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Beschluss

7 L 80/08.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2008:0221.7L80.08.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, vorläufig eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Seminar 3 der Physiologie (Seminar der Physiologie mit klinischen Bezügen, WS 2007/2008) zu erteilen, hat keinen Erfolg. 2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich (Anordnungsanspruch) und es dem Betroffenen schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, (st. Rspr. des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, vgl. Beschluss vom 31. Januar 1995 -12 B 10316/95.OVG-; sowie Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 123 Rdnr. 24; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 142 ff.). 3 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. 4 Insoweit fehlt es zunächst bereits an dem erforderlichen Anordnungsgrund, denn es ist der Antragstellerin auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht schlechthin unzumutbar, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Der Antragstellerin stehen vielmehr weitere Versuche zum Erwerb des fraglichen Scheins im nächsten Semester offen. Auch beträgt der Zeitverlust bis zu einer erneuten Möglichkeit zur Ablegung der ersten ärztlichen Prüfung nach ihrem eigenen Vorbringen lediglich ein halbes Jahr. 5 Darüber hinaus fehlt es auch an dem Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch. 6 Zunächst hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, die Frage 4 der dritten Klausur, auf deren Rüge sie sich ausdrücklich beschränkt, zutreffend oder zumindest vertretbar beantwortet zu haben, weshalb ihr der zum Erreichen der Bestehensgrenze erforderliche Punkt nicht zuerkannt werden kann. Soweit die Antragstellerin ihre Ansicht durch den Hinweis auf Fachliteratur, nämlich zwei Lehrbücher, zu belegen sucht, hat sie weder die von ihr in Bezug genommenen Textstellen vorgelegt, noch sie überhaupt näher konkretisiert. Die Antragstellerin verweist vielmehr lediglich pauschal darauf, in den Lehrbüchern fände sich nichts zu den Ausgangskernen, es sei lediglich die Rede von Eingängen und Ausgängen ohne Details zu den Kernen und meint, aus den Zeichnungen in den jeweiligen Lehrbüchern könne man auf die Richtigkeit ihrer Antwort schließen. In Ermangelung der Vorlage der entsprechenden Literaturstellen kann schließlich auch nicht nachvollzogen werden, ob, wie von der Antragstellerin angedeutet, Unterschiede zwischen der von ihr verwendeten 29. Auflage des Lehrbuchs Schmidt/Lang und der vom Prüfer in seiner Stellungnahme herangezogenen 30. Auflage bestehen. Damit genügt das Vorbringen der Antragstellerin nicht den Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens zu stellen sind. 7 Die Kammer geht auch nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon aus, dass das gesamte Prüfungsverfahren – insoweit hat die Antragstellerin im Verlauf des Verfahrens ihren Vortrag erweitert – für den Erwerb des fraglichen Scheins rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist. Nach Anlage 1 zur Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 71 des Gesetzes zum 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) – ÄApprO – ist bei der Meldung zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung unter anderem der Besuch des Seminars Physiologie mit klinischen Bezügen nachzuweisen. Dies geschieht gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 ÄApprO durch die Vorlage einer Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung. Nach § 2 Abs. 7 Satz 2 ÄApprO werden in der Studienordnung die Voraussetzungen für die Feststellung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den einzelnen Unterrichtsveranstaltungen geregelt. In § 8 Abs. 1 der Ordnung des Fachbereichs Medizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für das Studium der Medizin im Rahmen der ärztlichen Ausbildung vom 28. Januar 2004 (Staatsanzeiger S. 254) – Studienordnung – setzt die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung mit Leistungsnachweis neben der regelmäßigen Teilnahme eine Erfolgskontrolle voraus, die nach § 8 Abs. 6 Studienordnung unter anderem, wie hier, aus veranstaltungsbegleitenden Klausuren bestehen kann. Die Art und Weise der Feststellung der erfolgreichen Teilnahme regelt nach § 8 Abs. 3 Studienordnung der jeweilige Verantwortliche für die Unterrichtsveranstaltung. Eine weitere Konkretisierung, insbesondere eine Bestehensgrenze, enthält die Studienordnung nicht. Vorliegend erfolgte die Festlegung der Art und Weise der Erfolgskontrolle in einem Merkblatt, das allen Seminarteilnehmern ausgehändigt wurde. Danach sind zur Erlangung des Scheins im Seminar 3 Physiologie mit klinischem Bezug drei Klausuren mit je 15 Fragen zu absolvieren, bei denen insgesamt maximal 45 (3 x 15) Punkte erreicht werden können. Den Schein erhält, wer in den drei Klausuren die Bestehensgrenze von mindestens 23 Punkten erreicht hat, wobei die Ergebnisse der einzelnen Klausuren addiert werden. 8 Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf diese Regelung zunächst rügt, schriftliche Prüfungen dürften nur dann in der Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens durchgeführt werden, wenn in der Prüfungsordnung abstrakt – generelle Regelungen über die Tätigkeit von Prüfungsausschuss und Prüfern bei der Aufgabenstellung und über die Bestehensvoraussetzungen, die der Eigenart des Antwort-Wahl-Verfahrens Rechnung tragen, enthalten sind (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2002 – 4 BS 328/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 853; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. Oktober 2006 – 14 B 1035/06 – Juris -), ist dies für das vorliegende Verfahren unerheblich. Unabhängig davon, dass es in den Entscheidungen um Diplom-Prüfungsordnungen ging und nicht um Erfolgskontrollen zur Erlangung von Scheinen, und unabhängig davon, dass das OVG Nordrhein-Westfalen die aufgeworfene Frage nach der Erforderlichkeit abstrakt- genereller Regelungen ausdrücklich offen gelassen hat, könnte ein wegen fehlender Ermächtigungsnorm rechtsfehlerhaft durchgeführtes Prüfungsverfahren nicht dazu führen, eine Prüfung als bestanden anzusehen, sondern hätte allenfalls zur Folge, dass die betreffende Prüfung wiederholt werden könnte, was die Antragstellerin vorliegend jedoch nicht begehrt. 9 Allerdings bedürfen Prüfungen wegen der strukturellen Eigenart des Antwort-Wahl-Verfahrens jeweils Regeln entsprechend den prüfungsrechtlichen Grundsätzen, wie sie sich aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, 1 BvR 1033/82 u.a., BVerfGE 80, 1). Danach sind bei Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren die Voraussetzungen für den Erfolg oder Misserfolg vorher festzulegen, wobei allerdings die alleinige Bestimmung einer absoluten Bestehensgrenze nicht genügt. Erforderlich ist vielmehr auch die Bestimmung einer Bestehensgrenze im Verhältnis zu einer für möglich erachteten Höchstleistung oder einer Normalleistung (relative Bestehensgrenze). 10 Zwar stellt die für die Erfolgskontrollen im Seminar 3 der Physiologie mit klinischem Bezug angewandte Bestehensgrenze von 23 Punkten (51,1 %) auf den ersten Blick eine absolute Bestehensgrenze dar, die im Hinblick auf die dargestellten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts wegen Fehlens einer Abschwächung durch eine relative Bestehensgrenze rechtlichen Bedenken unterliegen könnte. Jedoch entspricht die angewendete Bestehensregelung bei näherer Betrachtung nach Ansicht des Gerichts dennoch den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Sie enthält zwar keine ausdrückliche relative Bestehensgrenze im Verhältnis zur Durchschnittsleistung eines näher bestimmten Personenkreises, wie dies etwa § 14 Abs. 6 ÄApprO regelt. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bestehensgrenze von 23 von 45 Punkten mit 51,1 % eine Bestehensanforderung darstellt, die weit unter der normalen Anforderung von 60 % (das wären vorliegend 27 Punkte) bei den ärztlichen Prüfungen liegt (§ 14 Abs. 6 ÄApprO). Nach Kenntnis des Gerichts ist im Übrigen auch kein Fall aus dem Bereich der ersten oder zweiten ärztlichen Prüfung bekannt, in dem die relative Bestehensgrenze unter 50 % gelegen hätte (die Antragstellerin hatte mit 22 Punkten einen Anteil von 48,89 % richtig beantwortete Fragen). Einen Anteil von 50 % richtig beantworteter Fragen sieht die Kammer jedoch als Mindestanforderung für das Bestehen einer Prüfung an. Insoweit wird beispielhaft auch auf die Studienordnung für das Medizinstudium an der Medizinischen Fakultät der Universität Heidelberg für das erste und zweite Studienjahr vom 29. September 2003 verwiesen. Deren § 3 regelt die Voraussetzungen für die Scheinvergabe. Nach § 3 Abs. 4 der Studienordnung sind schriftliche Prüfungen in Anlehnung an § 14 ÄAppRO bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 20 % und die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen an einer Prüfung unterschreitet. Tritt die Gleitklausel in Kraft, so müssen für das Bestehen der Prüfung mindestens 50 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet sein. 11 Schließlich ist eine Relativierung der vorliegenden Bestehensregelung auch darin zu sehen, dass nicht jede Klausur als Einzelleistung im Hinblick auf ihren Erfolg oder Misserfolg zählt, sondern dass der Ausgleich einer schlechten durch eine gute Leistung durch Berücksichtigung allein des Gesamtergebnisses aller drei Klausuren möglich ist, ohne dass ein Mindestanteil richtiger Antworten für die Einbringung einer Klausur gefordert würde (vgl. hierzu auch VG Göttingen, Beschluss vom 4. Juli 2006, 4 B 52/06, juris). 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 13 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des Hauptsachestreitwerts in Ansatz gebracht hat.