Urteil
3 K 97/09.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2009:1028.3K97.09.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden der Bescheid des Beklagten vom 20. November 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 07. Januar 2009 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 29. Oktober 2008 , bezogen auf die Fahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... 108 und ...-... 109, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu drei Viertel und die Klägerin zu ein Viertel zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht und Einsatzhorn. 2 Sie betreibt ein Unternehmen, das seit über 10 Jahren für die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) tätig ist und in deren Auftrag Organtransporte sowie Transporte von Ärzteteams u.a. in Rheinland-Pfalz und dem Ballungsraum Frankfurt durchführt. 3 Unter dem 03. Januar 2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen von Blaulicht für zwei ihrer Fahrzeuge und führte zur Begründung u.a. aus, sie sei seit mehr als acht Jahren für die DSO tätig und betreue primär den Raum südliches Rheinland-Pfalz, Westhessen und den Ballungsraum Frankfurt. Die zunehmend steigende Verkehrsdichte auf den Straßen, insbesondere im Berufsverkehr, mache es zunehmend schwieriger, die notwendigen Transportzeiten ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten einzuhalten. Hinzu komme, dass eine frühzeitige Wahrnehmung ihrer Transporte bei häufig stattfindenden Nachtfahrten auf den Autobahnen zur Gefahrvermeidung aller Verkehrsteilnehmer führe. Ihr Fahrpersonal sei geschult und sehr erfahren. Man sei sich der mit dem Blaulichteinsatz verbundenen Privilegien und Gefahren bewusst und wolle nur ein ausgesuchtes Team von vier Fahrern für derartige Fahrten einsetzen. 4 Mit Schreiben vom 24. Januar 2006, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Kreis der in § 52 Abs. 3 StVZO genannten Fahrzeuge, die zum Führen eines Blaulichts berechtigt seien, wegen der mit dem Einsatz von Blaulicht und Einsatzhorn verbundenen Gefahren und der besonderen Warnwirkung der Sondersignale klein gehalten werden müsse. Für Organtransporte sehe die StVZO spezielle Fahrzeuge mit Sondersignalen nicht vor und im Regelfall genügten für derartige Transporte Fahrzeuge ohne Sondersignale. In dringenden Ausnahmefällen könne auf Fahrzeuge zurückgegriffen werden, die nach § 52 Abs. 3 StVZO Sondersignale führen dürften, etwa Fahrzeuge der Rettungsdienste oder der Polizei. Aus diesen Gründen sei es weder erforderlich noch vertretbar, den Kreis der in § 52 Abs. 3 StVZO genannten Fahrzeuge im Wege der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu erweitern. Man hoffe auf das Verständnis der Klägerin für diese Entscheidungshaltung. 5 Nachdem die Klägerin im März 2006 beim Beklagten nach dem Stand ihres Antrags nachfragte, teilte dieser der Klägerin mit Schreiben vom 20. März 2006 mit, dass der Antrag bereits mit Bescheid vom 24. Januar 2006 angelehnt worden sei. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion der Klägerin. 6 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008, eingegangen beim Beklagten am 13. November 2008, beantragte die Klägerin erneut die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen von Blaulicht für zwei ihrer Fahrzeuge und wiederholte im Wesentlichen zur Begründung ihre Ausführungen in dem Antragschreiben vom Januar 2006. Ergänzend trug sie vor, dass sie ab 01. Januar 2009 für den ganzen Bereich Rheinland-Pfalz zuständig sei. 7 Auf diesen Antrag hin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 20. November 2008 mit, dass ihr Antrag vom Januar 2006 bestandskräftig abgelehnt sei. Da sie keinen neuen Sachverhalt vortrage, sehe er keine Veranlassung, von der im Schreiben vom 24. Januar 2006 geäußerten Auffassung abzuweichen und die bestandskräftige Ablehnung aufzuheben. Das Schreiben war ebenfalls nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. 8 Mit ihrem am 04. Dezember 2008 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vor: Der Beklagte habe das ihm nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO eröffnete Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. So habe er neben der bereits dargelegten Verkehrssituation insbesondere im Ballungsgebiet Rhein-Main nicht berücksichtigt, dass sie ab 01. Januar 2009 aufgrund Vereinbarung mit der DSO den Bereich Rheinland-Pfalz abdecke. Die Genehmigung einer Ausnahme komme in Betracht, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Vorschriften nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. So arbeite sie seit über 13 Jahren problemlos und absolut zuverlässig mit der DSO zusammen. Das Fahrzeug, für das die Ausnahmegenehmigung beantragt werde, werde ausnahmslos in Situationen eingesetzt, in denen zur Lebensrettung oder Abwehr schwerster Gesundheitsgefahren höchste Eile geboten und dann auch Blaulicht und Martinshorn je nach Erfordernis geboten sei. Beim Transport von Organen, aber auch beim Transport von Ärzten zur Organtransplantation könne sich die Notwendigkeit zu höchster Eile ergeben, die den Einsatz von Blaulicht und Martinshorn erforderten. Zwar sei zu berücksichtigen, dass der Normgeber die Befugnis zum Führen von Blaulicht und Einsatzhorn und die damit verbundenen Vorrechte im Straßenverkehr grundsätzlich nur bestimmten, in § 52 Abs. 3 StVZO genannten Organisationen eingeräumt habe. Die damit verbundene Argumentation, der Kreis der berechtigten Fahrzeuge sei klein zu halten, um der Gefahr des Fehlgebrauchs oder des Missbrauchs und damit der Gefahr schwerster Unfälle im Straßenverkehr vorzubeugen, sei jedoch nicht stichhaltig. Denn das Gefahrenpotential bestehe auch, wenn ein Organtransport mit einem in § 52 Abs. 3 StVZO genannten Fahrzeug erfolge. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob Fahrzeuge von Polizei, Rettungsdiensten oder Feuerwehr immer gerade dann verfügbar seien, wenn das Transplantationszentrum ein derartiges Fahrzeug benötige. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und vor dem Hintergrund ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit könne die Abwägung nur zu ihren Gunsten ausfallen, da insoweit eine Ermessenreduzierung auf „Null“ gegeben sei. Sei ihr damit eine Ausnahme nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO zu erteilen, so müsse ihr auch eine Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit §§ 35 Abs. 5 a, 38 StVO erteilt werden. 9 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 (vgl. Bl. 37 f. der Gerichtsakten) beantragte die Klägerin die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit §§ 35 Abs. 5 a, 38 StVO. 10 Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom 07. Januar 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, in dem Bescheid vom 20. November 2008 sei keine neue Sachentscheidung getroffen, sondern ein wiederholender Bescheid erlassen worden, mit dem das bestandskräftige Verwaltungsverfahren aus dem Jahr 2006 nicht wieder aufgegriffen worden sei. Ein zulässiger Widerspruch könne daher nur hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens vorliegen. Einen derartigen Antrag habe die Klägerin nicht gestellt und auch demzufolge keine Wiederaufgreifensgründe geltend gemacht. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Wege einer Ermessensentscheidung komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe nach erneuter Abwägung aller Umstände keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit einen Anspruch auf Aufhebung einer unanfechtbaren behördlichen Entscheidung grundsätzlich ausschließe. Etwas anderes gelte nur dann, wenn ein Festhalten an dem Bescheid für die Klägerin schlechthin unerträglich wäre oder sich als Verstoß gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten darstelle. Dies sei nicht der Fall; insbesondere sei ein Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid vom 24. Januar 2006 für die Klägerin nicht schlechthin unerträglich. Die Klägerin, die ihren eigenen Angaben zufolge Organtransporte seit 13 Jahren durchführe, habe selbst nicht dargelegt, dass es in dieser Zeit jemals zu einer Situation gekommen sei, die den Einsatz von Sondersignalen beim Transport von Organen oder Ärzten erforderlich gemacht habe. Schließlich könne sie die Transporte auch weiterhin durchführen. 11 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 12. Januar 2009 hat die Klägerin am 12. Februar 2009 Klage erhoben, mit der sie die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Ausrüstung zweier genau bezeichneter Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn sowie zum Betrieb dieser Sondersignale begehrte. 12 Sie trägt unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Sie sei der Ansicht, dass das Schreiben vom 24. Januar 2006 bereits kein Bescheid sei, so dass von einer bestandskräftigen Entscheidung nicht gesprochen werden könne. Sie habe nach Abwägung aller Umstände einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigungen; insoweit verweise sie auch auf die Urteile des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 09. März 2004 und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2000. Soweit die Beklagte darauf abstelle, sie habe bislang nicht dargelegt, dass es in der Vergangenheit bereits zu einer Situation gekommen sei, die den Einsatz von Blaulicht und Einsatzhorn erforderlich gemacht habe, sei dies nicht stichhaltig, da derartige Situationen jederzeit vorkommen könnten und nicht vorhersehbar seien. Der Fahrer des Transportes müsse aber in einer derartigen Situation sachgerecht handeln können, um zu vermeiden, dass es zu einer besonderen Gefahr für Leib und Leben von Personen komme. Das zunächst einmal der Tod eines Menschen abgewartet werden müsse, um dann zu entscheiden, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werde, sei schließlich unvertretbar. 13 In der mündlichen Verhandlung ließ die Klägerin ihre Klage insoweit fallen, soweit sie ursprünglich auch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betrieb der Sondersignale gerichtet war 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 24. Januar 2006 und 20. November 2008 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 07. November 2009 zu verpflichten, ihren Antrag vom 29. Oktober 2008, bezogen auf die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen ...-... 108 und ...-... 109, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden oder erstmals zu bescheiden. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Das Schreiben vom 24. Januar 2006 sei in materiell-rechtlicher Hinsicht ein Verwaltungsakt i.S. von § 35 Satz 1 VwVfG. Dieser sei bestandskräftig geworden, weil die Klägerin hiergegen keinen Widerspruch erhoben habe. Die Frage nach dem Ermessen hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung stelle sich hier nicht, da dieser Bescheid bestandskräftig sei. Im Übrigen liege eine Ermessensreduktion auf „Null“ gerade nicht vor. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge des Beklagten liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 20 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihr Begehren darauf begrenzt hat, die Beklagte zur Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausrüstung von zwei im Einzelnen bezeichneten Fahrzeugen mit Blaulicht und Einsatzhorn zu verpflichten, liegt hierin zugleich eine Klagerücknahme i.S. von § 92 Abs. 1 VwGO in Bezug auf das mit der Klage zunächst auch verfolgte Ziel, den Beklagte zur Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Einsatz der Sonderzeichen, hilfsweise zur Neubescheidung über diesen Antrag zu verpflichten. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit nicht ausdrücklich die Rücknahme ihrer Klage erklärt hat, denn eine Klagerücknahme kann jedenfalls auch dann konkludent erfolgen, wenn sich dies aus dem Verhalten des Klägers –gegebenenfalls im Wege der Auslegung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 7 B 68.00 –, NVwZ-RR 2001, 406, 407) – eindeutig und zweifelsfrei ergibt (vgl. Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2008, § 92 Rdnr. 21; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2000 – IX B 145/99 –, juris [Rdnr. 12]). Vorliegend durfte die Kammer in Anbetracht des Verhaltens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eindeutig und zweifelsfrei davon ausgehen, dass die Klägerin das auf Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung bzw. Neubescheidung des diesbezüglichen Antrags nicht mehr weiterverfolgt. Hierfür spricht zunächst, dass die Klägerin ihren in der Klageschrift angekündigten Antrag (vgl. Bl. 2 der Gerichtsakten) in der mündlichen Verhandlung dahingehend beschränkt hat, den Beklagten zur Neubescheidung ihres – die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO betreffenden – Antrags vom 29. Oktober 2008 zu verpflichten. Dass die Klägerin insoweit keine Erklärung über den Umfang ihrer Klage angeben, sondern ihr Klage teilweise zurücknehmen wollte, ergibt sich insbesondere daraus, dass sie der auf ihre Antragstellung folgenden Erklärung des Beklagten, dass der gestellte Antrag eine teilweise Klagerücknahme beinhalte (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 28. Oktober 2009), nicht widersprochen hat. Damit ist das Verhalten der Klägerin bei verständiger Würdigung eindeutig und zweifelsfrei dahingehend auszulegen, dass sie in der mündlichen Verhandlung ihre Klage insoweit zurück genommen hat, als sie sich ursprünglich auch auf die Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung bezog. Dies hat zur Folge, dass die Kammer nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinsichtlich des zurückgenommenen Teils Klage das Verfahren einzustellen und nur über die Kosten zu entscheiden hat. 21 Soweit die Klage noch anhängig ist, hat sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange auch Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf – erstmalige – Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausrüstung der von ihr im Einzelnen bezeichneten Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn. 22 Zunächst steht dem Begehren der Klägerin nicht entgegen, dass ihr Antrag bereits bestandskräftig abgelehnt worden wäre mit der Folge, dass sich das Schreiben vom 20. November 2008 lediglich als wiederholende Verfügung darstellen würde und die Klägerin aus diesem Grund lediglich über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens eine Sachentscheidung über ihren Antrag vom 29. Oktober 2008 erreichen könnte. Denn soweit der Beklagte seinem Schreiben vom 24. Januar 2006 die Rechtsnatur eines den Antrag der Klägerin vom 02. Januar 2006 ablehnenden Verwaltungsaktes beimisst, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Vielmehr enthält dieses Schreiben lediglich die – keine Rechtsfolgen auslösende – Darstellung der Rechtsauffassung des Beklagten. Dies hat zur Folge, dass es an einer bestandskräftigen Ablehnung des Antrags vom 02. Januar 2006 fehlt, so dass bereits aus diesem Grunde das Schreiben des Beklagten vom 20. November 2008 keine wiederholende Verfügung sein kann. Dies ergibt sich aus Folgendem: Für die Frage, ob eine behördliche Äußerung die Rechtsnatur eines Verwaltungsaktes hat, insbesondere eine Verfügung, Entscheidung oder behördliche Maßnahme i.S. von § 35 Satz 1 VwVfG darstellt, ist im Zweifel nicht das maßgeblich, was die Behörde gewollt oder gedacht hat, sondern der objektive Erklärungswert, d.h. wie der Bürger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände wie äußere Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung usw. bei objektiver Würdigung verstehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 – 1 C 15.94 –, NJW 1996, 1073; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 35 Rdnr. 18 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 35 Rdnr. 71 m.w.N.). Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 26. Juni 1987 – 8 C 21.86 –, BVerwGE 78, 3, 5, vom 20. November 1990 – 1 C 8.89 –, Buchholz 402.24 § AuslG Nr. 7, und vom 17. August 1995, a.a.O.). Ausgehend von diesen Voraussetzungen durfte die Klägerin das Schreiben des Beklagten vom 24. Januar 2006 berechtigterweise nicht als Verwaltungsakt ansehen. So spricht bereits die äußere Form dieses Schreiben gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes. Dies ergibt sich formeller Hinsicht zunächst daraus, dass das Schreiben nicht – wie üblicherweise bei einem Verwaltungsakt der Fall – mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Darüber hinaus lässt das besagte Schreiben auch in inhaltlicher Hinsicht für einen unbefangenen, objektiven Empfänger nicht mit der hinreichenden Klarheit den Schluss zu, dass mit ihm eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin getroffen werden sollte. So hat der Beklagte insbesondere nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck gebracht, dass er den Antrag der Klägerin ablehnen wollte, was ihm durch Aufnahme eines verfügenden Teils in das Schreiben ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre. Hingegen deutet der Satz „Wir hoffen auf Ihr Verständnis für unsere Entscheidungshaltung“ nach vorangehenden Rechtsausführungen am Ende des Schreibens darauf hin, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber lediglich die Rechtslage aus seiner Sicht erläutern wollte. Dass die Klägerin das Schreiben vom 24. Januar 2006 nicht als Verwaltungsakt verstanden hat, ergibt sich schließlich auch daraus, dass sie mit Schreiben vom 10. März 2006 nach Stand ihres Antrags nachfragte. Diese bestehenden Unklarheiten gehen vorliegend zu Lasten des Beklagten mit der Folge, dass die Klägerin das Schreiben vom 24. Januar 2006 zu Recht nicht als Ablehnung ihres Antrags in Gestalt eines rechtbehelfsfähigen Verwaltungsaktes auffassen musste. Damit steht entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein bestandskräftiger Verwaltungsakt einer Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 29. Oktober 2008 entgegen, so dass das Schreiben des Beklagten vom 20. November 2008 nicht als wiederholende Verfügung angesehen werden kann. 23 Soweit der Beklagte schließlich darauf hinweist, dass er jedenfalls mit dem Schreiben vom 20. März 2006 klargestellt habe, dass es sich bei dem Schreiben vom 24. Januar 2006 um einen Bescheid handele, mit dem über den Antrag vom 02. Januar 2006 entschieden worden sei, vermag dies zu keiner anderen Entscheidung zu führen. Denn dieses Schreiben gibt seinerseits lediglich den für die Beurteilung der Verwaltungsaktqualität des Schreibens vom 24. Januar 2006 nicht maßgeblichen Behördenwillen wieder und ist selbst weder Verwaltungsakt noch geeignet, die Rechtsqualität des vom 24. Januar 2006 zu ändern. 24 Selbst wenn aber mit dem Beklagten davon auszugehen wäre, dass das Schreiben vom 24. Januar 2006 die Rechtsqualität eines den Antrag vom 02. Januar 2006 ablehnenden Verwaltungsaktes hat, stünde dies einem Anspruch der Klägerin auf Entscheidung über ihren Antrag vom 29. Oktober 2008 in der Sache nicht entgegen. Denn auch vor diesem Hintergrund hätte sich der Beklagte nicht allein darauf zurückziehen dürfen, dass bereits bestandskräftig über den Antrag der Klägerin (vom 02. Januar 2006) auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Satz Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung – StVZO – entschieden worden sei und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht komme. Insoweit verkennt der Beklagte nämlich die Reichweite der Bestandskraft des Schreibens vom 24. Januar 2006. Denn die bestandskräftige Ablehnung eines gestellten Antrags steht jedenfalls einer erneuten Sachentscheidung dann nicht entgegen, wenn der Antragsteller einen neuen Antrag stellt, dem eine veränderte Sach- und/oder Rechtslage zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1984 – 6 C 107.82 –, BVerwGE 69, 90, 93, und vom 03. Dezember 1986 – 6 C 50.85 –, BVerwGE 75, 201, 203), da sich der Verwaltungsakt grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung bezieht und daher mit seinem Regelungsgehalt spätere Veränderungen nicht umfasst. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit ihrem erneuten Antrag, in den wegen des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes in einer Verpflichtungs- bzw. Bescheidungssituation auch ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung einzubeziehen sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 115 Rdnr. 217), eine veränderte Sachlage geltend gemacht. So hat sie bereits in ihrem Antragsschreiben ausgeführt, dass sich zum 01. Januar 2009 ihr räumlicher Aufgabenbereich dahin gehend erweitern wird, als sie nunmehr für das gesamte Land Rheinland-Pfalz tätig ist. Hinzu kommt, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer darauf hingewiesen hat, dass in den letzten ein bis zwei Jahren die Explantationszeiten sich verstärkt von den Nachtstunden in die Morgenstunden verschoben hätten, so dass die Organtransporte zu 70 % während des morgendlichen Berufsverkehrs stattfänden (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift). Schließlich gebe es auch Zeitverluste bei länderübergreifenden Transporten mit Polizeibegleitung, da in diesen Fällen an den Ländergrenzen die Polizeibegleitung abgewechselt werden müsse (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift). Diese von der Klägerin geschilderten und teilweise erst nach dem Ergehen des Schreibens vom 24. Januar 2006 entstandenen Umstände begründen zur Überzeugung der Kammer eine veränderte Sachlage, die – wie im Folgenden noch auszuführen sein wird – auch durchaus eine für die Klägerin günstige Sachentscheidung begründen kann. 25 Kann somit nach alldem der Beklagte einer Sachentscheidung über den Antrag der Klägerin vom 29. Oktober 2008 eine Bestandskraft des Schreibens vom 24. Januar 2006 – unabhängig von dessen Rechtsnatur – nicht entgegen halten, so ist er hierzu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn auch wenn zur Überzeugung der Kammer vieles dafür spricht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO von der Vorschrift des § 52 Abs. 3 StVZO gegeben sind, fehlt es an der Spruchreife, da der Beklagte im Rahmen seiner Entscheidung auch Gesichtspunkte wie etwa Fragen der Zuverlässigkeit zu prüfen hat, bei denen ihm ein gewisses Einschätzungsermessen zukommt. 26 Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Ausnahmegenehmigung zur Ausrüstung der Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen ...-... 108 und ...-... 109 mit Kennleuchten für blaues Blinklicht und Einsatzhorn ist § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO i.V. mit §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 3 StVZO. Nach dieser Vorschrift können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahme u.a. von der Vorschrift des § 52 Abs. 3 StVZO erteilen. 27 Zunächst bedarf die Klägerin einer Ausnahmegenehmigung, da die von ihr betriebenen Fahrzeuge nicht zu dem Kreis der Fahrzeuge zählt, die bereits aufgrund der Entscheidung des Verordnungsgebers mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) sowie einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein dürfen (§§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 3 StVZO). Insbesondere handelt es bei Fahrzeugen zum Transport von Organen bzw. Ärzteteams nicht um Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes (§ 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO). Zwar ist der Begriff des Rettungsdienstes im straßenverkehrszulassungsrechtlichen Sinne in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung selbst nicht definiert, allerdings ist zur Auslegung dieses Begriffes auf die Begrifflichkeit in den Rettungsdienstgesetzen der Länder zurückzugreifen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 2000 – 8 A 2698/99 –, NZV 2000, 514, 515), so dass Fahrzeuge des Rettungsdienstes i.S. von § 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO nur solche Fahrzeuge sind, welche der klassischen Aufgabenerfüllung des Rettungsdienstes, nämlich Notfallrettung (d.h. Durchführung von Maßnahmen an Notfallpatienten) und Krankentransport (vgl. § 2 RettDG) dienen. Der Transport von Organen und den die Organtransplantation durchführenden Ärzten zählt weder zu der in § 2 Abs. 2 RettDG umschriebenen Notfallrettung noch zum Krankentransport i.S.v. § 2 Abs. 3 RettDG. 28 Bei der Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung steht der zuständigen Behörde ein Ermessen zu. Dabei ist das in der Norm enthaltene Merkmal der Ausnahmesituation nicht als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung verselbständigt, sondern Bestandteil der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung. Das entspricht der allgemeinen Konzeption derartiger Ausnahmevorschriften. Denn die Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt den gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1997 – 3 C 5.97 –, DAR 1997, 413, 414). 29 Die zweckentsprechende Anwendung der Ermessensermächtigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO erfordert grundsätzlich, dass die Behörde die mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interessen den privaten Interessen des Antragstellers unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüberstellt. Die Genehmigung einer Ausnahme kommt in Betracht, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden können. Die behördliche Ermessensentscheidung hat einerseits zu beachten, ob die Auswirkungen einer Ausnahmegenehmigung den Zielen des Verbots nicht zuwider laufen, andererseits hat sie eine geltend gemachte und bestehende Ausnahmesituation in diesem Lichte zu gewichten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 2000, a.a.O. S. 515). 30 Vor diesem Hintergrund darf der Beklagte im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung zunächst die mit der Beschränkung von Blaulicht und Einsatzhorn auf den Kreis der in § 52 Abs. 3 StVZO genannten Fahrzeuge verfolgte Zielsetzung des Verordnungsgebers berücksichtigen. Sinn und Zweck des prinzipiellen Verbots der Fahrzeugausrüstung mit Blinkleuchten und Einsatzhorn für alle nicht der Bestimmung des § 52 Abs. 3 StVZO unterfallenden (natürlichen oder juristischen) Personen ist es, die Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen zu gewährleisten, indem lediglich bestimmten Fahrzeugen Sonderrechte i.S.v. § 38 Abs. 1 StVO gewährt werden. Im Vordergrund steht die Erwägung, dass das Vorhandensein der Blaulichtanlage die Gefahr des Fehlgebrauchs und sogar des Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle erhöht. Außerdem vermindert eine Inflationierung von Fahrzeugen, die sich im Verkehr mit einer solchen Ausrüstung bewegen und damit verkehrsrechtliche Privilegien beanspruchen können, die Akzeptanz in der Bevölkerung und insbesondere der Verkehrsteilnehmer (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2001 – 3 C 33.01 –, DAR 2002, 281, 282 [m.w.N.]). 31 Die Abwägung dieses Gemeinwohlinteresses mit den für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung streitenden Interessen hat sich daran zu orientieren, ob und inwieweit im Einzelfall eine besondere Situation gegeben ist, die eine Ausnahme von den Vorgaben des § 52 Abs. 3 StVZO rechtfertigt. Dabei ist in die Ermessensbetätigung auf der einen Seite einzustellen, dass die Bewilligung der Ausrüstung mit Blaulicht zugunsten anderer als der in § 52 Abs. 3 StVZO genannten Kraftfahrzeuge restriktiv gehandhabt werden muss, um den Gefahren für den Straßenverkehr und dem Risiko sinkender Akzeptanz Rechnung zu tragen. Auf der anderen Seite ist die Ermessensentscheidung maßgeblich daran auszurichten, ob das Kraftfahrzeug, für das die Ausnahmegenehmigung beantragt wird, ebenso wie die Fahrzeuge der von der vorgenannten Vorschrift erfassten Organisationen typischerweise in Situationen eingesetzt wird, in denen zur Lebensrettung oder Abwehr schwerster Gesundheitsgefahren höchste Eile geboten ist. Diese den Zweck des Ermessens bestimmenden Maßstäbe zugrunde gelegt, erweist sich die Entscheidung des Beklagten bereits deshalb als rechtsfehlerhaft, weil er überhaupt kein Ermessen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO ausgeübt hat, sondern lediglich Ausführungen dazu gemacht hat, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessenswege (§ 51 Abs. 5 i.V. mit § 48 Abs. 1 VwVfG) vorliegen. Insofern liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor, der zur Rechtswidrigkeit des Schreibens vom 20. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Januar 2009 führt. 32 Darüber hinaus spricht jedoch auch vieles dafür, dass der Klägerin die beantragte Ausnahmegenehmigung zu erteilen wäre. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Transport von Organen aufgrund der teilweise sehr kurzen Ischämiezeiten von teilweise nur drei Stunden (Herz, Lunge) nach der Entnahme von vornherein die Fahrt mit Sondersignal erforderlich mache, die derzeit durch Transporte mit Polizeibegleitung erfolge. Dies werde zunehmend schwieriger und sei bei länderübergreifenden Transporten noch mit der Problematik behaftet, dass die Polizeibegleitung ausgewechselt werden müsse, was zu einer Verzögerung bis zu einer halben Stunde führen könne. Die Erforderlichkeit einer Polizeibegleitung könne bei zweimal in einer Woche liegen. Hinzu komme, dass früher eine Organentnahme im jeweiligen Krankenhaus in der Regel nachts vorgenommen worden sei, so dass der Transport in den Nachtstunden habe durchgeführt werden können. Verstärkt in den letzten ein bis zwei Jahren hätten sich aber die Explantationszeiten in die Morgenstunden verschoben, so dass nunmehr der Transport zu 70% während des Morgenverkehrs stattfinde (vgl. S. 2, 3 der Sitzungsniederschrift, a.a.O.). Aber nicht nur der Organtransport, sondern auch der Transport von Transplantationsteams zum Spenderkrankenhaus und/oder zum Krankenhaus, in dem das Organtransplant eingesetzt wird, unterliegt im Hinblick auf die mögliche Komplexität des Eingriffs bzw. die Ischämiezeiten der Organe einer besonderen Eilbedürftigkeit. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 12. Mai 2000 ausgeführt: 33 „Nach den Erkenntnissen des Senats kann sich nicht nur beim Organtransport, sondern auch beim Transfer von Ärzten zum Spenderkrankenhaus die Notwendigkeit höchster Eile ergeben, die einen Blaulichteinsatz zur Rettung von Menschenleben oder Abwehr schwerer Gesundheitsschäden erfordern kann. Die grundsätzlich gegebene Möglichkeit der besonderen Eilbedürftigkeit eines - reinen - Ärzteteamtransports hin zum Spenderkrankenhaus folgt zunächst daraus, dass die Explantation eines Organs vielfach durch das Ärzteteam durchgeführt wird, das auch für dessen Implantation verantwortlich ist. Nachdem der Hirntod eines Patienten festgestellt worden ist, eine Organentnahme entsprechend dem - putativen - Willen des Verstorbenen erfolgen kann und die in Betracht kommenden Empfänger der verschiedenen Organe feststehen, reisen i.d.R. mehrere Ärzteteams aus unterschiedlichen Empfängerkrankenhäusern an. Ob Ex- und Implantation eines Organs dann durch ein- und dasselbe Ärzteteam erfolgen, hängt von den Erfordernissen des Einzelfalles ab. Die Explantation im Spenderkrankenhaus durch dortige Ärzte kann beispielsweise insgesamt daran scheitern, dass die notwendigen technischen und personellen Voraussetzungen - etwa in einem kleinen Krankenhaus - nicht gegeben sind. In diesen Fällen müssen die Organe zwingend durch ein qualifiziertes - regelmäßig das die spätere Implantation durchführende - Ärzteteam entnommen werden. Selbst dann, wenn die Organentnahme grundsätzlich durch Ärzte des Spenderkrankenhauses vorgenommen werden kann, reisen häufig Ärzteteams aus unterschiedlichen Empfängerkrankenhäusern an, um die verschiedenen Organe auf ihre Geeignetheit für den jeweiligen Empfänger zu überprüfen. Namentlich beim Herzen wird diese Beurteilung regelmäßig nicht dem Explantationsteam überlassen. Bei der Leber kann sich insbesondere dann die Erforderlichkeit der Organentnahme durch ein Implantationsteam ergeben, wenn diese für mehrere Empfänger gesplittet wird, etwa um 1/4 jenes Organs einem Kind und 3/4 einem Erwachsenen einzupflanzen. Derartige Transplantationen, die bislang etwa 5% der Leberübertragungen ausmachen, werden nach den Erkenntnissen des Senats erst seit fünf Jahren durchgeführt und nur von wenigen Chirurgen beherrscht. Die Eilbedürftigkeit der Ärztetransfers auf dem Weg zum Spenderkrankenhaus kann sich dabei aus verschiedenen Gründen ergeben: Die Fahrt zum Spender kann sich bereits im Hinblick auf dessen Zustand als besonders dringlich erweisen. Ohnehin ist die intensiv-medizinische Aufrechterhaltung der Herz-/Kreislauffunktionen des Organspenders lediglich einige Stunden bis Tage möglich. Dies ist u.a. abhängig von den medizinischen Möglichkeiten vor Ort, dem Alter des Spenders und dem Grund seines Versterbens sowie von eventuellen Vorschädigungen der Organe. In kritischen Fällen, in denen etwa der Kreislauf des Spenders instabil ist, muss die Zeit bis zur Entnahme größtmöglich verkürzt werden. Dies geschieht bereits dadurch, dass die explantierenden Ärzte sich unmittelbar nach der ersten Information über den Tod des Spenders im Wege eines sog. Blitzstarts auf den Weg zum Spenderkrankenhaus begeben. Blaulicht- und Signalhorneinsatz sind dann unumgänglich, um einem Organversagen zuvorzukommen. In weniger kritischen Fällen, in denen bei normalem Ablauf ca. 1 1/2 Tage bis zum Beginn der Explantation benötigt werden und regelmäßig noch ca. 1 1/2 weitere Tage bis zur Implantation verbleiben, ergibt sich die Notwendigkeit von Blaulichttransfers zwar nicht ohne Weiteres. Sie kann aber unter organisatorischen Gesichtspunkten erforderlich werden: Vor der Explantation müssen gegebenenfalls verschiedene Ärzteteams zur Entnahme mehrerer Organe benachrichtigt und koordiniert werden. Hinzu kommt die Notwendigkeit der Kooperation mit den Ärzten des Spenderkrankenhauses, insbesondere des Anästhesisten. Des Weiteren müssen die potentiellen Empfänger erreicht werden. Ist der Herzempfänger nicht erreichbar, mit dessen Operation wegen der kurzen Ischämiezeit beim Herzen bereits vor oder während der Explantation begonnen werden muss, muss die Transplantation insgesamt verschoben werden. Andere Erschwerungen können sich daraus ergeben, dass im Spenderkrankenhaus anderweitige Notfälle vorrangig behandelt werden müssen. All diese denkbaren Schwierigkeiten können den Einsatz des blauen Blinklichts im jeweiligen Einzelfall, abhängig von dessen Besonderheiten, erforderlich machen. Dringlich kann bereits der Weg zum Spender auch aus der Sicht des Empfängers sein, wenn dieser dringend ein lebensrettendes Organ benötigt. Das kann beispielsweise bei der Verpflanzung der Leber der Fall sein, weil jenes Organ - einmal erkrankt - medizinisch-technisch nur sehr bedingt erhalten werden kann. In einer derartigen Situation kann erschwerend hinzutreten, dass nur wenige Spezialisten für die Transplantation zur Verfügung stehen. Schließlich kann ein Bedürfnis nach dem Einsatz des Blaulichts auch bei einem zunächst nicht besonders eiligen Transport entstehen, beispielsweise wenn eine längere Fahrt in einem Verkehrsstau so viel Zeit in Anspruch nähme, dass dadurch der Erfolg der beabsichtigten Transplantation in Frage gestellt würde. Hohem Verkehrsaufkommen - insbesondere in Ballungszentren - oder ein unvorhersehbares Ereignis wie unfallbedingte Staubildung muss im Einzelfall durch Inanspruchnahme straßenverkehrsrechtlicher Sonderrechte Rechnung getragen werden können. All jene Umstände können den Erfolg von Ex- und Implantation, für die ein enger zeitlicher Rahmen zur Verfügung steht, gefährden, wenn nicht die Möglichkeit besteht, Blaulicht in Verbindung mit Signalhorn zum Einsatz bringen zu können. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Sachverständigen fest.“ (a.a.O. S. 516, 517). 34 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. 35 Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass auch die Deutsche Stiftung Organtransplantation – Region Mitte –, in deren Bereich die Klägerin tätig ist, die Notwendigkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausrüstung der von der Klägerin verwendeten Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn vor dem Hintergrund der besonderen Eilbedürftigkeit im Zusammenhang mit Organtransplantationen sieht und die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für die Klägerin ausdrücklich befürwortet (vgl. Schreiben der DSO - Region Mitte – vom 09. Dezember 2004, Bl. 2 der Verwaltungsakten). 36 Soweit demgegenüber der Beklagte im Zusammenhang mit Organtransplantationen die Notwendigkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen von Blaulicht und Einsatzhorn über den Kreis der von § 52 Abs. 3 StVZO erfassten Fahrzeuge mit der Begründung verneint, der Beklagte habe nicht dargetan, dass es in der Vergangenheit jemals zu einer Situation gekommen sei, in der wegen nicht vorhandener Sondersignale und ohne die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO bei dem Transport von Organen oder Ärzten eine besondere Gefahr für Leib oder Leben von Personen entstanden oder der Zweck des Transportes vereitelt worden wäre, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Vergangenheit bislang zu solchen Situationen (glücklicherweise) nicht gekommen ist, kann kein Ansatzpunkt dafür sein, die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung zum Führen der Sondersignale in Abrede zu stellen. Denn wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat, ist die Notwendigkeit eines Blaulichteinsatzes nicht zwangsläufig vorhersehbar, sondern hängt oftmals von den konkreten Umständen des Einsatzes ab, etwa wenn es infolge von Verkehrsunfällen zu Verkehrsstaus kommt. In Anbetracht dessen, dass hinter jedem Organtransport das Leben eines Patienten steht, kann daher schon die abstrakte Erforderlichkeit eines Blaulichteinsatzes die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO rechtfertigen. 37 Auch der Verweis des Beklagten darauf, dass im Falle der Notwendigkeit eines Transportes mit Sondersignalen auf diejenigen Fahrzeuge wie Polizei, Rettungsdienste oder Feuerwehr, die zum Kreis der nach § 52 Abs. 3 StVZO privilegierten Fahrzeuge gehören, zurückgegriffen werden könne, überzeugt nicht. Dem ist nämlich bereits entgegen zu halten, dass ein Verweis auf die Inanspruchnahme derartiger Fahrzeuge allenfalls in denjenigen Fällen in Betracht kommen kann, in denen von vornherein die Notwendigkeit eines Transportes mit Sondersignalen besteht. Hingegen kann ein solcher Verweis in den Fällen, in denen sich die Notwendigkeit zum Einsatz von Blaulicht und Einsatzhorn aus der Augenblickssituation – z.B. bei kurzfristig entstandenen Verkehrsstaus – heraus ergibt, regelmäßig schon deshalb nicht zielführend sein, da nicht mit der erforderlichen Gewissheit sichergestellt werden kann, dass ein entsprechendes Fahrzeug im Bedarfsfalle bereit steht und das das Organ bzw. Ärzteteam transportierende Fahrzeug auch in einer Zeit erreichen kann, die den Zweck des Transportes nicht gefährdet. Letztlich spricht aber auch in den Fällen einer im Vorhinein erforderlichen Transportfahrt unter Sondersignalen einiges dagegen, die Klägerin auf einen Transport von Organen bzw. Ärzteteams bzw. deren Begleitung unter Einsatz von Polizei, Rettungsdiensten oder Feuerwehr zu verweisen. Denn insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass der Transport von Organen bzw. Ärzteteams bzw. deren Begleitung nicht zu den originären Aufgabengebieten von Rettungsdiensten, Feuerwehr oder Polizei gehört, so dass es im Falle von Pflichtenkollisionen dazu kommen kann, dass wegen der Wahrnehmung der den jeweiligen Diensten nach § 2 RettDG, §§ 1, 8 LBKG bzw. §§ 9 ff. POG obliegenden Aufgaben entsprechende Fahrzeuge nicht zur Verfügung stehen. 38 Schließlich steht auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2002 (Az.: 3 C 33.01, NZV 2002, 426) der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO zur Ausrüstung der Fahrzeuge der Klägerin mit Blaulicht und Einsatzhorn nicht entgegen. Denn soweit das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil ausgeführt hat, ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, ein Fahrzeug zum Zwecke der Durchführung von Bluttransporten mit Kennleuchten für blaues Blinklicht auszustatten, dürfe mit der Begründung abgelehnt werden, die wenigen auf den Einsatz von Blaulicht angewiesenen Bluttransporte in Notfällen könnten ohne Gefährdung der ordnungsgemäßen Versorgung durch die nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge durchgeführt werden, unterscheidet sich dieser Sachverhalt erheblich von dem im vorliegenden Fall zu entscheidenden Sachverhalt (vgl. auch VG des Saarlandes, Urteil vom 09. März 2004 – 3 K 143/03 –, S. 26 des Umdrucks). Denn anders als Spenderorgane haben Blutkonserven bei ordnungsgemäßer Kühlung deutlich längere Ischämiezeiten von mehreren Tagen; so sind z.B. ein Thrombozytenkonzentrat aus Thrombozyten und Blutplasma bei einer Lagertemperatur von 20° bis 24° C fünf Tage und ein Erythrozytenkonzentrat bei einer Lagertemperatur von 2° bis 6° C für 35 bis 42 Tage haltbar (vgl. http://www.blutspendedienst-west.de/patienten/blutkonserve.php). 39 Wenn nach alldem auch sehr viel dafür spricht, dass die Klägerin mit ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO zur Ausrüstung ihrer Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn letztlich Erfolg haben wird, kann aber zur Zeit keine Reduzierung des Ermessens dahingehend festgestellt werden, dass der Beklagten zur Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung zu verpflichten wäre. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich – anders als bei den Fahrzeugen der Klägerin - bei den in § 52 Abs. 3 StVZO genannten Fahrzeugen um Fahrzeuge von Organisationen handelt, die, soweit sie nicht selbst der öffentlichen Hand zuzurechnen sind, jedenfalls aber öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Bei diesen Organisationen sieht der Verordnungsgeber – wie auch in § 35 StVO zum Ausdruck kommt – eine verantwortungsvolle Inanspruchnahme von Sonderrechten und Wegerechten durch die mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüsteten Fahrzeuge von vornherein als gewährleistet an (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Januar 2001 – 7 A 11623/00.OVG –, DAR 2001, 329, 330). Soweit daher die Ausstattung von Fahrzeugen Privater mit Sondersignalen in Betracht kommt, können besondere Vorkehrungen, wie etwa besondere Anforderungen an die Fahrzeugführer oder aber an das Unternehmen selbst etwa im Hinblick auf die Zuverlässigkeit, oder aber Schulungen für Blaulichtfahrten etc. verlangt werden, damit eine sachgerechte Nutzung des Blaulichts sichergestellt und insbesondere die Verwendung der Sondersignale außerhalb des durch § 38 Abs. 1 StVO geregelten Anwendungsbereichs verhindert werden kann. Da insoweit dem Beklagten zum Teil – z.B. in Fragen der Beurteilung der Zuverlässigkeit – ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Einschätzungsermessen zusteht und im Zeitpunkt der Entscheidung die Erfüllung weiterer Anforderungen durch die Klägerin nicht einmal im Ansatz geprüft worden ist, war der Beklagte daher lediglich zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 29. Oktober 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Mehr hat die Klägerin auch nicht beantragt. 40 Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 41 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. 42 Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für Fahrzeuge zum Transport für Spenderorgane bzw. Transplantationsteams erteilt werden kann, rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. 43 Beschluss 44 Der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. Oktober 2009 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).