Urteil
1 K 233/08.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2008:0821.1K233.08.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen. 2 Ab dem Wintersemester 1998/99 studierte die Klägerin an der Universität M. Pädagogik/Diplom. Für die einzelnen Bewilligungszeiträume von Oktober 1998 bis September 2003 erhielt die Klägerin antragsgemäß aufgrund der jeweiligen Bewilligungsbescheide Ausbildungsförderung. Vermögen der Klägerin wurde hierbei nicht angerechnet, da die Klägerin in den jeweiligen Antragsformularen die diesbezüglichen Felder durchgestrichen hatte. 3 Aufgrund der Aktenvermerke des Bundeszentralamtes für Steuern vom 31. Januar 2003, 14. April 2003 und 26. August 2004 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin für die Jahre 2000, 2001 und 2002 Freistellungsaufträge für Kapitalerträge in Anspruch genommen hatte. 4 Auf Aufforderung der Beklagten gab die Klägerin am 12. August 2004 eine Vermögensaufstellung ab, die der Neuberechnung der Ausbildungsförderung zugrunde gelegt wurde. 5 Mit Bescheid vom 30. November 2004 wurde für den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 ein Betrag von 637,80 € zurückgefordert, der von der Klägerin am 20. Dezember 2004 gezahlt wurde. 6 Mit Bescheid vom 30. Dezember 2004 wurde für den Bewilligungszeitraum Oktober 1999 bis März 2000 ein Rückforderungsbetrag von 1834,20 € festgesetzt, der sich aus der bestehenden Rückforderung von 637,80 € aus dem Bescheid vom 30. November 2004 und einer neuen Rückforderung in Höhe von 1196,40 € zusammensetzte. 7 Mit Bescheid vom 31. Januar 2005 wurde für die Bewilligungszeiträume September 2000 bis September 2002 ein Rückforderungsbetrag von insgesamt 7780,67 € festgesetzt. 8 Die Klägerin legte gegen die Rückforderungsbescheide vom 30. Dezember 2004 und vom 31. Januar 2005 am 20. Januar 2005 bzw. 20. Februar 2005 jeweils Widerspruch ein, die sie in der Folgezeit trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Beklagte nicht begründete. 9 Die Widersprüche wurden schließlich durch Widerspruchsbescheid vom 07. März 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass unter Berücksichtigung der einschlägigen Freibeträge die Klägerin über einzusetzendes Vermögen verfügt habe, so dass die Leistungen zurückzufordern seien. Da die Klägerin ihr Vermögen nicht angegeben habe, habe sie zumindest grob fahrlässig gehandelt, so dass kein Vertrauensschutz bestehe. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 07. März 2008 zugestellt. 10 Die Klägerin hat am 07. April 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung sie darauf verweist, dass es sich bei dem von der Beklagten angerechneten Vermögen nicht um eigenes Vermögen handele, sondern dieser Betrag ein zinsloses Darlehen ihrer Eltern darstelle, das sie derzeit auch noch nicht zurückgezahlt habe. Im Ergebnis bedeute dies, dass lediglich die Guthabenzinsen, die auf die angelegten Beträge entfielen, anrechenbar seien. Es sei daher unverhältnismäßig, die Förderzahlungen in der nunmehr geltend gemachten Höhe zurückzufordern. 11 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 12 die Bescheide der Beklagten vom 30. Dezember 2004 und vom 31. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. März 2008 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen 15 und verweist hierzu auf die angefochtenen Bescheide. 16 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Widerspruchsakte der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die vorlagen und Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage, über die das Gericht im Einvernehmen mit den Parteien (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 30. Dezember 2004 und vom 31. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. März 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Rückforderung der im Bewilligungszeitraum gewährten Förderungsleistungen erweist sich, wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt, als rechtmäßig. Die Klägerin hatte anrechenbares Vermögen (§ 27 Abs. 1 BAföG), welchem keine abzugsfähigen Schulden (§ 28 Abs. 3 BAföG) gegenüberstanden. 19 Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 SGB X, wonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden darf. Die Rücknahme ist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zulässig, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauensschutz kann sich aber nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X der Begünstigte nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Dies ist aber vorliegend der Fall. 20 Die Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen an die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum erwies sich im Nachhinein als rechtswidrig. Das von der Klägerin aufgrund der Anforderung der Beklagten vom 10. August 2004 für den jeweils maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) dargelegte Vermögen stellt anzurechnendes Vermögen im Sinne der §§ 26 ff. BAföG dar. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gelten als Vermögen alle Forderungen und sonstigen Rechte. Die von der Klägerin angegebenen Konten sind unstreitig Forderungen im Sinne dieser Vorschrift. Es ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen dafür etwas ersichtlich, dass diese Guthaben ausnahmsweise gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BAföG nicht als Vermögen gelten. 21 Es ist zunächst selbst bei Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin, diese Beträge seien ihr von ihren Eltern darlehensweise überlassen worden, nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin deshalb nicht uneingeschränkt über die Beträge hätte verfügen können. 22 Zudem hat die Klägerin nicht glaubhaft und nachvollziehbar dargetan, dass sie tatsächlich mit ihrem Vater einen Darlehensvertrag geschlossen hat und daher eine daraus resultierende Kreditsumme als Schulden von ihrem Vermögen gemäß § 28 Abs. 3 BAföG abzuziehen ist. 23 Schulden sind anknüpfend an § 241 BGB alle Verbindlichkeiten eines bestimmten Verpflichteten zur Erbringung einer Leistung gegenüber dem Forderungsberechtigten. Es versteht sich von selbst, dass Verpflichtungen, denen ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB zugrunde liegt, unbeachtlich sind; dasselbe gilt für rechtsmissbräuchlich eingegangene Verpflichtungen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 12. November 1996 – Az.: 12 B 93.2743 – m.w.N.). § 28 Abs. 3 BAföG ist allerdings nicht in der Weise auszulegen, dass ausschließlich Forderungen als Schulden zugrunde gelegt werden können, die bei Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit rechtlich konkretisiert sind. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist vielmehr auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise zu berücksichtigen, wie sie bei vergleichbaren steuerrechtlichen Vorschriften maßgeblich ist. Das bedeutet, dass eine noch nicht konkretisierte Forderung unabhängig von ihrer Fälligkeit, dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung und etwaigen Ungewissheiten über ihre genaue Höhe – sofern sie sich nicht einer Schätzung entzieht – schon dann als Schuld in Abzug zu bringen ist, wenn der Schuldner ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld oder Last rechnen muss (OVG Münster, Urteil vom 12. März 1984, FamRZ 1985, 222). 24 Darlehensschulden gegenüber einem Angehörigen sind allerdings nur dann im Rahmen von § 28 Abs. 3 BAföG berücksichtigungsfähig, wenn sie gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllen. Hierzu zählt ebenso wie im Steuerrecht (vgl. insoweit eingehend den auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes beruhenden Runderlass des Bundesministers der Finanzen vom 01. Dezember 1992, BStBl 1992 I 729, abgedruckt in FamRZ 1993, 276) insbesondere, dass der Darlehensvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird; Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich); der Darlehensvertrag und seine tatsächliche Durchführung die Trennung der Vermögens- und Einkunftssphären der vertragsschließenden Angehörigen gewährleisten; eine klare, deutliche und einwandfreie Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung muss während der gesamten Vertragsdauer möglich sein. 25 Diesen Grundsätzen entsprechen die behaupteten Darlehensgewährungen nicht ansatzweise, so dass keine Darlehensschulden als vermögensmindernd in Ansatz gebracht werden können. Die Klägerin hat schon nicht dargetan, in welcher zurückzahlbaren Gesamthöhe ihr überhaupt ein Darlehen von ihrem Vater gewährt worden sein soll. Des Weiteren beruht die angebliche Darlehensgewährung nach dem Vortrag der Klägerin nur auf mündlichen Absprachen, was dem vorstehend dargestellten Formerfordernis nicht annähernd entspricht. Nähere Modalitäten über die Abwicklung des angeblichen Darlehensvertrages sind ebenfalls nicht dargelegt worden. 26 Zudem ist zu sehen, dass selbst wenn ein vorhandener, ordnungsgemäß geschlossener Darlehensvertrag angenommen würde, dies nicht zwangsläufig die Abzugsfähigkeit der Darlehensschuld nach § 28 Abs. 3 BAföG zur Folge hätte. Darlehen, die Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihren Kindern mit der Zielsetzung gewährt haben, dass die Ausbildung oder Persönlichkeitsbildung der Kinder gefördert werden sollen, sind nicht Schulden bzw. Lasten im Sinne dieser Bestimmung (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1979 – Az.: 10 A 346/78 -, JURIS). Vorliegend stellen sich die durch regelmäßige monatliche Überweisungen geleistete Zahlungen, auch wenn von unterschiedlicher Höhe, gerade von ihrem Gesamtbild her wie monatliche Unterhaltszahlungen gem. § 1610 Abs. 2 BGB an die Klägerin dar, zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes während ihrer Ausbildung. Der Vater hat die Zahlungen tatsächlich geleistet und es ist nichts dafür vorgetragen, dass das Geld nicht aus seinem Einkommen und Vermögen stammt, so dass selbst ein – hier nicht vorhandener – den Formerfordernissen entsprechender Darlehensvertrag unberücksichtigt zu bleiben hätte. Weder kann daher von einer „Schenkung“ gesprochen werden, noch ist relevant, dass der Vaters der Klägerin seine Kinder alle „gleich behandeln“ will und dies nur bei Rückzahlung der zugewendeten Beträge könne. 27 Die Beklagte hat den Wert des einzusetzenden Vermögens auch zutreffend berechnet, indem sie insbesondere die Freibeträge für die Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG zutreffend angesetzt und den gesamten die Freibeträge übersteigenden Betrag gemäß § 30 BAföG auf den ausbildungsrechtlichen Bedarf der Klägerin angerechnet hat. Da § 30 BAföG von der Anrechnung des gesamten verfügbaren Vermögens ausgeht, kommt eine Reduzierung des anzurechnenden Betrags auf die bloßen Guthabenzinsen nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Grundlage fehlt. 28 Die Klägerin kann sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen an die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ohne Anrechnung ihres Vermögens beruhte nämlich darauf, dass sie ihr Vermögen vorsätzlich gegenüber der Beklagten verschwiegen hat. Die Klägerin hat in allen Antragsformularen (Anträge vom 20. Juni 1999, 15. Juni 2000, 10. Januar 2001, 20. Dezember 2001 und 03. Februar 2002; Bl. 117, 151, 181, 200 und 230 der Verwaltungsakte) die detailliert gestellten Fragen nach eigenem Vermögen durchgängig durch Streichung des entsprechenden Feldes und damit mit „nein“ beantwortet. Da es sich um eigene Konten der Klägerin handelte und sie daher in vollem Umfang Kenntnis von den darauf befindlichen Guthaben hatte, kann – angesichts der detaillierten Fragestellung im Antragsformular – nur angenommen werden, dass das Verschweigen des Vermögens vorsätzlich erfolgte, zumal die Klägerin mit ihrer Unterschrift zugleich versichert hat, dass die „Angaben richtig und vollständig“ seien. 29 Danach ist ein Vertrauensschutz der Klägerin gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ausgeschlossen, so dass die Rückforderung im Ermessen des Beklagten liegt. Dieses Ermessen ist im Widerspruchsbescheid vom 07. März 2008 zutreffend ausgeübt worden (§ 114 VwGO). Insbesondere stellt sich die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Ausbildungsförderung nicht als unverhältnismäßig dar, da dies dem Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel entspricht. 30 Entgegen der Angabe im Widerspruchsbescheid beträgt der Rückforderungsbetrag 8977,07 €. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Bescheid vom 30. Dezember 2004 (Bl. 63 der Verwaltungsakte) weist in Feld 52 einen Rückforderungsbetrag von 1834,20 € auf. Hierin enthalten ist eine bestehende Rückforderung in Höhe von 637,80 € (Feld 46), die bereits mit Bescheid vom 30. November 2004 festgesetzt und nunmehr lediglich klarstellend wegen der Berechnung des insgesamt zurück zu zahlenden Betrages mit aufgenommen worden war. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2004 wurde daher nur ein weiterer Rückforderungsbetrag von 1196,40 € (vgl. Feld 47) neu festgesetzt, der Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist. Der Rückforderungsbescheid vom 30. November 2004 wurde bestandskräftig und der Betrag von 637,80 € bereits zurückgezahlt. Mithin beträgt der gemäß § 50 SGB X zurückzuzahlende Betrag 1196,40 € (Bescheid vom 30. Dezember 2004) zuzüglich 7780,67 € (Bescheid vom 31. Januar 2005), also insgesamt 8977,07 €. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.