Beschluss
4 L 747/13.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2013:0724.4L747.13.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1 (Untersagungsverfügung) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2013 wird wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 3 (Zwangsgeldandrohung) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2013 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien, Altkleidern und Schuhen im Wege der Straßensammlung (Ziffer 1) ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 20 AGVwGO zulässig und begründet. 2 Das Gericht der Hauptsache kann gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei ist das Gericht gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Rechtsbehelf aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. 3 Ist der Ausgang des Hauptverfahrens hingegen offen, beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzugs des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung. Dabei prüft das Gericht, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist. 4 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze überwiegt vorliegend das Interesse der Antragstellerin, einstweilen gewerbliche Sammlungen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin durchzuführen, das Interesse der Antragsgegnerin am sofortigen Vollzug ihrer Untersagungsverfügung. 5 Dabei geht die Kammer nach summarischer Prüfung davon aus, dass der Ausgang des Hauptverfahrens derzeit offen ist, denn die angefochtene Verfügung erweist sich weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. 6 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnung ist formell ordnungsgemäß ergangen. Sie ist gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet. Dazu bedarf es auf den Einzelfall bezogener, konkreter Gründe, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen. Die von der Antragsgegnerin angegebene Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs, nämlich dass die Untersagung aus Gründen der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgers sowie der Gefahr der Schaffung von vollendeten Tatsachen erforderlich sei, genügt den beschriebenen Anforderungen. Aus dieser Begründung wird deutlich, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollzugsandordnung bewusst war. 7 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung könnten sich schon im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergeben. Gem. § 27 Abs. 2 S. 4 Landesabfallwirtschaftsgesetz – LAbfWG – ist für Anordnungen zur Erfüllung der Überlassungspflicht nach dem alten KrW/AbfG die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zuständig. Diese Regelung ist zwar entsprechend anzuwenden auf Anordnungen, die die Überlassungspflicht für Abfälle nach dem neuen KrWG betreffen. Soweit in diesem Zusammenhang Anordnungen nach § 18 Abs. 5 KrWG gegen Personen erlassen werden sollen, die gewerbliche Sammlungen durchführen oder durchführen wollen, stellt sich die Frage, inwieweit die Zuständigkeit einer Behörde begründet werden kann, die demselben Rechtsträger angehört, wie der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Denn nach den Vorgaben des EU-Wettbewerbsrechts ist die Entscheidung einer Behörde in „eigener Sache“ gegenüber ihren Wettbewerbern nach Art. 102 und 106 AEUV dann nicht mehr zulässig und verstößt gegen die Neutralitätspflicht der Behörde, wenn die entsprechende Befugnis keinen Beschränkungen, Bindungen und keiner Kontrolle unterliegt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 4.Juli 2013, AZ.: 8 B 10533/13.OVG, m.w.N.). 8 Im Fall der Antragsgegnerin bedarf es der Nachprüfung im Hauptsacheverfahren, ob durch innerorganisatorische Zuständigkeitsregeln hinreichend sichergestellt ist, dass mit ihr nicht die Personen betraut sind, die Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger wahrnehmen. 9 Auch in materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Untersagungsverfügung insbesondere vor dem Hintergrund der damit verbundenen schwierigen europarechtlichen Fragestellungen nicht als offensichtlich rechtmäßig. 10 Gestützt ist die angefochtene Untersagungsverfügung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) – KrWG -, in Kraft getreten zum 1. Juni 2012. 11 Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Auf letztere Voraussetzung hat die Antragsgegnerin ihre Untersagungsverfügung gestützt, sie geht davon aus, dass nur durch die Untersagung der Sammlung die Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG gewährleistet werden können. 12 Die gem. § 17 Abs. 1 KrWG grundsätzlich bestehende Überlassungspflicht gilt nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht für Abfälle, die einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. 13 Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung dann entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet. 14 Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten entweder zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Dabei handelt es sich um zwei eigenständige Fallgruppen einer widerlegbaren Vermutung. 15 Für die Fallgruppe der Verhinderung der Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen (1. Alternative) reichen geringfügige wirtschaftliche Auswirkungen nicht aus, sondern es muss der Grad einer bestimmten Fühlbarkeit erreicht werden. Der öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger muss in der Lage bleiben, alle überlassenen oder im Entsorgungsgebiet anfallenden Haushaltsabfälle zu entsorgen und hierfür auch gewisse Reserven vorzuhalten (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2013 - 2 K 595/13 -, juris m.w.N.). In der 2. Alternative – wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverwaltung – muss nach dem Wortlaut eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen. 16 Die Antragsgegnerin hat ihre Untersagungsverfügung zunächst auf die zweite Alternative gestützt und durch die geplante Sammlung der Antragstellerin ihre Planungssicherheit und Organisationsverwaltung wesentlich beeinträchtigt gesehen, allerdings hat sie auch die Verhinderung der bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen angeführt. 17 Der Gesetzgeber hat eine abschließende Regelung zur Frage, wann eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisations-verantwortung vorliegt, nicht getroffen, sondern widerlegbare Vermutungen zur wesentlichen Beeinträchtigung in den Fallgruppen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 3 KrWG statuiert. Nach Nr. 1 ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverwaltung dann anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt. Gem. Nr. 2 ist von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen, wenn die Stabilität der Gebühren gefährdet wird, nach Nr. 3 wenn die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird. 18 Über die Auslegung der Begrifflichkeit Planungssicherheit und Organisationsverantwortung besteht derzeit Unklarheit. Schon im Gesetzgebungsverfahren wurde gerade bei der Zulassung gewerblicher Sammlungen streitig diskutiert, ob die Funktion des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf eine Auffangverantwortung beschränkt ist, mit der Folge, dass er bei einer Aufgabenwahrnehmung durch Private zurückzutreten hat, oder ob ihm eine weitergehende Verpflichtung in Form einer Gewährleistungs-verantwortung zukommt. Dabei spielt auf der einen Seite das Gebot der Daseinsvorsorge durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und auf der anderen Seite das Europäische Wettbewerbsrecht mit der Frage, ob bzw. inwieweit das Kartell- und Missbrauchsverbot der Art. 101 und 102 AEUV auf die Überlassungspflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur Anwendung kommen bzw. ob eine Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wettbewerbsfreiheit unter Berücksichtigung der Funktion des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als öffentliches Unternehmen nach Art. 106 AEUV angenommen werden kann, eine Rolle. Zweifelhaft ist dabei insbesondere, ob die Einschränkungen gewerblicher Sammlungen über das bisherige Maß hinaus durch die gesetzliche Neuregelung für die Erfüllung der Entsorgungsaufgaben der Kommunen zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erforderlich sind. (vgl. hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 – W 4 S 12.1130 -, juris). 19 Die Antragsgegnerin sieht vorliegend ihre Planungssicherheit und Organisationsverwaltung gefährdet, da Abfälle erfasst werden, für die sie eine haushaltsnahe oder sonst hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt bzw. durchführen will. Nach dem Beschluss des Werksausschusses des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsbetriebs vom 26. November 2013 soll die Getrenntsammlung von Alttextilien und Schuhen im Stadtgebiet unter Regie des Entsorgungsbetriebs und unter Einbeziehung der gemeinnützigen caritativen Organisationen ausgebaut sowie die Altmetallsammlung bei privaten Haushalten über die Sperrmüllentsorgung hinaus erweitert werden. Die Umsetzung des erweiterten Serviceangebotes soll im Jahr 2013 erfolgen. Es habe eine Ausschreibung über die Gestellung der Transportcontainer, den Transport zur Verwertungsanlage sowie die Durchführung möglicher Veredelungs- und Sortierschritte stattgefunden. Die konkrete Aufnahme der Alttextilien- und Altkleidersammlung solle am 1. Juni 2013 mit insgesamt 30 Containern beginnen. Bis zum 31. August 2013 solle die Anzahl der Container Zug um Zug von 30 auf dann 100 Stück erhöht werden. Die entsprechende Anzahl von Containern sei bestellt und diese könnten dann in dem vorgenannten Zeitraum auf eigenen Flächen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsbetriebs oder angemieteten bzw. angepachteten privaten Flächen aufgestellt werden. 20 Ausweislich einer Presseerklärung der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2013, mit der die Antragsgegnerin den Start ihrer Alttextilsammlung in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz – DRK - bekannt gab, stellt das DRK im Stadtgebiet der Antragsgegnerin rund 100 Sammelcontainer zur Verfügung, die das Logo des Entsorgungsbetriebs und des DRK tragen. Das DRK erhalte dafür eine feste Miete, bis Ende 2013 würden alle vorgesehenen Container im Stadtgebiet an Ort und Stelle sein. Die Verwertung der Altkleider selbst habe der Entsorgungsbetrieb der Antragsgegnerin öffentlich ausgeschrieben, dabei sei das wirtschaftlichste Angebot von einer Firma aus Bremen gekommen, das über drei Sortierungsanlagen verfüge, in denen die Kleidung per Hand in verschiedene Gruppen sortiert werde. 21 Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass auch eine konkret geplante Leistung des Entsorgungsträgers – wie sie hier vorliegt – der Regelung des § 17 Abs. 3 S.3 Nr. 4 KrWG unterfällt, wie sich aus S. 4 dieser Vorschrift ergibt. 22 Auch wenn hier vom Vorliegen einer hochwertigen Erfassung und Verwertung der Alttextilien durch die Antragsgegnerin bzw. von ihr beauftragte Dritte wohl ausgegangen werden kann (vgl. zu den Anforderungen OVG RP, Beschluss vom 4. Juli 2013, Az.: 8 B 10533/13), fehlen aber belastbare Angaben darüber, inwieweit das Ausmaß des entzogenen Abfalls – die Antragstellerin hat eine halbe Tonne pro Sammlung veranschlagt – bezogen auf die insgesamt gesammelte Menge einen wesentlichen Umfang erreichen würde. 23 Die Möglichkeit der Antragsgegnerin, durch die von ihr beabsichtigte Sammlung Einnahmen zu erzielen, wird zwar durch die konkurrierende gewerbliche Sammlung der Antragstellerin gemindert. Schwerwiegende, allenfalls unter beträchtlichen Schwierigkeiten zu bewältigende Nachteile für die städtische Entsorgungsstruktur werden daraus aber – auch nicht im Zusammenhang mit anderen Sammlungen – nicht hinreichend deutlich. 24 Auch wenn das öffentliche Interesse einer gewerblichen Sammlung nicht erst bei Existenzgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entgegensteht, muss immer berücksichtigt werden, dass eine wesentliche Beeinträchtigung von Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorliegen muss. Danach ist es aber nicht ausreichend, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger lediglich geringfügige Abfallmengen entzogen werden. 25 Vielmehr bedarf es der Darlegung einer gewissen spürbaren Beeinträchtigung, die oberhalb der Schwelle des Verlustes von Gewinnerwartungen liegt. Denn die Neufassung des § 17 Abs. 3 KrWG folgt in ihrem Grundgedanken der Argumentation des Urteils des BVerwG vom 18. Juni 2009 (Az: 7 C 16.08 -, juris), wonach „überwiegende öffentliche Interessen“ einer gewerblichen Sammlung schon dann entgegen stehen, wenn die Sammlung nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht. Ob diese Schwelle überschritten ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur anhand der jeweiligen Einzelfallumstände feststellen. Dabei kann von Bedeutung sein, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu einer wesentlichen Änderung und Anpassung seiner Entsorgungsstruktur, z. B. durch Vorhaltung von Personal für den Fall, dass der gewerbliche Sammler in Folge veränderter Marktbedingungen seine Tätigkeiten einstellen und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger deshalb möglicherweise unvermittelt zur Übernahme der Entsorgungstätigkeit genötigt sein sollte, daneben können auch überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung dann entgegenstehen, wenn die Funktionsfähigkeit eines bestehenden flächendeckenden Systems zur regelmäßigen haushaltsnahen Erfassung beeinträchtigt würde. 26 Dies scheint dem Gericht im vorliegenden Fall gänzlich offen zu sein, insbesondere weil die Antragstellerin sich bei der Verwertung von Alttextilien erst in der Anlaufphase befindet, in der die Organisationsstrukturen noch nicht gefestigt sind und auch eine hinreichende Sicherheit der Planung noch nicht eingetreten sein dürfte. Danach vermag die erkennende Kammer nicht zu erkennen, inwieweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wesentliche Änderungen und Anpassungen seiner Entsorgungsstruktur vornehmen müsste. 27 Zwar hat die Antragsgegnerin im Verfahren dargelegt, dass sie beabsichtigt, bis 1. August 2013 100 Container zur Altkleider- und Schuhsammlung aufzustellen, des Weiteren dass im Stadtgebiet der Antragsgegnerin bereits durch fünf gewerbliche Sammler mit einer Sammelmenge von 178,31Tonnen, einen gemeinnützigen Sammler mit einer Sammelmenge von 21 Tonnen und zwei weitere gemeinnützige Sammler mit einer Sammelmenge von 46,6 Tonnen, also insgesamt 245,91 Tonnen pro Jahr gesammelt werden. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass insgesamt ca. 400 Tonnen Altkleider pro Jahr gesammelt werden könnten, daher seien bereits 61,47 % durch andere Sammlungen entzogen. Bei einer Zulassung weiterer Sammlungen auch in geringer Menge würde dies dazu führen, dass eine Verwertung zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen nicht mehr möglich sein werde. 28 Diese Zahlen erscheinen der erkennenden Kammer kaum belastbar, da sie sich auf Erwartungswerte stützen. Dabei spielt eine entscheidende Rolle, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger das Sammelkonzept erst – wie sich der örtlichen Presse entnehmen lässt – im Juli 2013 zunächst mit nur 30 Containern gestartet hat. Ausweislich der Presseberichterstattung (Mainzer Allgemeine Zeitung vom 9.Juli 2013) kommen nach Aussage der zuständigen Dezernentin und des Werkleiters des Entsorgungsbetriebs nach Abzug aller Kosten für den Aufwand dem Mainzer Gebührenhaushalt knapp 100.000,00 € zugute, mit denen die Abfallgebühren stabil gehalten werden sollten. Das Rote Kreuz, mit dem die Antragsgegnerin kooperiert, dürfe mit einem Gewinn von ca. 10.000,00 € rechnen. Diese Zahlen weichen nicht unerheblich von den im vorliegenden Verfahren erfolgten Angaben über die Gewinnerwartung der Antragsgegnerin ab. Danach ist die Antragsgegnerin von Einnahmen von jährlich 140.000,-- € ausgegangen (400 Tonnen /350,-- € Tonne), von denen nach Abzug der erwarteten Kosten von 114.650,-- € ein Gewinn von 25.350,-- € verbleiben sollte. Auch wenn die prognostizierten Einnahmezahlen, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat, nur eine Vorstellung davon wiedergegeben, wie sich die Zahlen am Ende der Anlauf-, Realisierungs- und Etablierungsphase darstellen könnten, bieten sie doch nur sehr vage Orientierungsgrößen. 29 Danach ist nicht hinreichend dargetan, dass Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlichen Entsorgungsträgers durch eine Sammlung mit geringem Ausmaß, wie die Antragstellerin sie hier plant, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, gefährdet sein könnten oder bestehende Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert werden, zumal hier nur zusätzliche Gewinne aus der Verwertung der Alttextilien generiert werden sollen. 30 Darüber hinaus ist zum jetzigen Verfahrensstand nicht absehbar, inwieweit der Einstieg des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers in die Altkleidersammlung Auswirkungen auf die Verteilung der Sammelmenge haben wird. Wie sich gezeigt hat, betreibt die Antragsgegnerin Öffentlichkeitsarbeit und informiert die Bürger durch Presseerklärungen und Pressearbeit über das nunmehr eingerichtete Sammelkonzept für Alttextilien und Schuhe. Insoweit macht sie Werbung dafür, die neugekennzeichneten Altkleidercontainer zur Entsorgung von Altkleidern und Schuhen zu nutzen, da die Erlöse, die der Abfallwirtschaftsbetrieb aus der Vermarktung erziele, allen Gebührenzahlern und auch caritativen Zwecken zugutekommen solle. Insbesondere auch durch die Zusammenarbeit mit dem DRK ist durchaus möglich, dass künftig vermehrt Altkleider über die Container des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsbetriebs entsorgt werden und es insoweit zu keinem nennenswerten Entzug der Sammelmenge kommt. Gesicherte Erkenntnisse für eine tragfähige Prognosebasis liegen daher nicht vor. 31 Dass die Stabilität der Gebühren im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG gefährdet sein könnte, hat die Antragstellerin selbst nicht vorgetragen und auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür. Im Übrigen würde auch eine geringfügige Erhöhung den Anforderungen des Tatbestandsmerkmals nicht genügen. Denn eine wesentliche Veränderung der Abfallgebühren ist nicht schon dann gegeben, wenn wie bei jeder gewerblichen Sammlung der hierbei erzielte Erlös nicht mehr in die Gebührenkalkulation des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einbezogen werden kann (vgl. OVG RP, B. v. 4.7.2013, a.a.O.). 32 Andererseits ist vorliegend auch zweifelhaft, ob im Fall der Antragstellerin die Einhaltung der weiteren in § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG für die Ausnahme von der Überlassungspflicht vorgesehenen Voraussetzungen, dass die von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, gewährleistet sind. 33 Die Antragstellerin hat zwar einen Vertrag mit einem polnischen Unternehmen über Abnahme, Verwertung und Transport vom 23.10.2012 vorgelegt, andere Fragen, beispielsweise hinsichtlich der konkreten Mengenangaben und zum konkreten Entsorgungs- und Verwertungsweg, die ihr nochmals mit Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 25. März 2013 gestellt wurden, jedoch nicht beantwortet. 34 Letztlich nicht völlig geklärt bleibt auch die Frage der Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Zwar hat die Antragsgegnerin im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin im Herbst 2012 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zwei Sammlungen ohne Anzeige durchgeführt, zum Teil Säcke nicht abgeholt habe und mit einem Unternehmen zusammengearbeitet habe, dem die Sammelerlaubnis entzogen worden ist, Fragen aufgeworfen. Sie hat allerdings die Untersagungsverfügung weder darauf gestützt, noch diese Punkte weiter vertieft. 35 Ob oder inwieweit der Antragstellerin Bestandschutz i.S.d. § 18 Abs. 7 KrWG zukommen könnte, ist ebenfalls fraglich, hier spricht allerdings einiges dagegen, da die Antragstellerin keine Nachweise über eine Sammeltätigkeit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin vor Juni 2012 erbringen konnte. 36 Sind daher vorliegend nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen und überschreiten auch die derzeit umstrittenen Fragen der europarechtskonformen Auslegung des überwiegenden öffentlichen Interesses nach § 17 Abs. 3 KrWG den Rahmen des summarischen Charakters der verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, muss die Kammer eine Interessenabwägung vornehmen. 37 Nach Abwägung der gegenseitigen Interessen kommt die Kammer zum Ergebnis, dass das Interesse der Antragstellerin an einer Sammeltätigkeit das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt. 38 Die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung weist der Antragstellerin das Risiko zu, dass sich die Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren letztlich als rechtswidrig erweist. Wirtschaftlich gehen der Antragstellerin wegen der sofortigen Vollziehbarkeit Marktchancen möglicherweise unwiederbringlich verloren. Dies kann ihr nach Auffassung der Kammer nur dann zugemutet werden, wenn die mit der Untersagungsverfügung zu wahrenden öffentlichen Interessen ein so großes Gewicht haben, dass sie sich trotz dieses Risikos durchsetzen (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 25. Juni 2013, Az.: 4 L 410/13, m.w.N. - juris). 39 Dies ist aber, wie oben dargelegt, jedenfalls derzeit nicht zu erkennen. Kurzfristig eintretende und im Fall einer Klagabweisung in der Hauptsache allenfalls unter beträchtlichen Schwierigkeiten zu bewältigende Nachteile für die städtische Entsorgungsstruktur hat die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar vorgetragen. 40 Im Übrigen hat die Antragsgegnerin - ihre sachliche Zuständigkeit unterstellt - die Möglichkeit, die von der Antragstellerin angezeigte Sammlung gem. § 18 Abs. 5 S.1 KrWG von Bedingungen abhängig zu machen, sie zeitlich zu befristen oder Auflagen für sie vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sicherzustellen und die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht zu gefährden. 41 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 3 des Bescheids ist ebenfalls begründet. Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bezüglich der Androhung von Zwangsgeld anzuordnen, da aufgrund des Wegfalls des Sofortvollzugs in Ziffer 1 eine allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung entfallen ist. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei das Gericht wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren orientiert am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsgerichtsbarkeit 2004 die Hälfte des in einem Klageverfahren maßgeblichen Streitwerts von 20.000,00 € für die Untersagungsverfügung (Streitwertkatalog 2004 1.5, 2.4.2) angesetzt hat. Der Zwangsgeldandrohung kam wegen der Verbindung mit der Grundverfügung dabei keine eigenständige Bedeutung zu (Streitwertkatalog 2006 1.6.2).