Beschluss
3 K 1571/10.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2011:0209.3K1571.10.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W. M., M., wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W. M., M., ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der gemäß § 166 VwGO entsprechend geltenden §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO - nicht erfüllt sind. 2 Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Rechtsstandpunkt des Antragstellers bei summarischer Prüfung mit guten Gründen vertretbar erscheint. Insbesondere wenn der Ausgang des Rechtsstreits von einer Beweisaufnahme abhängt, ist die Erfolgsaussicht i. S. des § 114 ZPO grundsätzlich zu bejahen (BGH, Urteil vom 05. Juli 1959 – III ZR 111/58 –, NJW 1960, 98). Das Gleiche gilt auch dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, Beschluss vom 07. April 2000 – 1 BvR 81/00 –, NJW 2000, 1936). Prozesskostenhilfe darf mithin dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fernliegend ist (BVerfG, a. a. O.). 3 Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte nicht entsprochen werden, da der vorliegenden Klage nach derzeitigem Sachstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten beschieden sind (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Sie erweist sich bereits als unzulässig, weil die Klägerin die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten hat und ihr hinsichtlich der versäumten Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist. 4 Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Vorliegend wurde der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 22. Oktober 2010 der Klägerin am 1. November 2010 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V. mit § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwZG, § 180 ZPO unter der Anschrift „H.-K.-P. XX, PLZ N.“ zugestellt. Diese Zustellung begegnet ungeachtet des Umstandes, dass sich die Klägerin am 15. Oktober 2010 mit ihrem Hauptwohnsitz unter Anschrift „A. D. X“ in B. S. angemeldet hat, keinen rechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich aus Folgendem: 5 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V. mit § 180 Satz 1 ZPO kann, wenn eine Zustellung in der Wohnung an den Zustellungsempfänger selbst bzw. eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht möglich ist, das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung in den Briefkasten gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO setzt deshalb voraus, dass der Zustelladressat, die Wohnung, an der der Zustellversuch vorgenommen wurde, auch tatsächlich innehat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 2009 – I-24 U 28/09 –, juris [Rdnr. 39]; OLG Koblenz, Urteil vom 20. Oktober 2003 – 12 U 1023/02 –, juris [Rdnr. 10]). Hieraus folgt, dass es für den Ort der Zustellung maßgeblich darauf ankommt, wo der Zustelladressat tatsächlich lebt und seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat. Unwesentlich ist, ob der Zustelladressat dort auch seinen Wohnsitz i.S. von § 7 BGB hat oder polizeilich gemeldet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 – XII ARZ 13/97 –, NJW-RR 1997, 1161). Zwar stellt die erfolgte Meldung an das Einwohnermeldeamt ein Indiz für den Willen des Wohnungsinhabers dar, eine Wohnung unter einer bestimmten Anschrift zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1993 – XII ZR 120/92 –, NJW-RR 1994, 564, 565). Dieses Indiz ist jedoch ohne Weiteres durch entgegenstehende objektive Anhaltspunkte widerlegbar. 6 Vorliegend ist die Kammer der Auffassung, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt unter der Zustellanschrift „H.-K.-P. XX, PLZ N.“ hatte. Soweit demgegenüber die Klägerin darauf verweist, sie sei zum Zeitpunkt der Zustellung nach B. S., A. D. X, umgezogen gewesen und habe deshalb den Widerspruchsbescheid nicht erhalten, ist dies eine reine Schutzbehauptung. Denn nach den Erkenntnissen der Kammer handelt es sich bei der Meldeadresse „A. D. X, PLZ B. S.“ um eine Scheinadresse, die offenkundig allein zu dem Zweck begründet wurde, Zustellungen durch die Beklagte bzw. die Gerichte zu erschweren, so wie es die Klägerin in der Vergangenheit auch in anderen Verfahren versucht hat (vgl. hierzu Urteile der Kammer vom 19. August 2009 – 3 K 152 bis 160/09.MZ –). So hat die Verbandsgemeindeverwaltung B. S. auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass umfangreiche Ermittlungen ergeben hätten, dass die Klägerin unter der oben genannten Meldeadresse definitiv nicht wohnhaft bzw. noch nie gewesen sei. Sie sei vielmehr seit Geburt wohnhaft und gemeldet unter der Anschrift PLZ N., H.-K.-P. XX. Für einen gewöhnlichen Aufenthalt in N. und damit für eine Wohnung i.S. von § 180 ZPO spricht ferner, dass die Klägerin noch am 22. November 2010 und damit mehr als einen Monat nach der Ummeldung nach B. S. einen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der ARGE G.-G. erhalten hat und dort noch im Januar 2011 unter der Anschrift „H.-K.-P. XX, PLZ N.“ erfasst war (vgl. Aktenvermerk vom 21. Januar 2011, Bl. 65 der Gerichtsakten). Da nach § 36 SGB II für Leistungen nach diesem Gesetz derjenige Träger zuständig ist, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfsbedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und die Kammer der Klägerin nicht unterstellt, bei einem unzuständigen Leistungsträger Leistungen bezogen zu haben, ist dies ein Indiz dafür, dass sie während der gesamten Zeit in N. gewohnt hat. Schließlich lässt auch der Umstand auf einen unveränderten Aufenthalt der Klägerin in N. schließen, dass an die Meldeadresse gerichtete Schreiben des Gerichts in diesem Verfahren als unzustellbar zurückkamen, während an die Anschrift „H.-K.-P. XX, PLZ N.“ gerichtete Gerichtspost ankam. 7 In Anbetracht dieser Umstände bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin auch am Tage der Zustellung des Widerspruchsbescheides unter der Zustelladresse „H.-K.-P. XX, PLZ N.“ wohnhaft war, so dass die Zustellung dorthin keinen Bedenken unterliegt. 8 Ist demnach die Zustellung des Widerspruchsbescheides im Wege der Ersatzzustellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG, § 180 ZPO ordnungsgemäß vorgenommen worden, so hat dies zur Folge, dass die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 1. Dezember 2010, einem Mittwoch, ablief. Die Klägerin hat jedoch erst am 2. Dezember 2010 und damit verspätet Klage erhoben. 9 Der Klägerin war schließlich auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren, da Gründe für ein unverschuldetes Versäumnis der Klagefrist weder vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind und überdies innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO hätten geltend gemacht werden müssen.