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Beschluss

3 L 1432/09.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2010:0202.3L1432.09.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. November 2009 gegen den an sie gerichteten, das Grundstück Flur ... Nr. .../... betreffenden Ausbaubeitragsvorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 06. November 2009 wird insoweit angeordnet, als mit dem Bescheid Ausbaubeitragsvorausleistungen von mehr als 1.636,85 € angefordert werden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4 zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 533,25 € festgesetzt. Gründe 1 Der gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 30. November 2009 gegen den an sie gerichteten, das Grundstück Flur ... Nr. .../... betreffenden Ausbaubeitragsvorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 06. November 2009 anzuordnen, ist zulässig; insbesondere hat die Antragstellerin das nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderliche behördliche Aussetzungsverfahren durchlaufen. 2 In der Sache selbst hat der Antrag nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Ausbaubeitragsvorausleistungsbescheides i.S. von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur insoweit bestehen, als mit dem angegriffenen Bescheid von der Antragstellerin Ausbaubeitragsvorausleistungen von mehr als 1.636,85 € angefordert werden. 3 Solche die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides sind dann vorhanden, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsmittelführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. September 2008 – 6 B 10857/08.OVG – mit Hinweis auf den Beschluss vom 02. Februar 1984 – 6 D 2/83 –, DVBl. 1984, 1134, 1135 f). Bei geringen, aber auch bei offenen Erfolgsaussichten ist dies nicht der Fall. 4 Der streitgegenständliche Ausbaubeitragsvorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 20. Juni 1995 (GVBl. Seite 175), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 12. Dezember 2006 (GVBl. Seite 401), in Verbindung mit der Satzung der Antragsgegnerin zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung) vom 07. Juli 2003. Nach diesen Vorschriften kann eine Gemeinde im Rahmen von § 10 KAG aufgrund einer Satzung u.a. Vorausleistungen auf einmalige Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen entsprechend dem durch die öffentliche Verkehrsanlage vermittelten Vorteil von dem jeweiligen Beitragspflichtigen erheben. Zweifel an der Rechtsgültigkeit der Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Antragsgegnerin hat die beschließende Kammer nicht und sind in Übrigen von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht worden. 5 Die formellen Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen sind gegeben. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat unter dem 25. August 2008 mit dem Beschluss über das Ausbauprogramm der „W.-straße“ zumindest konkludent auch den Ausbau der „W.-straße“ beschlossen (vgl. Bl. 31 der Gerichtsakten) und er hat auch entsprechende Beschlüsse über die Festlegung des Gemeindeanteils (30. März 2009, vgl. Bl. 242 der Verwaltungsakten) und über die Erhebung von Vorausleistungen (17. September 2009, vgl. Bl. 240 der Verwaltungsakten) gefasst. 6 In der Sache selbst spricht überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin in Bezug auf das Grundstück Flur ... Nr. .../... (W.-straße ...) nur zu Ausbaubeitragsvorausleistungen i.H. von 1.636,85 € heran ziehen durfte. Soweit in dem angegriffenen Ausbaubeitragsvorausleistungsbescheid höhere Vorausleistungen festgesetzt wurden, bestehen für die Kammer durchgreifende Rechtsbedenken, die partiell das Anordnungsbegehren der Antragstellerin stützen. 7 Zunächst bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin festgesetzten Gemeindeanteil. 8 Die Beurteilung und Festlegung des gemeindlichen Eigenanteils als Ausdruck des Vorteils der Allgemeinheit an der öffentlichen Verkehrsanlage im Vergleich zu dem auf die Anliegergrundstücke entfallenden Vorteil beruht ursprünglich auf den sogenannten Lüneburger Richtlinien (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 08. September 1969, Gemeindetag Rheinland-Pfalz 1970, S. 102), wonach für reine Wohnstraßen 25 %, für Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr 50 % und für reine Durchgangsstraßen 40 % des Aufbauaufwandes von der Gemeinde zu tragen sind. Dabei wird jeweils im Rahmen des auszuübenden Einschätzungsermessens differenziert zwischen Fahrbahn und Bürgersteig, die zusammengefasst die vorgenannten Werte für die unterschiedlichen Innerortsstraßen ergeben. Dieser Rechtsprechung ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz regelmäßig mit Ausnahme von individuellen Einzelfallentscheidungen gefolgt. Letztmals hat das OVG Rheinland-Pfalz, im Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 A 11315/06.OVG – diese Grundsätze erneut in der Weise zusammengefasst, dass bei Straßen mit geringem Durchgangs- aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr der Gemeindeanteil regelmäßig 25 %, bei Straßen mit erhöhtem Durchgangs- aber noch überwiegendem Anliegerverkehr der Gemeindeanteil regelmäßig 35 % bis 45 %, bei Straßen mit überwiegendem Durchgangsverkehr der Gemeindeanteil regelmäßig 55 % bis 65 % und bei Straßen mit ganz überwiegendem Durchgangs- aber nur wenigem Anliegerverkehr der Gemeindeanteil regelmäßig 70 % beträgt. Bei der Ausübung des den Gemeinden obliegenden Einschätzungsermessens besteht für diese nicht die Verpflichtung, eine Verkehrszählung durchzuführen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Oktober 2002 – 6 A 11180/02.OVG – mit dem Hinweis auf das Urteil vom 20. August 1986 – 6 A 68/85.OVG –, AS 20, 412, 413), ihnen steht vielmehr ein Beurteilungsspielraum von +/- 5 % zu. Weisen die ausgebauten Gehwege sowie die Fahrbahn unterschiedliche Vorteilsverhältnisse auf, so ist entweder für jede Teileinrichtung ein gesonderter Gemeindeanteil festzulegen oder aber ein Vorteilsmischsatz zu bilden, der das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr beider ausgebauter Teileinrichtungen berücksichtigt. 9 Unter Beachtung dieser Grundsätze liegt der seitens der Beklagten ermittelte gemeindliche Eigenanteil für den Ausbau der „W.-straße“ mit insgesamt 35 % unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums von +/- 5% noch innerhalb des ihr eingeräumten Einschätzungsermessens. Soweit dem die Antragstellerin mit der Begründung entgegentritt, der Anteil des Durchgangsverkehrs müsse mit deutlich mehr als 35 % angesetzt werden, weil die W.-straße zum einen als Durchgangsstraße zu dem großflächigen Wohngebiet „I. B.“ diene, und zum anderen aufgrund des Feuerwehrhauses, des großflächigen Sportplatzes sowie der nördlich angrenzenden Parkplätze, die der Schule, der Turnhalle nebst dort vorhandener Gaststätte und dem Schloss A. zugeordnet seien, von einer reinen Anliegerstraße nicht gesprochen werden könne (vgl. S. 4, 5 der Antragsschrift vom 09. Dezember 2009, Bl. 4, 5 der Gerichtsakten), vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn insoweit übersieht die Antragstellerin bereits, dass der vom Feuerwehrhaus und dem Sportplatz ausgehende Ziel- und Quellverkehr schon deshalb als Anliegerverkehr anzusehen ist, weil die betreffenden Grundstücke Anliegergrundstücke sind und im Übrigen auch in die Veranlagung mit einbezogen wurden. Soweit die Antragstellerin des Weiteren auf den mit den Parkplätzen in der „S.-gasse“ verbundenen Ziel- und Quellverkehr abstellt, wird hierdurch ebenfalls kein derart hoher überörtlicher Verkehr hervorgerufen, der einen höheren Gemeindeanteil begründet. Insoweit hat bereits die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass der das Schloss A. mit seinen Einrichtungen betreffende Verkehr in nicht unerheblichem Maße auch über den von Norden an das Schloss heranführenden Teil der „S.-gasse“ aufgenommen wird. Hinzu kommt, dass der die Schule betreffende Ziel- und Quellverkehr ebenfalls als Anliegerverkehr anzusehen ist, da – wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird – das Schulgelände als Anliegergrundstück (im beitragsrechtlichen Sinne) anzusehen ist. Da es der Kammer aufgrund der vorliegenden Lagepläne und Luftbilder im Übrigen als wenig wahrscheinlich erscheint, dass die W.-straße in einem Maße als Durchgangsstraße zu dem Wohngebiet „I. B.“ genutzt wird, das über den in der Straße bestehenden Anliegerverkehr hinausgeht, ist der von der Antragsgegnerin festgelegte Eigenanteil von 35 % nicht zu beanstanden. 10 Keinen Bedenken begegnet ferner die von der Antragsgegnerin unter Anwendung des in § 6 ABS normierten Vollgeschossmaßstabs ermittelte gewichtete Grundstücksfläche hinsichtlich der Parzellen .../... (Feuerwehrhaus) und .../..., .../..., .../... und .../... (Sportplatz). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, diese Gründstücke hätten gemäß § 6 Abs. 4 ABS mit einem „Artzuschlag“ belegt werden müssen, übersieht sie hinsichtlich der Parzelle .../..., dass diese ausweislich der von der Antragsgegnerin erstellten Verteilers der Vorausleistungen (vgl. Bl. 252 der Verwaltungsakten) bereits mit einem „Artzuschlag“ i.H. von 30 % entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 1 ABS belegt wurde. Aber auch die Ermittlung der gewichteten Grundstücksfläche hinsichtlich des Sportplatzes ist nicht zu beanstanden. Insoweit durfte die Antragsgegnerin nach § 6 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6 ABS unter Zugrundelegung eines Vollgeschosses die Hälfte der Grundstücksfläche von 9.671 m² in Ansatz bringen; eine solche Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2000 – 6 A 10845/00.OVG –, KStZ 2001, 108). Ein „Artzuschlag“ nach § 6 Abs. 4 ABS war hingegen nicht anzusetzen, da es sich bei der Nutzung eines Grundstücks zu Zwecken des Sportes nicht um eine einer gewerblichen oder industriellen Nutzung ähnliche Nutzung i.S. der einschlägigen Regelung der ABS handelt, die erfahrungsgemäß einen Ziel- und Quellverkehr auslöst, der über den bei wohngenutzten Grundstücken hinausgeht und es damit rechtfertigt, ein Grundstück wegen des damit verbundenen höheren Erschließungsvorteils stärker zu beanspruchen. 11 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche die Grundstücke .../... und .../... unberücksichtigt gelassen hat. Denn bei diesen Grundstücken handelt es sich um die „S.-gasse“, die als Erschließungsanlage keiner Beitragspflicht unterliegt. 12 Erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet die Beitragsveranlagung der Antragsgegnerin aber insoweit, als sie das Schulgelände nicht in den Kreis der zu veranlagenden Grundstücke mit einbezogen hat. Dies ergibt sich aus folgendem: 13 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden für die Herstellung und den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie selbständiger Parkflächen und Grünanlagen (Verkehrsflächen) einmalige Beiträge erheben, soweit diese u.a. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Diese Vorschrift ist jedoch nicht isoliert zu sehen, sondern steht im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG, derzufolge die Beiträge von Grundstückseigentümern, dinglich Nutzungsberechtigten und Gewerbetreibenden erhoben werden können, denen durch die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen ein Vorteil entsteht. Hieraus ergibt sich, dass die Erhebung von Ausbaubeiträgen voraussetzt, dass eine einen Sondervorteil vermittelnde vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße besteht. Diese vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit haben insbesondere Anliegergrundstücke sowie gegebenenfalls Hinterliegergrundstücke, wenn diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1986 – 8 C 21.95 – KStZ 1988, 17, vom 15. Januar 1988 – 8 C 111.86 –, BVerwGE 79, 1ff. und vom 30. Mai 1997 – 8 C 27.96 –, NVwZ-RR 1998, 67 f.) beitragspflichtig sind. 14 Eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße von einem bestimmten Grundstück setzt nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles dessen erforderliche Erreichbarkeit von dieser Straße voraus, wobei es bei nicht gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken grundsätzlich für die Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit ausreichend ist, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Straße bis in Höhe des Grundstücks herangefahren und es von dort aus betreten werden kann (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 8 Rdnr. 396 a [m.w.N.]). 15 Nach diesen Grundsätzen ist zunächst das Grundstück Parzelle .../... als beitragspflichtig anzusehen, denn es grenzt mit einer das Betreten ermöglichenden Breite an die Straßenparzelle .../... an, die – wenn auch nicht unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze – in ihrer gesamten Länge bis an die Grenze zur Parzelle .../... (Wo.-straße ...) ausgebaut wurde (vgl. insoweit den Entwurfsplan Bl. 254 der Verwaltungsakten), und die in Anspruch genommen werden muss, um an das Grundstück heranfahren zu können. Soweit demgegenüber die Antragsgegnerin unter Verweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08. Dezember 2004 (6 A 11406/04.OVG, KStZ 2005, 217, 218) geltend macht, der betreffende Teil der Parzelle 915/7, an den die Parzelle 52/18 angrenze, sei nicht der beitragspflichtigen Verkehrsanlage „W.-straße“ sondern der „Wo.-straße“ bzw. der „S.-gasse“ zuzuordnen, und in diesem Zusammenhang ausführt, für die Frage der Beitragspflichtigkeit komme es nicht auf rechtliche Gesichtspunkte wie etwa die katastermäßige Zuordnung von Grundstücken, sondern auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägte Erscheinungsbild an (vgl. Schriftsatz vom 29. Januar 2010, Bl. 34 der Gerichtsakten), vermag dies zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Abgesehen davon, dass sich das Oberverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung mit der Frage einer einheitlichen Verkehrsanlage befasst und in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, der rechtliche Gesichtspunkt der Straßenbaulast spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle (a.a.O. S. 218), vermag sich die Kammer der Auffassung der Antragsgegnerin, nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild liege die Parzelle .../... nicht an der ausgebauten W.-straße, sondern an der Wo.-straße, nicht anzuschließen. Denn in Anbetracht dessen, dass sich die Ausbaumaßnahme bis an die Grenze des Grundstücks Wo.-straße ... (Nr. .../...) erstreckt und damit gerade auch den Teil der Parzelle .../... umfasst, der nach Auffassung der Antragsgegnerin der Wo.-straße zuzuordnen ist, ist gerade auch vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin geäußerten Rechtsauffassung davon auszugehen, dass nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild die ausgebaute Verkehrsanlage diesen – der W.-straße zugeordneten – Teil umfasst mit der Folge, dass auch für die Parzelle .../... eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit besteht. Im Übrigen scheint die Antragsgegnerin die von ihr vertretene Auffassung selbst nicht konsequent zu verfolgen, denn ansonsten hätte sie auch das Grundstück Wo.-straße ... (Nr. .../...) nicht mit veranlagen dürfen, da es dann auch nicht an die beitragspflichtige Verkehrsanlage angrenzt. 16 Ferner sind auch die Grundstücke Parzellen .../..., .../... und .../... in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke mit einzubeziehen. Zwar grenzen sie anders als die Parzelle .../... selbst nicht an die ausgebaute Verkehrsanlage an, sondern werden unmittelbar über die „S.-gasse“ erschlossen. Sie sind jedoch als sogenannte unechte Hinterliegergrundstücke anzusehen und unterliegen damit der Beitragspflicht im Hinblick auf die ausgebaute Verkehrsanlage. Denn vor dem Hintergrund dessen, dass die vorgenannten Parzellen zusammen mit der an die Verkehrsanlage angrenzenden Parzelle .../... einheitlich als Schulgrundstück genutzt werden und darüber hinaus auch mit einheitlichen Gebäuden überbaut sind (Turnhalle, nördlich angrenzendes Gebäude entlang der Parzelle .../..., vgl. insoweit das Luftbild Bl. 258 der Verwaltungsakten), besteht i.S. der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt (vgl. zuletzt Urteil vom 02. Dezember 2009 – 3 K 88/09.MZ –), auch ungeachtet dessen, dass sie nicht sämtlich im Eigentum der Verbandsgemeinde G.-A. stehen, eine für die Beurteilung des Erschlossenseins von Hinterliegergrundstücken maßgebende Schutzwürdigkeit der übrigen Beitragspflichtigen dahingehend, dass neben dem Anliegergrundstück Parzelle .../... auch die Hinterliegergrundstücke zu ihrer Entlastung an der Aufwandsverteilung teilnehmen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. August 2007 – 6 A 10527/07.OVG –). 17 Dies vorausgeschickt ist das Schulgelände, welches sich bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB beurteilt, da es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt (vgl. Aktenvermerk vom 29. Januar 2010, Bl. 33 der Gerichtsakten) in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke wie folgt einzubeziehen: 18 Ausgehend von dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 ABS normierten Beitragsmaßstab ist bei der Ermittlung der beitragsfähigen Fläche des Schulgeländes zunächst von einer Grundstücksfläche von 9.800 m² (Parzelle .../...: 8.136 m²; Parzelle .../...: 729 m²; Parzelle .../...: 666 m²; Parzelle .../...: 269 m², vgl. Bl. 30, 39 der Gerichtsakten) auszugehen. Zwar hat die Parzelle .../... eine Grundstückstiefe von mehr als 40 m; gleichwohl findet vorliegend die Tiefenbegrenzungsregelung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst a) ABS keine Anwendung, weil die Parzelle – wie den in den Akten befindlichen Plänen und Luftbilder zu entnehmen ist – auch jenseits der Tiefenbegrenzungslinie baulich nutzbar ist und baulich genutzt wird (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d) ABS). 19 Zu dieser Grundstückfläche ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ABS ein Zuschlag für Vollgeschosse hinzuzurechnen, der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ABS je Vollgeschoss 10 % (der Grundstücksfläche), für die ersten beiden Vollgeschosse einheitlich 20 % beträgt. Dieser Vollgeschosszuschlag, an dessen Rechtmäßigkeit keine durchgreifenden Zweifel bestehen, führt dazu, dass sich die beitragspflichtige Fläche zunächst um 1.960 m² auf 11.760 m² erhöht. 20 Nach § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 ABS werden die Maßstabsdaten um 30 % der Grundstücksfläche nach Abs. 2 erhöht, wenn das Grundstück ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt wird. Dieser „Artzuschlag“ trägt dem beitragsrechtlichen Differenzierungsgebot Rechnung, das eine stärkere Belastung der Grundstücke fordert, die im Vergleich zu Wohngrundstücken erfahrungsgemäß eine intensivere Inanspruchnahme der verbesserten Anbaustraße auslösen. Danach ist vorliegend ein „Artzuschlag“ anzusetzen, denn bei einer Nutzung als Schulgebäude handelt es sich um eine „Nutzung in ähnlicher Weise“ i.S. von § 6 Abs. 4 Satz 1 ABS (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. November 2004 – 2 M 337/04 –, juris [Rdnr. 8]; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 7. Auflage 2004, § 18 Rdnr. 55; ders. in: Kommunalabgabenrecht, a.a.O. § 8 Rdnr. 470 m.w.N.), da von einem Schulgrundstück erfahrungsgemäß ein höherer Ziel- und Quellverkehr als von einem zu Wohnzwecken genutzten Grundstück ausgeht. Dieser „Artzuschlag“ war vorliegend auch mit 30 % in Ansatz zu bringen, da nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen Sach- und Rechtslage die einzubeziehenden Parzellen ausschließlich zu Schulzwecken genutzt werden, so dass eine Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 3 ABS – die sich ihrem Wortlaut nach ersichtlich nur auf gemischt genutzte Grundstücke bezieht – ausscheidet. Dies hat zur Folge dass sich die beitragpflichtige Grundstücksfläche um weitere 2940 m² (30 % aus 9.800 m²) erhöht. 21 Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Parzellen .../..., .../..., .../... und .../... – die in beitragsrechtlicher Hinsicht als ein Grundstück zu behandeln sind – nicht allein durch die „W.-straße“, sondern auch über die „S.-gasse“ (Parzellen .../... und .../...) und über die „östliche Wo.-straße“ (Parzellen .../... und ...) erschlossen werden. Dies hat zur Folge, dass nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ABS die Mehrfacherschließungsvergünstigung dergestalt zur Anwendung kommt, dass die beitragspflichtige Grundstücksfläche durch die Anzahl der Verkehrsanlagen geteilt wird. Dies bedeutet vorliegend, dass die nach § 6 ABS ermittelte beitragspflichtige Fläche von 14.700 m² (9.800 m² Grundstücksfläche + 1.960 m² Vollgeschosszuschlag + 2.940 m² Artzuschlag) durch 3 zu teilen ist, so dass die der Beitragsveranlagung für das Schulgelände zugrunde zu legende Fläche mit 4.900 m² zu bemessen ist. 22 Damit beträgt die maßgebliche Beitragsfläche unter Einbeziehung der von der Antragsgegnerin für die übrigen beitragspflichtigen Grundstücke ermittelten beitragspflichtigen Gesamtfläche von 16.155 m² (vgl. Bl. 252 der Verwaltungsakte) insgesamt 21.055 m² . Aus diesem Grund ist, ausgehend von einem umlegungsfähigen beitragsfähigen Aufwand von 204.750 € (vgl. Bl. 269 der Verwaltungsakte) – der von der Antragstellerin auch nicht in Zweifel gezogen wurde – der Beitragssatz mit 9,72 €/m² anzusetzen. Dies führt bezogen auf die zutreffend mit 421 m² Beitragsfläche ermittelte Parzelle .../... zu einer Ausbaubeitragsvorausleistung von 4.218,48 € insgesamt, von der auf die Antragstellerin wegen deren 2/5-Miteigentum an der Parzelle ein Betrag von 1.636,85 € entfällt. 23 Da die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid von der Antragstellerin Ausbaubeitragsvorausleistungen i.H. von 2.133,00 € angefordert hat, ist der geltend gemachte Beitragsanspruch um 496,15 € zu reduzieren, was im vorliegenden Fall zur Folge hat, dass hinsichtlich des Differenzbetrages die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen und im Übrigen ihr Antrag abzulehnen war. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V. mit Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.).