Beschluss
3 L 827/12.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2012:0626.3L827.12.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines am 9. Mai 2012 erhobenen Widerspruchs gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2012 für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Ruhens seines Rheinpatentes für die Dauer von 3 Monaten und Aufforderung, innerhalb dieses Zeitraums ein ärztliches Zeugnis eines Arztes des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft vorzulegen, wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V. mit Abs. 2 Satz 1 Nr. VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2012 offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. März 1986 – 1 B 14/86 –, NVwZ 1987, 240). 2 Zunächst ist die Anordnung des Sofortvollzugs in Bezug auf die in dem angegriffenen Bescheid unter 1. und 2. enthaltenen Verfügungen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Behörde ist verpflichtet, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht nur formelhaften Begründung darzulegen, warum ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung des Sofortvollzugs ausgeführt, aufgrund des erheblichen Gefährdungspotentials bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an einem ungefährdeten Schiffsverkehr. In einem Havariefall sei mit erheblichen Schäden für hochwertige Schutzgüter wie Leib und Leben Dritter, Sachwerte und die Umwelt zu rechnen, so dass das Interesse des Antragstellers am Erhalt seines Rheinpatentes hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer zuverlässigen Schiffsführung zurücktreten müsse. Dies genügt unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Schiffsverkehrs in formaler Hinsicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs hingegen in inhaltlicher Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses. 3 1) Rechtsgrundlage für die Anordnung des Ruhens des Rheinpatentes für 3 Monate ist § 7.20 Nr. 1 Buchst a) der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein – Schiffspersonalverordnung-Rhein (RheinSchPersV) – vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II 2011, S. 1300). Nach dieser Vorschrift ruht die Gültigkeit des Rheinpatentes auf Anordnung der zuständigen Behörde – dies ist vorliegend die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest (vgl. Art. 3 Abs. 13 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein – Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung [RheinSchPersEV]) – für die Dauer der Befristung (Satz 1). Die zuständige Behörde kann das Ruhen des Rheinpatentes befristet anordnen, wenn die Voraussetzungen für einen Entzug noch nicht vorliegen, aber Zweifel an der Eignung des Patentinhabers bestehen (Satz 2). Dies ist etwa dann der Fall, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dem Patentinhaber fehlt es an der die Eignung mit begründenden körperlichen und geistigen Tauglichkeit (§ 7.01 Nr. 3 Buchst. a) RheinSchPersV). So liegt es hier. 4 Aufgrund der mit der vom Antragsteller am 17. April 2012 bei Rhein-km 338,900 verursachten Havarie des Fahrgastkabinenschiffes „B.“ verbundenen Umstände durfte die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei Zweifel an der körperlichen und geistigen Tauglichkeit und damit an der Eignung des Antragstellers annehmen. Denn neben den von den Beamten der Wasserschutzpolizeistation Karlsruhe geschilderten Eindrücken über die ungeklärten Verständigungsschwierigkeiten des Antragstellers bei dessen Vernehmung ergeben sich Zweifel an der körperlichen und geistigen Tauglichkeit des Antragstellers aus dessen Verhalten im Zusammenhang mit der Havarie selbst. Der Schiffsführer D. gab bei seiner Vernehmung durch die Beamten der Wasserschutzpolizei an, er habe während der Fahrt in die fehlerhaft gewählte Routenführung des Antragstellers eingreifen müssen. Er habe die ganze Zeit den Eindruck gehabt habe, dass sich der Antragsteller weder der Havarie noch irgendeines möglichen Fehlverhaltens bewusst gewesen sei. Er habe nach der Kollision mit den Kribben keinerlei Reaktion gezeigt, weshalb man ihn zusammen mit seinem Stuhl nach hinten gezogen habe, damit die Schiffsführer – die nicht über ein Patent für den betreffenden Streckenabschnitt verfügten – das Schiff in den Karlsruher Hafen hätten manövrieren können. Den Antragsteller habe man an der weiteren Steuerung des Fahrzeuges nicht mehr beteiligt, da er mit der Situation gänzlich überfordert geschienen habe. Diese Angaben, die von dem weiteren Schiffsführer T. bestätigt wurden, lassen neben den ungeklärten Verständigungsschwierigkeiten im Rahmen der polizeilichen Vernehmung des Antragstellers auch zur Überzeugung der Kammer jedenfalls Zweifel zu, ob der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen genügt, die an den Inhaber eines großen Rheinpatentes zu stellen sind. Der Antragsteller kann sich auch nicht damit exkulpieren, dass er nach der Kollision mit den Kribben einen Schock erlitten habe. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller im Havariezeitpunkt als verantwortlicher Schiffsführer (vgl. § 14 Nr. 3 der Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen – RheinLotsO – i.d. Fassung vom 1. Oktober 1968 [BGBl. II 1968, 813] i.V. mit § 1.02 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung – RheinSchPV – vom 19.12.1994 [BGBl. II 1994, S. 3816]) für das Schiff verantwortlich war, muss von einem Inhaber eines Rheinpatentes erwartet werden können, dass er auch im Fall einer Havarie in der Lage ist, die notwendigen Maßnahmen unverzüglich einzuleiten, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für die auf dem Schiff befindlichen Personen, soweit wie möglich abzuwehren. Ist er hierzu nach den Gesamtumständen nicht in der Lage, begründet dies Zweifel an seiner Eignung, die eine Ruhensanordnung nach § 7.20 Nr. 1 Buchst. a) RheinSchPersV rechtfertigen. 5 Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Wegen der erheblichen Gefahren für hochwertige Rechtsgüter im Falle eines Schiffsunfalls ist es regelmäßig geboten, bei Eignungszweifeln im Interesse der Sicherheit des Schiffsverkehrs einzuschreiten. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein Absehen von einem behördlichen Einschreiten rechtfertigen, sind nicht ersichtlich und können – wie noch auszuführen sein wird – vor allem nicht damit begründet werden, der Antragsteller habe im März 2012 seine Eignung in gesundheitlicher Hinsicht nachgewiesen. Schließlich begegnet auch die Ruhensdauer von 3 Monaten keinen rechtlichen Bedenken. Der Zeitraum ist insbesondere angemessen, um die bestehenden Zweifel an der Eignung ausräumen zu können, was der Antragsteller in erster Linie selbst in der Hand hat. 6 2) Auch die Aufforderung, ein ärztliches Zeugnis eines Arztes des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Binnenschifffahrtsgenossenschaft nach Anlage B1 (gemeint ist wohl Anlage B2) der Schiffspersonalverordnung-Rhein innerhalb von drei Monaten vorzulegen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 7.20 Nr. 1 Buchst a) i.V. mit Nr. 2 Buchst. a) RheinSchPersV. Aus der Gesamtschau dieser Vorschriften ergibt sich, dass die Schiffspersonalverordnung-Rhein in den Fällen der Eignungszweifel des Patentinhabers die Möglichkeit eröffnet, zur Klärung der Tauglichkeit des Patentinhabers die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu verlangen. 7 Die Voraussetzungen für die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses liegen vor. Wie im Einzelnen dargelegt, durfte die Antragsgegnerin aufgrund der Gesamtumstände im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 17. April 2012 rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass Zweifel an der Eignung des Antragstellers in körperlicher oder geistiger Hinsicht bestehen. Dem vermag der Antragsteller nicht mit dem Hinweis entgegen zu treten, er habe mit dem – kurz vor der Havarie ausgestellten – ärztlichem Zeugnis des Arztes Dr. F. M. vom 15. März 2012 seine Tauglichkeit i.S. von § 7.01 Nr. 3 Buchst. a) RheinSchPersV bereits nachgewiesen. Mit diesem ärztlichen Zeugnis, welches der Antragsteller in Erfüllung seiner aus § 7.17 Nr. 1 i.V. mit § 3.04 Buchst. a) RheinSchPersV resultierenden jährlichen Nachweispflicht zur Verlängerung des Rheinpatentes um ein Jahr eingeholt hat, wird lediglich bestätigt, dass er zum Untersuchungszeitpunkt den Anforderungen an die Eignung in gesundheitlicher Hinsicht genügt hat. Die Antragsgegnerin hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Havarie zeitlich nach der ärztlichen Untersuchung vorgefallen ist und der gesundheitliche Zustand einer Person sich auch innerhalb kurzer Zeit verändern kann. Dem trägt die Schiffspersonalverordnung-Rhein in § 7.20 Nr. 2 Buchst a) dadurch Rechnung, dass bei Zweifeln an der Tauglichkeit des Rheinpatentinhabers die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 über den gegenwärtigen Zustand verlangt werden kann. Dies zeigt gerade, dass die turnusmäßige ärztliche Untersuchung gerade keine generelle Bindungswirkung für die Zukunft entfaltet. 8 Die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses innerhalb von 3 Monaten erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Insbesondere begegnet es keinen Ermessensfehlern, dass dem Antragsteller aufgegeben wurde, ein ärztliches Zeugnis eines Arztes des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft vorzulegen, das die Bestätigung enthält, der angefochtene Bescheid habe bei der Untersuchung vorgelegen. Zum einen handelt es sich bei dem Arbeitsmedizinischen Dienst der Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft um eine Stelle, die u.a. Untersuchungen nach Maßgabe der Schiffspersonal-verordnung-Rhein durchführt und daher geeignet ist, die Tauglichkeit i.S. von § 7.01 Nr. 3 Buchst a) RheinSchPersV beurteilen zu können. Zum anderen soll mit der Bestätigung des Arztes über die Vorlage des Bescheides bei der Untersuchung gewährleistet werden, dass der Arzt die konkreten Hintergründe für die angeordnete Untersuchung kennt und sie seiner Begutachtung zugrunde gelegt hat. Hiergegen ist in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. 9 Den vorstehenden Anforderungen an das vorzulegende ärztliche Attest genügt das zwischenzeitlich eingereichte Zeugnis von Dr. F. M. vom 30. Mai 2012 nicht, das die Tauglichkeit des Antragstellers bestätigt. Es berührt nicht die Frage der – vorstehend bejahten – Rechtmäßigkeit der Anforderung eines ärztlichen Zeugnisses. Es ist dessen ungeachtet auch nicht geeignet, die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers auszuräumen. Dem Zeugnis vom 30. Mai 2012 kann zumindest nicht entnommen werden, dass dem Arzt die Umstände im Zusammenhang mit der Havarie bekannt gewesen sind und er sie seiner Untersuchung zugrunde gelegt hat. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 11 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.