Urteil
3 K 776/14.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2015:0715.3K776.14.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück M., Flur XX, Flurstück YYY/1. 2 Er ist ebenfalls Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstücks Gemarkung M., Flur XX, Flurstück YYY/2, das bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Die Flurstücke YYY/1 und YYY/2 sind aus einem Flurstück hervorgegangen. An das Flurstück YYY/1 grenzen nordwestlich die Parzellen ZZZ/1 und ZZZ/2 an, die seit dem 7. Januar 1972 als öffentlicher Gehweg gewidmet sind. Der Weg führt auf die Straße „Am V….“ und ist an der Ecke zur Parzelle AAA mit dem Straßenverkehrsschild Zeichen 239 als Gehweg gekennzeichnet. Das auf dem Flurstück YYY/2 errichtete Einfamilienhaus wurde 1962 genehmigt. Es liegt an einem südöstlich angrenzenden Stichweg (Parzelle BBB), der auf die Straße „Am V….“ führt. Eine Garage findet sich in der Straße „Am V…..“ auf Parzelle CCC. Im Jahr 1973 wurde ein Bauvorbescheid für die Errichtung einer Garage mit zwei Garagenplätzen auf dem damals noch ungeteilten Grundstück des Klägers im nördlichen Bereich – heute: Parzelle YYY/1 – erteilt. Im Jahr 1974 wurde dort die Errichtung eines offenen, überdachten Pkw-Einstellplatzes mit Geräteschuppen genehmigt und verwirklicht. Nach den Verwaltungsakten wurde diese Genehmigung in Unkenntnis der Widmung des Weges auf den Parzellen ZZZ/1 und ZZZ/2 als Gehweg erteilt. 3 Unter dem 26. März 2013 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück YYY/1. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen sollen zwei Stellplätze angrenzend zur Parzelle ZZZ/1 hergestellt werden. 4 Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 2013 ab. Es fehle eine verkehrstechnische Erschließung der Parzelle YYY/1. Eine Befahrung des nur 2,40 m breiten Fußwegs auf den Parzellen ZZZ/1 und ZZZ/2 mit Fahrzeugen sei ausgeschlossen. 5 Gegen die Ablehnung legte der Kläger am 30. Juli 2013 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2014, zugestellt am 23. Juli 2014, von der Beklagten zurückgewiesen wurde. Dem Kläger fehle das Sachbescheidungsinteresse für eine Baugenehmigung, die hier im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sei. Auch wenn dort Vorschriften der Landesbauordnung nicht Prüfungsgegenstand seien, bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Genehmigung eines Vorhabens, das nicht legal verwirklicht werden könne. Hier ergebe sich ein offensichtlicher Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, weil das Vorhaben gegen das Erfordernis der Herstellung von Stellplätzen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO – verstoße. Eine Herstellung von aus dem öffentlichen Verkehrsraum erreichbaren Stellplätzen sei auf dem Grundstück des Klägers nicht möglich, weil dieses nur über einen Fußweg erreichbar sei. Die Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen sei nicht gewährleistet. Eine Änderung der Widmung des Fußwegs bzw. dessen Freigabe für den Fahrzeugverkehr durch die zuständigen Stellen sei bislang nicht erfolgt. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine bestimmte Art von Widmung einer Straße. Auch aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs folge kein Anspruch auf Widmung des Weges für den Kraftfahrzeugverkehr; der Anliegergebrauch gewährleiste nicht die Erreichbarkeit eines Grundstücks gerade mit Kraftfahrzeugen. Eine Herstellung der erforderlichen Stellplätze auf einem anderen Grundstück sei dem Kläger nach dessen Ausführungen nicht möglich. Ein Anspruch auf Ablösung der Stellplatzverpflichtung durch Zahlung eines Geldbetrags bestehe nicht. Die Beklagte stimme bekanntermaßen regelmäßig bei Wohnungseigentum einer Stellplatzablöse nicht zu, sondern lediglich im Bereich gewerblicher Bauvorhaben und Nutzungen. Auch eine Abweichung nach § 69 Abs. 1 LBauO komme nicht in Betracht, weil bei dem Grundstück des Klägers keine Sondersituation gegeben sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen, weil dieser im Rahmen des Neubaus verloren gehe und aktuell auch keine Stellplätze oder Garagen auf dem Grundstück mehr existierten. 6 Mit seiner am 18. August 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Weg zu dem Grundstück sei durch Pkw und sogar durch Lkw befahrbar. Der Unterbau sei ausweislich eines Schreibens des Bauaufsichtsamts aus dem Jahr 1969 als Nebenstraße ausgebaut worden, so dass er von „Tankfahrzeugen als auch von Möbel- und Müllfahrzeugen“ befahren werden könne. Der Weg sei daher eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte am 7. Januar 1972 durch das entsprechende Straßenschild den Weg als Sonderweg für Fußgänger gekennzeichnet habe. Damit habe die Beklagte durch einen straßenverkehrsrechtlichen Verwaltungsakt in seine durch Art. 14 Grundgesetz – GG – gesicherte Baufreiheit eingegriffen, deren Inhalt und Schranken nur durch ein Gesetz bestimmt werden könnten. Solche müssten ihre Grundlage im Baugesetzbuch haben, wie etwa ein Bebauungsplan einer Gemeinde. Im Jahr 1973 sei ihm die Errichtung einer Garage genehmigt worden, die ausschließlich über diesen Weg zu erreichen sei. Die Garage sei für ein Fahrzeug und einen Wohnwagen bestimmt gewesen. Dass die Garage sich nunmehr in einem wenig ansehnlichen Zustand befinde, sei dem Umstand geschuldet, dass er altersbedingt keinen Stellplatz mehr für einen Wohnwagen benötige. Dies beseitige aber nicht die Stellplatzeigenschaft. Die Kriterien, die damals bei der Erteilung der Baugenehmigung gegolten hätten, seien keine anderen als die heutigen. Die Stellplätze seien auf dem Grundstück vorhanden und ordnungsgemäß anfahrbar; die Nichterreichbarkeit werde lediglich durch die verkehrspolizeiliche Anordnung verursacht. Der Kläger sei Anlieger, so dass es eine Reihe von Lösungsmöglichkeiten unter Abwägung aller Interessen gäbe, etwa ein Hinweis „Anlieger frei bis…“. Die Beklagte ziehe entsprechende Ermessensprüfungen nicht mal in Erwägung. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für das Grundstück Am V... in M. Flur XX Flurstück YYY/1 zu erteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid, auf die sie verweist, macht sie geltend: Die Bebaubarkeit des Grundstücks werde nicht durch das Straßenschild, sondern durch § 47 LBauO, d. h. durch eine gesetzliche Vorgabe der Landesbauordnung, eingeschränkt. Die Baugenehmigungsbehörde könne sich über die Verkehrsschilder nicht hinwegsetzen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 14 Anspruchsgrundlage für die Baugenehmigung ist § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vorliegend verstößt das geplante Vorhaben gegen § 47 Abs. 1 LBauO, da der Kläger die für die Errichtung des geplanten Wohnhauses erforderlichen Stellplätze nicht nachweisen kann. 15 Zwar findet in dem vereinfachten Genehmigungsverfahren des § 66 LBauO, der bezüglich des geplanten Wohngebäudes des Klägers gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO, einschlägig ist, nach § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO eine Prüfung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften und damit auch des § 47 LBauO nicht statt, um dessen Einhaltung zwischen den Beteiligten hier allein gestritten wird. Gleichwohl besteht dann kein Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, wenn das genehmigte Vorhaben erkennbar dem Bauordnungsrecht widerspricht, der Bauantragsteller daher von einer ihm erteilten Baugenehmigung keinen Gebrauch machen könnte und deshalb das erforderliche Sachbescheidungsinteresse zu verneinen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Juni 2010 – 1 A 11265/09.OVG –, NVwZ-RR 2010, 868 und juris, Rn. 19, und Urteil vom 22. Oktober 2008 – 8 A 10942/08 –, ZfBR 2009, 167 und juris, Rn. 23 ff.). Dies ist hier der Fall, weil das geplante Vorhaben wegen der Nichterfüllung der Stellplatzverpflichtung nach § 47 LBauO offensichtlich nicht verwirklicht werden darf. 16 Nach § 47 Abs. 1 LBauO dürfen bauliche Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze). Die Einhaltung der Stellplatzverpflichtung ist eine zwingende Genehmigungsvoraussetzung für bauliche Anlagen und ein Bauantrag muss, wenn die notwendigen Stellplätze nicht – mit einer der in § 47 LBauO aufgezeigten Möglichkeiten – nachgewiesen werden, abgelehnt werden (vgl. VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 7. Dezember 2011 – 5 K 742/11.NW –, juris, Rn. 28). Die Stellplatzverpflichtung entfällt auch nicht schon deshalb, weil dem Verpflichteten die Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist; so unterfällt etwa auch ein in einer Fußgängerzone gelegenes Wohn- oder Geschäftshaus der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen (vgl. VGH BW, Urteil vom 27. April 1983 – 3 S 34/83 –, BRS 40 Nr. 147 und juris – LS –). 17 Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht zu beanstanden, dass mit der Stellplatzverpflichtung eine Genehmigungsvoraussetzung „außerhalb des Baugesetzbuchs“ geschaffen wird. Mit der Stellplatzpflicht knüpft das Landesrecht in zulässiger Weise im nichtbodenrechtlichen Bereich zusätzliche Voraussetzungen an die Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB. Die Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 30 ff. BauGB steht – wie sich aus § 29 Abs. 2 BauGB ergibt – von vornherein unter dem Vorbehalt, dass auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Landesrechts eingehalten sind. Die §§ 30 ff. BauGB räumen einen Baurechtsanspruch nur unter dem Vorbehalt auch der Erfüllung landesrechtlicher Voraussetzungen einschließlich der Stellplatzpflicht ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1983 – 4 B 122/83 –, Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 32 und juris, Rn. 6). Die Frage, inwieweit die Stellplatzverpflichtung erfüllt wird, hängt dabei auch davon ab, ob die vom Bauherrn vorgesehenen Stellplätze überhaupt zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeignet sind. Dies setzt voraus, dass sie (zulässigerweise) mit Kraftfahrzeugen erreicht werden können, wobei die jeweiligen straßen- bzw. straßenverkehrsrechtlichen Vorgabe zu beachten sind. § 47 Abs. 6 LBauO sieht insoweit vor, dass die Stellplätze von den öffentlichen Verkehrsflächen aus sicher und auf möglichst kurzem Weg zu erreichen sein müssen. 18 Dem Kläger ist die Herstellung von aus dem öffentlichen Verkehrsraum erreichbaren Stellplätzen auf seinem Grundstück nicht möglich, weil solche Stellplätze nur über einen Fußweg erreichbar wären, der nicht durch Fahrzeuge befahren werden darf. Die vom Kläger vorgesehenen Stellplätze auf seinem Grundstück erscheinen daher als völlig ungeeignet, um überhaupt eine Stellplatzverpflichtung nach § 47 LBauO zu erfüllen, weil sie über öffentliche Verkehrswege nicht (zulässigerweise) erreichbar sind. 19 Der Weg zum Grundstück des Klägers ist ein Fußweg, auf dem kein Kraftfahrzeugverkehr zulässig ist. Er wurde 1972 von der Beklagten als solcher dem Verkehr gewidmet. Der Umstand, dass der Weg – wie sich aus dem Schreiben des Bauaufsichtsamtes der Beklagten aus dem Jahre 1969 ergibt – es rein tatsächlich von seiner technischen Ausführung zulässt, bis an die Grundstücksgrenze heranzufahren (auch mit Tankfahrzeugen, Müllfahrzeugen und Möbelfahrzeugen), ändert an der rechtlichen Beurteilung des Weges und der daraus abzuleitenden zulässigen Nutzung nichts. Soweit der Kläger geltend macht, alleine durch das den Fußweg – klarstellend – kennzeichnende Verkehrsschild könne nicht in zulässiger Weise in seine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Baufreiheit eingegriffen werden, verfängt er damit nicht. Die Eigenschaft des Weges als Fußweg beruht auf der entsprechenden wegerechtlichen Widmung seitens der Beklagten, die der Beurteilung des Bauantrags und hier konkret der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzung der Stellplatzverpflichtung zugrunde zu legen ist. Insoweit besagt § 29 Abs. 2 BauGB, dass sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens (auch) an der landesrechtlichen Voraussetzung der Stellplatzpflicht und in diesem Rahmen damit an den maßgeblichen straßenrechtlichen Vorgaben zu orientieren hat. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zudem klargestellt, dass eine Änderung des Nutzungsumfangs, sei es auch nur im Rahmen der Erweiterung auf Anliegerverkehr, gerade nicht in Betracht gezogen werde, da die Fußwege als solche aufrechterhalten werden sollten. Auch soweit der Kläger sich insoweit auf den Anliegergebrauch beruft, kann er nicht verfangen, weil dieser die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt gewährleistet, nicht jedoch notwendig die Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 – 11 C 38/92 –, BVerwGE 94, 136 und juris, Rn. 12). 20 Die nach § 47 Abs. 3 LBauO gleichfalls vorgesehene Herstellung von Stellplätzen oder Garagen auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden anderen Grundstück – konkret z. B. durch Erweiterung der bestehenden Garage für das bereits bestehende Wohnhaus des Klägers – hat der Kläger ebenfalls nicht nachweisen können. Auch die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung durch Zahlung eines Geldbetrags nach § 47 Abs. 4 LBauO scheitert – soweit der Kläger eine solche überhaupt für sich in Erwägung zieht – bereits daran, dass die Beklagte eine entsprechende Zustimmung, die in ihrem pflichtgemäßen Ermessen steht, bei Wohnvorhaben nicht in Aussicht stellt. Anhaltspunkte für eine willkürlich verweigerte Zustimmung oder für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind vorliegend nicht ersichtlich; auch hat der Kläger solche nicht geltend gemacht. 21 Erfüllt der Kläger damit nicht die Voraussetzungen des § 47 LBauO, besteht vorliegend auch kein Raum für die Zulassung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 LBauO. 22 Danach kann die Aufsichtsbehörde zwar Abweichungen von Anforderungen nach der Landesbauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Wesentlicher Maßstab bei der Frage der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen ist letztlich der Zweck der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen werden soll. Die Berücksichtigung des durch diesen Zweck erfassten Schutzguts stellt die darin ausgedrückten öffentlichen Belange in den Vordergrund. Die betreffende Norm enthält für diese Belange einen Mindeststandard im Normalfall, von dem nur abgewichen werden kann, wenn sich die Grundstücks- und Bausituation von diesem, den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegenden Muster in deutlichem Maße unterscheidet und deshalb eine andere Gewichtung der öffentlichen Belange, als sie durch das Gesetz selbst erfolgt ist, zulässig wird, oder wenn anderweitige, zumindest gleichgewichtige öffentliche Belange die Abweichung gebieten (vgl. VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 K 1255/07 –, juris, Rn. 31). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer danach vorausgesetzten Sondersituation sind für das klägerische Bauvorhaben jedoch nicht zu erkennen. Vielmehr ist die bauliche Situation in der Umgebung des geplanten Bauvorhabens gerade von einer Vielzahl von Wohngebäuden bzw. Wohngrundstücken geprägt, die ebenso der Stellplatzverpflichtung unterliegen und diese teilweise ebenfalls nicht an Ort und Stelle erfüllen können. Dabei kennzeichnet sich die Umgebung des klägerischen Grundstücks maßgeblich dadurch, dass in zahlreichen Fällen der Zugang bzw. die Zufahrt zu den Wohnhäusern über schmale Stichwege erfolgt und Stellplätze – insbesondere in Form von Garagen – auf Grundstücken in der Nähe vorgehalten werden müssen. Die schmalen Stichwege sind vielfach – bereits tatsächlich – für Kraftfahrzeuge nicht bzw. nicht ohne weiteres befahrbar, auch wenn sie – anders als der Fußweg zum Grundstück des Klägers – nicht ausdrücklich als Gehweg gewidmet sind. Die Zulassung einer Abweichung von § 47 LBauO im Fall des Klägers hätte zur Folge, dass in dem Baugebiet die Einhaltung der Stellplatzverpflichtung von anderen Bauherrn, die ein Wohnhaus errichten oder ein bestehendes Wohnhaus erweitern wollen, nicht gefordert werden könnte, die sich in der gleichen Situation wie der Kläger befinden und deren Grundstück ebenfalls mit einem Kraftfahrzeug nicht – sei es aus tatsächlichen, sei es aus rechtlichen Gründen – erreichbar ist. Damit wäre der gesetzlich verfolgte Zweck der Stellplatzpflicht, die Belastung des durch ein Bauvorhaben verursachten ruhenden Kraftverkehrs aus dem öffentlichen Verkehrsraum zur Wahrung von Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs herauszuhalten, nicht mehr in diesem Baugebiet zu erreichen. 23 Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf Bestandsschutz beruft, weil für das Grundstück bereits 1973/1974 – ungeachtet der (Nicht-)Erreichbarkeit lediglich über den Gehweg – eine Baugenehmigung für einen Stellplatz/ein Carport erteilt und das Grundstück auch entsprechend genutzt wurde, kann er auch damit nicht durchdringen. Die Errichtung des Wohnhauses – mit dafür notwendigen Stellplätzen als „Annex“, die nach den vorgelegten Plänen zudem nicht mit den bisherigen identisch sind – stellt nämlich ein anderes und völlig neues Bauvorhaben auf dem Grundstück dar und nicht lediglich die Instandsetzung oder Erweiterung der bestehenden Stellplätze, so dass Bestandsschutzgesichtspunkte bereits deshalb nicht in Betracht kommen. Auch ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte bei Erteilung der Baugenehmigung für den Stellplatz/Carport irrtümlicherweise nicht beachtet hat, dass die Zufahrt nur über einen Fußweg möglich ist, und eine solche Zufahrt bislang geduldet hat, ungeachtet der hier nicht zu klärenden Frage, inwieweit die Stellplätze noch vorhanden sind, keinen Anspruch auf eine „weitergeltende“ Duldung auch für eine Zufahrt zum geplanten Wohnhaus, zumal sich die Intensität der Nutzung des Weges dabei in erheblichen Maße von der bisherigen Nutzung als Abstellplatz unterscheiden würde. Einen entsprechenden Anspruch auf „Fehlerwiederholung“ durch die Beklagte hat der Kläger nicht. 24 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss 25 der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. Juli 2015 26 Der Streitwert wird auf 20.000,00 € (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57) festgesetzt.