Urteil
6 K 578/08.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2009:0331.6K578.08.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29. Mai 2008 wird aufgehoben. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte und die Beigeladene zu jeweils ½. Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem der Beschluss der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze vom 25. Februar 2008 in der Fassung vom 16. April und 06. Mai 2008 genehmigt wurde. 2 In den Entgeltverhandlungen für das Jahr 2007 blieben folgende Punkte zwischen den Klägern und der Beigeladenen streitig: (1.) die Überleitung der Vereinbarung 2006 auf den Vereinbarungszeitraum 2007, hierbei insbesondere die Berücksichtigung von Kodiereffekten, (2.) die voraussichtlichen Leistungsänderungen, (3.) die Erlösausgleiche nach § 15 Abs. 2, § 4 Abs. 9 sowie § 6 Abs. 3 KHEntgG a.F. und (4.) die Berücksichtigung der Veränderungsrate gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG a.F.. 3 Im daraufhin eingeleiteten Schiedsstellenverfahren gingen die Beteiligten hinsichtlich des Streitpunktes zu 1.) (Überleitung der Vereinbarung 2006 auf den Vereinbarungszeitraum 2007) übereinstimmend davon aus, dass bei der Ermittlung der Ausgangsbasis ein Katalogeffekt von -0,29 % zu berücksichtigen und jedenfalls von mindestens 4.408,936 effektiven Bewertungsrelationen im Jahr 2006 als Ausgangsbasis auszugehen sei. Darüber hinaus war die Beigeladene der Auffassung, dass die Ausgangsbasis nicht wegen sog. Kodiereffekte („Upcoding“) zusätzlich zu erhöhen sei und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die Erhöhung des Ausgangswertes vermindere die in B2 lfd. Nr. 12 AEB anzusetzende Leistungsveränderung. Dies sei ein zugunsten der Kläger wirkender und damit von ihnen darzulegender und zu beweisender Tatbestand. Unter Berücksichtigung der vorläufigen Mehrerlöse im Jahr 2006 in Höhe von 262.060,00 EUR würden sich für das Jahr 2006 zusätzliche 75,386 effektive Bewertungsrelationen ergeben, die jedoch nicht auf Kodiereffekte, sondern auf tatsächliche Leistungsveränderungen zurückzuführen seien. Unter Bezugnahme auf ihre als Anlage S5 zu den Schiedsstellenakten gereichte Auflistung begründete die Beigeladene das Nichtvorliegen eines Kodiereffekts wie folgt: 12,431 Bewertungsrelationen würden sich aus der veränderten Verweildauer bei Verlegungen, Kurzliegern und Langliegern ergeben. Weitere 37,648 Bewertungsrelationen hätten ihren Ursprung in Fallzahlveränderungen in den Haupt- und Belegabteilungen. Die übrigen Veränderungen der Bewertungsrelationen seien durch Leistungsverschiebungen zwischen den niedrig bewerten Beleg-DRGs und höher bewerteten Hauptabteilungs-DRGs zu erklären. Weil den Mehrleistungen des Jahres 2006 nach Auffassung der Beigeladenen somit keine Kodiereffekte zugrunde gelegen hatten, brachte sie 65 % der Mehrerlöse des Jahres 2006, also 170.339,00 EUR, als Erlösausgleich (Streitpunkt zu 3.)) in Ansatz. 4 Demgegenüber setzten die Kläger 0,79 % der Bewertungsrelationen der Ist-Daten 2006 der Beigeladenen, das entspricht 36 Bewertungsrelationen, als Kodiereffekt an und beantragten, 4.445,093 Bewertungsrelationen als Ausgangsbasis zugrunde zu legen. Ein Indiz für das Vorliegen einer veränderten Kodierung sei bereits darin zu sehen, dass die Beigeladene in den vergangenen Jahren kontinuierlich mehr Diagnosen pro Fall angegeben habe. Zudem habe die Beigeladene selbst ca. 10 Bewertungsrelationen als „Upcoding-Potential“ angegeben. Die von ihr vorgelegte Anlage S5 enthalte Rechenfehler und lasse keine Rückschlüsse auf eine reelle Leistungsveränderung zu. Zur Ermittlung von Kodiereffekten hätten die Kläger unter Heranziehung der „Ludwigshafener Liste“ Basisfallgruppen zueinander gehörender Diagnosis Related Groups (DRG) zu virtuellen Basisgruppen zusammengefasst, dabei in den jeweiligen Basisgruppen die vereinbarten und erbrachten Fälle gegenübergestellt und den jeweiligen Case-Mix-Index (CMI) ermittelt. Mit dieser Berechnungsmethode hätten sie sogar ca. 47 Bewertungsrelationen ermitteln können, die auf ein verändertes Kodierverhalten schließen lassen würden. Insgesamt seien Mehrerlöse in Höhe von 217.143,00 EUR auf Kodiereffekte zurückzuführen, die somit gem. § 4 Abs. 9 KHEntgG zu 100 % auszugleichen seien (Streitpunkt zu 3.)). 5 Betreffend den Streitpunkt zu 2.) (voraussichtliche Leistungsänderungen) machte die Beigeladene für den Vereinbarungszeitraum prospektiv insgesamt 4.754,526 Bewertungsrelationen, das entspricht 345,590 zusätzlichen Bewertungsrelationen gegenüber dem Jahr 2006, geltend. Dieser Kalkulation legte sie die Ist-Daten des Zeitraums Januar bis Mai 2007 zugrunde. Hierin sind 85 Bewertungsrelationen enthalten, die auf das Behandeln von Apoplexien und das Eingruppieren dieser Leistungen als „Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls“ (OPS 8-981) zurückzuführen sind. Die Beteiligten gingen übereinstimmend davon aus, dass der Versorgungsauftrag der Beigeladenen das Erbringen neurologischer Komplexpauschalen umfasst. Ihre Auffassung, dass diese Behandlungsfälle der Vereinbarung dennoch nicht zugrunde gelegt werden könnten, begründeten die Kläger wie folgt: Der OPS-Katalog des Jahres 2007 definiere für die Prozedur 8-981 verschiedene Mindestvoraussetzungen. Ausweislich des Ergebnisses einer Strukturprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) seien diese bei der Beigeladenen erst ab Juli 2007 erfüllt gewesen. Zuvor sei die vorausgesetzte mindestens 12-stündige ärztliche Anwesenheit von Montag bis Freitag tagsüber zur ausschließlichen Versorgung der Patienten auf der Schlaganfalleinheit nicht gewährleistet gewesen. Weil deshalb für die fraglichen Leistungen kein Vergütungsanspruch bestehe, könnten die sich hieraus ergebenden 85 Bewertungsrelationen nicht in die Vereinbarung aufgenommen werden. 6 Dem hielt die Beigeladene entgegen, dass die von den Klägern durchgeführte Strukturprüfung im Gesetz nicht vorgesehen sei. Überdies sei auf der Vereinbarungsebene allein entscheidend, ob die fragliche Leistung vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses erfasst sei. Ob eine Leistung im Einzelfall in eine bestimmte Fallgruppe eingestuft und entsprechend abgerechnet werden könne, sei hier nicht von Bedeutung, sondern erst im Rahmen eines konkreten Vergütungsrechtsstreits vor dem Sozialgericht zu klären. Darüber hinaus verweist sie auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach der Versorgungsauftrag nicht durch Pflegesatzvereinbarungen eingeschränkt werden könne. 7 Bezüglich des Streitpunktes zu 4.) (Berücksichtigung der Veränderungsrate) waren die Kläger der Ansicht, dass die Beigeladene zu Unrecht die Veränderungsrate nach § 71 SGB V in voller Höhe geltend gemacht habe. § 4 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG a.F. schreibe zwar eine Veränderung des Ausgangswertes vor. Allerdings verlange er dabei lediglich eine „Berücksichtigung“ der Veränderungsrate, mithin keine zwingende Erhöhung des Ausgangswertes um die Veränderungsrate, sondern nur insoweit, als dies sachgerecht sei. Der Gesetzgeber habe mit der Veränderungsrate nach § 71 SGB V lediglich eine Obergrenze vorgesehen, die im Interesse der Beitragsstabilität nicht überschritten werden dürfe. Eine zwingende Erhöhung des Ausgangswertes um die Veränderungsrate entspräche nicht dem Sinn und Zweck dieser Norm. Außerdem würde die Annahme eines Anpassungsautomatismus zu sinnwidrigen Ergebnissen führen, weil diejenigen Krankenhäuser, die über die vorgesehene Kappungsgrenze hinaus ihr Budget eigentlich weiter reduzieren müssten, insoweit aber durch die Kappungsgrenze abgesichert seien, durch Hinzurechnen der Veränderungsrate eine sachlich nicht gerechtfertigte Budgeterhöhung erhalten würden. 8 Die Beigeladene vertrat hierzu die Ansicht, dass § 4 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG eine Muss-Vorschrift sei, die das Einbeziehen der Veränderungsrate nicht in das Ermessen der Vertragsparteien stelle. Dies ergebe sich neben dem Wortlaut auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. 9 Im Verhandlungstermin der Schiedsstelle stellte Herr E., ein Mitglied der Schiedsstelle, den Antrag, eine Zeugin zu der Beweisfrage zu vernehmen, ob die von der Beigeladenen angesprochenen 10 Bewertungsrelationen in den Entgeltverhandlungen lediglich als Upcoding-Potential oder als bereits ermitteltes Upcoding dargestellt wurden. Eine Zeugeneinvernahme fand nicht statt. Auch wurde der Antrag nicht förmlich beschieden. 10 Mit Beschluss vom 25. Februar 2008 folgte die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in allen vier Streitpunkten der Argumentation der Beigeladenen und setzte deren Budget entsprechend fest. Bezüglich der Berücksichtigung von Kodiereffekten und der Erlösausgleiche (Streitpunkte zu 1.) und zu 3.)) führte die Schiedsstelle im Wesentlichen aus: Die Kläger hätten den Nachweis einer bereits eingetretenen veränderten Kodierung in der beantragten Zahl von 36 Bewertungsrelationen nicht geführt. Vermutungen oder angenommene Potentiale nach der „Ludwigshafener Liste“ hätten nicht genügt. Die Beigeladene habe im Bereich der Haupt- bzw. Belegabteilung eine Leistungssteigerung von 88 Bewertungsrelationen dargelegt. Das übersteige die zwischen den Beteiligten als Differenz zwischen der Vereinbarung und den Ist-Leistungen streitigen 75,630 Bewertungsrelationen und belege, dass kein „Upcoding“ vorliege. Deshalb seien in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beigeladenen auch 170.339,00 EUR als Erlösausgleich gemäß § 4 Abs. 9 KHEntgG a.F. anzusetzen gewesen. Bezüglich der voraussichtlichen Leistungsänderungen (Streitpunkt zu 2.)) führte die Schiedsstelle aus, dass sie keinen rechtlichen Grund erkennen könne, der gegen einen Ansatz der neurologischen Komplexpauschalen in der Leistungsplanung spreche. Ausschlaggebend sei allein, ob diese Leistung vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst ist. Nicht entscheidend sei, ob die Kodier- bzw. Abrechnungsvoraussetzungen einzelner Fallgruppen erfüllt sind. Die Veränderungsrate (Streitpunkt zu 4.)) sei in voller Höhe angesetzt worden, weil das Gesetz nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte keinen Ermessensspielraum zugunsten der Vertragsparteien bzw. der Schiedsstelle vorsehe. 11 In der Folgezeit beantragte die Beigeladene die Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle, während die Kläger dessen Nichtgenehmigung beantragten. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen führten die Kläger aus: Der Schiedsstellenbeschluss sei auch deshalb nicht genehmigungsfähig, weil die Schiedsstelle durch das Nichtbescheiden des von Herrn E. gestellten Beweisantrages und die unterbliebene Zeugenvernehmung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. 12 Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerinnen auf Nichtgenehmigung ab und gab dem Antrag der Beigeladenen auf Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung statt. Zur Begründung bezog er sich ohne eigene Ausführungen vollinhaltlich auf den Schiedsstellenbeschluss. 13 Gegen den ihnen am 02. Juni 2008 zugegangenen Genehmigungsbescheid haben die Kläger am 30. Juni 2008 Klage beim erkennenden Gericht erhoben, das durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04. Juli 2008 (2 F 10709/08.OVG) als zuständiges Gericht bestimmt worden ist. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor: Hinsichtlich der Berücksichtigung von Kodiereffekten habe die Schiedsstelle rechtswidrig eine Beweislastentscheidung zu ihren Lasten getroffen. Sie habe verkannt, dass das vorgelegte Material der Beigeladenen nicht geeignet gewesen sei, Kodiereffekte auszuschließen. Zudem hätten die Kläger den Vortrag der Beigeladenen unter anderem mit Hilfe der „Ludwigshafener Liste“ entkräftet. Die Schiedsstelle habe auch verkannt, dass die Beweislast für das Nichtvorliegen von Kodiereffekten bei der Beigeladenen liege. Ergänzend legen sie im Einzelnen dar, weshalb eine veränderte Kodierung feststehe. 14 Die Kläger beantragen, 15 den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2008 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beigeladene beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Beigeladene wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die Schiedsstelle habe keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern sie habe sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vom Vortrag der Beigeladenen überzeugen lassen. Das Gesetz verlange, dass Kodiereffekte feststehen müssen. Ein Nachweis mittels fiktiver Berechnungen genüge hierfür nicht. Bezüglich der Berücksichtigung der neurologischen Komplexpauschalen bei der Leistungsveränderung stellt sich die Beigeladene auf den Standpunkt, dass sie die Kodiervoraussetzungen des OPS-Codes-8-981 im Jahr 2007 ganzjährig erfüllt habe. Hinsichtlich der von den Klägern beanstandeten Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ist die Beigeladene der Auffassung, dass eine Gehörsverletzung nicht vorliege, weil hier ein Schiedsstellenmitglied und nicht eine Verhandlungspartei den Beweisantrag gestellt habe. Zudem habe Herr E. nach Stellen des Beweisantrages die Schiedsstellensitzung während der laufenden Verhandlung verlassen und sich damit der Möglichkeit begeben, im Rahmen der Schiedsstellenberatung auf eine weitere Sachaufklärung hinzuwirken. 21 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf die Niederschrift über die Schiedsstellensitzung vom 25. Februar 2008 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Genehmigungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides sind die Vorschriften des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz) in der bis zum 23. März 2009 gültigen Fassung (KHEntgG a.F.). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG a.F. erteilt die zuständige Landesbehörde die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 KHEntgG festgesetzten landesweit geltenden Basisfallwerts nach § 10 KHEntgG a.F. und der krankenhausindividuellen Basisfallwerte, der Entgelte nach § 6 KHEntgG a.F. und der Zuschläge nach § 5 KHEntgG a.F., wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften des KHEntgG sowie sonstigem Recht entspricht. Die rechtliche Prüfung der Genehmigungsbehörde geht über diese ausdrücklich genannten Regelungsgegenstände hinaus und erfasst auch diejenigen Einzelkomponenten, die der Vereinbarung nach § 11 KHEntgG a.F. zugrunde zu legen sind (vgl. VG Minden, Urt. v. 31. Oktober 2006, 6 K 594/05, Rn. 23; Tuschen/Trefz, Krankenhausentgeltgesetz, 2004, S. 311). Die gleichen Voraussetzungen stellt der vom Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogene § 18 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) auf. 24 Soweit die Genehmigungsentscheidung, und damit mittelbar die Schiedsstellenfestsetzung, einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (I.), ist der Genehmigungsbescheid sowohl formell (II.) als auch materiell rechtswidrig (III.). I. 25 Infolge des dem KHEntgG zugrunde liegenden Vereinbarungsprinzips ist die von dem Beklagten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG bzw. § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG als Genehmigungsbehörde durchzuführende Rechtsprüfung auf die von den klageführenden Beteiligten gerügten Streitpunkte zu beschränken (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06. Juli 2007, 13 A 4567/06, Rn. 25, juris). Ihm steht, anders als den Verhandlungsparteien und der Schiedsstelle, keine Gestaltungs- oder Teilaufhebungskompetenz zu (BVerwG, NVwZ-RR 2003, 281 [281 f.]; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21. Mai 2007, 7 A 10623/07.OVG; VG Gießen, Urt. v. 29. Oktober 2008, 8 K 310/08.GI, Rn. 19, juris; VG Minden, Urt. v. 31. Oktober 2006, 6 K 594/05, Rn. 26, juris). Ist die Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung mit geltendem Recht vereinbar, hat er die Genehmigung ohne Einschränkung zu erteilen, anderenfalls hat er sie insgesamt zu versagen. 26 Dabei führt die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG bzw. § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG vom Beklagten vorzunehmende reine Rechtmäßigkeitsprüfung nicht zu einer vollinhaltlichen Überprüfung der Schiedsstellenentscheidung, sondern nur zu einer solchen mit beschränkter Kontrolldichte, weil den Vertragsparteien bzw. der Schiedsstelle ein weiter Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zukommt (VG Karlsruhe, Urt. v. 29. März 2004, 12 K 3688/02, Rn. 33, juris; VG Saarland, Urt. v. 13. Dezember 2006, 3 K 136/02; BVerwGE 108, 47 [52] zur Schiedsstelle nach § 94 BSHG; Tuschen/Quaas, Krankenhausentgeltgesetz, 2004, S. 308). Dieser ergibt sich aus der Grundkonzeption des KHEntgG und der personellen Besetzung der Schiedsstelle: Das KHEntgG sieht vorrangig eine Einigung über die der Entgeltvereinbarung zugrunde zu legenden Berechnungsfaktoren vor und räumt den Vertragsparteien auf diesem Wege einen Verhandlungsspielraum ein. Kommt eine Einigung nicht zustande und wird daraufhin die Schiedsstelle angerufen, hat diese innerhalb der gesetzlichen Grenzen eine interessen- und sachgerechte Entscheidung über die ihr vorgelegten Streitpunkte zu treffen. Dabei gewährleistet sie wegen ihrer paritätischen Besetzung mit je sechs Vertretern der Krankenhäuser und der Krankenkassen und einem neutralen Vorsitzenden gemäß § 1 Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung (PflSchVO) und des damit verbundenen besonderen Sachverstandes eine besondere Sachnähe und kompetente Entscheidung über fachspezifische Einzelfragen der Budgetfindung. Diese Sachfragen müssen nach der Systematik des Krankenhausfinanzierungsrechts auf der Vereinbarungs- bzw. Festsetzungsebene geklärt werden, weil der Genehmigungsbehörde lediglich der Auftrag zur Rechtmäßigkeitsprüfung erteilt wurde, ihr eine eigene inhaltliche, die Festsetzung der Schiedsstelle gegebenenfalls ersetzende, sachliche Entscheidung über fachspezifische Einzelfragen hingegen verwehrt ist. 27 Sollen nach der Konzeption des KHEntgG und KHG die Detailfragen der Budgetfindung auf der Vereinbarungs- bzw. Festsetzungsebene durch mit Gestaltungskompetenz ausgestattete Fachgremien entschieden werden und die getroffene Vereinbarung oder Festsetzung auf der Genehmigungsebene ausweislich des § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG bzw. § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG lediglich einer dahinter zurückbleibenden Rechtskontrolle unterliegen, darf der Beklagte als Genehmigungsbehörde nicht die Funktion einer „zweiten Schiedsstelle“ ausüben. 28 Seine Aufgabe beschränkt sich darauf, im Rahmen der vorgelegten Streitpunkte zu überprüfen, ob die Vertragsparteien bzw. die Schiedsstelle bei ihrer Vereinbarung oder Festsetzung die dabei zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere solche des KHG und KHEntgG, erkannt und rechtmäßig umgesetzt haben. Letzteres setzt voraus, dass die Schiedsstelle den tatsächlichen und rechtlichen Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und sich bei ihrer Entscheidungsfindung mit ihm inhaltlich und unter Anwendung ihrer Sachkompetenz nachvollziehbar auseinandergesetzt hat. Dabei darf sie keine überspannten Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Beteiligten aufstellen (BVerwG, Urt. v. 10. Juli 2008, 3 C 7/07, Rn. 31, juris), sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen (VG Saarland, Urt. v. 13. Dezember 2006, 3 K 136/02) und nicht gegen Denkgesetze der Logik verstoßen. Insofern unterliegt die Parteivereinbarung bzw. Schiedsstellenentscheidung keiner genehmigungsbehördlichen Zweitentscheidung über die Streitpunkte, sondern lediglich einer Plausibilitäts- und Willkürkontrolle. 29 Diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstab hat auch das Verwaltungsgericht bei der nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden rechtlichen Überprüfung des Genehmigungsbescheides, und damit mittelbar der Schiedsstellenfestsetzung, anzulegen. II. 30 Der Genehmigungsbescheid des Beklagten ist bereits formell rechtswidrig und aufzuheben, weil er nicht mit einer ordnungsgemäßen Begründung versehen ist. 31 Gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V. mit § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Pauschale, nicht einzelfallbezogene „pro-forma“-Ausführungen genügen nicht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 39 Rn. 51). Denn das gesetzliche Begründungserfordernis soll nicht nur die Akzeptanz der behördlichen Entscheidung fördern. Es soll darüber hinaus den Inhalt der behördlichen Maßnahme erläutern und dem Betroffenen die Einschätzung ermöglichen, ob er hiergegen erfolgreich einen Rechtsbehelf einlegen kann (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rn. 1). Bei dem hier streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid kommt der Begründung darüber hinaus dadurch eine besondere Bedeutung zu, als sie erkennen lässt, ob und wie sorgfältig sich die Genehmigungsbehörde bei Erlass ihres Verwaltungsaktes mit den entscheidungsrelevanten Tatsachen und Rechtsfragen auseinander gesetzt hat und ihrer Pflicht zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Schiedsstellenentscheidung nachgekommen ist. 32 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht Zweifel, ob das vollinhaltliche Übernehmen der Schiedsstellenentscheidung noch den Anforderungen an die Begründung nach § 39 Abs. 1 VwVfG genügt, wenn – wie dies im Regelungsregime des KHEntgG und KHG der Fall ist – der Schiedsstelle und der Genehmigungsbehörde unterschiedlich weitreichende Kompetenzen zustehen und damit der Prüfungsmaßstab der Genehmigungsbehörde ein anderer ist als der der Schiedsstelle. In dieser Konstellation dürfte eine auf die vorgebrachten rechtlichen Einwendungen eingehende, eigenständige Begründung der Genehmigungsbehörde zumindest dann erforderlich sein, wenn eine der Vertragsparteien die Gesetzeswidrigkeit der Schiedsstellenentscheidung beanstandet und deren Nichtgenehmigung beantragt. 33 Dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, weil der angefochtene Genehmigungsbescheid auch unabhängig von der pauschalen Bezugnahme auf die Schiedsstellenentscheidung dem Begründungserfordernis mangels Ausführungen zur gerügten Gehörsverletzung nicht genügt. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Einwendung, die im Fall ihres Durchgreifens dem rechtmäßigen Zustandekommen der Schiedsstellenfestsetzung und damit deren Rechtmäßigkeit i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG entgegen gestanden hätte. Deshalb hätte die Rechtsauffassung des Beklagten, dass die Schiedsstellenentscheidung trotz des gerügten Gehörsverstoßes genehmigungsfähig ist, nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG einer entsprechenden Begründung bedurft, und zwar unabhängig davon, ob der von den Klägern beanstandete Vorgang tatsächlich ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat oder nicht. 34 Im angefochtenen Genehmigungsbescheid, der sich lediglich die Ausführungen der Schiedsstelle zu Eigen macht, sind keine Ausführungen zur Gehörsrüge enthalten. Selbst wenn man die Bezugnahme auf eine den Betroffenen bekannte Begründung der Schiedsstellenfestsetzung genügen lassen wollte, müssten sich aus dieser aber die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen i.S. des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, d.h. die die Genehmigungsentscheidung tragenden Gründe (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rn. 45), entnehmen lassen. Dies ist hier nicht der Fall. Denn auch die Schiedsstellenentscheidung enthält keinerlei Ausführungen bzgl. der erst im Genehmigungsverfahren von den Klägern vorgetragenen Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. III. 35 Der Genehmigungsbescheid ist auch materiell rechtswidrig, weil die Schiedsstellenentscheidung sowohl hinsichtlich der Berücksichtigung von Kodiereffekten (1.) und des Erlösausgleiches (3.), als auch im Hinblick auf die voraussichtlichen Leistungsveränderungen (2.) rechtswidrig ist und nicht hätte genehmigt werden dürfen. 36 1. Die Schiedsstellenentscheidung über den Streitpunkt zu 1.) (Berücksichtigung von Kodiereffekten) ist rechtswidrig, weil sich die Schiedsstelle nicht hinreichend mit der Problematik des Vorliegens von Kodiereffekten auseinandergesetzt hat. 37 Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KHEntgG a.F. sollen zur Vereinfachung der Verhandlungen die Vertragsparteien die Vorgaben des Satzes 2 über die Behandlung zusätzlicher Leistungen (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG a.F.) bei Fallpauschalen pauschaliert auf die entsprechende Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen anwenden, soweit diese nicht auf eine Änderung der Fallpauschalen-Kataloge, der Abrechnungsregeln oder der Kodierrichtlinie oder auf eine bereits eingetretene veränderte Kodierung von Diagnosen und Prozeduren zurückzuführen sind. Solche Leistungsveränderungen des vergangenen Vereinbarungszeitraums, die lediglich auf eine veränderte Kodierung und damit nicht auf eine tatsächliche Leistungsveränderung zurückzuführen sind, dürfen nicht als eine die Kostenträger finanziell belastende Mehrleistung der Vereinbarung bzw. Festsetzung zugrunde gelegt werden (vgl. Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Band 2, Stand 6/2005, § 4 Anm. 2.3). 38 Ob und in welcher Anzahl Kodiereffekte vorliegen, unterfällt dem Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle. Diese ist hier nicht zur Amtsermittlung verpflichtet (BVerwGE 124, 209 [212]). Sie darf und muss sich darauf beschränken, dasjenige zu würdigen, was ihr die Beteiligten zu diesem Streitpunkt im Schiedsstellenverfahren unterbreiten (BVerwG, Urt. v. 10. Juli 2008, 3 C 7/07, Rn. 31, juris). Dabei aber darf sie an die Substantiierungspflicht der Beteiligten keine überzogenen Anforderungen stellen (BVerwG, a.a.O.). Neues, erst im Genehmigungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachtes Vorbringen führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Schiedsstellenentscheidung. 39 Bei Ausübung ihrer Beurteilung muss sich die Schiedsstelle in erkennbarer Anwendung ihres Sachverstandes mit dem Vorbringen der Beteiligten auseinandersetzen. Denn mit dem weiten Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle korrespondiert die Pflicht, die fachlich-sachlichen und rechtlichen Erwägungen, die für ihre Entscheidung über die Streitpunkte ausschlaggebend waren, mitzuteilen und ihre Entscheidung plausibel und nachvollziehbar zu begründen. 40 Diesen Anforderungen ist die Schiedsstellenentscheidung aus mehreren Gründen nicht gerecht geworden. Zum einen hat sie von den Klägern als Kostenträgern den „Nachweis einer hier zu berücksichtigenden bereits eingetretenen veränderten Kodierung in der beantragten Zahl von 36 Bewertungsrelationen“ verlangt und die Ermittlung von Kodiereffekt-Potentialen anhand der „Ludwigshafener Liste“ hierfür nicht genügen lassen. Damit hat sie die Anforderungen an die Darlegungslast der Kläger überspannt. Einen Nachweis im Sinne einer in sich schlüssigen und zweifelsfreien Darlegung werden die Kläger, die insoweit auf das ihnen zur Verfügung gestellte Datenmaterial angewiesen sind und hieraus allenfalls Rückschlüsse ziehen können, im Regelfall nicht erbringen können, zumal der Nachweis einer veränderten Kodierung überhaupt allenfalls dann möglich ist, wenn sich die Vertragsparteien bei der Vereinbarung der Aufstellung der Fallpauschalen für das Vorjahr für konkrete einzelne Leistungen darüber einig waren, dass sie einer bestimmten DRG zuzurechnen sind, sich das Krankenhaus an diese Vereinbarung aber nicht gehalten hat (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O.). 41 Zum anderen hat sich die Schiedsstelle dem Vortrag der Beigeladenen angeschlossen, dass sich aus der Differenz zwischen den in den Hauptabteilungen zusätzlich erbrachten ca. 123 Bewertungsrelationen und den in den Belegabteilungen weniger erbrachten ca. 35 Bewertungsrelationen der Nachweis einer Leistungssteigerung von ca. 88 Bewertungsrelationen ergebe, die die Anzahl der streitigen ca. 75 Bewertungsrelationen bei weitem übersteige. Dabei lässt die Begründung der Schiedsstelle jede sachliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Kläger vermissen, wonach das zugrunde liegende Datenmaterial keinerlei Aussagekraft über reelle Leistungsveränderungen bzw. Kodiereffekte habe. Insbesondere hätte es hier einer Ausführung dazu bedurft, aus welchen sachlichen Gründen und fachlichen Erwägungen das Datenmaterial der Beigeladenen gleichwohl Rückschlüsse auf das Nichtvorliegen von Kodiereffekten ermöglicht und weshalb diesem Datenmaterial eine größere Aussagekraft zukommt als den Ermittlungen anhand der „Ludwigshafener Liste“. Anderenfalls ist es der Genehmigungsbehörde und dem Verwaltungsgericht nicht möglich, im Rahmen der Plausibilitätskontrolle festzustellen, dass sich die Schiedsstelle unter Anwendung ihres besonderen Sachverstandes willkürfrei mit dem Beteiligtenvortrag auseinandergesetzt und eine sachgerechte und fachlich vertretbare Entscheidung getroffen hat. 42 Diese unsachgemäße Anwendung des Beurteilungsspielraums im Rahmen der Entscheidung über diesen Streitpunkt schlägt auch auf die Entscheidung der Schiedsstelle über den Streitpunkt zu 3.) durch, weil die Höhe des als Erlösausgleich anzusetzenden Betrages nach § 4 Abs. 9 KHEntgG a.F. davon abhängt, ob es sich um sonstige Mehrerlöse oder um solche handelt, die infolge einer veränderten Kodierung entstanden sind. 43 2. Unabhängig davon ist die Schiedsstellenfestsetzung auch deshalb rechtswidrig, weil die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung über den Streitpunkt zu 2.) (voraussichtliche Leistungsveränderungen) die zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben verkannt hat, indem sie allein auf den Versorgungsauftrag des Krankenhauses der Beigeladenen abgestellt und das Vorliegen bestimmter Abrechnungsvoraussetzungen für unerheblich erachtet und damit eine gesetzlich vorgeschriebene Prognoseentscheidung unterlassen hat. 44 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG a.F. regeln die Vertragsparteien nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 KHEntgG a.F. und unter Beachtung des Versorgungsauftrages des Krankenhauses (§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG) in der Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus den Gesamtbetrag, das Erlösbudget, die Summe der Bewertungsrelationen, den krankenhausindividuellen Basisfallwert, die Zu- und Abschläge, die sonstigen Zu- und Abschläge, die sonstigen Entgelte und die Mehr- und Mindererlösausgleiche. Damit gibt § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG a.F. für die Vereinbarung bzw. Festsetzung voraussichtlicher Leistungsveränderungen zwei zu beachtende rechtliche Maßstäbe vor: den Versorgungsauftrag des Krankenhauses zum einen und die Maßgaben der §§ 3 bis 6 KHEntgG a.F. zum anderen. 45 Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG dürfen Entgelte nur im Rahmen des Versorgungsauftrages berechnet werden, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung von Notfallpatienten. Indem der die Vereinbarung betreffende § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG a.F. auf diese Vorschrift verweist, bringt er zum Ausdruck, dass nur diejenigen Leistungen der Vereinbarung bzw. Festsetzung zugrunde gelegt werden dürfen, für die das Krankenhaus einen Versorgungsauftrag hat (Dietz/Bofinger, a.a.O., § 11 KHEntgG Anm. 7). Das hat die Schiedsstelle erkannt und das Bestehen eines Versorgungsauftrages zur Erbringung neurologischer Komplexbehandlungen zutreffend bejaht. Der unstreitig bestehende Versorgungsauftrag als solcher wird nicht dadurch eingeschränkt oder sogar aufgehoben, dass möglicherweise die Abrechnungsvoraussetzungen einzelner Leistungen nicht erfüllt sind, weil es sich hierbei um zwei unterschiedliche Sachverhalte handelt. 46 § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG a.F. verlangt für die Vereinbarung aber nicht nur, dass die darin enthaltene Leistung vom Versorgungsauftrag erfasst ist. Er schreibt zusätzlich vor, dass die Vereinbarung nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 KHEntgG a.F. erfolgen muss. Für die streitig gebliebenen voraussichtlichen Leistungsveränderungen enthält dabei § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG a.F. eine Bestimmung. Hiernach wird der nach § 4 Abs. 2 KHEntgG a.F. ermittelte Ausgangswert für die Ermittlung des Erlösbudgets verändert, indem für einen zukünftigen Zeitraum unter anderem die Veränderungen von Art und Menge der voraussichtlich zu erbringenden Fallpauschalen und Zusatzentgelte berücksichtigt werden. Gemeint ist damit die hier streitige Veränderung von Art und Menge der Leistungen, die über Fallpauschalen und Zusatzentgelte zu verhandeln sind (vgl. BT-Dr. 15/3672, S. 14; Dietz/Bofinger, a.a.O., Anm. 2.2). Diesen Prognosespielraum muss die Schiedsstelle erkennen und unter Zugrundelegen der ihr von den Vertragsparteien beigebrachten Tatsachen und Rechtsauffassungen ausfüllen. 47 Der Schiedsstellenentscheidung liegt ein zur Gesetzeswidrigkeit führender Prognoseausfall zugrunde, weil die Schiedsstelle für die Vereinbarungs- bzw. Festsetzungsfähigkeit der voraussichtlichen Leistungsveränderungen allein auf den Versorgungsauftrag des Krankenhauses gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG a.F. i.V. mit § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG abgestellt und damit die Entscheidungserheblichkeit der von § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG a.F. i.V. mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG a.F. vorgeschriebenen finanzbedarfsorientierten Prognoseentscheidung verkannt hat. Indem § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG a.F. auf die „voraussichtlich“ zu erbringenden Fallpauschalen und Zusatzentgelte abstellt, verpflichtet er zu einer Prognoseentscheidung darüber, in welchem Ausmaß diese Entgelte sich bei dem jeweiligen Krankenhaus im zukünftigen Vereinbarungszeitraum wahrscheinlich verändern werden. Die Vorschrift stellt ausdrücklich nicht auf die Krankenhausleistung als solche ab, sondern auf „Fallpauschalen“ und „Zusatzentgelte“, die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG a.F. das Erlösbudget des Krankenhauses bestimmen. Mithin ist eine auf den zu erwartenden Finanzbedarf des Krankenhauses abstellende, nicht leistungs-, sondern fallpauschalen- und mithin abrechnungsbezogene Prognose vorzunehmen. 48 Infolge dessen ist im Rahmen der Prognose das Vorliegen der Abrechnungsvoraussetzungen von Bedeutung. Die Fallpauschalen i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG a.F. werden dadurch ermittelt, dass die jeweilige Krankenhausleistung im Wege der Kodierung verschiedenster Faktoren einer bestimmten Fallgruppe (DRG) zugeordnet wird, die wiederum kostenmäßig nach Relativgrößen (Bewertungsrelationen) gewichtet ist. Aus der Multiplikation der Bewertungsrelation mit dem Basisfallwert ergibt sich die für die Krankenhausleistung zu zahlende Fallpauschale (Dietz/Bofinger, a.a.O., Einleitung Anm. 2). Maßstab für die Eingruppierung einer Leistung, und damit zusammenhängend für die Ermittlung der dem Krankenhaus für die Leistung zustehenden Fallpauschale, sind die im OPS-Katalog niedergelegten Voraussetzungen für die Kodierung einzelner Krankenhausleistungen. Das „Ob“ und das „Wie“ der Kodierbarkeit nach dem OPS-Katalog hat damit entscheidenden Einfluss auf die vom Krankenhaus zu beanspruchende Fallpauschale. 49 Ausgehend von dem gesetzlichen Leitbild, dass die Budgetverhandlungen vor und nicht während des Vereinbarungszeitraums stattfinden sollen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG a.F.), wird es der Schiedsstelle im Regelfall nicht möglich sein, das Vorliegen der Abrechnungsvoraussetzungen für die erst im Vereinbarungszeitraum zu erbringenden Leistungen zu beurteilen und in die Prognose nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG a.F. einzustellen. Hier liegt aber die Besonderheit vor, dass die Verhandlung während des Vereinbarungszeitraums 2007 stattfand und die Beigeladene bei der Ermittlung der voraussichtlichen Leistungsveränderungen gegenüber dem Jahr 2006 Leistungen zugrunde gelegt hat, die sie bereits im Jahr 2007 erbracht hatte und deren Abrechenbarkeit damit bereits nachprüfbar war. 50 Stellt sich heraus, dass das Krankenhaus diese Leistungen des Jahres 2007 nicht oder nicht in geltend gemachter Höhe über Fallpauschalen abrechnen kann, können diese Leistungen auch nicht wie vom Krankenhaus geltend gemacht der Vereinbarung zugrunde gelegt werden. Denn die Einigung über ein Budget unter Berücksichtigung der im Vereinbarungszeitraum zu erbringenden Fallpauschalen und Zusatzentgelte dient der bedarfsgerechten finanziellen Ausstattung des Krankenhauses. Würde eine erkennbar nicht abrechenbare Leistung der Vereinbarung zugrunde gelegt werden, würde das den Bedarf deckende Budget verfälscht und ohne Notwendigkeit Mehr- oder Mindererlösausgleiche gemäß § 4 Abs. 9 KHEntgG a.F. nach sich ziehen. Dass das nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, zeigt § 4 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG a.F., der nicht auf die Leistung als solche, sondern auf die sich hieraus ergebenden Fallpauschalen bzw. Zusatzentgelte abstellt und damit – im Rahmen des Möglichen – eine Prognose der Abrechenbarkeit erfordert. 51 Die Kläger haben substantiiert vorgetragen, dass die von der Beigeladenen geltend gemachten 85 Bewertungsrelationen auf zu Unrecht als „neurologische Komplexbehandlungen“ verschlüsselte und abgerechnete Leistungen des Jahres 2007 zurückzuführen seien. Weil dieser Einwand Einfluss auf die Höhe der im Jahr 2007 voraussichtlich zu erbringenden Fallpauschalen hat, hätte sich die Schiedsstelle mit diesem Einwand in der Sache auseinandersetzen sowie entscheiden und begründen müssen, ob und warum sie dieser Einwendung folgt oder nicht. 52 Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob die Abrechnungsvoraussetzungen der neurologischen Komplexpauschalen tatsächlich nicht erfüllt waren. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei dieser Einwendung der Kläger um einen in die Prognose nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG a.F. einzustellenden Aspekt handelte, dessen rechtliche Relevanz die Schiedsstelle verkannt hat. 53 Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht aus der von der Beigeladenen zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 24. Juli 2003, B 3 KR 28/02 R). Anders als in dem dort entschiedenen Fall geht es hier nicht um eine Einschränkung des Versorgungsauftrages, sondern um die von § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG a.F. i.V. mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG a.F. ausgehende Notwendigkeit, die Veränderung der voraussichtlichen Fallpauschalen zu prognostizieren und wegen der zeitlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles sich hierbei mit der Abrechenbarkeit der streitigen Leistungen der „neurologischen Komplexbehandlung“ auseinanderzusetzen, ob und weshalb diese Leistungen gleichwohl die Prognose veränderter Fallpauschalen und Zusatzentgelte zulassen oder nicht. 54 3. Zur Vermeidung von Unklarheiten weist das Gericht abschließend noch darauf hin, dass nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG a.F. alles dafür spricht, dass die Veränderungsrate nach § 71 SGB V in voller Höhe berücksichtigt werden muss. § 4 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG a.F. sieht eine zwingende Veränderung des Ausgangswertes vor und nennt in den nachfolgenden Nrn. 1 bis 3 Tatbestände, die hierbei zu berücksichtigen sind. Der Begriff des „Berücksichtigens“ eröffnet den Vertragsparteien bzw. der Schiedsstelle dabei kein Ermessen darüber, ob und in welcher Höhe dieser Faktor in die Budgetveränderung eingestellt wird. Anderenfalls würde dies infolge der systematischen Stellung dieses Begriffs vor den Nrn. 1 bis 3 für alle dort genannten Tatbestände gelten, mit der Folge, dass im Extremfall zwar alle drei Tatbestände „bedacht“ werden, eine Veränderung der Ausgangsbasis entgegen der Vorgabe des § 4 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG a.F. aber faktisch ausbleibt. Außerdem hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 4 Satz 3 KHEntgG a.F. mit dem Begriff des „Sollens“ einen Ermessensspielraum deutlich zu erkennen gegeben. 55 Gestützt wird diese Auslegung durch die Entstehungsgeschichte. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG a.F. wurde durch Art. 2 Nr. 2 e) 2. FPÄndG vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3429 [3432]) eingeführt. Der ursprüngliche Bundestagsentwurf enthielt diese Vorschrift noch nicht (BT-Dr. 15/3672, S. 5). Allerdings sah er schon den Begriff des „Berücksichtigens“ vor. Die zu diesem Entwurf ergangene Begründung erlaubt den Schluss, dass die Umsetzung der Nrn. 1 und 2 nicht „anheim gestellt“, sondern als Element der zwingend vorgeschriebenen Veränderung angesehen werden sollte (vgl. BT-Dr. 15/3672, S. 14). Die Nr. 3 wurde erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Initiative des Bundesrates aufgenommen, der eine zwingende Erhöhung um die Veränderungsrate forderte (BR-Dr. 606/1/04, S. 16). Dass der Begriff des „Berücksichtigens“ hierfür nicht ausgewechselt wurde, belegt, dass der Gesetzgeber mit diesem Begriff nicht die Eröffnung eines Ermessensspielraums bezweckt hat. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V. mit § 709 S. 1 und 2 ZPO. 57 Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 31. März 2009 58 Der Streitwert wird auf 581.244,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).