Beschluss
1 L 774/10.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2010:0913.1L774.10.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit polizeilicher Verfügung vom 28. Juni 2010 ergangene und für sofort vollziehbar erklärte Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nebst Vorladung hierzu wiederherzustellen, ist abzulehnen. 2 Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) abzuwägen. Bei dieser Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt es regelmäßig nicht auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs an. Die sofortige Vollziehung kann vielmehr als Ausnahme von der gesetzlichen Folge der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Individualinteresse des Betroffenen überwiegt, gegeben ist. Die Erfolgsaussichten im Verfahren zur Hauptsache sind allerdings dann von Bedeutung, wenn sich bereits aufgrund der summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren erkennen lässt, dass die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig oder der dagegen eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. Kann bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 05. Aufl. 2008, RNr. 958 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. Mai 1977, AS 14, S. 429, 436). Ergibt die durch das Gericht eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung, dass es im Einzelfall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes oder zur Wahrung sonstiger verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen der aufschiebenden Wirkung nicht bedarf, so ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, ein vorhandenes öffentliches Interesse an dem Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum Eintritt seiner Bestandskraft zurücktreten zu lassen (vgl. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, a.a.O., RNr. 970 ff.). 3 Bei der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen gemäß § 81 b 2. Alternative StPO sind erfüllt. 4 Die Kammer lässt zunächst dahinstehen, ob der Antragsteller überhaupt noch ein Rechtschutzinteresse für das vorliegende Verfahren hat. Der Antragsteller hat das vorliegende gerichtliche Eilverfahren zunächst mittels Prozessbevollmächtigter eingeleitet und hat auch fristgemäß Widerspruch eingelegt. Mittlerweile jedoch haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers das Mandat niedergelegt. Im Weiteren hat sodann der Antragsteller weder auf Anfragen des Gerichts, noch auf Aufforderungen des Antragsgegners, reagiert. So hat der Antragsgegner dem Antragsteller im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Frist zur Begründung des Widerspruchs eingeräumt und ihn nach Fristablauf an die Vorlage einer Begründung erinnert. Der Antragsteller hat in der Folgezeit jedoch auf keinerlei Anschreiben mehr reagiert. 5 Die Zweifel am Vorliegen eines Rechtschutzbedürfnisses können jedoch dahinstehen, da der Bescheid in der Sache selbst jedenfalls offensichtlich rechtmäßig ist. 6 Er leidet insbesondere nicht an einem formellen Fehler. Zwar hat der Antragsgegner die nach § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG erforderliche Anhörung vor Erlass des Bescheides unterlassen. Dieser Verfahrensmangel ist jedoch durch das Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 3 VwVfG geheilt worden, in dem der Antragsteller ausreichend Zeit hatte, seinen Widerspruch zu begründen. Dass der Antragsteller hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, ist dabei unerheblich. 7 Der Antragsteller ist auch Beschuldiger eines eingeleiteten Strafverfahrens wegen Raubes. Es handelt sich um eine gemeinschaftliche Begehung mit drei anderen Jugendlichen. 8 Die angeordneten Maßnahmen sind auch notwendig im Sinne des § 81 b 2. Alternative StPO. 9 Maßgebend für die Beurteilung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes ist, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Verfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles – insbesondere nach Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Taten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraumes, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene gegenwärtig oder künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (vgl. rechtsgrundsätzlich BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 114.79 –, BVerwGE 66, 202, NJW 1983, Seite 1338). Hierbei braucht es sich bei der Anlasstat nicht um die gleiche Straftat im Rechtsinne zu handeln. Entscheidend ist vielmehr, dass die durch die Tatbegehung erkennbar gewordene und auch schon im Übrigen zu Tage getretene Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen die Gefahr einer neuen Straftat begründet. Entscheidend ist mithin allein, ob bei Würdigung der Gesamtumstände die Prognose angezeigt ist, der Kläger könne wieder strafrechtlich in Erscheinung treten (vgl. BVerwG a.a.O., Seite 204 ff.) und dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass die erkennungsdienstlichen Maßnahmen für die dann zu führenden Ermittlungen förderlich sein können. 10 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Art und Ausführung der Tat lassen auf eine Wiederholungsgefahr schließen. Die von dem Antragsgegner insoweit vorgenommene Kriminalprognose erweist sich als zutreffend. Dies wurde nochmals verdeutlichend und überzeugend in dem Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 08. September 2010 dargelegt, deren Ausführungen die Kammer sich anschließt und auf den zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird. Es handelt sich um eine typische Straftat aus dem Bereich der Jungend-/Heranwachsenenkriminalität. Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass bei dem Antragsteller eine nur sehr geringe Hemmschwelle vorzuliegen scheint, sich von anderen zu solchen Straftaten verleiten zu lassen. Ebenso zutreffend ist die Straftat selbst seitens des Antragsgegners in dem Widerspruchsbescheid gewichtet worden, die sich gegen eine aufgrund übermäßigen Alkohols weitgehend wehrunfähige Person gerichtet hat. Zudem wurde diese hilflose Person in einer für ihn äußerst bedrohlichen Situation für Leib und Leben mitten auf einer Straße zurückgelassen. Dies wurde ebenfalls in dem Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegt. 11 Es ist des Weiteren auch davon auszugehen, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen für mögliche zukünftige polizeiliche Ermittlungen bei der Aufklärung von Straftaten förderlich sind. Mit Hilfe von Fingerabdrücken, Fotos etc. ist die Identität eines Verdächtigen bei neuerlichen Straftaten schneller festzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn versucht wird, die Identifizierung durch entsprechende Kleidung o.ä. bei Tatbegehung zu verhindern. Die Identifizierung wird jedoch gerade in diesen Fällen durch das Vorhandensein erkennungsdienstlicher Unterlagen, insbesondere etwa durch Fingerabdrücke oder DNA und unter Umständen durch Lichtbilder ermöglicht. Durch die erkennungsdienstlichen Unterlagen kann der Antragsteller bei Straftaten durch die Polizei künftig schneller als Täter überführt oder schneller aus dem Kreis der Verdächtigen ausgeschlossen werden. 12 Schließlich ist die Anordnung der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 2 POG) nicht zu beanstanden. Zum einen kommt den infrage stehenden strafrechtlich relevanten Handlungen keineswegs nur Bagatellcharakter zu. Zum anderen ist die Art der Maßnahmen auch nicht mit gravierenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Belange des Antragstellers verbunden. Im Rahmen der insoweit gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer wirksamen Bekämpfung von Straftaten. 13 Daher kann der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtschutz keinen Erfolg haben. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.