichtigen und die Mitglieder der Erbengemeinschaft namentlich zu benennen – nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG – bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die wie das Vorhaben der Beigeladenen in Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) aufgeführt sind, einer Genehmigung. Diese ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Wenden sich – wie vorliegend – Nachbarn gegen eine dem Betreiber einer Anlage erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, können sie deren Aufhebung nur beanspruchen, wenn sie gegen Vorschriften verstößt, die gerade auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Das ist hier nicht der Fall. 21 Die Klage erweist sich zunächst nicht bereits deshalb als unbegründet, weil die Kläger – wie vom Beklagten noch im Widerspruchsbescheid ausgeführt – mit ihren Einwänden materiell präkludiert wären. Sie haben zwar im Genehmigungsverfahren innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungen erhoben, so dass sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG an sich mit ihren erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen ausgeschlossen wären. Eine generelle Beschränkung auf Einwendungen, die im Verwaltungsverfahren erhoben wurden, steht indes im Umwelt- und Immissionsschutzrecht nicht mit europäischem Recht in Einklang (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 – C-137/14 – NVwZ 2015, 1665 = juris Rn. 75 f. [zu § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 VwVfG]). Letztlich hat auch der Beklagte im vorliegenden Verfahren am Einwand der materiellen Präklusion nicht (mehr) festgehalten. 22 1) Entgegen der Auffassung der Kläger ist die streitgegenständliche Genehmigung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Insbesondere genügt die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens den gesetzlichen Anforderungen. 23 Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG und § 8 Abs. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen, wenn die zur Auslegung erforderlichen Unterlagen des Antragstellers vollständig sind. Der Inhalt der Bekanntmachung richtet sich nach § 10 Abs. 4 BImSchG und § 9 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV. Danach muss die Bekanntmachung neben den notwendigen Angaben des Antrags über das zur Genehmigung gestellte Vorhaben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 der 9. BImSchV) Angaben über den Auslegungsort und einen Hinweis auf die Auslegungs- und die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages enthalten. Weiterhin ist dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen. Ferner ist ein Erörterungstermin zu bestimmen sowie darauf hinzuweisen, dass er aufgrund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dann dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausblieben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Diesen Anforderungen genügt die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens. Sie erfolgte im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz und darüber hinaus im W. K. und T.-Blatt, im Amtsblatt der Stadt M. sowie in der Heimat-Zeitung B. und enthielt insbesondere die nach § 3 Satz 1 der 9. BImSchV erforderlichen Angaben über Art, Umfang und Standort der zur Genehmigung gestellten Anlage. 24 Soweit die Kläger geltend machen, mit dem Hinweis „Den Antragsunterlagen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung beigefügt“ genüge die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung, und ausführen, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2013 (4 CN 3/12, BVerwGE 147, 206) folge, dass die in den nach §§ 4 ff. der 9. BImSchV für den Genehmigungsantrag notwendigen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltbelange nach Themenblöcken zusammenzufassen und in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren seien, um der in der Bekanntmachung liegenden Anstoßfunktion für die betroffene Öffentlichkeit zu genügen, können sie keinen Erfolg haben. Insoweit übersehen sie, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur vorliegend nicht einschlägigen Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ergangen ist, die das Bauleitplanverfahren betrifft, und die einen gänzlich anderen Wortlaut als die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anzuwendenden Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung eines Einzelvorhabens im Antragsstadium hat. Ob die Anforderungen der §§ 4 bis 4 e der 9. BImSchV erfüllt sind, ist keine Frage der Bekanntmachung, sondern der Vollständigkeit der auszulegenden Antragsunterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 der 9. BImSchV). Dass diese Unterlagen – dies gilt sowohl hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung als auch hinsichtlich der Prüfung von technischen Verfahrensalternativen (vgl. Kapitel 3 „Anlagendaten“ Ziffer 3.7.1. des Genehmigungsantrags [S. 16]) – nicht Gegenstand der Auslegung waren, haben die Kläger selbst nicht geltend gemacht. 25 2) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Insbesondere ist in ihr sichergestellt, dass die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV) sowie aus der auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 BImSchG erlassenen ersten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) ergebenden Pflichten erfüllt werden, die ihrerseits u.a. Anforderungen an den Nachbarschutz konkretisieren. 26 Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen unter anderem so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1, Schutzpflicht) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (Nr. 2, Vorsorgepflicht). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können sich Nachbarn nur gegen solche Anlagen zur Wehr setzen, die die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht erfüllen. Hingegen kann eine Rechtsverletzung nicht mit einem Verstoß gegen die Vorsorgepflicht begründet werden, denn diese dient dem Schutz der Allgemeinheit und ist nicht drittschützend (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2003 – 7 C 19/02 –, BVerwGE 119, 329 = juris Rn. 11). 27 Die Kläger, deren Grundstück im Einwirkungsbereich der Anlage (vgl. Nr. 4.6.2.5 der TA Luft) belegen ist, sind durch deren Betrieb keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen ausgesetzt. Die streitgegenständliche Genehmigung, die insbesondere auch die ihr zugrundeliegenden Antragsunterlagen umfasst, stellt mit ihren Nebenstimmungen die Einhaltung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hinreichend sicher. 28 a) Entgegen der Auffassung der Kläger begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte eine Herabsenkung der Mindestverbrennungstemperatur von 850 °C auf 800 °C zugelassen hat. Nach § 6 Abs. 1 der 17. BImSchV sind Abfallverbrennungsanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass für die Verbrennungsgase, die bei der Verbrennung von Abgasen und Stoffen nach § 1 Abs. 1 entstehen, nach der letzten Verbrennungsluftzuführung eine Mindesttemperatur von 850 °C eingehalten wird. Abweichend hiervon kann jedoch nach § 24 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 6 Satz 1 der 17. BImSchV im Wege einer Ausnahme eine andere Mindesttemperatur zugelassen werden, wenn die sonstigen Anforderungen der Verordnung eingehalten werden (Nr. 1) und nachgewiesen wird, dass durch die Änderung der Verbrennungsbedingungen keine Abfälle mit einem höheren Gehalt an organischen Schadstoffen, insbesondere polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, polyhalogenierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten Dibenzofuranen oder polyhalogenierten Biphenylen entstehen, als unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen zu erwarten wären (Nr. 2). Nachbarschutz vermag diese Vorschrift angesichts ihres Inhalts indes nur hinsichtlich der in § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 der 17. BImSchV enthaltenen Verpflichtung zur Einhaltung der sonstigen Anforderungen der 17. BImSchV und damit zur Einhaltung der in § 8 Abs. 1 bzw. Anlage 1 zu § 8 enthaltenen Grenzwerte, die den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisieren, zu vermitteln. Diese Grenzwerte sind – wie sich aus der Nebenbestimmung B 5.1 der Genehmigung ergibt – einzuhalten, und die Einhaltung der Grenzwerte ist gemäß der Nebenbestimmungen B 5.1.1 und B 5.1.2 (S. 33 f. der Genehmigung) durch Messungen nachzuweisen. Vorliegend ist es – wie die von den Klägern nicht substantiiert angegriffene Ausbreitungsberechnung (Immissionsprognose und Berechnung der erforderlichen Schornsteinhöhe) nachvollziehbar aufzeigt – auch realistisch, dass die Anlage der Beigeladenen die Anforderungen des § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 der 17. BImSchV bei einer Mindestverbrennungstemperatur von 800° C einhalten kann. 29 Darüber hinaus begegnet auch die vom Beklagten in der Genehmigung zugrunde gelegte Annahme, die Anlage erfülle bei Herabsenkung der Mindestverbrennungstemperatur auf 800 °C auch die Anforderungen des § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 der 17. BImSchV, keinen Bedenken Die Beigeladene hat in Kapitel 5 der Antragsunterlagen (Ziffer 5.7. – Zulassung von Ausnahmen [S. 15]) nachvollziehbar dargelegt, dass durch die verwendete Verfahrenstechnik des Wirbelschichtofens mit zweistufiger Verbrennung und einer Verweildauer der Rauchgase von rund 2 Sekunden in der unteren Brennkammer und von rund 3 Sekunden in der oberen Brennkammer eine deutlich über der Mindestverweilzeit des § 6 Abs. 3 der 17. BImSchV von 2 Sekunden liegende Verweilzeit gegeben und damit ein Ausbrand der Verbrennungsgase auch bei einer Mindestverbrennungstemperatur von 800 °C gesichert ist. Diese Annahme hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die angewandte Verbrennungstechnik entspricht dem aktuellen Stand der Technik (vgl. Bundesumweltamt, Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) – BVT-Merkblatt über beste verfügbare Techniken der Abfallverbrennung. Stand: Juli 2005, www.bundesumweltamt.de/sites/default/files/medien/419/dokumente/bvt_abfallverbrennungsanlagen_vv.pdf.47 ); ferner zeigen Praxiserfahrungen mit vergleichbaren Verbrennungsanlagen mit Wirbelschichttechnik (VERA Klärschlammverbrennungsanlage Hamburg, Monoklärschlammverbrennungsanlage Buchenhofen) dass eine Verringerung der Mindestverbrennungstemperatur von 850 °C nicht zu einer Verschlechterung der durch die 17. BImSchV vorgegebenen Emissionswerte geführt hat (vgl. Bundesumweltamt, a.a.O. S. 268; Wupperverband, Umweltdaten/Emissionswerte, www.wupperverband.de/internet/web.nsf/id/ pa_de_svumweltdaten.html). Zudem kommt es im Wirbelschichtverfahren bei einer gegenüber 850° C verminderten Verbrennungstemperatur zu einer geringeren Konzentration thermischer Stickoxyde (vgl. Prof. Dr. Beckmann, Beschreibung unterschiedlicher Techniken und deren Entwicklungspotentiale zur Minderung von Stickstoffoxiden im Abgas von Abfallverbrennungsanlagen und Ersatzbrennstoff-Kraftwerken hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Kosten und Energieverbrauch, S. 85, www.umweltbundesamt.de/sites/ default/files/ medien/461/publikationen/4196.pdf). Überdies hat der Beklagte der Beigeladenen aufgegeben, nach Aufnahme des Regelbetriebs durch Gutachten bzw. entsprechende Analysen nachzuweisen, dass keine größeren Abfallmengen und keine Abfälle mit höherem Schadstoffgehalt als bei einer Verbrennung mit 850 °C entstehen (vgl. Nebenbestimmung B 5.5.2, S. 39 der Genehmigung) und dass die Mindesttemperatur auch bei ungünstigsten Verhältnissen bei gleichmäßiger Durchmischung der Verbrennungsgase für eine Verweilzeit von 2 Sekunden eingehalten wird (vgl. Nebenbestimmung B 5.5.3, a.a.O.). Insgesamt trifft die streitgegenständliche Genehmigung damit in ausreichendem Maße Vorkehrungen dafür, dass es durch die zugelassene Herabsenkung der Mindestverbrennungstemperatur auf 800 °C unter Berücksichtigung der genannten Mindestverweilzeit der Rauchgase in den Brennkammern des Wirbelschichtofens nicht zu schädlichen und damit unzumutbaren Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG kommt. 30 Soweit die Kläger demgegenüber einwenden, die Nebenbestimmung B 5.5.2 stelle weder sicher, dass durch die Änderung der Verbrennungsbedingungen keine größeren Abfallmengen und keine Abfälle mit einem höheren Gehalt an organischen Schadstoffen entstünden, noch das kontinuierliche Messungen zu erfolgen hätten, und eröffne überdies der Beigeladenen eine „Grauzone“, da die Verpflichtung zur Vorlage der Messungen bzw. des Gutachten „spätestens 6 Monate nach Regelinbetriebnahme“ zu erfolgen habe, greift dies nicht durch. Insofern übersehen sie, dass die Nebenbestimmung B 5.5.2 der Umsetzung der Nachweispflicht in Bezug auf die Zusammensetzung der Asche nach dem Verbrennvorgang dient und ihre rechtliche Grundlage in § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 2 der 17. BImSchV findet, die indes keinen Nachbarschutz vermitteln. Kann mithin ein Verstoß gegen nachbarschützende Rechte nicht auf eine Verletzung von § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 der 17. BImSchV gestützt werden und sind die in § 8 Abs. 1 bzw. Anlage 1 zu § 8 der 17. BImSchV enthaltenen und verbindlichen Grenzwerte realistischer Weise einhaltbar, kann offenbleiben, ob die Reduzierung der Mindestverbrennungstemperatur auf 800° C im Hinblick auf eine mit mehr als 47 % anzutreffende Inversionswetterlage den vollständigen Ausbrand der Klärschlämme nicht sicher gewährleistet ist. Dem insoweit auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag der Kläger (Nr. 1 des Schriftsatzes vom 11. Mai 2016) musste mangels Rechtserheblichkeit nicht nachgegangen werden. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Beweisfrage, welche Grenzwertüberschreitungen infolge eines nicht vollständigen Ausbrandes zu erwarten sind (Nr. 2 des Schriftsatzes vom 11. Mai 2016). Die erteilte Genehmigung gibt die einzuhaltenden Grenzwerte vor und es ist – wie ausgeführt – auch nicht ersichtlich, dass deren Einhaltung unrealistisch ist. 31 b) Keinen Rechtsbedenken begegnet die streitgegenständliche Genehmigung auch insoweit, als sie davon ausgeht, wegen geringer Emissionsmassenströme bzw. irrelevanter Zusatzbelastungen sei eine Bestimmung von Immissionskenngrößen nicht erforderlich. Nach Nr. 4.1 Satz 4 TA Luft – die insoweit in Bezug auf Luftschadstoffe den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisiert – soll die Bestimmung von Immissionskenngrößen entfallen, wenn entweder die Emissionsmassenströme gering sind (Buchst a) oder wenn von einer irrelevanten Zusatzbelastung auszugehen ist (Buchst c). Ergibt die Immissionsprognose bei einem Luftschadstoff für das gesamte Beurteilungsgebiet eine irrelevante Zusatzbelastung (Nummern 4.2.2 Buchst. a), 4.3.2 Buchst. a), 4.4.1 Satz 3, 4.4.3 Buchst. a) und 4.5.2 Buchst. a) TA Luft), entfällt für diesen Stoff im Regelfall die Verpflichtung zur Ermittlung der Kenngrößen für die Vor- und die Gesamtbelastung (Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) TA Luft). In diesen Fällen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Überschreitung der Immissionswerte durch den Betrieb der Anlage auszuschließen ist bzw. dass von der Anlage kein relevanter Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet wird (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24. September 2008 – 6 C 1600/07.T –, DVBl. 2009, 186 = juris Rn. 76). 32 Vorliegend geht die streitgegenständliche Genehmigung unter Bezugnahme auf die im Genehmigungsverfahren erstellte Ausbreitungsberechnung rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Voraussetzungen der Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. a) und c) TA Luft vorliegen und deshalb eine Bestimmung von Immissionskenngrößen nicht erforderlich ist (Kapitel 3.1.2.1, S. 68; Kapitel 3.2.2.3, S. 75 f.). Ausweislich der Ausbreitungsberechnung unterschreiten die tatsächlich zu erwartenden Emissionsmassenströme bereits die Bagatellmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 Tabelle 7 TA Luft deutlich (vgl. dort Tabelle 7, S. 22). Darüber hat die Ausbreitungsberechnung ergeben, dass für alle betrachteten Schadstoffe hinsichtlich der zu erwartenden Immissionszusatzbelastung die Schwelle der irrelevanten Zusatzbelastung nach Nr. 4.1. Satz 4 Buchst. c TA-Luft sowie für Stoffe, für die in der TA Luft keine Immissionswerte vorliegen, nach dem Irrelevanzkriterium des LAI nicht erreicht wird (vgl. Tabelle 8, Seite 40). Diese von den Klägern inhaltlich nicht angezweifelten Werte, die der Beklagte in der Genehmigung zugrunde gelegt hat (vgl. Kapitel 3.2.2.3, Tabelle 3-1, S. 76 bis 78), lassen hinreichend sicher den Schluss zu, dass durch den Betrieb der Anlage ein relevanter Beitrag zur Immissionsbelastung nicht zu erwarten ist und von ihr damit schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu besorgen sind. Insoweit durfte gemäß Nr. 4.1 Satz 5 Hs. 2 TA Luft auch von einer Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft abgesehen werden. 33 Soweit die Kläger geltend machen, bei der Immissionsprognose sei unberücksichtigt geblieben, dass infolge von Vorbelastungen in dem Gebiet bereits das Hinzutreten einer für sich genommen irrelevanten Zusatzbelastung zu einer Überschreitung der festgelegten Grenzwerte führen könne und damit eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu besorgen sei, gehen sie bereits von einem falschen Ansatz aus. Für die Beurteilung der Frage, ob wegen irrelevanter Zusatzbelastungen die Bestimmung von Immissionskenngrößen entbehrlich ist, ist wegen der Anlagenbezogenheit der TA Luft allein auf die von der Anlage ausgehenden Belastungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 7 C 36/11 –, BVerwGE 148, 155 = juris Rn. 41). Hingegen spielen situative Vorbelastungen, die anlagenunabhängig bestehen, für die Frage, ob und inwieweit Immissionskenngrößen zu bestimmen bzw. eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft durchzuführen ist, keine Rolle. Vor diesem Hintergrund sind deshalb weder die Ausschöpfung des Irrelevanzwertes für Thallium zu 100 % noch die Annahme einer irrelevanten Zusatzbelastung in Bezug auf die Dioxin/Furan-Deposition, die ausweislich der nachvollziehbaren Angaben in der Genehmigung (Tabelle 3-1, S. 78) bei einem Orientierungswert gemäß LAI 2010 von 9 pg WHO-TEQ/m²d und einem errechneten Wert von 0,27 pg WHO-TEQ/m²d mit rund 3 % des Orientierungswerts die hier anzulegende Irrelevanzschwelle der TA Luft für Depositionen (5 %, Nr. 4.5.2 Buchst. a) aa) der insoweit entsprechend anwendbaren TA Luft) unterschreitet, zu beanstanden. 34 Kommt es nach dem Vorgesagten für die Annahme irrelevanter Zusatzbelastungen im Sinne von Nr. 4.1 Satz 4 TA Luft auf örtlich vorhandene (anlagenunabhängige) Vorbelastungen nicht an, kann offenbleiben, inwieweit durch das Hinzukommen des Betriebs der genehmigten Anlage die durch die TA Luft vorgegebenen Grenzwerte gesundheitsschädlich relevant überschritten werden, so dass auch insoweit der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Beweisantrag (Nr. 3 des Schriftsatzes vom 11. Mai 2016) mangels Rechtserheblichkeit – soweit er nicht schon auf Beweisausforschung gerichtet ist – abgelehnt werden konnte. 35 c) Keinen Rechtsbedenken begegnet es ferner, dass in der Ausbreitungsberechnung in Tabelle 2 (Seite 12) für die Stoffe gemäß Anlage 1 Buchst. b der 17. BImSchV Betriebserwartungswerte ermittelt wurden, die zusammen einen Wert von 0,81 mg/m³ ergeben, obwohl Anlage 1 Buchst b) der 17. BImSchV für die dort genannten krebserzeugenden Stoffe einen Emissionsgrenzwert von 0,5 mg/m³ festsetzt, der – wie das Wort „insgesamt“ verdeutlicht – ein Summenwert ist. Dies führt entgegen der Auffassung der Kläger indes nicht dazu, dass die streitgegenständliche Genehmigung in Bezug auf diese Stoffe schädliche Umwelteinwirkungen und damit eine Gesundheitsgefährdung besorgen lässt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob von einer Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, sind die in der Genehmigung festgelegten Immissionsgrenzwerte und nicht Betriebserwartungswerte (vgl. VGH BW, Urteil vom 16. Juni 2008 – 10 S 909/07 –, NVwZ-RR 1999, 298 = juris Rn 36). In der Genehmigung ist in der Nebenbestimmung B 5.1, 5.1.2 Buchst b) normiert, dass die Anlage so zu betreiben ist, dass die in Anlage 1 Buchst. b der 17. BImSchV genannten Stoffe einen Emissionsgrenzwert von 0,5 mg/m³ nicht überschreiten (S. 34, 35). Damit trifft die Genehmigung ausreichende Vorkehrungen dafür, dass in Bezug auf diese kanzerogenen Stoffe durch den Betrieb der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu besorgen sind. 36 d) Auch der Umstand, dass der Beklagte der Beigeladenen in der Genehmigung mit der Nebenbestimmung B 5.9 (Seite 41) keinen tatsächlichen, sondern einen rechnerischen Nachweis über die Dimensionierung des Aktivkohlefilters aufgegeben hat, lässt entgegen der Auffassung der Kläger schädliche Umwelteinwirkungen zu ihren Lasten nicht befürchten. Der Aktivkohlefilter ist kein Bestandteil der Abgasreinigungsanlage der Verbrennungslinie, sondern dient dazu, Geruchsstoffe aus der Hallenabluft des Klärschlammlagers zu reinigen, wenn diese im Falle des Anlagenstillstandes nicht als Verbrennungsluft für die Verbrennungsanlage benötigt wird. Aus Kapitel 5 der Genehmigungsunterlagen „Betriebsablauf/Emissionen (Luftverunreinigungen) ergibt sich, dass das Vorhaben mit einer ständigen Unterdruckhaltung in den geruchsbelasteten Bereichen ausgerüstet ist, was im Regelbetrieb dazu führt, dass die abgesaugte Luft der Verbrennung und damit einer thermischen Geruchsbehandlung zugeführt wird. Lediglich während des Revisionszeitraums (ca. 100 Betriebstage/ 4-5 Jahre) besteht die Notwendigkeit, die bei der Trocknung und Speicherung des Klärschlammes anfallenden Luftmengen über einen Aktivkohlefilter zu desodorieren (vgl. dort Nr.5.4.4, S. 7, 8). Da der Filter mithin nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommt und überdies eine Zersetzung der Aktivkohle aufgrund ihrer Herstellung/Veredelung ausgeschlossen ist (a.a.O., S. 8), ist es ausreichend, dass der Beigeladenen (lediglich) der rechnerischen Nachweis einer ausreichenden Dimensionierung des Aktivkohlefilterfilters als ausreichend aufgegeben wurde, um die erforderliche Luftwechselrate von 1-fachem Luftwechsel in der Lagerhalle bei maximal zulässiger Filterbeaufschlagung sicherzustellen. Letztlich soll mit der Auflage B 5.9 die Bestimmung des Wechselintervalls des Aktivkohlefilters geregelt werden, während die Emissionen der Anlage in Abhängigkeit von den jeweiligen Emissionsgrenzwerten durch Messungen zu überprüfen sind (B 5. der Nebenstimmungen). 37 e) Schließlich lassen auch die beim Betrieb der Anlage zu erwartende Fahrzeugbewegungen zu Lasten der Kläger schädliche Umwelteinwirkungen nicht erwarten. Insbesondere begegnet die der Genehmigung zugrundeliegende Annahme, bei einer Klärschlammmenge von 152.360 t Originalsubstanz/a (I. A. 3., S. 9) sei mit einem Lkw-Aufkommen von 25 Lkw/Tag zu rechnen, keinen sachlichen oder rechtlichen Bedenken. Die Kläger gestehen selbst zu, dass die Annahme eines Lkw-Aufkommens von 25 Lkw/Tag dann zutreffe, wenn Trockensubstanz angefahren werde (S. 4 des Schriftsatzes vom 6. Januar 2016). Soweit sie eine Trockenanlieferung indes im Hinblick auf die vorgesehenen Trocknungsanlagen und Lagerflächen und damit auch die Angaben zum Verkehrsaufkommen bezweifeln, übersehen sie, dass Trocknungsanlagen und Lagerflächen schon deshalb benötigt werden, um die im Zentralklärwerk der Stadt M. und damit vor Ort anfallenden Klärschlämme (23.080 t/a Originalsubstanz) zu entwässern. Soweit hingegen extern anfallende Klärschlämme in der Anlage der thermischen Verwertung zugeführt werden, sind diese entwässert bzw. getrocknet anzuliefern (V 2.5 der Genehmigung, S. 65), wobei hinsichtlich der einzelnen Klärschlämme ausweislich der Genehmigungsunterlagen (Kapitel 2 „Kurzbeschreibung“ S.11) sowohl die jeweils anfallende Trockenmenge als Fixkontingent als auch der jeweilige Gehalt an Trockensubstanz in % festgelegt ist. Unter Zugrundelegung dieser Parameter sowie der der Genehmigung zugrundeliegenden Verkehrslogistik, wie sie sich im einzelnen aus Kapitel 3 der Genehmigungsunterlagen „Anlagendaten“ (S. 12, 13) er- gibt , stehen die Angaben zum Lkw-Aufkommen mit der dahinter stehenden Tagesfracht in Einklang und führen ausweislich der von den Klägern nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Schallimmissionsprognose (Kapitel 7 der Genehmigungsunterlagen, S. 39), auf die die Genehmigung Bezug nimmt (vgl. S. 71), nicht zu einer lärmrelevanten Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der öffentlichen Straße. Hinzu kommt ferner, dass den der Genehmigung zugrundeliegenden Antragsunterlagen der Andienungsverkehr von der Bundesautobahn ... über den „M. Kreisel“ und die I.-Straße zum Betriebsgrundstück geführt wird (Kapitel 2 „Kurzbeschreibung“ S. 12; Kapitel 3 „Anlagenkonzept“ S. 13), so dass ein von den Klägern befürchteter Ausweichverkehr an ihrem Grundstück vorbei durch von der streitgegenständlichen Genehmigung nicht umfasst wäre. Im Übrigen wird er angesichts der Verkehrsanbindungsstrukturen um das Betriebsgelände herum als nicht realistisch angesehen. 38 Auch im Übrigen ist eine Verletzung nachbarschützender Rechte durch den Betrieb der Anlage nicht befürchten. Insoweit kann zur Begründung auf die Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 8. Juni 2015 verwiesen werden, in dem dieser sich im Einzelnen mit den seitens der Kläger im Widerspruchsverfahren erhobenen und zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Einwänden auseinander gesetzt und nachvollziehbar dargelegt hat, dass die streitgegenständliche Genehmigung hinreichend sicher Vorkehrungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen trifft. Diesen Ausführungen sind die Kläger nicht mehr entgegen getreten. 39 Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung trifft damit insgesamt ausreichende Vorkehrungen dafür, dass von dem Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Bezug auf das klägerische Grundstück ausgehen. Sollte sich im Nachhinein – etwa aufgrund der durchzuführenden Messungen – herausstellen, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt wird, besteht die Möglichkeit, nachsteuernd tätig zu werden (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 6. Januar 2016 – 8 B 11060/15.OVG –, NVwZ 2016, 331 = juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2000 – 26 ZS 99.2952 –, juris Rn. 14), etwa durch eine Verschärfung der Nebenbestimmungen oder gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG durch Erlass einer Gefahrenanordnung. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. 41 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. Mai 2016 42 Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).