Urteil
1 K 99/07.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2007:1025.1K99.07.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung eines fiktiven Steuerabzugs von den positiven Einkünften seiner Eltern zu gewähren und wendet sich gegen eine Rückforderung bereits gezahlter Leistungen. 2 Der Kläger studiert seit dem Sommersemester 2004 Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule M. und beantragte erstmals im März 2004 für dieses Studium Ausbildungsförderung. 3 Daraufhin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2004 für den Bewilligungszeitraum März 2004 bis Februar 2005 unter Anrechnung des Einkommens seiner Eltern Leistungen in Höhe von monatlich 106,-- €. Bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern des Klägers ging die Beklagte von deren positiven Einkünften im Jahre 2002 aus, wobei sie die tatsächlich gezahlte Einkommensteuer zugrunde legte. 4 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, bei der Einkommensermittlung hätten die steuerlich als einkommensmindernd anerkannten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von den positiven Einkünften abgezogen werden müssen. Sollte dies nicht möglich sein, müssten jedenfalls aber die höheren Steuern, die ohne die Verluste angefallen wären - vorliegend 6.899,04 € mehr -, bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens seiner Eltern berücksichtigt werden. Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Kinder eines Einkommensbeziehers mit gleichem Einkommen, aber ohne steuerliche Abschreibungsmöglichkeit, besser gestellt würden. Für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum von März 2005 bis Februar 2006 wurde zunächst eine Förderungsleistung von monatlich 316,-- € berechnet und dem Kläger im Juni 2005 dementsprechend (für die Monate März bis Juli 2005) Leistungen in Höhe von insgesamt 1.580,-- € ausgezahlt. 5 Bei einer Überprüfung stellte sich sodann heraus, dass bei dieser Berechnung eine zu hohe Sozialpauschale zugrunde gelegt worden war. Der bereits gefertigte Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 2005 wurde deshalb nicht mehr an den Kläger versandt. 6 Mit Bescheid vom 29. Juli 2005 bewilligte die Beklagte nach der erfolgten Neuberechnung für den Bewilligungszeitraum März 2005 bis Februar 2006 Förderungsleistungen in Höhe von 111,-- € monatlich. Gleichzeitig wurde überzahlte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 1.025,-- € zurückgefordert. 7 Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er unter Bezugnahme auf seinen früheren, bislang nicht beschiedenen Widerspruch zunächst darauf, dass ihm nach seinen Berechnungen Förderungsleistungen in Höhe von etwa 316,-- € tatsächlich zustünden. Da er auf den Verwaltungsakt vertraut habe, dieses Vertrauen schutzwürdig sei und er die gewährten Leistungen bereits verbraucht habe, sei eine Rückforderung nicht möglich. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X lägen nicht vor. 8 Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 wurde dem Kläger die Berechnung seiner BAföG-Leistungen erläutert. Es wurde u.a. ausgeführt, dass nach § 21 BAföG bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern die sich aus dem maßgeblichen Steuerbescheid ergebende Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz zugrunde zu legen sei. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten sei nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht zulässig. Von diesem Einkommen könnten gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 BAföG nur die für den Berechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Steuern abgesetzt werden. Zu der Überzahlung sei es gekommen, weil zunächst irrtümlicherweise eine falsche, nämlich zu hohe, Sozialpauschale zugrunde gelegt worden sei, weshalb der zuviel gezahlte Betrag zurückzufordern sei. Da ein rechtsmittelfähiger Bescheid bezüglich des falschen Förderungsbetrags in Höhe von 316,-- € nicht versandt worden sei, sei auch kein Verwaltungsakt erlassen worden, auf dessen Bestand der Kläger hätte vertrauen können. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2007, dem Kläger zugestellt am 10. Februar 2007, wurden die Widersprüche unter Bezugnahme auf die Erläuterungen in dem Schreiben vom 1. Februar 2006 zurückgewiesen. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass die erfolgte Überzahlung nach § 50 Abs. 2 SGB X zu erstatten sei. Auf Vertrauensschutz auf die ohne Verwaltungsakt erbrachten Leistungen könne sich der Kläger nicht berufen, da wegen des fehlenden Bewilligungsbescheides Vertrauensschutz nicht habe entstehen können. Der Kläger hätte beim Amt für Ausbildungsförderung nachfragen müssen, ob die ihm ohne Bewilligungsbescheid ausgezahlten Leistungen der Höhe nach zustünden. 10 Der Kläger hat am 1. März 2007 Klage erhoben. 11 Zur Begründung trägt er vor: Zwar könne er nachvollziehen, dass bei der Einkommensanrechnung Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigt werden könnten. Dementsprechend dürfe aber auch die darauf entfallende Steuerersparnis nicht negativ berücksichtigt werden, sondern es müssten vielmehr die fiktiven Steuern, die ohne die Verluste zu zahlen gewesen wären, in Ansatz gebracht werden. Schließlich hätten seine Eltern auch keine finanziellen Vorteile aus der Steuererstattung gehabt. Da ihm die Leistungen damit zugestanden hätten, seien sie auch nicht nach § 50 Abs. 2 SGB X zu erstatten. Jedenfalls aber lägen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X für eine Rückforderung nicht vor. Eine Nachfrage wegen der Höhe der zunächst überwiesenen Förderungsleistungen habe sich für ihn erübrigt, da nach seinen Berechnungen die gezahlten Beträge dem entsprochen hätten, was – entsprechend seinem Widerspruchsvorbringen – unter Berücksichtigung der Steuerersparnis festzusetzen gewesen wäre. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Mai 2004 und vom 29. Juli 2005 sowie des Widerspruchsbescheids vom 06. Februar 2007 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderungsleistungen für den Förderzeitraum März 2004 bis Februar 2005 sowie März 2005 bis Februar 2006 unter Zugrundelegung des Einkommens seiner Eltern ohne Verlustabzug aus Vermietung und Verpachtung, jedoch mit Abzug auf dieses zugrunde gelegte Einkommen zu berechnender fiktiver Steuern, zu gewähren. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem ergangenen Widerspruchsbescheid und trägt darüber hinaus vor: Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG könne von der Summe der positiven Einkünfte nur die tatsächlich zu leistende Steuerschuld anhand der im Steuerbescheid unanfechtbar festgesetzten Steuern abgezogen werden. Dies entspreche auch Teilziffer 21.1.10 der Verwaltungsvorschriften zu § 21 Abs. 1 BAföG, wonach bei der Ermittlung der Höhe der positiven Einkünfte und bei der zu leistenden Einkommens- und Kirchensteuer von den Feststellungen auszugehen sei, die die Finanzbehörden unanfechtbar getroffen hätten. Eine fiktive Steuerberechnung auf der Grundlage allein der positiven Einkünfte sei nicht möglich. Dies sei auch unter sozialpolitischen Gesichtspunkten gerechtfertigt, da die aufgrund der Verluste aus Vermietung und Verpachtung zurückerstatteten Steuern den Eltern grundsätzlich für die Ausbildungsförderung zur Verfügung stünden, mithin dem Kläger kein Nachteil entstehe. Das Rückforderungsbegehren sei auf der Grundlage des § 50 Abs. 2 SGB X gerechtfertigt, denn die Leistungen seien ohne Verwaltungsakt und zu Unrecht erbracht worden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen in Höhe des Rückforderungsbetrages, da die Sozialpauschale in Folge eines EDV-Eingabefehlers falsch berechnet worden sei. Die Vorschrift des § 50 Abs. 2 SGB X beinhalte zwingendes Recht und eröffne kein Ermessen, weshalb § 45 SGB X auch nur entsprechend und damit nur in Ausnahmefällen anzuwenden sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ihm hätte aus dem früheren Bezug von Förderungsleistungen bekannt sein müssen, dass grundsätzlich durch Anträge eingeleitete Verwaltungsverfahren mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes abgeschlossen würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Auszubildende gehalten, dazu beizutragen, rechtswidrige Leistungen von Ausbildungsförderung an sie zu vermeiden. Daraus ergebe sich die Verpflichtung des Auszubildenden, Bewilligungsbescheide zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten, indem er sich ggf. durch Rückfrage bei der Behörde auch über die Zahlungshöhe Klarheit verschaffe. Dies müsse umso mehr gelten, wenn Leistungen ohne Verwaltungsakt gezahlt würden. Bei einem so hohen Zahlbetrag von 1.580,-- € hätte der Kläger unverzüglich nachfragen müssen, ob ihm die Leistungen, die ohne Verwaltungsakt gezahlt worden seien, überhaupt bzw. in dieser Höhe auch zustünden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 19 Die Bescheide der Beklagten vom 28. Mai 2004 sowie vom 29. Juli 2005 sowie der Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2007 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 20 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen in dem von ihm beantragten Umfang noch auf Aufhebung des Bescheides vom 29. Juli 2005, soweit bereits gezahlte Leistungen in Höhe von 1.025,00 € zurückgefordert werden. 21 Zunächst ist davon auszugehen, dass die von der Beklagten für die in Frage stehenden Bewilligungszeiträume vorgenommene Bedarfsberechnung auf der Grundlage der §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 21 ff. BAföG zutreffend erfolgt ist. 22 Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen seiner Eltern anzurechnen. Dabei bestimmt sich das anrechenbare Einkommen der Eltern gemäß § 21 Abs. 1 vorbehaltlich der in der Vorschrift im Weiteren vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten nach der Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz, wobei das Amt für Ausbildungsförderung insoweit gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG an den Inhalt des maßgeblichen Steuerbescheides gebunden ist (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss vom 11. Juli 1990, Buchholz 436.36, § 24 BAföG Nr. 14). Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten nicht zulässig. Der im Steuerrecht zulässige Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten ist damit ausdrücklich ausgeschlossen, weshalb die Höhe des tatsächlich zu versteuernden Einkommens nach dem Einkommensbegriff des BAföG unerheblich ist. Dieses Regelungskonzept ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es soll die Zahl der Fälle verringern, in denen über die Besteuerung vorgenommene Subventionierungen auf die Berechnung der Ausbildungsförderung durchschlagen und damit „sozial unerwünschte Mitnahmeeffekte“ entstehen und wollte entscheidend auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit und Liquidität abstellen. Damit sind Eltern, deren Kinder in der Ausbildung stehen, gezwungen, ihre beruflichen und wirtschaftlichen Aktivitäten so auszurichten, dass sie die Unterhaltsleistungen aus ihren positiven Einkünften erbringen können. Sie müssen die förderungsrechtlichen Auswirkungen in ihre Erwägungen einbeziehen, wenn sie steuerliche Vergünstigungen geltend machen (BVerfG, Beschluss vom 15. September 1986, FamRZ 1987, Seite 901; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1986, FamRZ 1986, Seite 619). 23 Dass die Beklagte des Weiteren unter Zugrundelegung der bestandskräftigen Steuerbescheide von dem Einkommen der Eltern jeweils nur die geleistete Einkommensteuer und nicht eine fiktive Steuerschuld, bezogen auf die positiven Einkünfte, einkommensmindernd berücksichtigt hat, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 BAföG können, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, nur die tatsächlich geleisteten Steuern bei der Berechnung der Ausbildungsförderung zugrunde gelegt werden (vgl. Rothe/Blanke, § 21 Rdnr. 13.2 m.w.N. aus der Rspr.). Diese Regelung ist ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn es würde dem Zweck des Gesetzes widersprechen, wenn, wie es der Kläger für notwendig hält, zusätzlich auch solche Steuerbeträge abgezogen werden könnten, die der Einkommensbezieher dadurch erspart, dass er Sonderausgaben oder sonst bei der Einkommensteuerveranlagung das zu versteuernde Einkommen mindernde Aufwendungen gemacht hat, die bei der Einkommensermittlung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in dieser Weise nicht berücksichtigt werden. Dadurch würden die Ämter für Ausbildungsförderung zu einer eigenen schwierigen Steuerberechnung gezwungen, die durch die Regelung des § 21 Abs. 1 BAföG gerade vermieden werden sollte. Dass bei der Einkommensberechnung nur die tatsächliche Steuerbelastung berücksichtigt wird, erscheint auch unter sozialstaatlichen Gesichtspunkten nicht willkürlich. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz enthält in § 21 Abs. 2 BAföG Regelungen, die der sozialen Sicherung des Einkommensbeziehers dadurch Rechnung tragen, dass vorwiegend pauschalierend zu berechnende Abzüge von den Einkünften gemacht werden. Im Hinblick auf die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers kann es nicht als sachfremd oder willkürlich angesehen werden, wenn grundsätzlich nur im Rahmen dieser Grenzen der wirtschaftlichen Belastung der Eltern Rechnung getragen wird (so ausdrücklich Hess.VGH, Urteil vom 4. August 1992 – 9 UE 3149/87 – JURIS, unter Zitierung eines nicht veröffentlichten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 1985). Im Übrigen wird den wirtschaftlichen Belastungen der Eltern des Klägers sachgemäß und ausreichend Rechnung getragen durch die Berücksichtigung der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuerveranlagung, so dass die Steuerschuld von vorneherein nicht unerheblich gemindert wird. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung fiktiver, auf die positiven Einkünfte bezogener Steuern ist verfassungsrechtlich, insbesondere unter sozialstaatlichen Gesichtspunkten, nicht geboten. 24 Die Klage ist ebenfalls unbegründet, soweit der Kläger sich gegen die im Bescheid vom 29. Juli 2005 ausgesprochene Rückforderung in Höhe von 1.025,00 € wendet. Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen ist § 50 Abs. 2 SGB X. Danach sind Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten, wobei nach Satz 2 der Vorschrift § 45 SGB X entsprechend anzuwenden ist. Insoweit sind zunächst die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X erfüllt. Unstreitig sind die Leistungen in Höhe des Rückforderungsbetrags an den Kläger überwiesen worden, ohne dass zuvor ein entsprechender Bewilligungsbescheid erlassen worden wäre, da der bereits gefertigte Bescheid nach Feststellung des Fehlers nicht mehr versandt worden ist. Da in der bloßen Auszahlung der Leistung auch kein Verwaltungsakt zu sehen ist, sind die Leistungen mithin ohne Verwaltungsakt erbracht worden. Sie sind auch zu Unrecht erbracht worden, da der Kläger materiell keinen Anspruch auf die infolge des Ansatzes einer unbestritten falschen Sozialpauschale erfolgte Zahlung hat. Des Weiteren liegen auch die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 45 SGB X vor. Der Kläger kann sich im Hinblick auf die geleistete Zahlung insbesondere nicht auf Vertrauensschutz berufen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X kann sich auf Vertrauensschutz nicht berufen, wer die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts – hier die Rechtswidrigkeit der ohne Verwaltungsakt erbrachten Leistung – kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X vor, wenn der Auszubildende die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat. Dies ist der Fall, wenn sich dem Auszubildenden die Rechtswidrigkeit der Leistung aufgrund offensichtlicher Mängel aufdrängen musste, insbesondere, wenn der Auszubildende schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (Rothe/Blanke, BAföG, § 20 Rdnr. 5.3). Dabei ist der Auszubildende gehalten, dazu beizutragen, rechtswidrige Leistungen von Ausbildungsförderung an ihn zu vermeiden. Daraus ergibt sich seine Verpflichtung, Bewilligungsbescheide zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten. Maßstab für die dabei erforderliche Sorgfalt ist das Begriffs- und Erkenntnisvermögen des durchschnittlichen, mit den Einzelheiten der gesetzlichen Regelung nicht besonders vertrauten Auszubildenden. Jedoch sind an Studenten in höheren Semestern, die wiederholt Förderungsanträge gestellt und Bewilligungsbescheide erhalten haben, höhere Anforderungen zu stellen als an Erstsemester oder Studenten, die erstmals einen Förderungsantrag stellen. Wird bereits vor dem Zugang des Bewilligungsbescheids Ausbildungsförderung ausgezahlt, trifft den Auszubildenden dann der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis, wenn die Vorauszahlung den nach grober Berechnung zu erwartenden Förderungsbetrag erheblich übersteigt (VG München, Urteil vom 20. Januar 1999 – M 30 K 96.4348 – JURIS). 25 Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger jedoch infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit der ohne Bescheid ausgezahlten Leistungen nicht gekannt, weshalb er sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen kann. Er hatte bereits zum zweiten Mal Ausbildungsförderung beantragt, weshalb ihm der Ablauf des Bewilligungsverfahrens hätte bekannt sein müssen, insbesondere die Tatsache, dass grundsätzlich für jeden Bewilligungszeitraum ein neuer Festsetzungsbescheid ergeht. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Ziffer 3 („Weiterförderung“) der „Ergänzenden Bestimmungen und Hinweise“ zu dem Bescheid vom 28. Mai 2004, der einen Hinweis gerade für den Fall enthält, dass nach Ende des Bewilligungszeitraums ein neuer Bescheid noch nicht ergangen ist, woraus ohne weiteres zu schließen ist, dass es für jeden Bewilligungszeitraum eines neuen Bescheides bedarf. Mithin hätte der Kläger wissen müssen, dass BAföG-Leistungen grundsätzlich nur aufgrund eines entsprechenden Bescheides erbracht werden. Fehlt ein solcher Bescheid, muss sich dem Auszubildenden, jedenfalls sofern sich bei im Wesentlichen unveränderten Vermögensverhältnissen der Förderbetrag erhöht, die Notwendigkeit einer Rückfrage aufdrängen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als sich der Förderbetrag gegenüber dem ersten Bewilligungszeitraum verdreifacht hat. Dem Kläger hätte sich also aufdrängen müssen, dass eine Veränderung der Berechnungsgrundlage stattgefunden hat, die zu erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit Anlass bot und ihn zu einer Nachfrage im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung hätte veranlassen müssen. Dies gilt auch deshalb, weil nach dem bereits erwähnten Hinweis Nr. 3 im Bescheid vom 28. Mai 2004 eine Weiterzahlung ohne vorherigen Bescheid nur nach Maßgabe dieses Bewilligungsbescheides – also in gleich bleibender und damit erheblich geringerer Höhe – hätte erfolgen können. Soweit der Kläger insoweit darauf verweist, dass dies entsprechend dem genannten Hinweis nur dann der Fall sei, wenn ein neuer Förderantrag spätestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt worden sei, er seinen Antrag aber erst kurz vor Ablauf dieses Zeitraums gestellt habe, verkennt er dabei die Rechtsfolge dieses weiteren Hinweises, dass nämlich bei verspäteter Antragstellung von vornherein weitere Leistungen ausgeschlossen sind. Wird dennoch, wie hier, trotz „verspäteter“ Antragstellung (der Weiterförderungsantrag des Klägers ging allerdings schon am 27. Januar 2005 ein, also deutlich vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zum Ende des Monats Februar 2005) ohne Bescheid weitergeleistet, kann daraus nur geschlossen werden, dass das BAföG-Amt den Weiterförderungsantrag als noch rechtzeitig angesehen hat und sich nicht auf eine verspätete Antragstellung berufen will. Damit verbleibt es dabei, dass der Kläger die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und grob fahrlässig im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X gehandelt hat, indem er es unter den gegebenen Umständen im Hinblick auf die sich aufdrängenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlung unterlassen hat, sich über die Richtigkeit der Zahlung Gewissheit zu verschaffen. Er kann sich mithin nicht darauf berufen, auf die Rechtmäßigkeit der Leistung vertraut zu haben, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen für das Erstattungsverlangen der Beklagten nach §§ 50 Abs. 2, 45 SGB X gegeben sind. Insoweit sind die eigenen Überlegungen des Klägers dazu, wie es zu der Verdreifachung der Förderungsleistungen gekommen sein könnte, rechtlich unerheblich. 26 Das schließlich der Beklagten bei Rückforderung im Rahmen des § 45 SGB X eröffnete Ermessen ist vorliegend auf Null reduziert. Dem Rückförderungsverlangen ist das haushaltsrechtliche Interesse an einer sparsamen Verwendung der knappen Förderungsmittel und an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände immanent. Der vorliegende Fall bietet keinerlei Anhaltspunkte oder Besonderheiten dafür, dies anders zu sehen. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). 29 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.