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Beschluss

3 L 465/10.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2010:0426.3L465.10.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Das Begehren des Antragstellers, das als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen ist (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), hat weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen Erfolg, denn es erweist sich bereits als unzulässig. 2 Der Antragsteller erstrebt vorbeugenden vorläufigen Rechtschutz gegen eine künftig zu erwartende hoheitliche Maßnahme. § 123 VwGO gewährt im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung prinzipiell keinen vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung und ihre Aufgabenerfüllung durch richterliche Anordnungen einzuengen, indem ihr durch Gerichtsbeschluss der Erlass eines belastenden Verwaltungsakts verboten werden soll. Grundsätzlich ist dem von einer solchen Maßnahme Betroffenen vielmehr zuzumuten, den Verwaltungsakt abzuwarten und sodann die hiergegen eröffneten Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Dem Rechtsschutzbedürfnis ist regelmäßig dadurch Genüge getan. (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO Kommentar, 12. Auflage 2006, § 123 RdNr. 37 m.w.N.; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: November 2009, § 123 Rdnr. 45; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. Juli 1993 – 5 S 1112/93 –, NVwZ 1994, 801, 802; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. April 1992 – 21 CE 92.949 –, NVwZ-RR 1993, 54, 55). § 123 Abs. 5 VwGO schreibt insoweit den Vorrang des nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem einstweiligen Anordnungsverfahren ausdrücklich fest. 3 Ausnahmen von den vorstehenden Grundsätzen sind im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann zu machen, wenn dem Rechtssuchenden auf Grund besonderer Umstände nicht zuzumuten ist, sich auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessenen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz gegen den verfahrensabschließenden Verwaltungsakt verweisen zu lassen.Dies ist beim Entzug der Fahrerlaubnis regelmäßig nicht der Fall. Der Betroffene kann gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, die ihm gegenüber einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, Widerspruch erheben, der gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfaltet. Sollte die Fahrerlaubnisbehörde hingegen den Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, kann der Betroffene nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen; eine Entscheidung, die sehr rasch, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, ergeht. Nach § 80 Abs. 8 VwGO kann in dringenden Fällen der Vorsitzende entscheiden. Das Gericht kann in besonders dringenden Fällen auch den Vollzug des Verwaltungsaktes zunächst bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aussetzen (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 25. Juni 2007 – Au 3 E 07.677 –, juris [Rdnr. 11]; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2002 – 3 Bs 71/02 –, juris [Rdnr. 5]). 4 Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die vom Antragsteller besorgten Auswirkungen einer drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis auf seine berufliche Existenz (vgl. insoweit seine Ausführungen auf S. 6 der Antragsschrift vom 14. April 2010, Bl. 6 der Gerichtsakten) ausnahmsweise eine andere Beurteilung der Zulässigkeit vorläufigen Rechtsschutzes angezeigt ist, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird der Antragsteller durch ein Zuwarten auf eine mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner nicht unzumutbar beschwert, da er mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen – wie sie oben aufgezeigt sind – effektiven Rechtsschutz zu erlangen vermag. In einem eine Entziehung der Fahrerlaubnis betreffenden gerichtlichem Verfahren wird auch zu prüfen sein, ob der Antraggegner wegen der fehlenden Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu Recht von einer die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigenden Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgehen durfte. 5 Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 6 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 VwGO i.V. mit Ziffern 1.5, 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Dabei waren die Fahrerlaubnisklassen M, S und L nicht gegenstandswerterhöhend zu berücksichtigen, da diese nach § Abs. 3 Nr. 3 FeV von der Fahrerlaubnisklasse B mit umfasst sind.