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Urteil

3 K 115/09.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2010:0428.3K115.09.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger begehren von der Beklagten die Zahlung eines Betrages i.H. von 17.733,32 € nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Diesem Zahlungsbegehren liegt Folgendes zugrunde: 2 Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 20. Mai 1999 die Aufstellung der Bebauungspläne „K.“ und „O.-straße“. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans „K.“ ist im Wesentlichen Wohnbebauung festgesetzt; die hierfür notwendigen Erschließungsarbeiten sind abgeschlossen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortsrandstraße ist eine Straße festgesetzt, die sowohl die Funktion einer Umgehungsstraße als auch die Funktion einer Erschließungsstraße für die Baugebiete „K.“, „L.“ und „A.“ haben soll und südlich der bebauten Ortslage von B. die „W. Straße“ (L 413) mit der „G.-straße“ (L 413) verbindet. Die Erschließungsarbeiten sind nach den insoweit unbestrittenen Angaben der Kläger insoweit abgeschlossen, als dies zur verkehrsmäßigen Anbindung des Baugebietes „K.“ erforderlich ist. Beide Bebauungspläne sind mittlerweile rechtskräftig. 3 Die Kläger waren Eigentümer bzw. Miteigentümer der im Bebauungsplan „K.“ belegenen Grundstücke Flur ... Nr. ... (942 m²), Flur ... Nr. .../1 (361 m²) und Flur ... Nr. ... (764 m²). 4 Am 02. Oktober 2000 schlossen die Kläger bezüglich der vorgenannten Grundstücke mit der Beklagten gleichlautende städtebauliche Verträge. Diese Verträge haben u.a. folgende Regelungen zum Inhalt: 5 … 6 § 1 Vorbemerkungen 7 1.1 Der Rat der Gemeinde hat am 20.05.1999 die Aufstellung der Bebauungspläne „Kapelle“ und „Ortsrandstraße“ beschlossen. Der künftige Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kapelle“ und ein Teil des künftigen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Ortsrandstraße“, im Lageplan Anlage 1 rot eingerahmt, werden nachfolgend auch als „Vertragsgebiet und künftiges Umlegungsgebiet“ bezeichnet 8 … 9 § 2 Städtebauliche Planungen 10 … 11 2.2 Zur Erschließung der im Vertragsgebiet und künftigen Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind diverse Erschließungsmaßnahmen erforderlich, u.a. der Bau der sogenannten Ortsrandstraße, die Gegenstand des Bebauungsplanentwurfes „Ortsrandstraße“ ist. Die Parteien sind sich einig, dass die Ortsrandstraße neben einer Entlastung des Ortskerns auch der Erschließung des Vertragsgebietes und künftigen Umlegungsgebietes sowie der benachbarten Baugebiete dient. Der Erschließungsanteil an den voraussichtlichen Gesamtkosten der Ortsrandstraße wird nach gegenwärtigem Planungsstand auf 20 % geschätzt und den geplanten Baugebieten „Kapelle“, „Leidhecke“ und Ahlen“ anteilig zugerechnet. 12 … 13 § 3 Grundstücksneuordnung 14 3.1 Es besteht Einigkeit darüber, dass eine freiwillige Umlegung mit Abwicklung im amtlichen Verfahren nach §§ 45 ff. BauGB durchgeführt werden soll. 15 … 16 3.4 Der Eigentümer stimmt einem Flächenabzug gemäß § 55 Abs. 2 und Abs. 5 BauGB in Höhe von 50 % der Fläche seines Einwurfgrundstücks zu. … Die von dieser Regelung betroffenen Flächen sind, soweit es sich um öffentliche Verkehrsflächen handelt, in dem als Anlage 2 beigefügten Bebauungskonzept farblich gekennzeichnet. … 17 … 18 3.7. Die Parteien vereinbaren folgenden von § 56 Abs. 1 BauGB abweichenden Verteilungsmaßstab: … 19 … 20 Einwurfsfläche: ……m² Flächenabzug 50%: ……m² Sollanspruch: ……m² 21 … 22 § 4 Übernahme von Kosten und sonstigen Aufwendungen 23 4.1 Der Eigentümer verpflichtet sich, einen Betrag i.H. von DM 172,00 je Quadratmeter Zuteilungsfläche an die DSK als künftigem Erschließungsträger und Projektsteuerer zu zahlen. Mit dem genannten Betrag sind sämtliche Kosten bzw. sonstigen Aufwendungen abgegolten, die der Gemeinde oder der DSK im Zusammenhang mit dem in den Vorbemerkungen näher beschriebenen Vorhaben entstehen oder bereits entstanden sind, insbesondere Kosten/Aufwendungen für: Planung, Vermessung, Erschließung (einschließlich Beteiligung an der Ortsrandstraße), Abwasserbeseitigung, naturschutzrechtlicher Ausgleich, Umlegung, Projektsteuerung. 24 Der Gesamtbetrag der von dem Eigentümer zu leistenden Zahlung kann erst berechnet werden, wenn die Größe der Zuteilungsfläche im Umlegungsplan endgültig festgelegt worden ist. Der pro Quadratmeter Zuteilungsfläche zu zahlende Betrag von DM 172,00, dessen Berechnung sich aus der Anlage 3 beigefügten Kostenzusammenstellung ergibt, ist bereits jetzt verbindlich. 25 … 26 4.2 Bis zur endgültigen Festlegung des zu zahlenden Betrages leistet der Eigentümer an die DSK eine Vorauszahlung in Höhe von DM 172,00/m² bezogen auf den Sollanspruch gemäß Ziffer 3.7 dieses Vertrages. … 27 … 28 4.5 Nach Beschluss des Umlegungsplans durch den Umlegungsausschuss wird die Gemeinde bzw. die DSK die endgültige Abrechnung erstellen. Etwaige Nachforderungen der Gemeinde/DSK oder Rückzahlungsansprüche des Eigentümers sind innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Abrechnung auszugleichen. 29 … 30 Unter dem 02. Januar 2001 schlossen die Beklagte und die D. GmbH (Erschließungsträger) einen städtebaulichen Vertrag, mit dem ausweislich § 1 Nr. 1 dem Erschließungsträger die Erschließung des Bebauungsplangebietes „K.“ übertragen wurde, während die O.-straße von der Beklagten hergestellt werden sollte. Hinsichtlich der Kostenbeteiligung der Beklagten enthält dieser Vertrag folgende Regelung: 31 § 13 Kostenbeteiligung der Orts-/Verbandsgemeinde 32 1. Über die Höhe der dem Erschließungsträger entstandenen Kosten ist der Orts-/Verbandsgemeinde Nachweis zu erbringen. 33 2. Ergibt die Abrechnung sämtlicher dem Erschließungsträger aufgrund dieses Vertrages entstandenen Aufwendungen, dass diese die von den Eigentümern der Grundstücke im Vertragsgebiet gemäß den städtebaulichen Verträgen an den Erschließungsträger gezahlten Beträge übersteigen, so ist die Orts-/Verbandsge-meinde zur Erstattung des Differenzbetrages an den Erschließungsträger verpflichtet. Liegen im umgekehrten Fall die Aufwendungen des Erschließungsträgers unter den von den Eigentümern gezahlten Beträgen, so ist der Differenzbetrag vom Erschließungsträger an die Orts-/Verbandsgemeinde herauszuzahlen. 34 … 35 Nachdem der Erschließungsträger die Erschließung des Bebauungsplangebietes „K.“ durchgeführt hatte, ergab die nach § 13 des Erschließungsvertrages durchzuführende Abrechnung der dem Erschließungsträger entstandenen Kosten einen Überschussbetrag i.H. von 1.146.656,67 € (netto), den der Erschließungsträger zuzüglich der MwSt. von 16 % im September 2007 an die Beklagte überwies (1.330.121,73 €). 36 Im Januar 2008 wandten sich die Kläger zusammen mit anderen Eigentümern des Bebauungsplangebietes „K.“ an die Beklagte und baten zunächst um Einsicht in die Abrechnung der Beklagten und der D.. Diesem Begehren widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 26. Januar 2008 unter Hinweis auf die Nichtöffentlichkeit der Angelegenheit und teilte in diesem Zusammenhang mit, dass ihr zwischenzeitlich ein Überhangbetrag zugegangen sei. 37 Mit Schreiben vom 27. August 2008 wandten sich die Kläger erneut an die Beklagte und forderten diese auf, ihnen gegenüber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Erschließungsmaßnahme die geleisteten Zahlungen abzurechnen und den Kostenüberhangbetrag anteilig an sie auszukehren. 38 Unter dem 08. Oktober 2008 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass ein Abrechnungsanspruch nicht bestehe, da nach § 4 Ziffer 1 der zwischen den Klägern und ihr geschlossenen städtebaulichen Verträge der pro Quadratmeter Zuteilungsfläche zu zahlende Betrag von 172,00 DM verbindlich sei. Im Übrigen könne eine Abrechnung auch noch gar nicht erfolgen, da die O.-straße, die nach § 2 Ziffer 2 der städtebaulichen Verträge der Erschließung des Baugebietes „K.“ diene, noch nicht fertiggestellt sei. 39 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 machten die Kläger erneut einen Anspruch auf Abrechnung und Auskehrung eines Kostenüberhangbetrages gegenüber der Beklagten geltend und wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die O.-straße, soweit sie für die Erschließung des Baugebietes „K.“ erforderlich sei, vollständig hergestellt worden sei. Soweit sie nach den städtebaulichen Verträgen mit über die Erschließung des Baugebietes „K.“ hinausgehenden Erschließungskosten belastet werden sollten, seien die Verträge insoweit teilnichtig. Es sei nicht zulässig, Anwohner mit Erschließungskosten zu belasten, die weder im ursächlichen Zusammenhang mit der Erschließung des Baugebietes stünden noch nach erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften dem Vertragspartner auferlegt werden könnten. Es könne ihnen auch nicht zugemutet werden, auf eine anteilige Zurechnung der Erschließungskosten für die O.-straße bis zu nach ihren Einschätzungen frühestens in 15 Jahren zu erwartenden Verwirklichung der Baugebiete „L.“ und „A.“ zu warten. 40 Dem trat die Beklagte unter dem 19. Januar 2009 unter Verweis auf ihre bisherige Rechtsauffassung entgegen. 41 Am 23. Februar 2009 haben die Kläger Klage zunächst mit dem Ziel der Auskunfts- und Rechnungslegung sowie der Zahlung eines anteiligen Kostenüberhangbetrages an sie erhoben, die sie nach Auskunftserteilung durch die Beklagte am 24. August 2009 auf den Zahlungsanspruch beschränkt haben. 42 Sie tragen vor: Ihr Anspruch ergebe sich bereits aus den mit der Beklagten geschlossenen städtebaulichen Verträgen. Nach § 4.2 dieser Verträge hätten sie eine Vorausleistung von 172,00 DM/qm auf den Sollanspruch zu leisten. Diese hätten sie auch geleistet. Daher hätten sie bereits unmittelbar aus Vertrag einen Anspruch auf anteilige Auskehr des Kostenüberhangbetrages. 43 Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei den von ihnen geleisteten Zahlungen nicht um Vorausleistungen im Rechtssinne handele, ergebe sich ein Rückerstattungsanspruch aus § 60 VwVfG und einer nach dieser Vorschrift geschuldeten Vertragsanpassung. Die Voraussetzungen hierfür lägen vor, denn bei Abschluss der Verträge seien die Vertragsparteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die den Verträgen als Anlage 3 beigefügte Kostenzusammenstellung und die hierauf basierende Berechnung des Betrages von 172,00 DM/qm wenigstens in etwa den tatsächlichen Kosten entspreche. Des Weiteren seien beide Parteien auch übereinstimmend davon ausgegangen, dass es nach Durchführung der Erschließung nicht zu nennenswerten Überhangbeträgen komme, schon gar nicht in Millionenhöhe. Ebenso habe es nicht den Vorstellungen der Parteien entsprochen, dass es durch die Auszahlung von Überhangbeträgen durch den Erschließungsträger zu einer eklatanten Bereicherung der Beklagten kommen werde. Durch die Auskehrung eines Überhangbetrages von etwa 1,3 Mio € durch den Erschließungsträger an die Beklagte zeige sich, dass die in den Verträgen zugrunde gelegten voraussichtlichen Erschließungskosten deutlich unterschritten worden seien. Insoweit hätten sich die Verhältnisse, die für die Festlegung des Vertragsinhaltes, insbesondere der Höhe der von ihnen gemäß § 4 zu zahlenden Beträge, maßgeblich gewesen seien, so wesentlich geändert, dass es ihnen nicht mehr zuzumuten sei, am bisherigen Vertragsinhalt festzuhalten. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sich insoweit „ablösetypische Risiken“ verwirklicht hätten, die für die vertragliche Bindung ohne Einfluss und daher ungeeignet seien, einen Anspruch des einen oder anderen Vertragspartners auf Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse zu begründen. Denn eine Grenze sei dort erreicht, wo die auf erschließungsbeitragsrechtlichen, aber auch auf verfassungsrechtlichen Grundsätzen beruhende „absolute Missbilligungsgrenze“ überschritten werde. 44 Darüber hinaus ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch auch aus §§ 812, 134 BGB i.V. mit § 11 Abs. 2 BauGB. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB müssten die in städtebaulichen Verträgen vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Sei die Grenze der Angemessenheit überschritten, so sei die Leistung jedenfalls insoweit unwirksam vereinbart, als sie die Angemessenheitsgrenze übersteige; insoweit könne Rückerstattung verlangt werden. Angemessen sei eine Gegenleistung, wenn sie dem Übermaßverbot und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche. Die vom Vertragspartner zu erbringende Leistung müsse in angemessenem Verhältnis zur Leistung der Behörde und zum Wert des Vorhabens stehen. Ausgangspunkt sei insoweit die „Untersetzung“ mit Kosten. Hiernach seien die von ihnen nach den Verträgen zu erbringenden Leistungen als unangemessen anzusehen, was sich daran zeige, dass der in § 4 vereinbarte Erschließungskostenbeitrag zu einer erheblichen Überdeckung geführt habe. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass sie im Wege der freiwilligen Umlegung bereits 50 % der Einwurfsfläche als Beitrag für die Herstellung der Erschließung eingebracht hätten. 45 Soweit sich die Beklagte darauf berufe, eine Abrechnung sei noch gar nicht möglich und ein etwaiger Verstoß gegen § 11 Abs. 2 BauGB derzeit nicht zu überprüfen, weil die O.-straße noch nicht fertig gestellt worden sei, greife dies nicht durch. So gehöre das Baugebiet „O.-straße“ ausweislich der den Verträgen beigefügten Anlage 1 bereits nicht zum Vertragsgebiet. Letztlich könne diese Frage aber offenbleiben, denn soweit die O.-straße der Erschließung des Baugebietes „K.“ diene, sei sie fertig gestellt. In ihrem weiteren Verlauf diene die O.-straße jedoch nicht mehr der Erschließung des Baugebietes „K.“, sondern allenfalls noch den projektierten Baugebieten „L.“ und „A.“. Sollten die städtebaulichen Verträge hingegen so zu verstehen sein, dass sie – die Kläger – auch mit über die Erschließung des Baugebietes „K.“ hinausgehenden Erschließungskosten belastet werden sollten, wären sie nach § 11 BauGB, § 54 Satz1 VwVfG, § 134 BGB teilnichtig. Aufgrund dieser Vorschriften sei es auch durch städtebaulichen Vertrag nicht zulässig, Anwohner mit Erschließungskosten zu belasten, die weder im ursächlichen Zusammenhang mit der Erschließung des Baugebietes stünden, noch nach erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften dem Vertragspartner auferlegt werden könnten. Hinzu komme, dass mit einer Verwirklichung der projektierten Baugebiete „L.“ und „A.“ frühestens in 15 Jahren zu rechnen sei. Selbst wenn sie aufgrund der Verträge auch mit Kosten für die O.-straße über die konkrete Erschließung des Baugebietes „K.“ hinaus belastet werden dürften, begründe dieser Umstand zumindest einen Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 60 Abs. 1 VwVfG, da es ihnen dann nicht zuzumuten sei, bis zu einer Abrechnung über die durch sie geleisteten Zahlungen noch jahrzehntelang zuzuwarten. 46 Es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des den Berechnungen der Beklagten zugrunde gelegten Überschusses. So gehe die Beklagte von Zahlungen der Eigentümer i.H. von 5.997.827,51 € aus. Lege man aber die den städtebaulichen Verträgen als Anlage 3 beigefügte „Kostenzusammenstellung für die Grundstücksneuordnung und Erschließung“ zugrunde, müssten bei einem Preis von 172,00 DM (87,94 €) je Quadratmeter Zuteilungsfläche die Zahlungen der Eigentümer insgesamt 6.428.472,80 € betragen. Woher diese Differenz komme, sei nicht ersichtlich. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlage B 13) ergebe bei einer Gesamtzuteilungsfläche von 73.821 m² und einem Quadratmetersatz von 172,00 DM (87,94 €) einen Gesamtbetrag der Einnahmen von 12.697.212,00 DM (6.491.981,40 €), der vorliegend zugrunde gelegt werden müsse. Ziehe man hiervon die von der Beklagten vorgetragenen Ausgaben ab, verbleibe ein Überschuss von 1.515.710,56 € netto, sodass unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer zunächst von einem insgesamt anzusetzenden Bruttoüberschuss von 1.758.224,25 € auszugehen sei. Hinzuzurechnen seien aber noch weitere Einnahmen i.H. von 996.734,57 €, so dass an sich von einem Überschussbetrag i.H. von 2.754.958,82 € auszugehen sei. Hinzu komme, dass die Beklagte die Kosten für die O.-straße zu hoch angesetzt habe. Denn soweit sie diese bezogen auf das Baugebiet „K.“ mit 443.014,99 € angesetzt habe, entspreche dies einem Erschließungsanteil von 30 %. Nach § 2.2 der städtebaulichen Verträge betrage dieser jedoch nur 20 %, so dass allenfalls ein Anteil von 295.343,35 € angesetzt werden könne. Damit erhöhe sich der Bruttoüberschuss sogar auf 2.902.630,46 €. Soweit die Beklagte nunmehr von Gesamtkosten für die Herstellung der O.-straße i.H. von 4.951.034,00 € ausgehen, könnten diese nicht angesetzt werden, weil sie auf einer zwischenzeitlich erfolgten grundlegenden Änderung der Planung beruhten. Bei einem Überschuss von 2.902.630,46 € entspreche der auf sie entfallende Anteil des auszukehrenden Überschusses 17.733,32 €. 47 Die Kläger beantragen, 48 die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H. von 17.733,32 € nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 49 Die Beklagte beantragt, 50 die Klage abzuweisen. 51 Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung der Kläger sei auch das Bebauungsplangebiet „O.-straße“ Gegenstand des Vertragsgebietes, wie sich aus der den städtebaulichen Verträgen beigefügten Anlage 1 entnehmen lasse. Demzufolge habe es dem Willen der Kläger entsprochen, sich auch an den Kosten der Erstellung der O.-straße zu beteiligen. Die Kläger übersähen, dass von dem seitens der D. an sie – die Beklagte - gezahlten Überschuss noch die Kosten für die Herstellung der O.-straße werden müssten. Diese sei bislang nur bis zum Ende des Baugebietes „K.“ hergestellt worden. Aus dem Regelungswerk der mit den Klägern geschlossenen städtebaulichen Verträge ergebe sich, dass sie anteilig auch den Bau der O.-straße finanzieren wollten. Im März 2009 habe der Gemeinderat beschlossen, die O.-straße nunmehr endgültig in der sogenannten „Talvariante“ herzustellen. Erst wenn diese endgültig hergestellt und abgerechnet worden sei, könne sie ermitteln, welche Kosten für den Bau der O.-straße angefallen seien und welcher Anteil auf das Baugebiet „K.“ entfalle. Dieser Kostenanteil sei ausgehend von Herstellungskosten i.H. von 3.434.225,00 € bei einem Erschließungsanteil von 30 % ursprünglich mit 443.014,99 € geschätzt worden. Mittlerweile schätze man die Herstellungskosten für die O.-straße auf 4.951.034,00 €, so dass der auf das Baugebiet „K.“ entfallende Anteil 638.683,00 € betragen würde. 52 Ein Anrechnungs- und Erstattungsanspruch der Kläger bestehe nicht, denn aus § 4 der städtebaulichen Verträge ergebe sich, dass der zugrunde gelegte Betrag von 172,00 DM/qm verbindlich sei und die in § 4.2 geregelte Abrechnungsmodalität sich ausdrücklich nur auf die Größe der Zuteilungsfläche gemäß Umlegungsplan beziehe, nicht aber auf den pro Quadratmeter zu zahlenden Betrag. Auch die in § 4.5 geregelte endgültige Abrechnung nach Beschluss des Umlegungsplanes durch den Umlegungsausschuss betreffe nur die Größe der Zuteilungsfläche. 53 Ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 VwVfG bestehe nicht, und auch der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei nicht einschlägig. Insbesondere sei auch die absolute Missbilligungsgrenze, die das Bundesverwaltungsgericht mit 50 % annehme, nicht erreicht. 54 Entgegen der Auffassung der Kläger betrage der Überschussbetrag lediglich 868.330,12 €. Insoweit sei den Klägern nämlich entgegen zu halten, dass sie die anteiligen Kosten der Fertigstellung der O.-straße in der Talvariante schuldeten. Die Festlegung eines Erschließungsanteils des Baugebietes „K.“ von 30 % an der O.-straße gehe auf eine Erhöhung der ursprünglich geschätzten 20 % durch das Verkehrsministerium zurück. 55 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Der Kammer liegen 6 Ordner Bebauungsplan- und Umlegungsverfahrensakten vor, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 56 Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch ansonsten zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung des klageweise geltend gemachten anteiligen Überschussbetrages nebst Prozesszinsen hieraus, denn ein solcher Rückzahlungsanspruch ist weder vertraglich geregelt (1), noch steht den Klägern ein solcher aus dem Gesichtspunkt der Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 VwVfG in Gestalt des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu (2). Sie können schließlich eine Rückzahlung auch nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung beanspruchen (3). 57 (1) Zunächst steht den Klägern kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung überzahlter Erschließungsbeitragsablösebeträge aufgrund einer vertraglich geregelten Anspruchsgrundlage zu. Eine solche Anspruchsgrundlage ergibt sich insbesondere nicht aus der Regelung in § 4.5 Satz 2 der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossenen gleichlautenden städtebaulichen Verträge vom 02. Oktober 2000. Zwar sind nach dieser Regelung Rückzahlungsansprüche des Eigentümers gegen die Gemeinde/DSK nicht ausgeschlossen; aus der Systematik der vertraglichen Regelungen ergibt sich jedoch, dass dieser Rückzahlungsanspruch allein für den Fall bestehen soll, dass sich nach Abschluss des Vertrages und Zahlung des Betrages von 172,00 DM/m² Zuteilungsfläche im Wege der Vorausleistung die im Rahmen der freiwilligen Umlegung zu ermittelnde Zuteilungsfläche gegenüber dem sich nach § 3.7 der Verträge ergebenden, der Vorauszahlung zugrunde gelegten Sollanspruch ändert. Ein solcher Fall liegt allerdings nicht vor. 58 Ausweislich der vertraglichen Regelungen soll die Erschließungsbeitragspflicht der (Alt-)Eigentümer von Grundstücken in dem Bebauungsplangebiet „K.“ dergestalt abgelöst werden, dass sie im Rahmen eines freiwilligen Umlegungsverfahrens – in dem die Regelungen der §§ 45 ff. BauGB und damit insbesondere die Begrenzung des Flächenbeitrags nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Juli 1984 – 4 C 24.80 –, NJW 1985, 989) – 50 % der Grundstücksfläche der Einwurfsgrundstücke (Altgrundstücke) der Beklagten zur Verfügung stellen und darüber hinaus einen Fixbetrag von 172,00 DM/m² der ihnen nach Durchführung des Umlegungsverfahren zugewiesenen Zuteilungsfläche an den Erschließungsträger zahlen, mit dem sämtliche Aufwendungen des Erschließungsträgers abgegolten werden (vgl. §§ 3.4 Satz 1 und 3.7 sowie § 4.1 der Verträge). Während die Größe der Zuteilungsfläche erst nach der Durchführung der freiwilligen Baulandumlegung feststeht, beansprucht der Fixbetrag von 172,00 DM/m² Zuteilungsfläche nach § 4.1 Abs. 2 Satz 2 bereits mit Abschluss des Vertrages Verbindlichkeit. 59 Hieran ändert entgegen der Auffassung der Kläger auch nichts der Umstand, dass nach § 4.2 des Vertrages bis zur endgültigen Festlegung des zu zahlenden Betrages (Gesamtbetrag) der Eigentümer an den Erschließungsträger eine Vorauszahlung i.H. von 172,00 DM/m² Zuteilungsfläche bezogen auf den Sollanspruch nach § 3.7 des Vertrages zu leisten hat. Denn diese Vorauszahlungsverpflichtung bedingt nicht die in § 4.1 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages festgelegte Verbindlichkeit des Fixbetrages von 172,00 DM/m² Zuteilungsfläche ab, sondern ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Vertragsparteien die Durchführung der Erschließung des Vertragsgebietes – zu dem auch das Baugebiet „K.“ gehört – im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung nicht davon abhängig machen wollten, dass der von dem jeweiligen Eigentümer zu zahlende Ablösebetrag endgültig festgelegt ist. Wie sich aus § 4.1 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages ergibt, kann der Gesamtbetrag der Ablöse erst berechnet werden, wenn die Größe der Zuteilungsfläche (nach Durchführung des Umlegungsverfahrens) im Umlegungsplan endgültig festgelegt worden ist, was regelmäßig mit einem gewissen zeitlichen Aufwand verbunden ist. In diesem Kontext steht auch die Rückzahlungsregelung in § 4.5 des Vertrags. Denn erst nach Abschluss des Umlegungsverfahrens – in dem mit dem Umlegungsplan die Verteilung der Zuteilungsflächen auf die einzelnen Eigentümer erfolgt – ist die Beklagte in der Lage, eine Abrechnung zu erstellen, an die ihrerseits die Rückerstattungs- bzw. Nachschusspflicht anknüpft. Aus diesem Regelungskonstrukt ergibt sich mithin, dass eine Rückzahlung etwaiger überzahlter Ablösebeträge allein davon abhängig gemacht werden soll, dass sich im Nachhinein die Variable „Zuteilungsfläche“ ändert, nicht aber wenn sich andere Faktoren ändern. Gleiches gilt auch in Bezug auf die in § 4.5 Satz 2 des Vertrages ebenfalls geregelte Nachschusspflicht, denn diese besteht ebenfalls nicht, wenn die Kosten für die Durchführung der Erschließungsarbeiten aus Gründen, die nichts mit nachträglichen Veränderung der Zuteilungsfläche infolge der Umlegung zu tun haben, die gezahlte Ablösevorausleistung übersteigen. Da im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind geschweige denn von den Klägern vorgetragen wurde, dass sich die Zuteilungsfläche nach Durchführung der Umlegung gegenüber dem in § 3.7 der Verträge ergebenden Sollanspruch i.H. von 50% der Einwurfsfläche der in die Umlegung eingebrachten Grundstücke verändert hat, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des in § 4.5 Satz 2 normierten Rückzahlungsanspruchs bereits nicht vor mit der Folge, dass mangels anderer vertraglicher Regelungen ein vertraglicher Anspruch auf anteilige Rückerstattung überzahlter Ablösebeträge ausscheidet. 60 (2) Die Kläger können von der Beklagten auch nicht die Rückzahlung des von ihnen geltend gemachten Betrages i.H. von 17.733,32 € nebst Prozesszinsen hieraus aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch verlangen. Insbesondere haben sie keinen Anspruch auf Anpassung der in Rede stehenden städtebaulichen Verträge als Voraussetzung für ihr Rückzahlungsbegehren. Denn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – liegen nicht vor. 61 Nach § 60 Abs. 1 VwVfG kann eine Vertragspartei die Anpassung des Vertragsinhaltes verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass ihr das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Voraussetzung für eine Vertragsanpassung ist daher zunächst, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die von den Vertragspartnern ausdrücklich oder stillschweigend zur gemeinsamen und wesentlichen Grundlage des Vertrages gemacht worden sind, eine Änderung eingetreten ist, mit der die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages nicht gerechnet haben, dass davon auszugehen ist, dass der Vertrag bei Kenntnis dieser Umstände nicht mit demselben Inhalt geschlossen worden wäre (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Februar 2005 – 8 A 10846/04.OVG –; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 60 Rdnr. 8). Es muss sich um grundlegende Änderungen handeln, die zu einem mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zumutbaren Ergebnis führt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. November 2003 – 8 A 10878/03.OVG –, NVwZ-RR 2004, 243, 244), z.B. zu einem untragbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Allerdings entfällt die Geschäftsgrundlage eines Vertrages dabei nicht schon dann, wenn eine Vertragspartei nach ihrer heutigen Interessenlage vernünftigerweise nicht mehr in den Vertragsschluss einwilligen würde (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 60 Rdnr. 8). 62 Hiervon ausgehend führt allein der Umstand, dass die Finanzierung der Erschließungsmaßnahmen für das in § 1.1 der städtebaulichen Verträge vom 02. Oktober 2000 bezeichnete „Vertragsgebiet und Umlegungsgebiet“ über die Zahlung von Ablösebeträgen auf den Erschließungsbeitrag zu einer Überzahlung – auf deren Höhe noch einzugehen sein wird – geführt hat, für sich genommen noch nicht zu einer eine Vertragsanpassung rechtfertigenden grundlegenden Veränderung des Vertragsinhaltes, der für die Vertragsparteien bei Abschluss der hier in Rede stehenden städtebaulichen Verträge, die insoweit „echte“ Ablöseverträge i.S. von § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB darstellen, nicht vorhersehbar war. Denn der Ablöse von Erschließungsbeiträgen aufgrund städtebaulichen Vertrags ist es immanent, dass die erzielten Ablösebeträge nicht „centgenau“ den Erschließungskosten entsprechen, sondern es regelmäßig zu einer Überzahlung bzw. Unterdeckung kommen wird. Insoweit verwirklichen sich hier ablösetypische Risiken, die grundsätzlich keine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S. von § 60 Abs. 1 VwVfG begründen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 – 6 A 10842/01.OVG –). Etwas anderes gilt allenfalls in den Fällen, in denen die Überzahlung oder Unterdeckung ihrer Höhe nach der von ihr nachteilig betroffenen Vertragspartei schlechthin nicht mehr zumutbar ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 09. November 1990 – 8 C 36.89 –, NVwZ 1991, 1096, 1098) allerdings erst dann der Fall, wenn die Grenze der „absoluten Missbilligung“ überschritten ist. Dies ist dann der Fall, wenn die vereinbarte Ablösesumme das Doppelte oder mehr bzw. die Hälfte oder weniger der für die Durchführung der Erschließungsarbeiten aufgewendeten erschließungsbeitragsfähigen Kosten beträgt bzw. – auf das einzelne Grundstück heruntergerechnet – wenn der Betrag, der dem Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen wäre, das Doppelte oder mehr bzw. die Hälfte oder weniger des vereinbarten Ablösebetrags ausmacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1990, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. März 1998 – 3 B 961/96 –, juris). 63 Hieran gemessen erreicht die Überdeckung der Erschließungskosten infolge der gezahlten Ablösebeträge bei weitem nicht die Grenze der „absoluten Missbilligung“. Hierbei ist nämlich von Folgendem auszugehen: 64 Ausweislich des von der Beklagten mit Schriftsatz vom 08. Juli 2009 (vgl. Bl. 155 der Gerichtsakten) vorgelegten „Zahlungsplans Grundstückseigentümer Stand 31.07.2007“ (Anlage B 13, Bl. 234 ff. der Gerichtsakten) belaufen sich die hier maßgeblichen tatsächlichen Einnahmen des Erschließungsträgers aus den von den Eigentümern der (Alt-)Grundstücke im Bebauungsgebiet „K.“ gezahlten Ablösebeträgen auf 6.294.747,42 € (12.311.455,85 DM). 65 Da es sich bei den gezahlten Ablösebeträgen um Bruttobeträge handelt, ist von diesem Betrag die von den Grundstückseigentümern eingezogene Umsatzsteuer i.H. von 646.827,24 € abzuziehen, da diese vom Erschließungsträger an das Finanzamt abzuführen war. Soweit demgegenüber die Kläger unter Verweis auf die Anlage zur „Abrechnung des Baugebietes „K.“ in B.“ vom 22. August 2007 (Anlage B 11 zum Schriftsatz vom 08. Juli 2009, Bl. 161 ff. [166] der Gerichtsakten) die Auffassung vertreten, es sei zu den tatsächlichen Einnahmen des Erschließungsträgers der Posten „Erlösminderung Umsatzsteuer“ i.H. von 646.827,24 € hinzu zu rechnen, weil es sich hierbei um Einnahmen handele (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 24. August 2009, Bl. 256 der Gerichtsakten), kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist in der besagten Anlage der Posten „Erlösminderung Umsatzsteuer“ unter der Rubrik „Einnahmen“ aufgeführt; wie sich jedoch aus dem Verweis auf die Kontonummer ...-...-... – die ihrerseits auf S. 44 des als Anlage B 12 zum Schriftsatz vom 08. Juli 2009 (Bl. 167 ff. [210] der Gerichtsakten) vorgelegten Kontoauszugs des Erschließungsträgers aufgeführt ist – ergibt, handelt es sich hierbei um eine Ausgabe, was durch die Versehung des unter dieser Kontonummer aufgelisteten Betrags mit einem „Minus“ klar erkennbar ist. Damit reduzieren sich die tatsächlichen Einnahmen zunächst auf 5.647.920,18 € (netto). Diese Summe erhöht sich wiederum um einen Betrag i.H. von 43.241,46 € (netto) aus einer Zahlung der BAG aus der Insolvenz der R. GmbH (vgl. Schreiben der BAG vom 17. März 2009, Anlage B 5 zum Schriftsatz vom 30. April 2009, Bl. 114 der Gerichtsakten). Soweit in dem Schreiben der BAG (a.a.O.) ein Betrag von 51.457,33 € aufgeführt ist, handelt es sich hierbei um einen Bruttobetrag, von dem die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer – die nach den unwidersprochenen Angaben des Prokuristen des Erschließungsträgers in dem vorgenannten Umsatzsteuerbetrag von 646.827,24 € nicht enthalten ist (vgl. insoweit S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 28. April 2010) – abzuziehen ist. Ferner ist zu den Einnahmen ein Betrag i.H. von 124.813,21 € (netto) für eine im Plangebiet belegene Fläche von 1.689,60 m² in Ansatz zu bringen, welche der Beklagten zugeteilt wurde, für die aber die Pauschale i.H. von 172,00 DM/m² Zuteilungsfläche nicht gezahlt wurde. Insoweit kann nämlich die Beklagte nicht anders behandelt werden wie die übrigen Eigentümer im Plangebiet, denen nach Durchführung des Umlegungsverfahrens Flächen zugeteilt wurden. Schließlich hat – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – der Erschließungsträger weitere Einnahmen i.H. von 238.232,01 € (Kostenerstattung Regenrückhaltebecken) und 111.645,32 € (Zinserträge) erzielt, so dass die Einnahmen des Erschließungsträgers mit insgesamt 6.165.882,18 € anzusetzen sind. 66 Von diesen Einnahmen sind sodann die vom Erschließungsträger geltend gemachten und inhaltlich nicht beanstandeten Erschließungsaufwendungen i.H. von 4.851.170,84 € sowie weitere Kosten i.H. von 90.900 € (Rückbau der sogenannten Verbindungsstraße) und 35.000,00 € (Honorar D. für 2007) abzuziehen, so dass ein Betrag i.H. von 1.118.811,34 € als Überhang verbleibt. 67 Entgegen der Auffassung der Kläger ist es nicht zu beanstanden, dass der Abrechnung der O.-straße – deren anteilige Kosten ausweislich der Verträge (§§ 1.1, 2.2 i.V. mit der mit Anlage 1 [vgl. Bl. 112 der Gerichtsakten]) Bestandteil der Ablösevereinbarung sind – ein auf die Baugebiete entfallender Anteil von 30 % zugrunde gelegt wurde. Insbesondere steht dem nicht § 2.2 der Verträge entgegen, denn dort ist lediglich von einer Schätzung von 20 % nach gegenwärtigem Planungsstand die Rede, so dass bei den Klägern kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen konnte, dass die Kosten der O.-straße nur mit einem Anteil von 20 % der Gesamtkosten dem Plangebiet „K.“ zugeschlagen wird. Die Beklagte hat auch unter Verweis auf ein entsprechendes Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 22. März 2002 (vgl. Anlage B 14 zum Schriftsatz vom 08. Juli 2009, Bl. 273 GA) nachvollziehbar dargelegt, wie es zu dem Anteil von 30 % gekommen ist. Dies ergibt bei zugrunde gelegten Baukosten von 3.434.225,00 € zunächst einen auf die Baugebiete insgesamt entfallenden Anteil von 1.030.267,50 €, von dem wiederum 43 % auf das Baugebiet „K.“ entfallen, was zu einem anteiligen Betrag von443.015,03 € führt. 68 Soweit die Beklagte hingegen weitere Kosten für die O.-straße infolge der Entscheidung für die teurere „Talvariante“ geltend macht, dürfte dies nicht möglich sein. Zwar gehört eine zwischen dem Abschluss eines Ablösevertrages und dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfolgende Änderung einer Bauleitplanung grundsätzlich zu den Umständen, mit denen die Partner eines Ablösevertrages rechnen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. November 1990, a.a.O.). Der vorliegende Fall zeichnet sich jedoch durch die Besonderheit aus, dass der der O.-straße zugrunde liegende Bebauungsplan „O.-straße (Abschnitt West)“, der insoweit die ursprünglich geplante und der Kostenprognose für die O.-straße zugrunde gelegte „Bergvariante“ festsetzt, bislang nicht geändert wurde und somit als materielles Gesetz für die betroffenen Bürger insoweit Vertrauensschutz entfaltet, dass die O.-straße entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans verwirklicht wird und nur die hierfür anfallenden Kosten anteilig in die Abrechnung des Baugebietes „K.“ einbezogen werden. Da diese Rechtslage im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist, sind zur Überzeugung der Kammer lediglich die prognostizierten Kosten für die „Bergvariante“ in die Abrechnung mit einzubeziehen und nach dem oben dargestellten Verteilungsschlüssel dem Baugebiet „K.“ zuzuordnen. 69 Nach alledem ist somit von einem Überdeckungsbetrag i.H. von 1.188.811,34 € auszugehen, der knapp 20 % der Einnahmen entspricht und im Verhältnis zu den Ausgaben des Erschließungsträgers zu einer Überdeckung von knapp 24 % führt. Damit ist die Grenze der „absoluten Missbilligung“ bei weitem nicht erreicht. 70 (3) Den Klägern steht aber auch dann kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der überzahlten Erschließungsbeitragsablösebeträge aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, wenn man zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass die Kläger im Wege der freiwilligen Umlegung bereits 50% der Einwurfsfläche an die Beklagte abgetreten haben. Denn ein derartiger Anspruch setzt voraus, dass die hier in Rede stehenden überzahlten Ablösebeträge rechtsgrundlos gezahlt wurden. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn die in den städtebaulichen Verträgen vom 02. Oktober 2000 geregelte Verpflichtung zur Zahlung eines Ablösebetrages für die nach der freiwilligen Umlegung verbleibende Zuteilungsfläche ist wirksam und verstößt entgegen der Auffassung der Kläger insbesondere nicht gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die ergibt sich aus Folgendem: 71 Eine vertragliche Regelung, die wie im vorliegenden Fall dem Eigentümer neben einem Flächenabzug im freiwilligen Umlegungsverfahren eine Geldleistung zum Ausgleich künftiger Umlegungsvorteile auferlegt, ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2001 – 4 B 24.01 –, BRS 64 Nr. 230 m.w.N.). Sie ist allenfalls dann rechtlich zu beanstanden, wenn der Vertrag zwischen Eigentümer und Gemeinde nicht mehr angemessen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB, § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Angemessenheit i.V. dieser Vorschrift bedeutet, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorganges die Gegenleistung des Vertragspartners der Behörde nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der von der Behörde erbrachten oder zu erbringenden Leistungen stehen darf und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Gegenleistung eine unzumutbare Belastung für den Vertragspartner darstellt. Notwendig ist ein bestimmtes Maß an wirtschaftlicher Ausgewogenheit der Höhe von Leistung und Gegenleistung, wobei die Behördenleistung bei wirtschaftlicher Betrachtung der Gesamtumstände des Vertrags , aber auch unter Berücksichtigung der möglicherweise unterschiedlichen Interessen und Bewertungen der Vertragspartner, nicht unverhältnismäßig geringer sein darf als die vom Bürger erstrebte (Geld-)Leistung (vgl. Bonk in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 56 Rdnr. 54 m.w.N.). Denn die Gemeinde darf sich nicht einen den Umständen des Einzelfalles nach unangemessen hohen Vorteilsausgleich versprechen lassen. Maßgebend ist nicht die subjektive Einschätzung der Vertragsbeteiligten, sondern eine nach den Gegebenheiten des Einzelfalls festzustellende objektive Ausgewogenheit (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2009, § 11 BauGB Rdnr. 167). Insoweit können die durch städtebauliche Planungen und Maßnahmen bedingten Erhöhungen des Bodenwerts ein objektiver Indikator für die Angemessenheit einer Kostenregelung sein (vgl. Krautzberger, a.a.O. § 11 BauGB Rdnr. 167 a; Bank in: Brügelmann (Hrsg.), Baugesetzbuch, Band. 2, Stand: Januar 2010, § 11 Rdnr. 92), zumindest wenn dem Eigentümer ein nicht unerheblicher Wertzuwachs verbleibt. Ebenso kann eine schnelle Projektabwicklung als erheblicher wirtschaftlicher Faktor für die Frage der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung berücksichtigt werden (vgl. Bank, a.a.O.). 72 Nach diesen Grundsätzen sind die in den städtebaulichen Verträgen vom 02. Oktober 2000 vereinbarten Leistungen zur Überzeugung der Kammer als (noch) angemessen anzusehen. Denn den Klägern ist – worauf die Beklagte im Übrigen unwidersprochen hingewiesen hat – ein erheblicher finanzieller Wertzuwachs dadurch entstanden, dass die Beklagte den Bereich, in dem die Einwurfgrundstücke der Kläger gelegen sind, mit dem Bebauungsplan „K.“ überplant und dadurch Bauland geschaffen haben. Denn wenn man davon ausgeht, dass das Plangebiet „K.“ Wohnbauflächen in einer zumindest mittleren Lage festsetzt, führt dies zu einem Bodenwert/m² Wohnbaufläche von 345,00 €/m², bei Wohnbauflächen in einer guten Lage sogar zu einem Bodenwert/m² von 380,00 €/m² Wohnbaufläche (vgl. die generalisierten Bodenrichtwerte für Wohnbauflächen für die Ortsgemeinde B., Stand: 01.01.2010, www. vermkv. service24 .rlp.de /boriwe /bori-we_wohnen/wohnbaufl.php?anzeigen=param&vgv_num=33902000). Dem gegenüber ist bei Ackerland für den Bereich der Ortsgemeinde B. lediglich ein Wert von 5,60 €/m² Ackerland und von 4,00 €/m² Weingarten anzusetzen (vgl. die generalisierten Bodenrichtwerte für Land- und Forstwirtschaft für die Ortsgemeinde B., Stand: 01.01.2010, www.vermkv.service24.rlp.de/boriwe/boriwe _land_forst/land_u_forst_fl.php?anzeigen=param&vgv_num=33902000). Den Klägern war – wie der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage der Kammer eingeräumt hat (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift, a.a.O.) – auch sehr wohl bewusst, dass ohne die Erschließung des Erschließungsgebietes durch die Firma D. GmbH als Erschließungsträger und die damit verbundene, den städtebaulichen Verträgen zugrunde liegende Kombination aus Flächenabtritt im Wege der freiwilligen Umlegung und Zahlung eines Geldbetrages das Baugebiet nicht verwirklicht worden wäre, mit anderen Worten, dass ohne die hier in Rede stehende vertragliche Konstruktion die Einwurfsgrundstücke der Kläger nicht den Wertzuwachs infolge der Umwandlung von Ackerfläche in Wohnbauland erfahren hätten, der auch unter Berücksichtigung eines Flächenabzugs von 50% im Rahmen der Umlegung und einer Bewertung des Flächenabzugs mit 102,26 €/m² (200,00 DM, vgl. § 3.6 Satz 3 der städtebaulichen Verträge) noch erheblich ist. Da der einzelne nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen hat, mithin das Abhängigmachen der Durchführung einer Bebauungsplanung von einer kombinierten Flächenzuweisungs- und Zahlungsregelung grundsätzlich auch kein rechtlich zu missbilligendes Verhalten der Beklagten darstellen kann, kann der durch die Aufstellung des Bebauungsplan „K.“ verursachte Wertzuwachs bei den im Plangebiet belegenen Wohnbaugrundstücken als sachgerechtes Kriterium für die Frage der (wirtschaftlichen) Angemessenheit den Leistung und Gegenleistung in den städtebaulichen Verträgen herangezogen werden mit der Folge, dass das Vertragskonstrukt auch unter Berücksichtigung dessen, dass vorliegend eine nicht unerhebliche, die Grenze der „absoluten Missbilligung“ jedoch bei weitem nicht erreichenden Überzahlung erfolgt ist, nicht gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt und damit ein Rückerstattungsanspruch auf der Grundlage der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ausscheidet. 73 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 74 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V. mit § 709 ZPO. 75 Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 76 Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. April 2010 77 Der Streitwert wird auf 17.733, 32 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).