Beschluss
2 K 172/07.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2008:0214.2K172.07.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt festzustellen, dass zu zwei privaten Gesellschaften gestellte/zugewiesene Beschäftigte der Bundeswehr nicht Beschäftigte des Amtes sind, bei dem er – der Antragsteller – als Personalrat gebildet ist und diese damit weder aktiv noch passiv wahlberechtigt sind. 2 Bei dem Antragsteller handelt es sich um den örtlichen Personalrat beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr in K. (IT-AmtBw). 3 Im Dezember 2006 haben das IT-AmtBw sowie ein Auftragnehmerkonsortium aus Siemens und IBM Deutschland das Vertragswerk „Herkules“ unterzeichnet. Die Bundeswehr will hierdurch ein unter wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes, modernes und leistungsfähiges Informationstechniksystem für den Betrieb im Inland durch die private Industrie bereitgestellt bekommen. Damit die Privatunternehmen die durch den Vertrag übernommenen Aufgaben erfüllen können, wurden zwei neu gegründete Gesellschaften, die BWI-Informationstechnik-GmbH und die BWI-Systeme-GmbH, das bisher mit diesen Aufgaben betraute Personal durch die Bundeswehr mittels „Personalgestellung/Zuweisung zur Verfügung gestellt. Diese Beschäftigten erbringen seit diesem Zeitpunkt ihre Dienst- bzw. Arbeitsleistungen bei den genannten Gesellschaften. Zu diesem Zweck wurden mit den Gesellschaften Personalgestellungsverträge abgeschlossen. Dabei hat der Bund den Gesellschaften das Direktionsrecht des Arbeitgebers/Dienstherrn über diese Beschäftigten lediglich hinsichtlich der Arbeitspflicht zur Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am Arbeitsplatz übertragen. Der Bund bleibt im Übrigen Arbeitgeber und Dienstherr. Bei den Beamtinnen und Beamten trifft der Bund weiterhin die statusrechtlichen Entscheidungen. So gewähren die personalbearbeitenden Dienststellen diesen Urlaub im Rahmen des bestehenden Anspruchs. Des Weiteren entscheidet die Dienststelle über Höher- und Herabgruppierungen, über Zulagen und Zuschläge, über arbeits- und dienstrechtliche Maßnahmen (z.B. Abmahnung, Kündigung, disziplinarrechtlichen Maßnahmen) und stellt auch Zeugnisse und dienstliche Beurteilungen aus. Im Hinblick auf die gleichzeitige Zugehörigkeit des im Rahmen von Kooperationen mit der Industrie eingesetzten Personals der Bundeswehr zu einem privatrechtlichen Betrieb, wurde das Kooperationsgesetz der Bundeswehr – KoopGBw – erlassen, welches nähere Regelungen bzgl. der Zugehörigkeit zu Personal- und Betriebsräten trifft. Bei dieser Gestellung/Zuweisung handelte es sich allerdings nur um den ersten Schritt zur Durchführung des Vertragswerkes „Herkules“. 4 In einem zweiten Schritt soll das zivile Personal, welches den privaten Firmen zur Aufgabenerfüllung gestellt/zugewiesen wurde, von den bisherigen Dienststellen zum IT-AmtBw „versetzt“ werden. Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung soll der Personalübergang für das IT-AmtBw bis zum 01. Juli 2007 vorgesehen werden und für die übrigen Bereiche in weiteren drei Stufen bis zum 01. Oktober 2007. Nach den Vorgaben des Bundesministeriums der Verteidigung soll das IT-AmtBw zentrale personalbearbeitende Stelle für alle den privaten Unternehmen gestellten zivilen Mitarbeiter/-innen sein. Das IT-AmtBw übernimmt damit alle dem Bund als Arbeitgeber/Dienstherrn verbliebenen Aufgaben wahr. Nach Ansicht des Bundesministeriums der Verteidigung ist diese zentrale Steuerstelle zwingend erforderlich, um eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung und auch Interessenwahrnehmung der gestellten/zugewiesenen Beschäftigten wahrzunehmen. Allerdings ist mit der „Versetzung“ zum IT-AmtBw keine Änderung des bisherigen Dienstortes verbunden. Das Zivilpersonal nimmt seine Aufgaben zunächst an seinem bisherigen Einsatzort weiter wahr. Allerdings können die privaten Gesellschaften im Rahmen ihrer Unternehmensfreiheit und der betrieblichen Notwendigkeit bestimmen, wo die Aufgabenerfüllungen künftig erfolgen sollen. 5 Durch die „Versetzung“ der den privaten Gesellschaften gestellten/zugewiesenen Beschäftigen kamen bei dem Beteiligten, bei dem der Antragsteller gebildet ist, ca. 1750 neue Bedienstete dazu, wodurch die bisherigen der Hauptdienststelle angehörenden Beschäftigten zur Minderheit wurden (zu den Zahlen vgl. Bl. 32 der Gerichtsakte). 6 Der Beteiligte ist aufgrund der dargestellten Maßnahmen der Ansicht, dass er nach der „Versetzung“ der den zivilen Unternehmen „gestellten/zugewiesenen“ Beschäftigten für diese auch personalvertretungsrechtlich alleine zuständig sei. 7 Nachdem der Antragsteller diese Ansicht des Beteiligten nicht teilte, leitete er mit am 23. März 2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz das Beschlussverfahren ein zur Feststellung, dass die an das IT-AmtBw „versetzten“ Beschäftigten nicht zu ihm als antragstellenden Personalrat aktiv oder passiv wahlberechtigt sind. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass diese Beschäftigten weiterhin personalvertretungsrechtlich zu den Dienststellen gehören, bei denen sie bis zu ihrer Gestellung/Zuweisung tätig waren und wo sie auch heute noch untergebracht sind. Eine Beschäftigteneigenschaft im Sinne des § 13 BPersVG setze ein Mindestmaß an tatsächlicher, arbeitsmäßiger Eingliederung der Beschäftigten in die Dienststelle voraus. Dies fehle bei diesen Beschäftigten jedoch gerade gegenüber dem IT-AmtBw. Außerdem ergebe sich dies aus § 2 KoopGBw, wonach die betroffenen Beamte und Angestellte gerade „zum Personalrat ihrer Dienststelle wahlberechtigt“ bleiben. Insoweit werde die Gültigkeit des § 14 LPersVG uneingeschränkt für weiter geltend geregelt. Dieses Gesetz diene gerade dem Ziel, für das in eine Kooperationsgesellschaft gestellte Personal die personalvertretungsrechtlichen Strukturen im Bezug auf ihre bisherige Dienststelleneinbindung aufrecht zu erhalten. Allein eine bloße Zuständigkeit/Zuordnung der gestellten Beschäftigten bewirke auch keine „Versetzung“ zu dem IT-AmtBw. Dies gelte jedenfalls aus personalvertretungsrechtlicher Sicht. Es bleibe dabei, dass diese Beschäftigen nicht in die Dienststelle eingegliedert seien, insbesondere weil sie nicht in persönlichen und sozialen Kontakten zu den dortigen Beschäftigten stehen würden. 8 Der Antragsteller verbleibt auch nach zwischenzeitlich ergangenem Beschluss vom 24. Mai 2007 – 2 L 171/07.MZ – in dem parallel zum vorliegenden Beschlussverfahren eingeleiteten Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz bei seiner Ansicht. Er beruft sich weiter darauf, dass mangels eines Mindestmaßes an tatsächlicher, arbeitsmäßiger Eingliederung der gestellten Beschäftigten in das IT-AmtBw bei diesen nicht die Beschäftigteneigenschaft im Sinne des § 13 BPersVG vorliege. Auch hält er weiter an seiner Ansicht fest, dass sich aus § 2 KoopGBw ergebe, dass die bisherigen personalvertretungsrechtlichen Strukturen, die im Zeitpunkt der Personalgestellung vorgelegen hätten, weiterhin gelten sollen. Die von der Kammer vertretene andere Rechtsposition werde von ihm nicht geteilt. Insbesondere gebe es nicht die von der Kammer zur Begründung herangeführte öffentlich-rechtliche Beziehung zu ihrem Arbeitgeber. Diese bestehe nur zu dem Dienstherrn als solchem und dies sei schließlich die Bundesrepublik Deutschland. Aus dem gesamten Regelungswerk des KoopGBw ergebe sich, dass unbeschadet der unmittelbaren Eingliederung der Beschäftigten in die privatrechtlichen Gesellschaften eine „Rest-Eingliederung“ i.S. sozialer und persönlicher Kontakte in die bisherige Dienststelle angenommen werde. Daher trage das Konzept der Kammer, so wie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dargelegt, durch Abstellen auf eine „öffentlich-rechtliche Beziehung“, diese Rechtsansicht nicht. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 festzustellen, dass die im Rahmen des IT-Projekts „Herkules“ von Seiten der Bundeswehr an die Bwl-Informationstechnik-GmbH und an die Bwl-Systeme-GmbH gestellten und/oder zugewiesenen/kommandierten Beschäftigten der Bundeswehr im Falle ihrer in Aussicht genommenen „Versetzung“, bzw. nach ihrer „Versetzung“ an das IT-AmtBw nicht „Beschäftigte“ dieses Amtes und damit nicht für den antragstellenden Personalrat aktiv und/oder passiv wahlberechtigt werden bzw. sind. 11 Der Beteiligte beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Der Beteiligte vertritt die Ansicht, dass für eine Wahlberechtigung nach § 13 BPersVG zwar eine tatsächliche Einbindung der Beschäftigten in die Dienststelle Voraussetzung sei. Eine solche liege bei den den Kooperationsbetrieben gestellten zivilen Beschäftigten bezüglich des IT-AmtesBw nicht vor. Allerdings ergebe sich die Wahlberechtigung jedoch aus dem KoopGBw. Dieses Gesetz solle mögliche Rechtsverluste der Beschäftigten durch ihre Gestellung ausgleichen. Die „alten“ Dienststellen hätten nur so lange die Personalvertretungsrechte der gestellten/zugewiesenen Beschäftigten an die Kooperationsbetriebe wahrgenommen, bis diese an das IT-AmtBw versetzt worden wären. Ab diesem Zeitpunkt sei ausschließlich das IT-AmtBw deren Dienststelle im Sinne des § 2 KoopGBw. Es läge eine besondere Situation gegenüber den sonstigen Beschäftigten vor. Diese gestellten/zugewiesenen Beschäftigten seien nur in den betrieblichen Ablauf der privaten Gesellschaften eingegliedert. Sie nähmen fortan keine Aufgaben mehr innerhalb der Bundeswehr wahr. In den betrieblichen Ablauf ihrer bisherigen Dienststelle seien sie nicht mehr eingegliedert. Lediglich in dem durch den Hauptvertrag und den Personalgestellungsvertrag gesteckten Rahmen seien die zugewiesenen/gestellten Beschäftigten rechtlich noch an die Bundeswehr angegliedert. Diese Aufgaben würden jedoch gerade vom IT-AmtBw übernommen werden. Die Ansicht des Antragstellers würde im Übrigen dazu führen, dass in das Organisationsrecht des Dienstherrn eingegriffen würde. Ihm wäre es letztlich verwehrt, etwa die bisherigen Dienststellen der Betroffenen aufzulösen oder sonst in irgendeiner Weise umzugestalten, wenn dadurch die nach Ansicht des Antragstellers verbliebenen Personalvertretungsrechte der den Kooperationsbetrieben gestellten/zugewiesenen Beschäftigten beeinträchtigt oder gar wegfallen würden. Dies sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Außerdem sei zu sehen, dass die diesen privaten Gesellschaften gestellten/zugewiesenen Beschäftigten auch ihren jetzigen Dienstort dann verlassen müssten, wenn sich die Unterbringungsplanung der privaten Gesellschaften zur Aufgabenerfüllung ändern würde. Denn diese seien berechtigt, die konkreten Bedingungen der Arbeit/Dienstleistungserfüllung in persönlicher und sachlicher Hinsicht festzulegen. Das betriebliche Organisationsrecht erfasse gerade auch das Recht, den konkreten Ort der Aufgabenerfüllung festzulegen. Damit wären jedoch die hiervon betroffenen Beschäftigten personalvertretungsrechtlich überhaupt keiner Dienststelle mehr zuordenbar, wenn man der Ansicht des Antragstellers folgen würde. Auch greife der Vergleich des Antragstellers mit Leiharbeitnehmern nicht. Diese seien nicht mit den gestellten/zugewiesenen Beschäftigten vergleichbar. So treffe das IT-AmtBw alle zum personalvertretungsrechtlichen Kernbestand gehörenden Entscheidungen und vertrete daher diesen Personenkreis nicht nur partiell, wie der Betriebsrat den Leiharbeitnehmer. Außerdem sei aufgrund der besonderen verfassungsrechtlichen Bindungen des öffentlichen Dienstes im Unterschied zu den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes keine Vergleichsmöglichkeit gegeben. 14 Dem Gericht liegt die Gerichtsakte des Eilverfahrens Az.: 2 L 171/07.MZ vor, diese wird, ebenso wie der Inhalt der Gerichtsakte, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. II. 15 Der Antrag des Antragstellers ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. 16 Der Antrag ist auf Klärung grundsätzlicher Fragen hinsichtlich der anstehenden Personalratswahl gerichtet, um eine etwaige fehlerhafte Durchführung der Wahl zu verhindern. Das Gericht hält, ebenso wie in dem bereits durchgeführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren Az.: 2 L 171/07.MZ aus den dort dargelegten Gründen das vorliegende Beschlussverfahren ebenfalls für zulässig. 17 Die Kammer verbleibt jedoch bei der bereits in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren dargelegten Rechtsansicht, dass der Antrag keinen Erfolg hat, da die zum Beteiligten „versetzten“ Beschäftigten nach Durchführung dieser „Versetzung“ personalvertretungsrechtlich zu den dort aktiv und Wahlberechtigten gehören. Es haben sich keine neuen Umstände im vorliegenden Beschlussverfahren ergeben, aufgrund derer die Kammer sich verlasst sähe, von der im Eilbeschluss vertretenen Ansicht abzuweichen, dass die zum Beteiligten „versetzten Bediensteten“ außer dem tatsächlichen Umstand, dass sie – derzeit - ihren konkreten örtlichen Arbeitsplatz in der bisherigen Dienststelle beibehalten, keinerlei sonstigen Bezug mehr zu der bisherigen Dienststelle besitzen. Die Kammer hat in dem Beschluss im Eilverfahren vom 24. Mai 2007 – 2 L 171/07.MZ – weiter ausgeführt: 18 „So sind sie in ihrem fachlichen Aufgabenbereich hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung ihrer Arbeit den privaten Gesellschaften zugeordnet. Ihre Arbeitsleistung haben sie in dem von diesen vorgegebenen fachlichen Rahmen zu erbringen. Dienst- und personalrechtlich sind sie in vollem Umfang dem Beteiligten zugeordnet. Die bisherigen Dienststellen haben auch mit der „Versetzung“ die über die Betreffenden geführten Personalakten an den Beteiligten abzugeben. Aus den dargelegten Gründen folgt, dass diese „Bediensteten“ nur noch eine öffentlich-rechtliche Beziehung zu dem Beteiligten haben. Ihr rein tatsächlicher Aufenthalt in den bisherigen Dienststellen kann nicht als solche öffentlich-rechtliche Beziehung bewertet werden. Wie das Kooperationsgesetz der Bundeswehr (Drucksache 15/2944) zeigt, hat der Gesetzgeber diese Trennung des Dienstverhältnisses und der zugewiesenen Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen der Regelung dieses Gesetzes zugrunde gelegt. Hiermit hat er letztlich schon eine Atypik gegenüber den sonst üblichen Regelungen des Personalvertretungsgesetzes begründet. Unter diesem Blickwinkel sind auch die Regelungen der §§ 2 und 3 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr im Verhältnis zu den Regelungen des BPersVG zu sehen und bezüglich letzterem, die hier anzuwendenden Bestimmungen in entsprechender Weise umzusetzen. Daher kann die Regelung des § 2 KoopGBw nur dahin verstanden werden, dass diejenigen Bediensteten, die ihre eigentliche fachliche Tätigkeit in einem Wirtschaftunternehmen erbringen, zu dem Personalrat der Dienststelle wahlberechtigt sind, zu der sie allein noch eine öffentlich-rechtliche Beziehung haben. Dies ist vorliegend ausschließlich der Beteiligte. Dafür ist es in diesem besonderen Verhältnis auch unerheblich, dass diese Bediensteten in keinem räumlichen Verhältnis zu dem Beteiligten stehen. Dies ist z. B. auch nicht bei Teilen und Nebenstellen von Dienststellen gem. § 6 Abs. 3 BPersVG der Fall, wenn diese dort Beschäftigten einen in sich abgeschlossenen Aufgabenbereich betreuen und daher noch nicht einmal zumindest gelegentlich in ihrer Stammdienststelle irgendwelche Arbeiten ableisten müssen. Auch in diesem Fall besteht eine auf eine gewisse Dauer angelegte „räumlich weit entfernte“ Trennung, die auch im Bereich der Arbeitserbringung keine Berührungspunkte mit der Stammdienststelle haben muss. Fasst die Mehrheit der dort Beschäftigten keinen Verselbständigungsbeschluss, so werden diese durch den Personalrat der Hauptdienststelle vertreten, obwohl sie zu diesen eigentlich mangels einer konkreten Beziehung nicht „wirksam betreut“ betreut werden und nicht das vom Antragsteller geforderte Vertrauensverhältnis aufbauen können (vgl. Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl., Rdn. 17 zu § 6; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl., Rdn. 11 zu § 6 ). Den vorliegenden Fall kann man mit dieser Konstellation durchaus vergleichen. Hieran ändert auch nichts, dass die der Hauptdienststelle angehörenden Beschäftigten dann ggf. in der Minderzahl sind und sich dies entsprechend bei den Wahlen auswirkt. Daher hält es das Gericht auch anders als der Antragsteller, nicht für unzulässig, dass eine Konzentration dieser fachlich ihre Arbeitsleistung bei Wirtschaftsunternehmen erbringenden Bediensteten einer bestimmten Dienststelle zur dienst- und personalrechtlichen Betreuung organisationsrechtlich zugewiesen werden. Dabei ist auch zu sehen, worauf der Beteiligte zu Recht hingewiesen hat, dass der bisherige rein tatsächliche Arbeitsort an der bisherigen Dienststelle durch die den privaten Wirtschaftsunternehmen gestellten Bediensteten keineswegs beibehalten werden muss. Es ist ohne Weiteres möglich, dass entsprechend der unternehmerischen Planung sich dieser Ort der Erbringung der Arbeit an eine andere Stelle verlagert. Würde sich dieser dann neu ergebende Arbeitsort ganz außerhalb einer konkret vorhandenen Dienststelle des Bundesministeriums der Verteidigung befinden, hätte der betreffende Bedienstete überhaupt keinen Bezug mehr zu einer Dienststelle der Bundeswehr, durch die er personalvertretungsrechtlich auch vertreten werden könnte, wenn man der Ansicht des Antragstellers folgen würde und die Dienststelle des bisherigen Dienstortes für ihn personalvertretungsrechtlich zuständig gewesen wäre. Diese Problematik stellt sich nicht, wenn als Dienststelle im Sinne des § 2 des KoopGBw diejenige angesehen wird, zu der der betreffende Bedienstete seine öffentlich-rechtliche Beziehung unterhält, d. h. die ihn dienst- und personalrechtlich betreut. Dies ist ausschließlich der Beteiligte.“ 19 An diesen Ausführungen hält die Kammer im Ergebnis auch nach den Ausführungen des Antragstellers sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung fest. Die Kammer stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass sie davon ausgeht, dass der in den §§ 13 und 14 BPersVG geregelte Begriff des „Beschäftigten“, wie er inhaltlich von der Rechtsprechung näher definiert wird, im vorliegenden Verhältnis der gestellten/zugewiesenen Beschäftigten zum Beteiligten keine Anwendung finden kann, wie dies der Bevollmächtigte des Antragstellers auf Seite 9 seines Schriftsatzes vom 6. Februar 2008 als „Alternative“ auch aufgezeigt hat. Es gibt die nach dem Beschäftigtenbegriff des BPersVG geforderte tatsächliche arbeitsmäßige Eingliederung weder im Verhältnis zur bisherigen Dienststelle noch zum Beteiligten. Dennoch regelt das KoopGBw sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht zur Personalvertretung, wobei die Beschäftigung im Kooperationsbetrieb hinsichtlich des passiven Wahlrechts als Beschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG fingiert wird. Die Argumentation des Bevollmächtigten des Antragstellers in dem vorgenannten Schriftsatz aufgrund des Wortlauts des KoopGBw, dass die gestellten/zugewiesenen Beschäftigten zu den privaten Gesellschaften „zum Personalrat ihrer Dienststelle wahlberechtigt“ bleiben, gibt nach Ansicht der Kammer für die vorliegende streitige Frage „wenig her“. Diese Regelung stellte zunächst nur auf den aktuellen Zustand ab und lässt etwaige Veränderungen für die Zukunft völlig unberücksichtigt. Auch die Begründung unter „A. Allgemeiner Teil“ zum KoopGBw, in Spalte zwei, Mitte, hebt nur auf diesen Zustand ab und lässt ebenfalls Veränderungen hinsichtlich der zukünftigen Struktur der Bundeswehr aufgrund möglicher anderer Aufgabenwahrnehmung und damit innerorganisatorischer Veränderungen völlig unberücksichtigt. Eine solche Veränderung wäre insbesondere die Aufgabe von Standorten. Dies ist auch nicht fernliegend. So kann z.B. allein eine Standortaufgabe dadurch in Betracht kommen, dass die bisher noch an ihren Standorten für die privaten Gesellschaften tätigen Beschäftigen einen Arbeitsplatzwechsel durchführen müssen, weil diese etwa mit aus der Privatwirtschaft eingestellten zusätzlichen Arbeitskräften in einem Verwaltungsgebäude an anderem Standort zusammengeführt werden. Damit wäre z.B. für die durch diese Beschäftigten bisher belegten Dienstgebäude keine Verwendung mehr vorhanden. Hierdurch könnte eine Auflösung eines ganzen Standortes erfolgen, wenn diese Beschäftigten einen Großteil der dort tätigen Bundeswehrbediensteten ausgemacht hätten. Zum anderen können sich auch solche Standtortauflösungen durch veränderte Aufgaben für die Bundeswehr und damit notwendige organisatorische Veränderungen ergeben. Die Fachkammer sieht sich veranlasst, dies in der Ausführlichkeit aufzuzeigen, um darzulegen, dass solche Standortauflösungen, aus denen Beschäftigte kommen, die jetzt den privaten Gesellschaften gestellt/zugewiesen sind, keineswegs fernliegend, sondern eher sogar naheliegend sind. Die sich verändernden Aufgabenstellungen und unter Umständen dadurch bedingten Änderungen in der Organisationsstrukturen der Bundeswehr können derzeit aktuell in der Tagespresse mitverfolgt werden. 20 Aus den vorgenannten Gründen sind daher die Ausführungen in „A. Allgemeiner Teil“ zur Begründung des KoopGBw, wie sie insbesondere in der mündlichen Verhandlung näher erörtert wurden, für die rechtliche Lösung im Hinblick auf die vorliegende Fallkonstellation nicht hilfreich. Der Bundeswehrfuhrpark, an den in den Ausführungen angeknüpft wird, ist schon anders als im vorliegenden Fall von der Natur der Sache her örtlich festgelegt. Im „IT-Bereich“ ist dagegen aufgrund der bundesweiten Vernetzung keinerlei örtlicher Bezug erforderlich. Zudem wird selbst insoweit nicht für die neu zu bewertende personalvertretungsrechtliche Situation auf die Dienststellen abgestellt, von denen die gestellten/zugewiesenen Beschäftigten kamen und zu denen sie personalvertretungsrechtlich gehörten, sondern gerade auch auf die „personalbearbeitende Stelle“, welche früher die Standortverwaltungen waren, die dann in die Bundeswehrdienstleistungszentren übergeführt wurden. Diese Beschäftigten gehörte aber vor ihrer Gestellung/Zuweisung nicht zwingend den personalbearbeitenden Standortverwaltungen als Beschäftigte an, und zwar dann nicht, wenn sie in selbständigen oder verselbständigten Dienstorten außerhalb der jeweiligen Standortverwaltung ihre Arbeits-/Dienstleistung erbrachten. 21 Es kann auch nicht angenommen werden, dass es sich etwa bei den Arbeitsstellen an einem neuen Standort nach einer Auslagerung der Beschäftigten aus den bisherigen Dienstorten um „selbständige Dienststellenteile“ im Sinne von § 6 Abs. 3 BPersVG handelt, wie der Bevollmächtigte des Antragstellers als mögliche rechtliche Lösung eingebracht hat. Dabei bliebe nämlich völlig außer Betracht, dass überhaupt keine Dienststelle vorliegt, weil keine öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt werden, sondern die Beschäftigten dort den rein privatrechtlichen Vorgaben der zwei privaten Gesellschaften, zu denen sie zugewiesen/gestellt wurden, zu erfüllen haben. Dies betrifft alleine ihr Verhältnis als Arbeitnehmer/innen nach dem Betriebsverfassungsgesetz, so wie dies in § 6 KoopGBw geregelt ist. 22 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber keine Aussage darüber getroffen hat, und dies nach Ansicht der Fachkammer auch nicht aus dem Gesetzeswortlaut und der Begründung zum Kooperationsgesetz zu entnehmen ist, was für den Fall gilt, dass eine Veränderung entweder hinsichtlich des bisherigen Standortes, von dem die Beschäftigten gekommen sind, maßgebend ist oder, wie vorliegend, wenn eine die innerdienstliche Zuordnung der gestellten/zugewiesenen Beschäftigten zu einer anderen personalverwaltenden Dienststelle erfolgt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem Kooperationsgesetz jegliche dahingehenden organisatorischen Veränderungen innerhalb der Strukturen der Bundeswehr und hinsichtlich der einzelnen Standorte ausschließen wollte. Schließlich ist der Vertrag „Herkules“ auf 10 Jahre angelegt, so dass es auf der Hand liegt, dass maßgebliche weitere Veränderungen innerhalb der Strukturen der Bundeswehr erfolgen werden. Allein wegen der gestellten/zugewiesenen Beschäftigten für den Bereich, aus dem diese gekommen sind, solche Veränderungen wegen der personalrechtlichen Frage auszuschließen, hält die Kammer für abwegig. Um einen Interessenausgleich der zugewiesenen/gestellten Beschäftigten in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht und dem dienstlichen Interesse der Bundeswehr zu schaffen, hält es die Kammer für sachgerecht, wie schon im Eilverfahren dargelegt, dass diese Beschäftigten durch die Personalvertretung bei der Dienststelle vertreten werden, bei der sie letztlich alleine noch hinsichtlich aller öffentlich-rechtlicher Beziehungen „geführt“ werden. Dies ist vorliegend allein der Beteiligte. 23 Die Kammer hält es auch nicht für ein gegen die dargelegte Rechtsansicht sprechendes Argument, wenn vorgetragen wird, dass dann ja eine örtliche Personalvertretung, nämlich die bei dem Beteiligten gebildete, letztlich für die ganze Bundesrepublik zuständig sein könnte. Dabei ist nämlich zu sehen, dass die Größe der Personalvertretung von der Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten abhängt. Aufgrund der größeren Anzahl der Personalratsmitglieder ist es diesen auch möglich, ggf. im Rahmen eines größeren zeitlichen Umfangs einer Freistellung auch innerhalb der ganzen Bundesrepublik sogar vor Ort im gebotenen Umfang die personalvertretungsrechtlichen Interessen der von ihr vertretenen Beschäftigten wahr zu nehmen. Dass dies möglich ist, zeigte sich in dem Verfahren der Kammer Az.:2 PK 573/06.MZ, welches am 20. September 2007 durch Beschluss abgeschlossen wurde. Danach war im Bereich des Fernmeldesektors 404 eine Zuständigkeit der Stammdienststelle und damit der dortigen örtlichen Personalvertretung für einen großen Teil von Rheinland-Pfalz und auch das gesamte Saarland gegeben. Mangels Verselbständigungsbeschlüssen der außerhalb der Stammdienststelle liegenden Dienstorte war diese Personalvertretung für den gesamten Bereich zuständig und die Personalratsmitglieder mussten organisatorisch an den einzelnen Standorten vor Ort Gesprächstermine und ähnliches durchführen, im Rahmen ihrer personalvertretungsrechtlichen Aufgaben. Dies war für die Personalvertretung ohne weiteres organisatorisch zu bewerkstelligen. 24 Aus den vorstehenden Ausführungen vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass sich aus der Ziffer 5.2.2. lit. d und g des Entwurfs der Implementierungsrichtlinie, wie von dem Bevollmächtigten des Antragstellers zitiert, etwas anderes ergeben könnte. Unter g der zitierten Stelle wird zwar ausgeführt, dass im Falle einer Beendigung der Gestellung/Zuweisung die Unterbringung des zivilen Personals bei einer Rückversetzung dann der personalbearbeitenden Dienststelle bzw. dem Personalführungsbereich obliege, „die/der ohne die Versetzung zum IT-AmtBw zuständig gewesen wäre.“ Dies sagt nichts über die personalvertretungsrechtliche Betreuung in der Zeit bis dahin aus. Darüber hinaus ist durch das Wort „bzw.“ klargestellt, dass die Unterbringung sehr wohl der personalbearbeitenden Dienststelle IT-AmtBw obliegt, wenn nämlich der „Personalführungsbereich“ nicht mehr existiert, der ohne die Versetzung des Beschäftigten zum IT-AmtBw zuständig gewesen wäre. Daher vermag die Kammer aus der von dem Bevollmächtigten des Antragstellers angeführten Stelle der Implementierungsrichtlinie für die vorliegend zu entscheidende Frage nichts Entscheidendes herzuleiten. 25 Im Ergebnis bleibt daher die Kammer bei ihrer Ansicht, dass die den privaten Gesellschaften gestellten/zugewiesenen Beschäftigten, welche in dem vorgegebenen zeitlichen Rahmen zu dem Beteiligten „versetzt“ wurden, auch allein zu diesem personalvertretungsrechtlich als Beschäftigte im Sinne der §§ 13 und 14 BPersVG anzusehen sind, so dass der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg haben kann. 26 Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 1, 2 a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz außergerichtlicher Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12 a ArbGG kein Raum ist.