Urteil
3 K 1102/12.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2013:0410.3K1102.12.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides. 2 Er ist Eigentümer des im Außenbereich von A. gelegenen Grundstücks Außerhalb X, Gemarkung A. Flur X Nrn. XXX und YYY/X. Das Grundstück ist mit einer landwirtschaftlichen Geräte- und Maschinenhalle bebaut. 3 Unter dem 30. März 2000 erhielt der Kläger die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Geräte- und Maschinenhalle auf dem vorgenannten Grundstück. Ein am 15. September 2001 gestellter Antrag auf Nutzungsänderung des Obergeschosses der genehmigten Halle in eine Altenteilerwohnung wurde durch Bescheid vom 18. Oktober 2002 abgelehnt. Hiergegen erhob der Kläger Klage (3 K 1292/03.MZ), die durch Urteil der erkennenden Kammer vom 9. März 2004 abgewiesen wurde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Juli 2004 – 1 A 10902/04.OVG – abgelehnt. 4 Am 19. Oktober 2007 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zum Einbau einer Zwischendecke als zweiter Ebene zur Lagerung von Leergut und Verpackungen. Mit Bauschein vom 6. Februar 2008 wurde ihm die beantragte Baugenehmigung erteilt. 5 Am 30.November 2011 stellte der Kläger beim Beklagten die streitgegenständliche Bauvoranfrage betreffend den Einbau einer Wohneinheit für dauerhaft beschäftigte Erntehelfer im vorderen Teil der vorhandenen Geräte- und Maschinenhalle. 6 Nachdem die Ortsgemeinde A. ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben des Klägers versagt hatte, lehnte der Beklagte die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides durch Bescheid vom 13. Juli 2011 ab. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben sei auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen, da es primär eine Landarbeiterwohnung im Außenbereich zum Gegenstand habe. Danach könne es aber nicht zugelassen werden, weil es nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Es fehle an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu der Hofstelle des Klägers. Diese liege etwa 170 m von der Halle entfernt, so dass Hof- und Landarbeiterstelle nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit vermittelten. Überdies sei ein nähergelegener, geeigneter und zumutbarer Standort auf dem Betriebsgrundstück zur Realisierung des Vorhabens vorhanden. Damit fehle es an einer Privilegierung. Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB könne es nicht zugelassen werden, weil seine Zulassung zu einer Zersiedelung der Landschaft führe und damit den landespflegerischen Zielsetzungen an der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft entgegenstehe. 7 Nach Zustellung des Bescheides am 19. Juli 2011 erhob der Kläger am 16. August 2011 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, sein Vorhaben sei nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB zulässig. Die Umnutzung diene einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz. Die äußere Gestaltung des Gebäudes bleibe bis auf den Anbau einer Außentreppe in Stahlkonstruktion unverändert. Die Aufgabe der bisherigen Nutzung liege auch noch keine 7 Jahre zurück. Schließlich stehe das Gebäude in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit seiner Hofstelle. Diese befinde sich keine 170 m sondern nur 143 m von der Grenze des Grundstücks Parzelle ZZZ entfernt. Er beschäftige von Frühjahr bis Herbst Erntehelfer, die untergebracht werden müssten. Durch die beabsichtigte Änderung entstünden nicht mehr als 3 Wohnungen. 8 Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012 zurück. Zur Begründung führte er aus, eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liege nicht vor. Zwar könne eine Landarbeiterwohnung im Außenbereich privilegiert sein. Dies setze eine dauerhafte funktionale Zuordnung zum landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne eines „Dienens“ voraus. Daran fehle es vorliegend. Als sonstiges Vorhaben lasse das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten und widerspreche überdies den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Schließlich komme eine Zulassung auch nicht nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB in Betracht. Diese Vorschrift finde auf Nutzungsänderungen dann Anwendung, wenn der landwirtschaftliche Betrieb entweder gänzlich aufgegeben worden oder die Bausubstanz durch eine nachhaltige Betriebsumstellung freigeworden sei. Daran fehle es vorliegend. 9 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 21. August 2012 hat der Kläger am 19. September 2012 Klage erhoben. 10 Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Der Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn er nunmehr eine Entfernung von etwa 170 m zwischen der Halle und der Hofstelle als Hindernis für eine bauplanungsrechtliche Zulassung ins Feld führe. Es sei der Beklagte gewesen, der damals die Baugenehmigung für eine Halle an der betreffenden Stelle erteilt habe, obgleich er die Halle ursprünglich näher an seiner Hofstelle habe errichten wollen. Dieser habe den Hallenstandort letztlich vorgeschlagen. Deshalb sei es missbräuchlich, wenn er jetzt die Entfernung der Halle zur Hofstelle als Versagungsgrund anführe. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB lägen vor. Insbesondere sei ein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit der Hofstelle gegeben. Soweit 2002 ein Antrag auf teilweise Nutzungsänderung in einen Altenteiler abgelehnt worden sei, habe dem ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 zu verpflichten, ihm den beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor: Es sei unzutreffend, dass er den Standort der Halle bestimmt habe. Er habe immer deutlich gemacht, dass er bauliche Nutzung zu Wohnzwecken auf den Baugrundstücken für unvereinbar mit § 35 BauGB halte. Dementsprechend sei bereits 2002 ein Antrag des Klägers auf Umnutzung in eine Altenteilerwohnung abgelehnt worden. 16 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge des Beklagten liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Anspruchsgrundlage für den vom Kläger begehrten positiven Bauvorbescheid ist § 72 der Landesbauordnung – LBauO –. Danach kann der Bauherr vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Bei Vorhaben, die wie im vorliegenden Fall im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu beurteilen sind, beschränkt sich der Bauvorbescheid auf Fragen des Bauplanungsrechts und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Er ist, wie der in § 72 Satz 3 LBauO enthaltene Verweis auf § 70 LBauO zeigt, nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn dem Vorhaben des Klägers stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen; es verstößt nämlich gegen § 35 BauGB. Bei der geplanten Landarbeiterwohnung – und nur diese ist Gegenstand der Bauvoranfrage – handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. BauGB (1). Sie kann auch nicht als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB (2) bzw. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (3) zugelassen werden. 20 (1) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Zu den nach dieser Vorschrift privilegierten Vorhaben gehören grundsätzlich auch Landarbeiterwohnungen (vgl. OVG RP, Urteile vom 15. September 2003 – 8 A 10823/03.OVG – und vom21. März 2002 – 1 A 11700/01.OVG –, BRS 65 Nr. 91). Voraussetzung ist, dass wegen der Art und der Größe des Betriebes dauerhaft mit der Anstellung einer entsprechenden Anzahl von Mitarbeitern des Betriebes zu rechnen ist. Umfasst sind auch solche Unterkünfte, der der vorübergehenden, aber wiederkehrenden Unterbringung von Saisonarbeitern dienen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Stand: Oktober 2008, § 35 BauGB Rdnr. 40). Ebenso wie bei einem Altenteilerhaus setzt die Privilegierung einer Landarbeiterwohnung neben den allgemeinen Voraussetzungen voraus, dass sie – wie vorliegend – einem Vollerwerbsbetrieb zugeordnet ist (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. Dezember 1982 – 1 A 179/81 –, BRS 40 Nr. 73). 21 Landarbeiterwohnungen sind wie alle anderen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allerdings nur dann privilegiert, wenn sie dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb „dienen“. Bei der Auslegung des Merkmals "dienen" ist der Grundgedanke des gesamten § 35 BauGB zu beachten, nach dem der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll. Durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Betriebsinhabers für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2003 – 22 A 4171/00 –, juris Rn. 8). Innerhalb dieses Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 – 4 B 56.12 –, juris Rn. 4; Urteile vom 19. Juni 1991 – 4 C 11.89 –, NVwZ-RR 1992, 401 = juris Rn. 22; und vom 03. November 1972 – 4 C 9.70 –, BVerwGE 41, 138 = juris Rn. 19 [st. Rspr.]). 22 Die danach erforderliche Prägung durch den Betrieb fordert – ebenso wie bei einem Altenteilerhaus – in Bezug auf eine Landarbeiterwohnung, dass diese in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der land- oder forstwirtschaftlichen Hofstelle steht.Dies entspricht der Funktion der Landarbeiterwohnung, auf Dauer dem landwirtschaftlichen Betrieb als Unterkunft für feste Mitarbeiter oder Saisonkräfte zur Verfügung zu stehen, den allgemeinen Anforderungen auch an die Privilegierung der Wohnnutzung und schließlich dem Erfordernis der Prägung und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit räumlicher Nähe zum Schwerpunkt des Betriebs. Die unmittelbare Nähe lässt sich nicht schematisch mit Meterangaben bezeichnen. Wie im Allgemeinen kommt es auch hier auf die funktionale Zuordnung und Prägung an, nach der in Anknüpfung an das in § 34 BauGB enthaltene Merkmal des „Bebauungszusammenhangs“ eine Landarbeiterwohnung dann in unmittelbarer Nähe der Hofstelle errichtet ist, wenn es gemeinsam mit der Hofstelle (noch) den Eindruck der Zusammengehörigkeit vermittelt. 23 Ausgehend von diesen Voraussetzungen fehlt es der in der vorhandenen Halle auf den Parzellen XXX und YYY/X geplanten Landarbeiterwohnung an dem erforderlichen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang. Wie den in den Bau- und Gerichtsakten enthaltenen Liegenschaftsplänen und Luftbildern zu entnehmen ist, liegt der Standort des Vorhabens von der Bebauung der Hofstelle etwa 160 m bis 170 m entfernt. Hinzu kommt, dass die geplante Landarbeiterwohnung auch nicht über die Hofstelle, sondern über die nördlich verlaufende Wegeparzelle AAA erschlossen werden soll. Insbesondere das auch vom Kläger vorgelegte Luftbild (vgl. Bl. 26 der Gerichtsakten) verdeutlicht, dass der Standort der geplanten Landarbeiterwohnung für einen objektiven Betrachter nicht (mehr) als eine der Hofstelle zugehöriges und von dieser mitgezogene Wohnstelle erscheint, sondern die Landarbeiterwohnung wie eine separate Wohnung im Außenbereich wirken würde. Diese Distanz hat letztlich bereits dazu geführt, dass sowohl das Verwaltungsgericht Mainz in seinem Urteil vom 9. März 2004 – 3 K 1292/03.MZ – als auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 5. Juli 2004 – 1 A 10902/04.OVG – aufgrund der Distanz einen räumlichen Zusammenhang mit einer auf den streitgegenständlichen Parzellen geplanten Wohnnutzung (Altenteilerwohnung) und der Hofstelle eindeutig verneint haben. Soweit in der Rechtsprechung hingegen bei einem Abstand von 170 m zur Hofstelle noch ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang angenommen wurde (vgl. etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 28. April 2008 – 12 LB 48/07 –, BRS 73 Nr. 93 = juris Rn. 39), ist dies nicht verallgemeinerungsfähig, sondern vor dem dort zu entscheidenden Sachverhalt (Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von knapp 78 m) zu sehen, 24 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, der Beklagte habe die landwirtschaftliche Geräte- und Maschinenhalle, in der die geplante Landarbeiterwohnung verwirklicht werden soll, durch Bauschein vom 30.März 2000 bauaufsichtlich genehmigt und damit den Umfang des erforderlichen unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs selbst bestimmt. Auch wenn die Halle selbst auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beurteilt wurde, begründet dies für die streitgegenständliche Bauvoranfrage keine Bindungswirkung. Dies folgt daraus, dass der nunmehr geplante Einbau einer Landarbeiterwohnung in das als „Geräte- und Maschinenhalle“ genehmigte Gebäude eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Dies hat zur Folge, dass die Genehmigungsfähigkeit der nunmehr geplanten Nutzung und damit auch die Frage des „Dienens“ vollumfänglich neu zu prüfen ist (vgl. schon OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2004 (a.a.O.) zu der seinerzeit in der Halle geplanten Altenteilerwohnung). Insoweit spielt es auch keine Rolle, aus welchen Gründen damals die Halle auf den streitgegenständlichen Parzellen genehmigt wurde. 25 Nach alledem kann die geplante Landarbeiterwohnung nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zugelassen werden. 26 (2) Das Vorhaben des Klägers ist auch nicht als sogenanntes sonstiges Vorhaben i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, da es öffentliche Belange i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt. Die geplante Errichtung einer Wohneinheit in der vorhandenen Geräte- und Maschinenhalle lässt zumindest die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), da hierdurch eine unorganische Zersiedelung der Landschaft eingeleitet bzw. verstärkt wird. Darüber hinaus beeinträchtigt Das Vorhaben auch die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), die grundsätzlich von nicht privilegierter Bebauung freizuhalten ist. 27 (3) das Vorhaben des Klägers kann schließlich auch nicht auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift kann einem sonstigen Vorhaben nach Abs. 2, welches die Änderung der bisherigen Nutzung eines einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gebäudes zum Gegenstand, hat bei Vorliegen der in Buchst. a) bis g) aufgeführten Voraussetzungen u.a. nicht entgegen gehalten werden, dass es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Damit soll der Strukturveränderung in der Landwirtschaft Rechnung getragen werden (vgl. Dürr in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Bd. 3, Stand: Februar 2012, § 35 BauGB Rn. 126 unter Verweis auf die amtliche Begründung zu § 35 Abs. 4 BbauG 1976 [BT-DrS 7/2496, S. 49]). Die Vorschrift umfasst begrifflich die Nutzungsänderung landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Gebäude hin zu einer nichtprivilegierten Nutzung. 28 Vor diesem Hintergrund erscheint es bereits fraglich, ob das hier in Rede stehende Vorhaben in Gestalt des Einbaus einer Landarbeiterwohnung in eine landwirtschaftliche Geräte- und Maschinenhalle überhaupt eine Nutzungsänderung im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB darstellt, da eine Landarbeiterwohnung – wie oben dargestellt – grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sein kann. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, denn jedenfalls fehlt es an dem nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang. Dieser erfordert in räumlicher Hinsicht, dass das Vorhaben innerhalb der Hofstelle oder zumindest in der Nachbarschaft der Hofstelle liegen muss; daran fehlt es regelmäßig bei von der Hofstelle abgesetzten landwirtschaftlichen Gebäuden wie z.B. im Außenbereich einzeln stehenden Ställen oder Scheunen (vgl. Söfker, a.a.O. § 35 BauGB Rn. 144; Dürr, a.a.O. § 35 BauGB Rn. 131 c; Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 35 Rn. 129; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 35 Rn. 92). Die Frage, wann ein vorhandenes Gebäude im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) BauGB in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Hofstelle steht, kann dabei unter Heranziehung der Rechtsprechung zum Begriff des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beantwortet werden (vgl. Dürr, a.a.O. § 35 BauGB Rn. 131 c). Hiernach kann ein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit der auf den Parzellen XXX und YYY/X stehenden Halle mit der Hofstelle des Klägers nicht (mehr) angenommen werden. Insoweit wird zur Begründung auf die Ausführungen unter (1) Bezug genommen. 29 Diesem Ergebnis steht letztlich auch nicht der Zweck von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegen, landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die als Folge des Strukturwandels in der Landwirtschaft nicht mehr für diesen Zweck benötigt werden, unter erleichterten Voraussetzungen einer nicht privilegierten Nutzung zuzuführen. dieser Zweck rechtfertigt nicht jede Nutzungsänderung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude, sondern steht unter den Beschränkungen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2006 – 4 B 10.06 –, NVwZ 2006, 696 = juris Rn. 7; Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 13.00 –, NVwZ 2001, 1282 = juris Rn. 20). 30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und somit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es nicht der Billigkeit, den Kläger auch mit ihren außergerichtlichen Kosten zu belegen. 31 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. 32 Beschluss des Einzelrichters der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. April 2013 33 Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).