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Urteil

7 K 101/08.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2008:1015.7K101.08.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Studiengebühren für sein Studium der Rechtswissenschaft. 2 Er schloss den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung mit der Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Finanzwirt (FH)“ durch die Fachhochschule für Finanzen in Edenkoben im Sommer 2007 erfolgreich ab. Für das Wintersemester 2007/2008 schrieb er sich erstmals für das Studium der Rechtswissenschaft bei der Beklagten ein. Diese zog ihn daraufhin zu Studiengebühren heran, weil er bereits mit dem Abschluss des Studiengangs an der Fachhochschule für Finanzen in Edenkoben den berufsqualifizierenden Abschluss des Diplom-Finanzwirts erworben habe und es sich bei dem nunmehr aufgenommenen Studium folglich um ein gebührenpflichtiges Zweitstudium handele. Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2008 zurück. Dieser wurde am 26. Januar 2008 zugestellt. 3 Der Kläger hat am 26. Februar 2008 Klage erhoben. 4 Er trägt vor: Die Beklagte sei verpflichtet, für ihn ein Studienkonto für sein Rechtswissenschaftsstudium einzurichten. Seine Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt (FH) sei kein Erststudium im Sinne des Landeshochschulgesetzes – HochSchG –. Es handele sich vielmehr um einen Abschluss, der dem an einer Berufsakademie erworbenen vergleichbar sei. Die Fachhochschule für Finanzen sei für ihn nur zugänglich gewesen, weil er vorher durch das Land Rheinland-Pfalz zum Finanzanwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt worden sei. Die Ausbildung, die sich auf 21 Monate fachtheoretische und 15 Monate berufspraktische Ausbildungszeit beschränke, sei mit einem Studium an einer Fachhochschule im Sinne § 4 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz – HRG – nicht vergleichbar. Ein solches materielles Studium setze die Wahlfreiheit von Lehrveranstaltungen und das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, voraus, was im Rahmen des Fachhochschulstudiums an der Fachhochschule Edenkoben nicht gegeben sei. Auch finde das HochSchG ausdrücklich keine Anwendung auf Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge – wie diejenigen an der Fachhochschule Edenkoben – ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet seien. Aus diesem Grund könne das Studium an der Fachhochschule Edenkoben nicht als Erststudium eingestuft werden und das Studium der Rechtswissenschaft sei mithin kein Zweitstudium im Sinne des HochSchG. Darüber hinaus beziehe sich das Grundrecht der freien Berufswahl auch auf die freie Wahl der Reihenfolge der Studien, weshalb eine Gebührenpflicht nicht daran geknüpft werden könne, dass nicht zuerst das Studium der Rechtswissenschaft aufgenommen worden sei und erst danach das Studium an der Fachhochschule in Edenkoben. Aber selbst wenn das Fachhochschulstudium als Erststudium zu qualifizieren sei, so dürfe er keinesfalls schlechter gestellt werden als Studierende, denen für das Erststudium ein Studienkonto eingerichtet worden sei und die deshalb ein Restguthaben aufbrauchen könnten. Die generelle Einführung einer Studiengebührenpflicht für ein Zweitstudium für die zum Wintersemester 2007/2008 aufgenommenen Studien sei verfassungswidrig. Zudem sei die Gebührenhöhe allenfalls auf 500,00 € begrenzt, da die Festsetzung auf 650,00 €, die sich auf das Gebührenverzeichnis stütze, einer Rechtsgrundlage entbehre. 5 Der Kläger beantragt: 6 Der Studienbeitragsbescheid der J. G.-Universität Mainz vom 10. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der J. G.-Universität Mainz vom 18. Januar 2008 wird aufgehoben. 7 Die Beklagte wird verpflichtet, zugunsten des Klägers ein Studienkonto einzurichten. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie führt aus: Die Klage sei aus den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheids abzuweisen. Nach § 35 Abs. 3 HochSchG i.V.m. Ziffer 2.2.11 der Landesverordnung über die Gebühren im Bereich Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung sei für ein Zweitstudium eine Gebühr zu erheben, die sich auf 650,00 € belaufe. Der Kläger habe mit dem Abschluss des Studiengangs „Diplom-Finanzwirt (FH)“ an der Fachhochschule für Finanzen in Edenkoben bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 70 Abs. 1 HochSchG erworben. Die Fachhochschule für Finanzen sei durch die Verordnung des Landes über die Errichtung der Finanzhochschulen für Finanzwirte als staatliche Hochschule eingerichtet worden und sei deshalb eine Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes. Deshalb sei für den Kläger kein Studienkonto einzurichten. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 StudKVO sei nämlich für Studierende, die bereits ein Studium mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben hätten, kein Studienkonto einzurichten. Nach § 5 Abs. 3 Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten und die Entrichtung von Studienbeiträgen – StudKVO – hätten aber Studenten, die kein ausreichendes Studienguthaben aufwiesen, Studienbeiträge zu entrichten. Dass demgegenüber Hochschulstudenten an anderen rheinland-pfälzischen Fachhochschulen aus einem Studienkonto ein Restguthaben zu Verfügung hätten, das sie für das Zweitstudium weiter verwenden könnten, folge daraus, dass diese Studierenden, im Gegensatz zum Kläger, im Rahmen des Erststudiums grundsätzlich der Langzeitstudienbeitragspflicht nach rheinland-pfälzischen Recht unterlegen hätten. Ein solche habe zu Lasten des Klägers jedoch nicht gegolten. Mithin handele es sich nicht um eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Es bestehe auch kein allgemeiner Anspruch auf die Ermöglichung von kostenlosen Studien. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und einen Band Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. 13 Der angefochtene Studiengebührenbescheid vom 10. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Einrichtung eines Studienkontos. 14 Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 3 HochSchG (vom 21. Juli 2003) i.V.m. § 2 Abs. 2 StudKVO (vom 15. Juli 2007 GVBl. Seite 97) i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 Satz 2 des Landesgebührengesetzes – LGebG – sowie der laufenden Nr. 2.2.11 der Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung vom 24. Oktober 2001, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2004 (GVBl. Seite 438) – Besonderes Gebührenverzeichnis –. 15 Nach diesen Vorschriften ist für ein Zweitstudium, das nach Erwerb eines ersten Hochschulabschlusses absolviert wird, je Semester eine Studiengebühr in Höhe von 650,00 € und nicht, wie der Kläger meint, in Höhe von 500,00 € zu entrichten, sofern kein Studienkonto geführt wird. Anhaltspunkte dafür, dass eine ausreichende Rechtsgrundlage fehlt, bestehen nicht. 16 Das im Wintersemester 2007/2008 bei der Beklagten aufgenommene Studium der Rechtswissenschaft stellt ein Zweitstudium im oben genannten Sinn dar. Mit dem Bestehen der Prüfung zum Diplom-Finanzwirt (FH) hat der Kläger einen durch ein Studium erworbenen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erhalten. Nach §§ 13 und 14 Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG –, § 24 Landesbeamtengesetz – LBG – leisten Laufbahnbewerber wie der Kläger einen Vorbereitungsdienst ab, der für den gehobenen Dienst drei Jahre dauert und in einem Studiengang einer Fachhochschule den Beamten die erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse vermittelt. Bei der Fachhochschule für Finanzen in Edenkoben handelt es sich um eine Hochschule im Sinne der einschlägigen gebührenrechtlichen Vorschriften. Abzustellen ist insoweit auf § 1 des Hochschulrahmengesetzes – HRG –. Danach sind Hochschulen neben den Universitäten unter anderem Fachhochschulen und sonstige Einrichtungen des Bildungswesens, die nach dem jeweiligen Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Mithin überlässt es das HRG den Ländern zu bestimmen, welche Einrichtungen des Bildungswesens Hochschulen sind. Das Land Rheinland-Pfalz hat in § 2 Abs. 1 Verwaltungsfachhochschulgesetz – VFHG – vom 02. Juni 1981 (GVBl. 1981 Seite 105) geregelt: Verwaltungsfachhochschulen sind die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und die Fachhochschule für Finanzen. Sie sind nichtrechtsfähige Einrichtung des Landes, die Fachhochschule für Finanzen im Geschäftsbereich des für die Steuerverwaltung zuständigen Ministeriums. Damit handelt es sich um eine staatliche Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes, was auch anhand des § 1 Abs. 5 Nr. 2 HochSchG deutlich wird, wonach dieses Gesetz nicht gilt für staatliche Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind. Diese Regelung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn es sich bei der Fachhochschule für Finanzen nicht um eine Hochschule im Sinne des Hochschulgesetzes handeln würde. Damit hat der Kläger einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss durch ein Studium an einer Hochschule erworben, so dass es sich bei dem in Mainz aufgenommenen Rechtswissenschaftsstudium um ein Zweitstudium im Sinne der §§ 35 Abs. 3, 70 HochSchG, den Vorschriften der StudKVO sowie den Vorschriften des Besonderen Gebührenverzeichnisses handelt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht der vom Verwaltungsgericht Lüneburg (Urteil v. 20.03.2007 -1 A 301/06-) offen gelassenen Rechtansicht zu folgen, dass es sich bei dem Studium an einer Verwaltungsfachhochschule nicht um ein Studium im Sinne des § 4 HochSchG handelt. Insoweit kann auf die Rechtsausführungen des OVG Niedersachsen in seinem Urteil vom 24. Mai 2007 – 2 L B 409/05 (in Juris) verwiesen werden. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass Bedenken gegen ein Studium im Rechtssinn nicht deshalb angebracht sind, weil die Ausbildungsbehörde zugleich Dienstherr des Studierenden gewesen sei und er seinen Dienst lediglich als Vorbereitungsdienst absolviert hat. Für die Frage des Erststudiums ist auch nicht maßgeblich, ob dieses Studium von seinen Lehrinhalten, wie sie im Verwaltungsfachhochschulgesetz in §§ 2 und 13 a VFHG beschrieben sind, in vollem Umfang mit einem Universitätsstudium vergleichbar ist, denn auch dieses besteht nur unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen und im Rahmen des § 4 Abs. 4 S.2 HochSchG . 17 Die Einführung der Zeitstudiengebühren verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Soweit aus §§ 35 Abs. 3 und 70 Abs. 1 HochSchG sowie den Vorschriften der StudKVO und dem Besonderen Gebührenverzeichnis folgt, dass ein Studium, das sich nicht auf den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder einen konsekutiven Masterstudiengang bezieht, grundsätzlich von Anfang an studiengebührenpflichtig ist, lässt sich die zur Vereinbarkeit der Langzeitstudiengebühren mit Art. 12 Abs. 1 GG ergangene Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 – 6 B 22/05 – ; Urteil vom 25. Juli 2001 – 6 C 8/00 –; Urteil vom 23. Oktober 1996 – 6 C 1.94 –; BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2006 – 1 BVR 1938/05 – sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2006 – 2 A 11274/05.OVG – und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. Juli 2008 – 2 A 10358/08.OVG –) ohne Bedenken übertragen. Die dort angestellten Überlegungen gelten für die streitgegenständliche Zweitstudiengebühr ebenso. 18 Soweit der Kläger sich darauf bezieht, dass er so zu behandeln wäre, als stünde ihm noch ein Restguthaben aus einem Erststudium zu, so vermag er damit nicht durchzudringen. Gemäß § 70 Abs. 4 Satz 5 HochSchG entfällt die Nutzung des Restguthabens für ein Zweitstudium für Studierende, die sich zum Wintersemester 2007/2008 erstmals eingeschrieben haben. Selbst wenn der Kläger über ein Restguthaben verfügt hätte, was jedoch nicht der Fall ist, könnte er für sein Zweitstudium, um dessen Gebührenpflichtigkeit es allein geht, kein Restguthaben mehr nutzen, da er sich für das Studium der Rechtswissenschaft erstmals zum Wintersemester 2007/2008 eingeschrieben hat. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Stichtagsregelung, da sie weder gegen Art. 12 GG noch gegen Art.3 GG verstößt. Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sind nicht erkennbar, da nur alle ab diesem Stichtag ein Zweitstudium aufnehmenden Studierenden durch diese Regelung betroffen sind , es sachliche und finanzielle Gründe für die Gesetzesänderung gibt und eine Stichtagsregelung nicht unverhältnismäßig ist, sondern gerade dem Vertrauensschutz der bereits vor dem Stichtag im Zweitstudium befindlichen Studierenden Rechnung trägt. 19 Soweit der Kläger der Auffassung ist, er könne allenfalls zu einem Studienbeitrag herangezogen werden, wie er in § 70 Abs. 5 HochSchG geregelt ist, nämlich in Höhe von 500,00 €, trifft dies aufgrund der bereits dargelegten Bestimmungen des besonderen Gebührenverzeichnisses nicht zu. Dieses findet die erforderliche Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 3 Satz 1 HochSchG. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 107 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. 22 Beschluss 23 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.550,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).