Beschluss
3 L 233/10.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2010:0421.3L233.10.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27. November 2009 gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. November 2009 und die Aufhebung deren Vollziehung werden angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den an sie von den Konten des Antragstellers von der ...-Bank Südwest überwiesenen Betrag in Höhe von 11.076,40 € an den Antragsteller zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.273,50 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs auszulegen, da es ihm um die Aussetzung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung bis zum Abschluss des Klageverfahrens und um die Rückerstattung der eingezogenen Geldbeträge bis auf die von ihm eingeräumten 2.000,00 € Ratenzahlung geht. Ein solcher Antrag ist auch gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, denn die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin stellt einen den Antragsteller belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Rechtmäßigkeit anhand der Bestimmungen der §§ 43 und 48 des Landesvollstreckungsgesetzes – LVwVG – vom 8. Juli 1957 (GVBl 101) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVBl 92) zu beurteilen ist und gemäß § 16 Abs. 1 LVwVG mit den allgemeinen Rechtsmitteln angefochten werden kann, die gemäß § 20 des Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AG VwGO – in der Fassung vom 05. Dezember 1997 (GVBl.S 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl.S.212) keine aufschiebende Wirkung haben. 2 Voraussetzung für die Stellung eines derartigen Antrages bei Gericht ist zunächst, dass in der Hauptsache Widerspruch eingelegt worden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 8. November 1994 – 7 B 12827/94.OVG -, NJW 1995 Seite 1043 und VG Trier Beschluss vom 30. April 2003 -2 L 458/03.TR), da nur dann die aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist hier ein Widerspruch vom Antragsteller eingelegt worden. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 24. November 2009, die am 26. November 2009 zur Post gegeben worden ist, richtet sich laut Adressfeld an die ...-Bank Südwest – Pfändungsabteilung – sodann ist der Antragsteller in der Rubrik Vollstreckungsschuldner eingetragen sowie darunter der Vollstreckungsgläubiger. Zusätzlich zum Kassenzeichen 51458 sind die Forderungen und Bescheide sowie deren Fälligkeit aufgeführt. Dabei handelt es sich um die Gewerbesteuernachzahlungen für 2005, 2006, 2007 und um Zinsen für die Gewerbesteuernachzahlungen für 2006 alle fällig im Jahr 2008. Ergänzend sind noch Säumniszuschläge, Mahngebühren, Postgebühren und Kosten der Vollstreckung aufgeführt. 3 Diese Pfändungs- und Überweisungsverfügung war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Ob diese Rechtsbehelfsbelehrung den Voraussetzungen des § 58 VwGO entspricht, braucht hier nicht geklärt zu werden, da der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat. Der Antragsteller hat den von ihm unterschriebenen und per Fax in der Akte befindlichen Widerspruch (Blatt 25 der Verwaltungsakte) vom 27. November 2009 zwar nicht als Widerspruch überschrieben, jedoch hat er in diesem Schreiben ausgeführt, dass er, wie gestern zugesagt, die Zahlungsbestätigung über 5.000,00 € übersende. Diese befindet sich im oberen Teil des Faxes. Darüber hinaus führt er im Schreiben weiter aus: „Teilen Sie bitte heute der ...-Bank mit, dass die Pfändung ruht, Anschrift anbei. Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass ich gar nicht Vollstreckungsschuldner bin, dies der guten Ordnung halber. Mit freundlichem Gruß“. Bei verständiger Würdigung dieses Schreibens ist für den Empfänger, d.h. für die Antragsgegnerin unverkennbar gewesen, dass der Antragsteller sich gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung gewehrt und insbesondere als Begründung vorgetragen hat, dass er nicht Vollstreckungsschuldner sei. Dieses Schreiben ist als Widerspruch zu werten, zumal die Antragsgegnerin daraufhin auch die Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegenüber der ...-Bank Südwest ausgesetzt hat. Über diesen Widerspruch ist bisher noch nicht entschieden. Da die erwarteten Zahlungen des Antragstellers aber ausgeblieben sind, hat die Antragsgegnerin sodann gegenüber der ...-Bank die Aussetzung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung zurückgenommen. Das lässt jedoch den Widerspruch des Antragstellers unberührt, der sich, wie bereits dargelegt, mit seinem Fax vom 27. November 2009 gegen die in Streit stehende Pfändungs- und Überweisungsverfügung rechtlich zur Wehr gesetzt hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er als juristischer Laie die oben angegebene Formulierung gewählt hat und es ausschlaggebend auf den objektiven Erklärungsinhalt seines Schreibens und nicht auf die Bezeichnung des Schreibens ankommt. 4 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs führt auch in der Sache zum Erfolg, da sich die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 24. November 2009 als rechtswidrig darstellt, auch wenn die Pfändungssumme mit der Aufhebung der Aussetzung von der Antragsgegnerin auf 21.093,98 € reduziert wurde, da der Antragsteller auf die Forderung bereits in Höhe von über 13.000,00 € Zahlungen geleistet hat. 5 Gemäß § 43 Abs. 1 LVVG hat die Vollstreckungsbehörde, wenn eine Geldforderung gepfändet werden soll, dem Drittschuldner zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten (Pfändungsverfügung). Demgemäß ist mit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung dem Drittschuldner zu untersagen, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen und dem Vollstreckungsschuldner zu gebieten, sich jeder Einziehung zu enthalten. Das heißt, dass Voraussetzung für den Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist, dass diese sich an den Vollstreckungsschuldner und den Drittschuldner unter Berücksichtigung des Vollstreckungsschuldners richtet. Entscheidend kommt es dabei darauf an, dass es sich um den Vollstreckungsschuldner im Sinne des § 6 Abs. 1 LVwVG handelt. Danach ist Vollstreckungsschuldner derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet. Die Verwaltungsakte, um deren Vollstreckung es hier geht, richten sich nicht gegen den Antragsteller, sondern gegen dessen Ehefrau und sind ausschließlich an diese adressiert und gerichtet. Mithin ist der Antragsteller nicht Vollstreckungsschuldner, so dass ihm gegenüber auch keine Pfändungs- und Überweisungsverfügung erlassen werden durfte. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antragsteller auch nicht Rechtsnachfolger seiner Ehefrau geworden, da die Gewerbe-Ummeldung zum 1. Januar 2009, die zudem nicht unterschrieben ist, dies nicht ergibt und sich die zu vollstreckenden Bescheide ausschließlich an die Ehefrau richten und nicht an deren Gewerbe. Zudem betreffen die Gewerbesteuerbescheide, die in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung genannt worden, sind nur Zeiträume vor der Ummeldung des Gewerbes. Ferner ist nicht ausreichend, dass der Antragsteller sich selbst verpflichtet hat, für die Schulden der Frau A. W. einzustehen und diese abzutragen. Insofern handelt es sich nicht um einen vollstreckbaren Titel, sondern um eine Leistungszusage. Diese hat auch nicht in einem vollstreckbaren Verwaltungsakt Niederschlag gefunden. 6 Nach alldem ist die Antragsgegnerin auch zu verpflichten, die eingezogenen Geldbeträge, abzüglich 2.000,00 €, an den Antragsteller auszukehren, da er, wie bereits in seinem Schreiben vom 12. März 2010 ausgeführt, nach der Einziehung der Kontoguthaben über keine Liquidität für sein Unternehmen mehr verfügt. In Höhe ist aber auf 11.076,40 € zu beschränken, da der Antragsteller sich selbst bereit erklärt hat, 2.000,00 € als Ratenzahlung nicht zurückzufordern. 7 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf der reduzierten Höhe der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 21.093,98 € und ist gemäß des Streitwertkatalogs unter Ziffer 1.5 mit ¼ des Hauptsachestreitwertes zugrunde zu legen.