Beschluss
1 L 471/09.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2009:0527.1L471.09.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die Höhe der an die Antragstellerin für das Haushaltsjahr 2008 geleisteten Zahlungen aus dem EGFL (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft) und/oder ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) sowie sämtliche dazugehörigen Daten der Antragstellerin an die für die Veröffentlichung im Internet zuständigen deutschen und/oder europäischen Behörden zu übermitteln und/oder diese Daten selbst im Internet zu veröffentlichen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin ist bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) dahingehend zu verstehen, dass die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt wird, die die Antragstellerin betreffenden Daten über Zahlungen aus dem EGFL (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft) bzw. dem ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) nicht im Internet zu veröffentlichen. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. 2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich (Anordnungsanspruch) und es der Klägerin schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, (ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, vgl. Beschluss vom 31. Januar 1995 - 12 B 10316/95.OVG -; vgl. Kopp, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 Rdnr. 13; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 148 ff., 174 ff., 190 ff.). 3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. 4 Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist glaubhaft gemacht, da der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Angesichts der Art der von dem Antragsgegner geplanten Veröffentlichung der Daten im Internet, nämlich Name, Anschrift und Förderbetrag kombiniert mit einer Suchfunktion, sind die Daten sofort und uneingeschränkt verfügbar und würden zu irreversiblen Schäden im Hinblick auf etwaige Rechte der Antragstellerin führen, da eine Weiterverfolgung und etwaige Löschung der einmal veröffentlichen Daten unmöglich wäre. 5 Ein Anordnungsanspruch kann sich nach nationalem Recht aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 65, 1, 43; 78, 77, 84 und 84, 192, 194) ergeben, wobei fraglich ist, inwieweit sich hieraus weitergehende Ansprüche gegenüber den in den nationalen Durchführungsbestimmungen zu den VOen(EG) Nr. 1290/2005 vom 21. Juni 2005 und Nr. 259/2008 vom 18. März 2008 in § 2 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes (AFIG) und §§ 1 ff. der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung (AFIVO) geregelten Durchführungsvorschriften ergeben. Andererseits bestimmt das europäische Recht in Art. 8 Abs. 1 EMRK, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Korrespondenz hat. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in dieses Recht nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale und öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und der Freiheiten anderer. 6 Danach muss die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Nach den Erwägungsgründen Nr. 2, 4 und 5 der VO(EG) Nr. 259/2008 soll die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten eine größere Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit in Bezug auf die Verwendung der Fondsmittel und eine wirtschaftliche Haushaltsführung bezwecken. Diese Information der Öffentlichkeit verbessere durch eine stärkere öffentliche Kontrolle die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei den Fonds (Erwägungsgrund Nr. 6 der VO(EG) Nr. 259/2008). 7 Bei der im vorliegenden Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob sich ein Anordnungsanspruch aus nationalem oder europäischem Recht ergibt. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine oder beide Rechtsgrundlagen gemeinsam in Betracht kommen. Es bestehen zur Überzeugung des Gerichts jedoch durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der VO(EG) Nr. 1290/2005 und VO(EG) Nr. 259/2008 im Hinblick auf die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit. 8 Das Gericht schließt sich insoweit den durchgreifenden Bedenken des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2009 im Verfahren 6 K 1045/08.WI an. Es spricht viel dafür, dass die Art. 44 a und 40 Abs. 1 Nr. 8 b der VO(EG) Nr. 1290/2005 gegen Art. 8 EMRK verstoßen, da die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten nicht im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt ist, denn die Veröffentlichung steht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck (VG Wiesbaden a. a. O. Nr. 23 f. der Gründe). Es unterliegt erheblichen Zweifeln, ob die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten überhaupt geeignet ist, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der betroffenen Fonds "durch öffentliche Kontrolle" zu verbessern. Aus der Veröffentlichung des Namens, des Empfängers und der Höhe der jeweiligen Zuschüsse lassen sich keine Rückschlüsse ziehen auf den Verwendungszweck und die tatsächliche Verwendung der Förderbeträge. Ferner wird nicht erkennbar, unter welchen Bedingungen die Förderung erfolgt ist und ob diese Bedingungen eingehalten wurden und der Zweck der Förderung erreicht worden ist (vgl. VG Wiesbaden a. a. O., Nr. 29 ff. der Gründe; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04. Mai 2009, Az.: 2 M 77/09). 9 Eine wirksame Kontrolle der rechtmäßigen und zweckgerichteten Verwendung von Fördermitteln kann alleine durch die hierzu berufenen staatlichen Kontrollbehörden erfolgen, da nur diese von Gesetzes wegen über die Möglichkeit verfügen, bei fehlerhafter Mittelverwendung Sanktionen zu verhängen, wobei Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden können. Hingegen ist nicht erkennbar, dass durch die Art der vorgesehenen Form der Veröffentlichung eine höhere Effizienz hinsichtlich der Kontrolle der Mittelverwendung als durch die bisherigen staatlichen Kontrollen erreicht werden kann. Soweit es um die Transparenz der Verwendung von EU-Mitteln gegenüber der Öffentlichkeit geht, bleibt fraglich, ob insoweit die Nennung der Namen der einzelnen Empfänger erforderlich ist, oder das pauschal formulierte Ziel "Transparenz" gegenüber der Öffentlichkeit nicht besser erreicht werden könnte durch eine klar strukturierte Information der Öffentlichkeit über die Mittelverwendung nach Regionen und Förderzwecken. 10 Bei einer derartigen offenen Hauptsachelage muss die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners ausfallen. Unterbleibt nämlich die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten zunächst, so könnte diese noch nachgeholt werden, falls sie sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist. Dies bedeutet für den Antragsgegner zunächst lediglich die Verzögerung der Durchsetzung seiner Rechtsposition. Im entgegengesetzten Fall würde jedoch für die Antragstellerin ein irreversibler Rechtsverlust eintreten. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 12 Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.