OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 K 1115/12.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2013:0313.5K1115.12.MZ.0A
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die vorläufige Regelung zur unbefristeten Beschäftigung von Frau B. G. gemäß § 74 Abs. 6 LPersVG vom 8. August 2012 unzulässig gewesen ist und das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt. Gründe I. 1 Gegenstand des Verfahrens ist die vorläufige Beschäftigung einer Mitarbeiterin im Rahmen einer Ganztagsschule in Angebotsform, einer sog. offenen Ganztagsschule. 2 Den Schulen ist nach entsprechenden Delegationsregelungen die Möglichkeit eröffnet, befristet Personal einzustellen. Für unbefristete Einstellungen von Personal ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion unter Beteiligung des jeweiligen Bezirkspersonalrats der betroffenen Schulart zuständig. 3 Die Beschäftigte B. G. war in der Zeit vom 16. August 2010 bis zum 15. Februar 2011, vom 16. Februar 2011 bis zum 24. Juni 2011 und vom 8. August 2011 bis zum 29. Juni 2012 befristet von der Schulleitung der Grundschule P. H. als pädagogisches Personal im Rahmen der Ganztagsschule eingestellt. Mit Schreiben vom 23. März 2012 beantragte die Schulleitung der Grundschule die unbefristete Übernahme der Mitarbeiterin als pädagogisches Personal. 4 Unter dem 5. Juni 2012 wurde der Antragsteller, der Bezirkspersonalrat für staatliche Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen, unter Vorlage von Unterlagen um Zustimmung zur unbefristeten Einstellung von Frau G. ersucht. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 verweigerte der Antragsteller die Zustimmung zur Einstellung als pädagogisches Personal mit der Begründung, die Mitarbeiterin weise nicht die nach von dem Fachministerium für Ganztagsschulen erarbeiteten Personalkompendium erforderliche Fachqualifikation auf, denn sie gehöre nicht den danach in Frage kommenden Berufsgruppen an. 5 Die Antragsgegnerin rief unter dem 29. Juni 2012 das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur mit der Bitte um Einleitung eines Einigungsverfahrens an. Mit Schreiben vom 2. August 2012 teilte das Ministerium mit, dass die Vertreter der Stufenvertretung die Zustimmung zur Einstellung in Fällen fehlender beruflicher Qualifikation bei konkretem Nachweis der fachlichen Kompetenz signalisiert hätten. Die Schule solle daher aufgefordert werden, solche Nachweise für jede tatsächlich von Frau G. wahrgenommene Tätigkeit nachzureichen. Alle Unterlagen sollten dem Antragsteller verbunden mit einem neuen Antrag auf Zustimmung vorgelegt werden. Zugleich wurde darum gebeten, bis zum Abschluss des Verfahrens eine „vorläufige Regelung“ zu treffen. 6 Am 8. August 2012 wurde Frau G. vorläufig als teilzeitbeschäftigtes pädagogisches Personal unbefristet mit Rückwirkung zum 30. Juni 2012 eingestellt. 7 § 8 des Arbeitsvertrags lautet: 8 „Sofern die zuständige Personalvertretung der bevorstehenden unbefristeten Beschäftigung teilweise oder insgesamt nicht zustimmt und die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer vorläufig gemäß § 74 Abs. 6 LPersVG eingesetzt wird, endet das Beschäftigungsverhältnis für den Fall, dass die Zustimmung auch im Rahmen oder nach Ausschöpfung eines erforderlichen personalvertretungsrechtlichen Stufenverfahrens nicht wirksam erteilt wird, spätestens unter Einhaltung einer Auslauffrist von 4 Wochen ab unverzüglicher Bekanntgabe einer wirksamen Nichtzustimmung.“ 9 Die vorläufige Einstellung wurde dem Antragsteller unter dem 8. August 2012 schriftlich mitgeteilt. 10 Mit Schreiben vom 13. September 2012 legte die Beteiligte dem Antragsteller eine neue Tätigkeitsbeschreibung Frau G. betreffend vor und bat um Zustimmung zur Einstellung, die versagt wurde. 11 Der Antragsteller macht mit am 20. September 2012 eingegangenem Antrag geltend, eine vorläufige Einstellung der Mitarbeiterin sei – auch weil mit Rückwirkung erfolgt – rechtswidrig. Frau G. solle im Rahmen des Mittagessens und der Hausaufgabenbetreuung selbständig eingesetzt werden, was nach dem Personalkompendium unzulässig sei. Es handele sich bei dem Nachmittagsangebot der Schule um ein freiwilliges Schulangebot, für die Schüler nicht verpflichtend, sondern optional. Es variiere von Schule zu Schule und von Schuljahr zu Schuljahr, in Abhängigkeit von geeignetem Unterrichtspersonal und dessen Angeboten. Würde Frau G. nicht tätig, könne die Schule ein anderes Programm vorhalten. Die Angebotsform gelte auch nur für einen reduzierten Schülerkreis, der sich freiwillig zur Teilnahme an dieser Schulform entschieden habe. Zudem sei der Beteiligten seit längerem bekannt gewesen, unter welchen Bedingungen der Personalrat seine Zustimmung erteilen werde. Die Eilbedürftigkeit sei der Beteiligten anzulasten. Aus all diesen Gründen sei eine vorläufige Regelung nicht unabdingbar notwendig, um den Schulbetrieb aufrecht zu erhalten. Eine nur ausnahmsweise zulässige vorläufige Regelung im Sinne des § 74 Abs. 6 LPersVG dürfe nicht zur Umgehung von Mitbestimmungsrechten in der eigentlich zwischen den Beteiligten streitigen Frage der Anforderung an das zum Einsatz kommende pädagogische Personal eingesetzt werden. Schließlich bleibe die vorläufige Regelung nicht hinter der eigentlichen Maßnahme zurück. Es bestehe keine Situation, die den Eingriff in die Rechte der Personalvertretung rechtfertige. 12 Der Antragsteller beantragt, 13 festzustellen, dass die vorläufige Regelung zur unbefristeten Beschäftigung von Frau B. G. gemäß § 74 Abs. 6 LPersVG vom 8. August 2012 unzulässig gewesen und ihn in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt. 14 Der Beteiligte beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Die gesetzlichen Voraussetzungen einer vorläufigen Regelung nach § 74 Abs. 6 Satz 1 LPersVG seien erfüllt. Mit der Befristungsklausel in dem Arbeitsvertrag mit der Beschäftigten bis zur Versagung der Zustimmung des Personalrats zur Einstellung bleibe die wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts erhalten. Es komme nicht darauf an, ob die zwischen dem Fachministerium und dem Hauptpersonalrat streitige Frage der Qualifikation der im Rahmen von Ganztagsschulen eingestellten Kräfte weiterhin offen sei. Die vorläufige Einstellung sei der Sache nach vorliegend unaufschiebbar, denn sie sei trotz des laufenden Mitbestimmungsverfahrens und der fehlenden Zustimmung des Personalrats erforderlich, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse zu sichern. Das nachmittägliche Angebot einer offenen Ganztagsschule – sei es in Form von Unterricht, sei es in Form von sonstigem pädagogischem Angebot – stelle kein freiwilliges Betreuungsangebot dar, sondern sei für die Schüler verpflichtend. Diese seien auch insoweit der Schulpflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Schulgesetz unterworfen, also auch dann, wenn es sich um außerunterrichtliches Angebot handele. Dementsprechend sei zur Durchführung von Unterricht, Mittagessen, zur Betreuung von Lernzeiten und Hausaufgaben und zur sonstigen fachlichen Förderung einschließlich musischer, künstlerischer, naturwissenschaftlicher oder sportlicher Förderung Personal durch das Land zur Verfügung zu stellen. Wäre Frau G. zu Beginn des Schuljahres nicht mit einer vorläufigen Maßnahme eingestellt worden, so hätten die 10 von ihr betreuten Stunden (Mittagessen, Beaufsichtigung von Lernzeiten, Arbeitsgemeinschaft Fitness, Arbeitsgemeinschaft Ballspiele) personell nicht erbracht werden können. Trotz der Koppelung an eine Lehrkraft, die im Sinne einer Absprache und Anleitung zu verstehen sei, erfolge der Einsatz beider Kräfte nicht im Sinne einer Doppelbesetzung, sondern auch in getrennten Gruppen. Eine Umverteilung auf andere Lehrkräfte der Schule sei auch für einen vorübergehenden Zeitraum unzumutbar. Eine endgültige Entscheidung sei auch nicht vorweggenommen worden. 17 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und einem Heft Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. II. 18 Der zulässige Antrag ist begründet. Die vorläufige unbefristete Einstellung von Frau B. G. als pädagogisches Personal unter dem 8. August 2012 ist nicht von § 74 Abs. 6 Satz 1 LPersVG gedeckt und verletzt daher das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, das ihm bei der Einstellung von Mitarbeitern nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG eingeräumt ist. 19 Nach § 74 Abs. 6 Satz 1 LPersVG kann die Dienststellenleitung bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. An dem Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen in mehrerer Hinsicht Bedenken. 20 Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Einstellung der Mitarbeiterin um eine der Natur nach unaufschiebbare Maßnahme gehandelt hat. Eine solche liegt vor, wenn die Maßnahme trotz des noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens und der fehlenden Zustimmung des Personalrats eine – allerdings nur vorläufige – Regelung erfordert, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992 – 6 P 6/91 –, PersR 1993, 123 und juris, Rn. 15 m.w.N.; Beschluss vom 2.8.1993 – 6 P 20/92 –, PersV 1994, 506 und juris, Rn. 10). Für die Beurteilung, ob bei einer Maßnahme eine vorläufige Regelung getroffen werden kann, ist allein auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen, nicht hingegen darauf, ob die Dringlichkeit der zu treffenden Regelung die Folge vorausgegangener Versäumnisse etwa der Dienststelle ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.2.1992 – 6 PB 20/91 –, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 8.9.1993 – 18 P 93.2374 –, PersR 1994, 132 und juris, Rn. 23). 21 Das Vorliegen einer unaufschiebbaren Maßnahme lässt sich nach diesen Grundsätzen vorliegend nicht von vornherein bejahen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Abwendung drohenden Unterrichtsausfalls an einer Schule eine vorläufige Maßnahme grundsätzlich rechtfertigen, weil es insoweit um die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags geht, der den Schulen gegenüber den Eltern und Schülern obliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992 – 6 P 6/91 –, a.a.O. und juris, Rn. 16; Beschluss vom 2.8.1993 – 6 P 20/92 –, a.a.O. und juris, Rn. 10). Es unterliegt aber durchaus Zweifeln, ob dies auch im vorliegenden Fall eines Einsatzes einer Mitarbeiterin mit 10 Wochenzeitstunden bei der nachmittäglichen außerunterrichtlichen Betreuung in der Schule gelten kann. Auch wenn die Teilnahme an der außerunterrichtlichen Angebot für die Schüler, die sich hierzu freiwillig bereit erklärt haben (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3 Landeschulgesetz – SchulG –), eine Teilnahmeverpflichtung (für die Dauer eines Schuljahres) begründet (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 SchulG), ist gleichwohl fraglich, ob insoweit Pflichten und Aufgaben der Schule im Raum stehen, die nicht anderweit ohne Gefährdung des Schulauftrags aufgefangen hätten werden können. Hinsichtlich der Art der Tätigkeit der Betreuungskraft G. (außerunterrichtliche Betreuung) und ihres Einsatzvolumens von 10 Wochenzeitstunden wäre der Frage weiter nachzugehen, ob ihr Einsatz nicht vorübergehend durch minder schwer wiegende Maßnahmen – wie etwa in einem Vertretungsfall z.B. bei Krankheit von Betreuungskräften – durch ein anderes außerunterrichtliches Angebot oder die Mitbetreuung betroffener Schüler in anderen Projekten auszugleichen gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Vorgehen bis zur endgültigen Entscheidung in dem Mitbestimmungsverfahren ohne weiteres ausgeschlossen war, hat die Beteiligte nicht aufzeigen können. 22 Ob eine unaufschiebbare Maßnahme dann noch gegeben ist, wenn – wie hier – die vorläufige Einstellung mit einer Rückwirkung versehen wird, unterliegt ebenfalls rechtlichen Zweifeln. Es drängt sich nicht auf, dass eine rückwirkende Einstellung zur Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse geboten sein kann. Auch die Beteiligte hat eingeräumt, dass die Rückwirkung zur Vermeidung arbeitsrechtlicher und sozialer Belange der Mitarbeiterin vereinbart wurde. 23 Diese Fragen bedürfen indes vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Die vorläufige Einstellung der Mitarbeiterin G. genügt jedenfalls mangels zeitlicher Beschränkung nicht den speziellen Anforderungen an den Inhalt einer vorläufigen Regelung. 24 Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend, haben vorläufige Regelungen sich zur Ermöglichung eines Höchstmaßes an Mitbestimmung (bei der beabsichtigten endgültigen Maßnahme) grundsätzlich auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige zu beschränken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992 – 6 P 6/91 –, a.a.O. und juris, Rn. 18, 22; ebenso OVG RP, Beschluss vom 7.6.1989 – 5 A 22/88 –, S. 6 BA). In aller Regel müssen sie in der Sache jedenfalls soweit hinter der beabsichtigten endgültigen Maßnahme zurückbleiben, dass eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts möglich bleibt. Sie dürfen weder dazu führen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung des Personalrats bei der endgültigen Maßnahme tatsächlich verhindert wird, noch dazu, dass hinsichtlich dieser Maßnahme kein Raum mehr für eine im Beteiligungsverfahren zu treffende modifizierte Regelung verbleibt. 25 Diesen Anforderungen trägt die vorläufige Einstellung von Frau G. vom 8. August 2012 nicht hinreichend Rechnung. Die Mitarbeiterin ist zwar formal „vorläufig“ eingestellt worden, was in § 8 des Arbeitsvertrags in Form der auflösenden Bedingung der Nichtzustimmung der Personalvertretung (ggfls. im Stufenverfahren) zum Ausdruck gebracht wird. Eine zeitlich begrenzte Regelung der vorläufigen Maßnahme fehlt jedoch. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einer vorläufigen Regelung, mit der ein Lehrer zur Abdeckung des Unterrichtsbedarfs an eine andere Schule umgesetzt wurde, klargestellt, diese sei regelmäßig in einer Weise zu befristen, dass sie spätestens mit Ablauf des jeweiligen Schulhalbjahres ende. Diese Anforderung hat das Gericht zur Erreichung einer gleichmäßigen Lastenverteilung für geboten erachtet, weil auf diese Weise noch am ehesten gewährleistet werden kann, dass das Mitbestimmungsverfahren bestmöglich beschleunigt und gefördert wird, und zwar mit dem Ziel, die vorläufige Regelung durch eine endgültige, mitbestimmte Maßnahme zu ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992 – 6 P 6/91 –, a.a.O. und juris, Rn. 22). Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erklärend ausgeführt: 26 „Zwar trifft es zu, dass zeitlich befristete Maßnahmen seitens des Personalrats durchweg denselben sachlichen Bedenken ausgesetzt sein werden, wie dies bei der beabsichtigten endgültigen Maßnahme der Fall ist. Darum geht es jedoch im Rahmen vorläufiger Regelungen nicht, weil sie keiner Zustimmung bedürfen, also kein zweites Beteiligungsverfahren auslösen. Entscheidend ist allein, dass das Verfahren so ausgestaltet ist, dass es auch unter den Bedingungen einer mitbestimmungsfreien vorläufigen Regelung bei größtmöglicher Beschleunigung ein Höchstmaß an Mitbestimmung ermöglicht. Beides zugleich lässt sich nur über die zeitliche Befristung vorläufiger Regelungen gewährleisten. Sie ist insbesondere geeignet, den Dienststellenleiter weiterhin dazu anzuhalten, das Mitbestimmungsverfahren zu beschleunigen. Entsprechende Möglichkeiten stellt ihm das Gesetz zur Verfügung. Notfalls kann er von den ihm zustehenden Möglichkeiten einer Verkürzung der Fristen Gebrauch machen. Wirkt der Personalrat bei den Bemühungen um eine Verfahrensbeschleunigung nicht hinreichend mit und kann das Beteiligungsverfahren aus diesem Grunde nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, dann darf dies allerdings nicht zu Lasten der Aufgabenerfüllung gehen. 27 Dieser Umstand wird gegebenenfalls bei der Würdigung zu berücksichtigen sein, ob nach Fristablauf eine erneute vorläufige Regelung unter Schaffung vollendeter, das Mitbestimmungsrecht faktisch ausschließender Tatsachen ergehen darf. Allein diese Lastenverteilung wird der gesetzlichen Regelung über die wechselseitigen Rechte und Pflichten im Beteiligungsverfahren gerecht: Die primäre Verantwortung für die Verfahrensbeschleunigung verbleibt beim Dienststellenleiter, der Personalrat hat hingegen die Folgen eigenen säumigen Handelns zu tragen.“ 28 Die vorläufige Einstellung der Mitarbeiterin konnte auch nicht ausnahmsweise ohne eine ausdrückliche zeitliche Beschränkung rechtmäßig erlassen werden. Dies wäre dann der Fall, wenn ihre Geltungsdauer bis zum Abschluss des zügig zu gestaltenden Mitbestimmungsverfahrens begrenzt wird und wenn nach Lage des Falles mit diesem Abschluss bis zum Ende des Schulhalbjahres zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.8.1993 – 6 P 20/92 –, a.a.O. und juris, Rn. 13). Angesichts der Meinungsverschiedenheiten zwischen dem antragstellenden Bezirkspersonalrat und (letztlich wohl) dem Fachministerium über die Auslegung der in dem Personalkompendium für Ganztagsschulen in Rheinland-Pfalz enthaltenen Qualifikationsanforderungen von pädagogischem Personal an diesen Schulen, zu dessen Klärung letztlich auch nicht die Einschaltung der Stufenvertretung im ersten Durchgang des Mitbestimmungsverfahrens (im Sinne eines abschließenden Ergebnisses) hat beitragen können, konnte im Zeitpunkt der vorläufigen Einstellung der Mitarbeiterin realistischerweise nicht davon ausgegangen werden, dass das Mitbestimmungsverfahrens sich im zweiten Durchgang – nach erneuter Verweigerung der Zustimmung durch den Antragsteller – innerhalb des ersten Schulhalbjahres wird abschließen lassen. Dafür waren die unterschiedlichen Standpunkte (auch noch im zweiten Mitbestimmungsdurchgang und in anderen Einstellungsfällen) weiterhin ungeklärt und grundsätzlich streitig. Dessen ungeachtet konnte von einer zeitangemessen Beendigung des Mitbestimmungsverfahrens auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Mitbestimmungsverfahren seit dem Zeitpunkt der vorläufigen Regelung im August 2012 nicht weiter betrieben wurde. Nach der Darstellung der Beteiligten soll zwar im September 2012 eine Weiterleitung an das Fachministerium erfolgt sein. Seither ist bis heute (nach mehr als einem ½ Jahr) jedoch nichts weiter geschehen. Dies führt zu einer gänzlichen Verdrängung der Mitbestimmung auf Dauer und nimmt die als endgültig beabsichtigte Maßnahme bereits weitgehend vorweg. Hierfür trägt die Dienststelle bzw. die übergeordnete Dienststelle die Verantwortung mit der Folge, dass die zeitlich unbegrenzte vorläufige Regelung nicht aufrecht erhalten bleiben kann. 29 Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Überschreitung der dargelegten allgemeinen Grenzen für die Ausgestaltung vorläufiger Regelungen liegen ebenfalls nicht vor. Diese verlangen, dass (1.) nicht nur ein unverzügliches Handeln des Dienststellenleiters unabweisbar geboten ist, (2.) die von ihm beabsichtigte Maßnahme der Natur der Sache nach Einschränkungen – sei es in sachlicher, sei es in zeitlicher Hinsicht – nicht zulässt und außerdem, dass (3.) die durch die Beteiligung des Personalrats eintretende Verzögerung zu einer Schädigung bzw. konkreten Gefährdung überragender Gemeinschaftsgüter oder -interessen führen würde, hinter denen der in der Mitbestimmung liegende Schutz der Beschäftigten ausnahmsweise gänzlich zurücktreten muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992 – 6 P 6/91 –, a.a.O. und juris, Rn. 20 m.w.N.). Eine solche konkrete drohende Gefährdung überragender Gemeinschaftsgüter beim Unterbleiben der vorläufigen Einstellung der Mitarbeiterin zur Vermeidung von nachmittäglicher außerunterrichtlicher Betreuung kann nicht angenommen werden. 30 Rechtmäßigkeitszweifel an der vorläufigen Einstellung der Mitarbeiterin G. ergeben sich für die Kammer außerdem noch insoweit, als § 8 des Arbeitsvertrags die Beendigung des vorläufigen Arbeitsverhältnisses erst mit Einhaltung einer – nach Erläuterung der Beteiligten arbeitsrechtlich bedingten – Auslauffrist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der wirksamen Nichtzustimmung der Personalvertretung zur endgültigen Einstellung vorsieht. Nach § 74 Abs. 6 Satz 1 LPersVG besteht die Befugnis, vorläufige Regelungen treffen zu können, nur bis zur endgültigen Entscheidung. Damit wird vorausgesetzt, dass die vorläufige Regelung die endgültige Entscheidung typischerweise nicht ersetzt und nicht erübrigt, sondern die Möglichkeit offenhält, dass eine endgültige Entscheidung noch ergehen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992 – 6 P 6/91 –, a.a.O. und juris, Rn. 20 m.w.N.). Diese Gefahr besteht dann, wenn – wie hier – teilweise das Ergebnis des Mitbestimmungsverfahrens nicht mehr Beachtung erlangt, also mit der vorläufigen Regelung vorweggenommen wird. Mit Blick auf diese Auslauffrist kann auch nicht auf die zeitliche Beschränkung der vorläufigen Regelung verzichtet werden, wie dies ausnahmsweise in der Rechtsprechung angenommen wird, wenn die vorläufige Maßnahme im Falle einer frühen endgültigen wirksamen Zustimmungsverweigerung von einem Tag auf den anderen aufgehoben werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.9.1993 – 18 P 93.2374 –, a.a.O. und juris, Rn. 25). 31 Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 1, 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz der außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG kein Raum ist.