Urteil
5 K 790/07.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2008:0325.5K790.07.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Pflichten aus dem Personalrat ausgeschlossen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger beantragt den Ausschluss des Beklagten aus dem Personalrat gemäß § 22 Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz – LPersVG –. 2 Der örtliche Personalrat besteht aus 11 Mitgliedern. Laut Mitschrift des Klägers über die Personalratssitzung am 17. Januar 2007 stimmte der Personalrat der Versetzung des Kolonnenführers U. bis zum Abschluss der Ermittlungen zum LBM S. zu. Der Kolonnenführer U. ist das stellvertretende Personalratsmitglied des Beklagten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. März 2007 fand eine Personalratssitzung im Abgeordnetenhaus zu M. statt. Außerhalb der gesonderten Tagungsordnungspunkte der Personalratssitzung führte der Personalrat ein Gespräch mit der Vizepräsidentin des Landtages Frau K. und dem Mitglied des Verkehrsausschusses Frau M.. In der Sitzungsniederschrift über diese Sitzung ist unter Verschiedenes als Problem angeführt, dass nochmals über den Fall des Beklagten gesprochen worden sei, da dieser sehr häufig an Sitzungen nicht teilgenommen habe. Ferner ist dort verzeichnet, dass der Beklagte im Beisein von Frau K. und Frau M. das Abstimmungsverhalten des örtlichen Personalrats im Mitbestimmungsverfahren zur Versetzung des Herrn U. bekannt gegeben und in diffamierender Weise kritisiert habe. 3 Laut Sitzungsniederschrift vom 25. April 2007 diskutierte der Kläger zuerst ein Ausschlussverfahren gegen den Beklagten und beschloss, noch einmal den Versuch einer gütlichen Einigung zu unternehmen. Nach einem Gespräch mit dem Beklagten beschloss der Kläger sodann mit 7 Ja- Stimmen ein Ausschlussverfahren beim Verwaltungsgericht zu beantragen. Mit Schreiben vom 14. August 2007 erhielt der Beklagte gleichwohl nochmals die Gelegenheit zur Stellungnahme. 4 Am 08. November 2007 hat der Kläger einen Antrag auf Ausschluss des Beklagten aus dem Personalrat beim erkennenden Verwaltungsgericht gestellt. 5 Er trägt vor: Der Beklagte habe sich grobe Verletzungen zu Schulden kommen lassen, die den Ausschluss aus dem Personalrat rechtfertigten. So habe er das Abstimmungsverhalten im Fall der Mitbestimmung zur Versetzung des Kolonnenführers U. der Vizepräsidentin des Landestages K. und dem Mitglied des Verkehrsausschusses M. mitgeteilt. Dies stelle eine Verschwiegenheitspflichtverletzung dar, weil es sich um Dritte handele, denen gegenüber die Verschwiegenheitspflicht nicht gemäß § 71 Abs. 1 LPersVG aufgehoben sei. Auch wenn diese Personen aufgrund ihrer Amtspflichten zur Verschwiegenheit verpflichtet seien, bestehe ihnen gegenüber die Verschwiegenheitspflicht der Personalratsmitglieder nach dem LPersVG. Der Beklagte habe das konkrete Abstimmungsverhalten darüber hinaus in einer diffamierenden Art und Weise mitgeteilt. Zudem habe der Beklagte seiner Tochter die Sitzungsniederschrift vom 30. März 2007 zur Kenntnis gebracht. Das habe er selbst in der Sitzung vom 25. April 2007 eingeräumt. Seine jetzt abweichende Darstellung stelle eine Schutzbehauptung dar. Eine grobe Pflichtverletzung liege auch in der häufigen Nichtteilnahme an den ordentlichen Sitzungen des Personalrates. In der Zeit vom 12. Januar 2006 bis zum 27. September 2007 habe der Beklagte an 25 von 33 Sitzungen nicht teilgenommen und sei zu 2 weiteren Sitzungen verspätet erschienen. Für 11 Sitzungen habe er sich entschuldigt und sei in 7 dieser Sitzungen vertreten worden. Für 14 Sitzungen habe er sich nicht entschuldigt und sei in 11 Sitzungen hiervon auch nicht vertreten worden. Wenn der Kläger behaupte, seine Versäumnisse seien auf seine Unkenntnis in der Datenverarbeitung zurückzuführen, weshalb er die per E-Mail versandten Einladungen nicht habe öffnen können, so sei dies unglaubhaft und irreführend. Bereits in der Geschäftsordnung sei in § 4 festgehalten, dass die Einladungen per E-Mail versandt würden und Sitzungen grundsätzlich in jeder dritten Kalenderwoche in der Regel donnerstags stattfinden würden. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Pflichten aus dem örtlichen Personalrat auszuschließen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er trägt vor: Er habe keine grobe Pflichtverletzung begangen. Er habe gegenüber der Vizepräsidentin des Landtages K. und dem Mitglied des Verkehrsausschusses M. nicht gesagt: „Ihr [Mitglieder des Personalrates] seid Schuld am Tod von Z.“ und er habe auch nicht gegenüber dem Personalratsmitglied S. gesagt, „Dass auch du mitgemacht hast, kann ich überhaupt nicht verstehen“. In der Besprechung mit diesen Personen habe er auch nicht das Abstimmungsverhalten des Personalrats in der Sitzung vom 17. Januar 2007 offenbart, da er im Zusammenhang mit der Versetzung des Kolonnenführers U. lediglich geäußert habe: „Ihr habt ja alle zugestimmt“ oder „Dem wurde zugestimmt“. Damit habe er lediglich einen Mehrheitsbeschluss nach Außen formuliert. Seiner Tochter habe er das Sitzungsprotokoll nicht zur Kenntnis gebracht, sondern diese nur telefonisch befragt, wie er den Anhang zur E-Mail, in dem sich das Protokoll befunden habe, öffnen könne. Wenn in der Sitzungsniederschrift festgehalten worden sei, dass er etwas anderes gesagt habe, handele es sich um eine bewusst falsche Wiedergabe. Er habe lediglich an 8 der 33 Sitzungen teilgenommen, da er in den Fällen, in denen er vertreten worden sei, durch Krankheit an der Teilnahme sowie einmal durch einen Arztbesuch und zweimal aufgrund seines Urlaubs gehindert gewesen sei. Nach einem Schlaganfall im Jahre 2006 sei er öfter erkrankt. Die restlichen 15 Sitzungen seien ihm nicht bekannt gewesen. Die Einladungen seien über die EDV mitgeteilt worden und er sei nicht in der Lage gewesen, davon Kenntnis zu nehmen. Diese unverschuldete Nichtteilnahme hätte er auch nicht dadurch vermeiden können, dass er die nach der Geschäftsordnung grundsätzlich anzusetzenden Sitzungen beachtet hätte. Von den 33 Sitzungen seien nämlich in der maßgeblichen Zeit nur 18 donnerstags erfolgt und der Drei-Wochen-Rhythmus sei auch nicht immer eingehalten worden. Ferner bestreite er ausdrücklich, dass er eine herabwürdigende Kritik an der Tätigkeit des Personalrats und seinem Abstimmungsverhalten gegenüber Dritten geäußert habe. Vielmehr vermuteten er und der Kolonnenführer U., dass der Kollege Z. durch Mobbing innerhalb der AM R. in den Freitod getrieben worden sei, ohne dass in dieser Sache ausreichend ermittelt worden sei. Deshalb gehe er davon aus, dass man ihn wegen dieser Kritik aus dem Personalrat ausschließen wolle und den Kollegen U. deshalb versetzt habe. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Der zulässige Antrag auf Ausschluss des Beklagten aus dem Personalrat ist begründet. 13 Der Kläger hat aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses den Antrag auf Ausschluss des Beklagten gestellt (§ 31 Abs. 1 Satz 2 LPersVG, in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. Seite 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2007 (GVBl. Seite 59)). 14 Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 LPersVG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Personalrats den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Eine Anhörung der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften durch das Verwaltungsgericht ist nicht vorgeschrieben, da § 22 Abs. 1 Satz 2 LPersVG nur auf die gleichen, d. h. die in Satz 1 genannten Gründe verweist, nicht aber auf die Anhörungspflicht (vgl. Ruppert/Lautenbach, Personalvertretungsrecht, § 22 Rdnr. 9). Die materiellen Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Beklagten liegen hier vor, so dass das erkennende Gericht den Ausschluss aus dem Personalrat auszusprechen hatte. Der Beklagte hat seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigt und hierdurch verletzt, was in dem tatsächlich geschehenen Umfang einen groben Verstoß darstellt, der auch schuldhaft erfolgt ist. 15 Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor, wenn es sich um eine objektiv schwerwiegende Pflichtverletzung gehandelt hat. Dass es sich hierbei um eine schwerwiegende Pflichtverletzung gehandelt hat, muss auch offensichtlich sein, denn an den Ausschluss eines Personalratsmitgliedes sind strenge Maßstäbe anzulegen. Dabei können gerade auch Wiederholungen leichter Verletzungen zu einem groben Verstoß werden, wenn auch jeder einzelne Verstoß, je nach den Umständen des Einzelfalles, als einmaliger Ausrutscher in einem milderen Licht gesehen werden kann (Ruppert/Lautenbach, § 22, Rdnr. 22 f). Dabei müssen diejenigen Pflichtverletzungen als grob angesehen werden, die ein mangelndes Pflichtbewusstsein erkennen lassen oder auf die gesetzmäßige Tätigkeit des Personalrats nicht unbedeutenden Einfluss haben. 16 Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung vom 06. November 1984 – 5 A 3/84 – eine solche grobe Vernachlässigung der gesetzlichen Pflichten, die den Ausschluss eines Personalratsmitglieds rechtfertigen, dann bejaht, wenn das Mitglied in mehr als der Hälfte der Sitzungen des Personalrats gefehlt hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 19. November 2002 – PL 15 S 1416/02 – (ZfPR 2003, 303) ausgesprochen, dass ein Personalratsmitglied, das den Sitzungen des Personalrats ohne Mitteilung der Verhinderung überwiegend fern bleibt, seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt und deshalb aus dem Personalrat ausgeschlossen werden kann. 17 Der Beklagte hat an den in der Zeit zwischen dem 12. Januar 2006 und dem 27. September 2007 stattgefundenen 33 Personalratssitzungen lediglich an 8 teilgenommen und ist zudem zweimal verspätet erschienen. Im Hinblick auf die 25-fache Nichtteilnahme ist der Kläger davon ausgegangen, dass der Beklagte aber für 11 Sitzungen entschuldigt war. Es braucht hier nicht weiter geklärt zu werden, ob der Kläger sich in diesen 11 Fällen jeweils rechtzeitig vor der Sitzung entschuldigt hat, da dies vom Kläger nicht zur Grundlage seines Antrages gemacht wurde. Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Entschuldigung könnten hieran dadurch entstehen, dass der Kläger lediglich in 7 dieser 11 Sitzungen vertreten worden ist. Für die weiteren 14 Sitzungen hat sich der Kläger nicht entschuldigt. Das Gericht legt jedoch nur 13 nichtentschuldigte Sitzungen zugrunde, da der Nachweis zur Einladung zur Sitzung am 27. September 2007 nicht in den überreichten Ausdrucken der versandten E-Mails zu finden war und deshalb eine ordnungsgemäße Ladung bisher nicht nachgewiesen ist. Dass der Beklagte in den hier zugrundeliegenden 13 nichtentschuldigten Sitzungen dreimal durch sein Ersatzmitglied vertreten worden ist, vermag die Pflichtverletzung nicht auszuräumen. Zu den gesetzlichen Pflichten eines Personalratsmitglieds gehört es nämlich, an den Sitzungen des Personalrats teilzunehmen, denn die Sitzungen, die der Beratung und der Beschlussfassung in den dem Personalrat obliegenden Angelegenheiten dienen, sind der Kern der Personalratstätigkeit. Die Pflicht zur Teilnahme des jeweiligen Personalratsmitglieds ist eine höchstpersönliche, da er persönlich zur Vertretung im Personalrat gewählt worden ist. Ihm steht es nicht frei, sich nach seinem Gutdünken vertreten zu lassen. Da der Beklagte in diesen 3 Fällen vor der Sitzung den Verhinderungsgrund nicht mitgeteilt hat, fehlt es an einer pflichtgemäßen Entschuldigung, auch wenn er einen Vertreter entsandt hat. Zu einem weiteren dieser 13 Fälle hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung vorgetragen, dass er am 26. Februar 2007 wegen Krankheit an der Teilnahme gehindert gewesen sei. Damit hat er aber nicht dargetan, dass er an einer ordnungsgemäßen rechtzeitigen Entschuldigung gehindert gewesen wäre, um so zu ermöglichen, dass sein Ersatzmitglied hätte bestellt werden können. 18 Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass in vereinzelten Fällen kein Pflichtverstoß vorgelegen habe, weil die Einladungen nicht rechtzeitig erfolgt seien. Nach § 4 der Geschäftsordnung des Personalrats Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz –GeschO- finden die ordentlichen Sitzungen des Personalrats jede dritte Kalenderwoche im Regelfall donnerstags statt. 19 Die Einladung soll spätestens eine Woche vor dem Termin der Sitzung schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Der Einladung an die ständigen Mitglieder des Personalrats ist die Niederschrift der letzten Sitzung beizufügen. In Einzelfällen oder bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die in Satz 1 genannte Frist auf drei Tage verkürzt werden. In diesen Fällen kann die Einladung, sowie die Mitteilung der Tagesordnung mündlich, fernmündlich oder per E-Mail erfolgen. 20 Hier sind die Einladungen sämtlich gemäß Nr. 4 Ziff. 2 S.1 GeschO per E-Mail erfolgt. Dieses Verfahren hat der Personalrat seit dem 16. Juni 2005 praktiziert. Im Jahr 2005 hat der Beklagte an 14 von 17 Sitzungen teilgenommen. Im Jahr 2006 hat der Kläger zu den von ihm durchgeführten Sitzungen zum Teil unter Nichteinhaltung der 1-Wochen-Frist eingeladen. Zu den hier maßgeblich unentschuldigt vom Beklagten versäumten Sitzungen hat der Personalrat zum Teil, soweit dies durch E-Mail nachgewiesen worden ist, nämlich zur Sitzung für den 16. März 2006 lediglich 2 Tage zuvor und zur Sitzung am 21. September 2006 nur 3 Tage zuvor und zur Sitzung am 28. Juni und 16. Oktober 2006 lediglich 5 Tage zuvor die Einladungen versandt. Zwar hat der Kläger auch zu anderen Sitzungen so kurzfristig eingeladen, zu diesen Sitzungen ist der Kläger, soweit er nicht erschienen ist, jedoch als entschuldigt geführt worden. An anderen Sitzungen, zum Beispiel der Sitzung am 02. November, zu der auch lediglich 2 Tage zuvor eingeladen worden war, ist er erschienen. Ebenso zur Sitzung am 01. Februar 2006, zu der lediglich 2 Tage zuvor eingeladen worden war. Da eine Reduzierung der Einladungsfrist auf 3 Tage nach der Geschäftsordnung bereits vorgesehen ist, könnte es sich allenfalls bei der Einladung zum 16. März 2006 um eine nicht fristgerechte Einladung im Jahr 2006 handeln. Im Jahr 2007 erfolgte die Einladung zum 11. Januar 2007 lediglich 2 Tage zuvor, jedoch wurde der nicht entschuldigte Beklagte durch seinen Vertreter, Herrn U. vertreten, so dass davon auszugehen ist, dass der Beklage rechtzeitig Kenntnis hatte. In den anderen hier maßgeblichen Fällen wurden die Ladungsfristen, zumindest die verkürzten Ladungsfristen eingehalten. Soweit E-Mailnachweise nicht vorgelegt wurden fehlen, fehlen sie zum einen für 3 Sitzungen für die der Beklagte aber entschuldigt war. Vielleicht wurde deshalb vom Kläger auf ihre Vorlage bei Gericht verzichtet. Zum anderen fehlt der Nachweis der E-Mail zur Ladung am 27. September 2007. Diesen Umstand hat das Gericht aber, wie bereits oben dargelegt, zum Anlass genommen, dieses Sitzungsversäumnis nicht mit in die Berechnung einzubeziehen. Mithin könnte in den 13 Fällen des unentschuldigten Fernbleibens lediglich in 2 Fällen von einer Unterschreitung der Einladungsfrist gesprochen werden. Dabei ist aber nicht zu verkennen, dass insbesondere die Nichtteilnahme an der Personalratssitzung vom 16. März 2006 in einem Zeitraum erfolgte, in dem der Beklagte wegen des Streiks vom 08. Februar bis zum 20. März 2006 nicht in der Dienststelle war. Ihm wäre auch eine fristgerechte Einladung nicht zugegangen. Nach Nr. 4 Nr. 3 Satz 3 der GeschO hat ein Personalratsmitglied, das an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen. Nach Satz 4 lädt der Vorsitzende im Regelfall das Ersatzmitglied, in dringenden Fällen kann das verhinderte Mitglied das betreffende Ersatzmitglied selbst benachrichtigen und zur Sitzung einladen. Eine solche rechtzeitige Entschuldigung für in der Zeit der Abwesenheit vom 08. Februar bis 20. März 2006 und damit auch für die am 16.März 2006 stattfindenden Sitzungen hat der Beklagte nicht vorgenommen, obwohl er damit rechnen musste, dass während seiner langen Abwesenheit Personalratssitzungen stattfinden. Darüber hinaus ist dem Beklagten die Sitzungsniederschrift vom 16. März 2006 mit der Einladung zur Personalratssitzung zum 06. April 2006 per E-Mail zugegangen, aber er hat gleichwohl keine Einwände gegen die nichtfristgerechte Einladung zum 16. März 2006 erhoben. Das gilt auch für die lediglich mit 2-tägiger Ladungsfrist erfolgte Einladung zur Sitzung vom 11. Januar 2007. Darüber hinaus ist aber, wie bereits dargelegt, zu sehen, dass in dieser Sitzung der Stellvertreter des Beklagten erschienen war, mithin von einer ausreichenden Kenntnis des Beklagten auszugehen ist, jedoch eine rechtzeitige und pflichtgemäße Mitteilung der Verhinderungsgründe durch den Beklagten nicht erfolgt war. 21 Das erkennende Gericht geht auch davon aus, dass die als Ausdruck vorgelegten und den Beklagten in der Anschriftenauflistung erfassenden E-Mails dem Beklagten zugegangen sind. Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, ob diese E-Mails auf seinen Dienstcomputer gelandet sind, geht das erkennende Gericht aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gewonnen Überzeugung davon aus, dass keine Zweifel am Zugang dieser E-Mails bestehen. Diese E-Mails sind als solche versandt worden und es ist an keiner Stelle erwähnt, dass eine E-Mail als unzustellbar zurückgekommen wäre. Darüber hinaus hat der Beklagte bis zum Beginn des Ausschlussverfahrens auch niemals in den Sitzungen, an denen er teilgenommen hat, oder in anderer Form moniert, dass ihm diese E-Mails mit Einladungen und Niederschriften nicht zugegangen seien. Es ist aber im Rahmen der erforderlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit der Personalratsmitglieder selbstverständlich, dass fehlende Einladungen rechtzeitig vom Beschwerten mitgeteilt oder anderenfalls solche Einwände nicht erhoben werden. Das Gericht hat aus diesen Gründen davon abgesehen, eine Beweisaufnahme durch Überprüfung des Dienstcomputers des Beklagten anzuordnen, zumal bei einer solchen Überprüfung auch erhebliche Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung der den Computer benutzenden Personen möglich sind. 22 Nach alledem geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Kläger an den hier zugrunde gelegten 32 Sitzungen 13 mal ohne rechtzeitige Entschuldigung gefehlt hat. 23 Das erkennende Gericht geht zudem davon aus, dass der Kläger seine Pflicht zur Teilnahme an den Personalratssitzungen, jedenfalls aber zur rechtzeitigen Mitteilung der Verhinderung, schuldhaft verletzt hat. Soweit der Beklagte sich in seiner Klageerwiderung darauf berufen hat, dass ihm eine grobe Vernachlässigung nicht vorzuwerfen sei, da er an den Tagen, an denen er vertreten worden sei, selbst für diese Vertretung gesorgt habe, entschuldigt ihn dies nicht. Hierbei handelt es sich lediglich um 3 Termine, an denen er ohne rechtzeitige Entschuldigung von Herrn U. vertreten worden war. Die Vertretung ändert aber nichts daran, dass der Grund der Verhinderung nicht überprüft werden konnte, so dass der Beklagte sich eine Pflichtverletzung hat zu schulden kommen lassen. Er handelte auch dann fahrlässig, wenn er die in der Geschäftsordnung niedergelegten Mitteilungspflichten über Verhinderungsgründe nicht kannte oder trotz Kenntnis nicht erfüllt hat. Soweit der Beklagte im Übrigen pauschal behauptet, dass ihn kein Verschulden an dem unentschuldigten Fernbleiben treffe, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Beklagte beruft sich darauf, dass er im Umgang mit der EDV unerfahren und ungeübt sei. Er behauptet, nicht die notwendigen Kenntnisse zu haben, um eine E-Mail abzurufen und einen etwaigen Anhang zu öffnen. Des Weiteren führte er aus, dass für den Fall, dass ihm E-Mails zugegangen sein sollten, er nicht in der Lage gewesen wäre, diese zu öffnen und die Termindaten zur Kenntnis zu nehmen. 24 Diese Ausführungen erscheinen dem erkennenden Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung unglaubwürdig. Darüber hinaus hat der Beklagte auch ausgeführt, seit mehreren Jahren Zugang zu einem entsprechenden Computer zu haben, so dass ihm zumindest vorzuwerfen wäre, dass er sich nicht darum bemüht hat, sich die erforderlichen Fähigkeiten zur Öffnung einer E-Mail sowie deren Anhang oder Anhänge anzueignen. Der Beklagte hat schuldhaft gehandelt, da er aufgrund der Geschäftsordnung in Kenntnis war oder hätte sein müssen, dass die Einladungen per E-Mail versandt werden. Dies war die seit 16. Juni 2005 gehandhabte Einladungspraxis, was 2005 nicht zu unentschuldigten Sitzungsversäumnissen des Beklagten führte, da er bis auf 2 Sitzungen an allen Sitzungen teilgenommen hat. 25 Nach alledem ist dem Kläger dieser schwerwiegende Pflichtenverstoß vorzuwerfen. Seine Ansicht, dass nur dann eine grobe Pflichtverletzung vorliegen könne, wenn er zumindest an 50 % der Sitzungen weder teilgenommen noch seine Verhinderung ausreichend mitgeteilt noch einen Vertreter gesandt habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Bereits bei einer so erheblichen Anzahl von unentschuldigten Nichtteilnahme an Sitzungen, hier von über 1/3 der Sitzungen, selbst wenn die Fälle in denen der Beklagte für eine Vertretung gesorgt hatte nicht mitgezählt würden, ist von einem groben Pflichtverstoß auszugehen, da gerade die Teilnahme an Sitzungen elementare Personalratspflicht ist. Zudem weist das erkennende Gericht darauf hin, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass er die Teilnahme an den Personalratssitzungen als nicht so wichtig einstuft. Er hat ausgeführt hat, dass er zur Sitzung am 20. März 2007 im Abgeordnetenhaus zu M., die um 09:30 Uhr begonnen hatte, erst um 10:45 Uhr erschienen ist. Zur Erklärung hierfür hat er vorgetragen, dass er zuerst im Stau gestanden habe und er dann, nachdem er in M. gewesen sei, noch mit Vertretern der Gewerkschaft habe sprechen müssen, bevor er zur Personalratssitzung gegangen sei. 26 Da das erkennende Gericht nach alledem überzeugt ist, dass sich der Beklagte eine grobe Pflichtverletzung hat zu schulden kommen lassen, die eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Personalrat ausschließt, ist der Klage stattzugeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06. November 1984 -5 A 3/84.OVG-). 27 Aus diesem Grunde kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass die Äußerungen des Beklagten über das Abstimmungsverhalten gegenüber der Vizepräsidentin des Landtages K. und dem Mitglied des Verkehrsausschusses M. eine grobe Pflichtverletzung, nämlich einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht, beinhalten. Der Beklagte selbst hat in der Klageerwiderung eingeräumt, sinngemäß mitgeteilt zu haben, dass alle anderen Personalratsmitglieder der Versetzung zugestimmt haben. Der Beklagte hätte aber, auch wenn er zur Personalratssitzung zu spät kam, erkennen müssen, dass er gegenüber diesen Personen Interna eines Abstimmungsergebnisses nicht hätte bekannt geben dürfen. Inwieweit darüber hinaus, nachdem der Beklagte von sich aus das Gespräch auf die Ereignisse in R. gelenkt hatte, er diffamierende Äußerung über Personalratsmitglieder getätigt hat, braucht hier nicht weiter geklärt zu werden. 28 Die Frage, ob die Angaben des Beklagten, wie sie in der Sitzungsniederschrift vom 25. April 2007 im Hinblick auf die Tochter des Beklagten festgehalten worden sind, ist nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich. 29 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Das Urteil ist wegen der Kosten gemäß § 167 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 30 Beschluss 31 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).