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Beschluss

6 L 109/09.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2009:0226.6L109.09.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 18. Februar 2009 (6 K 108/09.MZ) gegen den Einberufungsbescheid der Beklagten vom 15. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2009 anzuordnen, ist gemäß §§ 80 Abs. 5, Abs 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V. mit § 74 Abs. 2 Satz 1 ZDG statthaft und auch ansonsten zulässig. Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Sach- und Rechtsprüfung, dass der Einberufungsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse der Beklagten an der sofortigen Vollziehung des Einberufungsbescheids – wie es in der durch § 74 Abs. 1 und 2 ZDG getroffenen Wertung zum Ausdruck kommt – Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers zu, die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Einberufungsbescheid erhobenen Klage anzuordnen. 2 Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz – ZDG) werden die Dienstpflichtigen nach den Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Zivildienst einberufen, soweit sie nicht nach Absatz 2 in ein Zivildienstverhältnis überführt werden. Der Antragsteller ist ausweislich des Musterungsbescheides des Kreiswehrersatzamtes vom 06. September 2005 wehrdienst- und damit gemäß § 7 ZDG zivildienstfähig und trotz des Umstandes der Vollendung des 23. Lebensjahres am 31. August 2007 auch noch zivildienstpflichtig, denn er hat zu dem für den Dienstbeginn nunmehr festgesetzten Zeitpunkt (01. März 2009) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und es liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZDG vor. Der Antragsteller konnte nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden, denn er wurde durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes M. vom 06. September 2005 gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 e WPflG wegen seiner begonnenen Berufsausbildung bis einschließlich 31. August 2008 vom Wehrdienst zurückgestellt; diese Entscheidung gilt gemäß § 17 ZDG auch für den Zivildienst. Der Zurückstellungsgrund ist mittlerweile auch entfallen, denn er hat ausweislich seiner eigenen Angaben die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, wegen der er zurückgestellt war. 3 Der Antragsteller kann nach summarischer Sach- und Rechtsprüfung auch keine weitere Zurückstellung vom Zivildienst verlangen, weil ein Zurückstellungsgrund i.S. von § 11 Abs. 4 ZDG nicht ersichtlich ist. Der Antragsteller hat insoweit vorgetragen, er habe bei der Firma B. in I. einen bis 30. Juni 2009 befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen und konkurriere derzeit mit anderen Bewerbern um einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem 01. Juli 2009. Wenn er bereits vier Monate vor Ablauf seines befristeten Vertrags den Zivildienst antreten müsse, habe er gar keine Chancen auf den unbefristeten Arbeitsvertrag (vgl. insoweit die Begründung seines Zurückstellungsantrags vom 26. Januar 2009, Bl. 34 der Verwaltungsakten). Mit diesem Vorbringen hat der Antragsteller einen der in § 11 Abs. 4 Satz 2 ZDG aufgeführten Regeltatbestände nicht dargetan. Er kann sich aber auch nicht auf die allgemeine Härteminderungsklausel des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG berufen. Insoweit gilt es nämlich zunächst zu berücksichtigen, dass im Falle des Antragstellers eine weitere Zurückstellung vom Zivildienst nicht schon im Falle einer „besonderen Härte“, sondern nur bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte in Betracht käme, weil der Antragsteller eine Zurückstellung über die Altersgrenze des § 24 Abs. 1 Satz 2 ZDG begehrt (§ 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG). Die für diese Fälle für eine Zurückstellung vom Zivildienst vorausgesetzte unzumutbare Härte bedeutet gegenüber der in § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG genannten „besonderen Härte“ eine Steigerung sowohl des Grades als auch der Anforderungen an ihre Vermeidbarkeit (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG BVerwG, Urteil vom 23. März 1984 – 8 C 72, 73.82 –, NVwZ 1985, 192). Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, weil der Antragsteller bereits keine besondere Härte i.S. von § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG glaubhaft gemacht hat. Allein der von ihm angeführte Verlust der Chance, sein bisher befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandeln zu können, stellt keine besondere Härte i.S. des Zivil- oder Wehrdienstrechts dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2006 – 6 C 22.05 –, NVwZ-RR 2007, 330, 331; VG Saarlouis, Beschluss vom 28. April 2008 – 2 L 374/08 –, NVwZ-RR 2008, 544, 545). Das von dem Antragsteller angestrebte unbefristete Arbeitsverhältnis als Fachkraft für Lagerlogistik bei der Firma B. in I. bedeutet für ihn ersichtlich nicht eine einmalige Chance, einen herausragenden, seiner besonderen Befähigung entsprechenden Beruf zu ergreifen, der durch die Einberufung zum Zivildienst endgültig verlorenginge. Dass es dem Antragsteller mit seiner Berufsausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik und seinen auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages bei der Firma B. bislang erworbenen Kenntnissen, die er im Übrigen nur hat erwerben können, weil die Antragsgegnerin trotz einer unter dem 15. April 2008 erfolgten Ankündigung der Heranziehung zum 01. Oktober 2008 auf das Schreiben des Antragstellers vom 31. Juli 2008 hin zugewartet hat, nicht möglich sein sollte, nach Ableistung des Zivildienstes entweder bei seinem bisherigen Arbeitgeber oder auch bei einer anderen Firma eine entsprechende Stelle zu erhalten, steht nicht zu erwarten. Selbst wenn der Antragsteller, sollte ein Arbeitsverhältnis mit der Firma B. tatsächlich endgültig ausgeschlossen sein, was in deren Schreiben vom 26. Juni 2008 (vgl. Bl. 15 der Verwaltungsakten) indes nicht einmal hinreichend dargetan ist, Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Arbeitsplatz haben sollte, handelte es sich dabei um eine allgemeine, nicht einmal um eine besondere, geschweige denn eine unzumutbare Härte i.S. von §§ 11 Abs. 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG. 4 Soweit der Antragsteller des Weiteren geltend macht, aufgrund des Umstandes, dass er trotz der Ankündigung der Heranziehung vom 15. April 2008 nicht zur Ableistung des Zivildienstes herangezogen wurde, habe er berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass er bis zur Beendigung seines befristeten Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2009 vom Zivildienst zurückgestellt sei (vgl. S. 3 der Klage- und der Antragsschrift vom 18. Februar 2009, Bl. 3, 34 der Gerichtsakten), vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn einem etwaigen schutzwürdigen Vertrauen des Antragstellers steht eindeutig entgegen, dass er von der Antragsgegnerin mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass ihm eine Nichtheranziehungszusage nur bis zum 30. April 2009 erteilt werden könnte, da er später nicht mehr zum Zivildienst herangezogen werden könne (vgl. Schreiben vom 05. August und 10. Oktober 2008, Bl. 18, 19 der Verwaltungsakten). Dem Antragsteller musste somit klar sein, dass eine Beendigung seines befristeten Arbeitsverhältnisses schon vor dem 30. Juni 2009 ernstlich zu erwarten war. 5 Schließlich vermag auch der Vortrag im Widerspruchsverfahren, bei einer Einberufung zum Zivildienst zum 01. März 2009 entfalle für vier Monate sein Bruttoeinkommen i.H. von 2.331,00 € monatlich, was erhebliche finanzielle Folgen für seine Familie hätte, die auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen sei, keine unzumutbare Härte zu rechtfertigen. Insoweit bezieht sich die Kammer zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in sachlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen und Feststellungen der Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2009 und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von weiteren Ausführungen ab, zumal der Antragsteller den Ausführungen der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid nicht entgegen getreten ist. 6 Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 7 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Ziffern 1.5, 52.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). 8 Der Beschluss ist gemäß § 75 Satz 1 ZDG unanfechtbar.