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Urteil

1 K 305/05.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2006:1109.1K305.05.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005 werden insoweit aufgehoben, als vom Kläger ein höherer Betrag als 424,20 € zurückgefordert wird, und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine endgültige Beihilfe in Höhe von 1.411,20 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu drei Viertel und der Kläger zu einem Viertel zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe. 2 Er ist Eigentümer eines Grundstückes in der Gemeinde M., Flur ..., Flurstück Nr. .../1. Dieses Grundstück hat eine Katastergröße von 3.449 m². In der EU-Weinbaukartei sind Vermarktungsrechte für 3.059 m² eingetragen. Es liegt in einer Böschung und hat an einer Längsseite einen ansteigenden, an der anderen Längsseite einen abfallenden Rech. An den beiden Kopfseiten befinden sich ebenfalls Schrägen. Das Grundstück ist mit fünf Rebzeilen zu je 182 m bestockt. 3 Am 17. April 2003 beantragte der Kläger für dieses Grundstück die Gewährung einer Beihilfe für die Umstrukturierung von Rebflächen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000. Hierbei gab er als Pflanzfläche 3.059 m² an. In dem gleichen Umfang gab er die Pflanzfläche auch bei seiner Meldung der Fertigstellung der Pflanzungen vom 20. April/13. Mai 2004 an. 4 Auf der Grundlage dieser Fläche gewährte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2004 einen Vorschuss in Höhe von 1.835,40 € „unter dem Vorbehalt noch zu erfolgender Kontrollen.“ 5 Bei einer Vorortkontrolle vom 30. August 2004 wurde eine Pflanzfläche von 2.059 m² festgestellt. 6 Daraufhin ließ der Beklagte den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 30. November 2004, mit dem er den Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 2004 aufhob und die Gewährung einer Beihilfe ablehnte. Zugleich forderte er den Betrag in Höhe von 1.835,40 € zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen angeführt, die Maßnahme sei nicht wie beantragt durchgeführt worden. Die Fläche sei bei der Vorortkontrolle mit einer abweichenden Größe der Pflanzfläche festgestellt worden. 7 Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit im Wesentlichen folgender Begründung: Die Landwirtschaftkammer habe wegen der Anlage seines Grundstücks bereits einen Flächenabzug vorgenommen und die vermarktungsfähige Fläche auf 3.059 m² festgelegt. Entsprechend dieser Größe habe er gerodet und auch neu angepflanzt. Er habe die komplette, ihm zur Verfügung stehende Fläche vollständig bepflanzt. Die erforderlichen Freiflächen dürften nicht zu seinen Lasten berechnet werden. Auch wenn man von 2.059 m² bepflanzter Fläche ausgehe, wäre die gerodete Fläche nicht größer gewesen, da das Grundstück nicht kleiner geworden sei. 8 Durch Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch mit eingehender Begründung zurück. Im Wesentlichen ist ausgeführt, der Bescheid vom 30. November 2004 sei rechtmäßig, da die Sanktionsregelung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 anzuwenden sei. In der Landesverordnung von Rheinland-Pfalz selbst oder den grundlegenden EU-Richtlinien werde ausdrücklich nicht festgelegt, für welche Fläche konkret eine Beihilfe gezahlt wird. Der Beklagte habe jedoch den Antragstellern ausreichend deutlich gemacht, dass nur die tatsächlich gepflanzte Fläche für die zu gewährende Beihilfe entscheidend sein könne. Der Einwand des Klägers, er habe auf jeden Fall nicht mehr gerodet als er nunmehr neu bepflanzt habe, sei unbeachtlich. Grundlage für die Gewährung einer Beihilfe bzw. die Verhängung einer Sanktion könnten nur die in dem Antrag gemachten Angaben hinsichtlich der Pflanzfläche sein. 9 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 28. April 2005 hat der Kläger am 27. Mai 2005 Klage erhoben. 10 Bei einer Vorortkontrolle vom 23. November 2005 wurde die Pflanzfläche mit 2.134 m² ermittelt. 11 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der Beklagte habe die Fläche falsch berechnet. Sein Weinberg sei in der EU-Weinbaukartei mit 3.059 m² verzeichnet. Eine Restfläche der an sich 3.449 m² großen Parzelle sei bei der Bestimmung der weinbaufähigen Fläche als Unland heraus gemessen worden. Für die gesamte in der Weinbaukartei eingetragene Fläche von 3.059 m² bestünden Vermarktungsrechte. Erstmals aus einer Stellungnahme des Beklagten vom 15. März 2005 zu seinem Widerspruch habe er erfahren, dass eine Dienstanweisung für die Feststellung des Umfanges der bepflanzten Fläche bestehe. Mangels vorheriger Bekanntgabe dieser Dienstanweisung könne der Widerruf jedoch hierauf nicht gestützt werden. Bereits im Widerspruchsbescheid sei zutreffend ausgeführt, dass sich aus den gesetzlichen Vorschriften nicht ergebe, wie die Fläche konkret zu berechnen sei. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz habe ihm unter dem 06. Juni 2005 bestätigt, dass die Vorgewendeflächen und die Randzeilen in der EU-Weinbaukartei mitzählen und zum Bewirtschaften der Fläche notwendig seien. Es sei nochmals zu betonen, dass nirgends definiert werde, wie die Fläche zu berechnen sei. Zur tatsächlichen Pflanzfläche gehörten auch die Abstandsflächen der Randzeilen zu dem jeweiligen Rech ebenso wie die Abstandsflächen zwischen den einzelnen Zeilen. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. November 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 zu verpflichten, ihm eine Umstrukturierungsbeilhilfe in Höhe von 1.835,40 € zu gewähren. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er macht im Wesentlichen geltend, im Regelfall sei die tatsächlich bepflanzte Rebfläche der Berechnung der Beihilfe zugrunde zu legen. Der Regelfall sei dann anzunehmen, wenn die gesamte Fläche eines Grundstückes bepflanzt sei. Die in der Weinbaukartei als Rebfläche gemeldete Flächengröße werde bei der Berechnung der Fläche nur dann zugrunde gelegt, wenn die vorgenommene Pflanzung den Üblichen, an den fachlichen Notwendigkeiten orientierten Gegebenheiten entspreche. Werde nur eine kleinere Fläche bepflanzt, die sichtbar von der Katasterfläche und/oder von den Größenangaben in der Weinbaukartei abweiche, müsse bei der Kontrolle vor Ort die nicht bepflanzte Fläche festgestellt werden. Die förderfähige Fläche werde danach auf Basis der Messungen vor Ort durch die Bewilligungsbehörde entsprechend ermittelt. Von der Kürzung ausgenommen seien solche Flächenanteile eines Grundstückes, die zur maschinellen Bearbeitung (Vorgewende) bzw. zum Befahren üblicherweise erforderlich seien. Darüber hinausgehende nicht bestockte Flächen würden bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt. Die über die allgemein üblichen 5 m Vorgewende hinausgehenden Flächen blieben bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche außer Ansatz. Im Falle des Klägers sei der Ansatz von 6 m Vorgewende bereits außerordentlich großzügig bemessen. Entsprechendes gelte für die 1,50 m Bearbeitungsfläche, die dem Kläger wegen der besonderen Gestaltung seines Grundstückes auf jeder Längsseite zugebilligt worden sei. 17 Sowohl in der ersten mündlichen Verhandlung vom 23. März 2006 als auch in der mündlichen Verhandlung vom 09. November 2006 wurden sehr eingehend die Besonderheiten der Oberflächengestaltung des Grundstückes die Schwierigkeiten der maschinellen Bewirtschaftung Einzelfragen zur Berechnung der Fläche erörtert. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungs-/Umstrukturierungsakte, die Widerspruchsakte des Kreisrechtsauschusses des Beklagten, den Umstrukturierungsplan für das Anbaugebiet Rheinhessen (Kurzfassung), Stand: 20. Februar 2003, sowie die Richtlinien für die Gewährung einer Beihilfe für Umstrukturierungsmaßnahmen nach der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (gültig ab Antragsverfahren 2003/2004), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. 20 Der Kläger hat Anspruch auf eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 1.411,20 €. Den darüber hinaus gehenden Betrag der Vorschusszahlung in Höhe von 424,20 € hat der Beklagte zu Recht vom Kläger zurückgefordert. 21 Kein Streit besteht zwischen den Beteiligten, dass die Neubepflanzung des in Rede stehenden Grundstückes als solche die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ein Erzeuger grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe für die durchgeführte Maßnahme nach § 1 der Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 14. November 2000 (GVBl. S. 485; BS 7821-7) hat. Streitig ist ausschließlich der Umfang dessen, was als förderfähige Pflanzfläche anzuerkennen und damit zugrunde zu legen ist. Diese beträgt im vorliegenden Fall 2.352 m². Zu ihrer Ermittlung ist von Folgendem auszugehen. 22 Der Begriff der förderfähigen „Pflanzfläche“ ist, worauf der Kläger zutreffend hinweist, nirgends definiert, insbesondere nicht in den nationalen oder EU-rechtlichen normativen Vorgaben. Für einen Fall dieser Art hat das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11. Februar 2003 – Az.: 7 A 11493/02.OVG –, Seite 8 f. des Urteilabdrucks) entschieden: 23 „Dabei ist zunächst hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen festzustellen, dass grundsätzlich Konkretisierungen von Förderungsvoraussetzungen durch Merkblätter, Informationsmitteilungen, Antragsformulare u.ä. rechtswirksam sind, sofern eine gleichmäßige Handhabung gewährleistet ist. Im Bereich des Subventionsrechts hat der Subventionsgeber ein weites Ermessen im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung einer Subvention, die grundsätzlich nicht dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt. Da es regelmäßig an einer normativen Anspruchsgrundlage fehlt, kommt es in diesen Fällen maßgeblich auf die tatsächliche Verwaltungspraxis an (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Oktober 2001 -8 A 12039/00.OVG-). Ausgehend hiervon hat im Grundsatz jede schriftliche Fixierung von Förderungsvoraussetzungen bindenden Charakter, sofern eine alle Subventionsfälle gleich behandelnde Anwendung sichergestellt ist.“ 24 Unter Zugrundelegung dessen ist von der Stellungnahme auszugehen, die das zuständige Fachministerium aufgrund der gerichtlichen Anfrage vom 30. März 2006 (Blatt 60 der Gerichtsakten) abgegeben und dessen Inhalt der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Juni 2006 (Blatt 66 der Gerichtsakten) zu den Akten mitgeteilt hat. In Verbindung mit den erläuternden Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung ist förderfähige Pflanzfläche diejenige Grundstücksfläche die tatsächlich bepflanzt und die zur maschinellen Bearbeitung erforderlich ist. 25 Bei einer Bestockung mit 5 Rebzeilen, einer Zeilenlänge von 182 m und 4 Zeilenzwischenräumen à 2 m beträgt die effektiv bepflanzte Fläche (8 x 182 m =) 1.456 m². 26 Hinzuzurechnen ist eine Bearbeitungsfläche von insgesamt 896 m². 27 Der Umfang der anzuerkennenden Bearbeitungsfläche richtet sich danach, welche Fläche ein Winzer benötigt, um die bepflanzte Fläche mit Maschinen ordnungsgemäß bewirtschaften zu könne. Hierfür mag es auf Erfahrung beruhende Richtwerte geben, die bei gleich gelagerter Grundstücksbeschaffenheit zugrunde gelegt werden mögen. Eine derartige Verfahrensweise verbietet sich jedoch dann, wenn es wegen bestehender Oberflächenbesonderheiten nicht möglich ist, das Grundstück auf der Grundlage genereller Richtgrößen sachgerecht zu bewirtschaften. In einem solchen Fall ist eine hiervon abweichende Bearbeitungsfläche anzuerkennen, die den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles Rechnung trägt. Das folgt notwendigerweise aus dem mit dem Förderprogramm verfolgten Zweck. 28 Die Frage, ob und bejahendenfalls inwieweit ein Winzer darauf verwiesen werden kann, beim Befahren mit seinen Maschinen auch ein nicht in seinem Eigentum oder Besitz stehendes Nachbargrundstück mit einzubeziehen, ist hier nicht zu entscheiden. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers gestattet es ihm nämlich die spezifische Gestaltung der Grundstücksoberfläche nicht, auch nur teilweise auf das Nachbargelände auszuweichen. Er muss vielmehr sowohl an den Längs-, als auch an den Kopfseiten sämtliche Arbeiten auf seinem eigenen Grundstück erledigen. 29 Auf den beiden Längsseiten ist eine Bearbeitungsfläche von je 2 m Breite anzuerkennen. Der Kläger hat in beiden Gerichtsterminen dargetan, dass die ihm vom Beklagten zugebilligte Bearbeitungsbreite von 1,50 m angesichts der Breite der eingesetzten Maschine nicht ausreicht. Seine diesbezüglichen Schilderungen erscheinen durchaus nachvollziehbar, zumal nach den Förderrichtlinien eine Mindestzeilenbreite von 2 m gerade deshalb einzuhalten ist, um eine bestmögliche maschinelle Bewirtschaftung zu gewährleisten. Dabei wird keineswegs verkannt, dass auf der außenliegenden Seite des Bearbeitungsstreifens – anders als innerhalb der bepflanzten Fläche – keine weitere Rebzeile mehr vorhanden ist. Der Beklagte hat aber nicht substantiiert dargetan, dass dieser Umstand bei der Bemessung der Bearbeitungsfläche entscheidend ins Gewicht zu fallen habe. Das mag seine Erklärung darin finden, dass es im gegebenen Zusammenhang vornehmlich um die Bearbeitung des Bodens geht (wie Fräsen/Mulchen) und weniger um die Bearbeitung der Rebstöcke als solche. Demgemäß beträgt die Gesamtfläche für beide Seitenstreifen (2 x [2 m x 182 m] =) 728 m². 30 Das Vor- und Hintergewende ist in der Tiefe mit jeweils 7 m anzusetzen. Der Kläger hat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2006 dargetan und in der mündlichen Verhandlung vom 09. November 2006 nochmals veranschaulicht, dass die ihm vom Beklagten zugebilligten 6 m nicht ausreichen, weil sich an beiden Enden des Grundstücks je eine Böschung befindet, die ein regelrechtes Rangieren mit den Maschinen erschwert bzw. unmöglich macht. Die vom Kläger geltend gemachten Notwendigkeiten für einen weiteren Meter hat der Beklagte nicht qualifiziert in Abrede gestellt. Demgemäß beträgt die Gesamtfläche für das Vor- und Hintergewende (2 x [7 m Tiefe x 12 m Breite] =) 168 m². 31 Aus den Einzelwerten (1456 m² tatsächliche Bepflanzung; 728 m² seitlicher Bearbeitungsstreifen; 168 m² Vor- und Hintergewende) errechnet sich eine förderfähige Gesamtfläche von 2.352 m². 32 Die vom Kläger darüber hinaus beanspruchten 707 m² sind nicht förderfähig. 33 In der Weinbaukartei sind für sein Grundstück zwar für 3.059 m² Vermarktungsrechte eingetragen. Daraus folgt aber kein Anspruch auf Anerkennung einer förderfähigen Pflanzfläche in eben diesem Umfang. Für beide gelten nämlich unterschiedliche Berechnungsmaßstäbe. 34 In der Weinbaukartei ist grundsätzlich die Fläche eingetragen, auf welcher die Möglichkeit der Produktion besteht. Dagegen ist Pflanzfläche nach dem hier einschlägigen Förderprogramm ausschließlich derjenige Teil eines Grundstückes, der – unter Einschluss der erforderlichen Bearbeitungsflächen – in einer zur maschinellen Bearbeitung geeigneten Weise tatsächlich bepflanzt ist. Sicherlich können Vermarktungs- und Pflanzfläche eines Grundstückes gleich groß sein. Zwingend ist das angesichts der Unterschiedlichkeit der Regelungsbereiche allerdings nicht. Es erscheint durchaus denkbar, dass vorliegend auf der Differenzfläche zwischen der förderfähigen Pflanzfläche (2.352 m²) und der Vermarktungsfläche (3.059 m²) Rebanbau möglich ist, nur eben nicht in der vom Förderprogramm vorausgesetzten Art, auf die es im gegebenen Zusammenhang entscheidend ankommt. 35 Legt man eine förderfähige Pflanzfläche von 2.352 m² zugrunde, so ist - gemessen an den im Antrag angegebenen 3.059 m² - die Maßnahme nur zu 76,88 von Hundert durchgeführt worden. Hinsichtlich der Zahlung der Beihilfe ist Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 (ABl. L 143 vom 16. Juni 2000, S. 1) einschlägig. Dessen Absatz 1 lautet wie folgt: 36 „Artikel 15 37 (1) Die Beihilfe wird gezahlt, nachdem die Durchführung der jeweiligen Maßnahme überprüft worden ist. Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass die im Beihilfeantrag genannte Maßnahme nicht vollständig, aber auf über 80 % der betreffenden Fläche innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt wurde, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrages gezahlt, der dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe entspricht, die für den Abschluss der Maßnahem auf den gesamten Flächen gewährt worden wäre.“ 38 Daneben ist die Berechnungsregelung von § 15 Abs. 4 der VO Nr. 1227/2000 zu beachten. Danach findet bei der Anwendung dieses Artikels eine Toleranz von 5 von Hundert bei der Überprüfung der betreffenden Flächen Anwendung. Diese beträgt vorliegend (5 vom Hundert von 2352 m² =) 117,6 m². 39 Förderfähige Pflanzfläche und Toleranzfläche ergeben zusammen 2.469,6 m². Dieser Wert entspricht 80,73 von Hundert der beantragten Fläche (von 3.059 m²) und liegt über dem in Artikel 15 Abs. 1 (a.a.O.) normierten Grenzwert von 80 vom Hundert. Das bedeutet nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass zwar kein Förderausschluss, aber eine Beihilfekürzung in Betracht kommt. Eine solche wäre jedoch im vorliegenden Falle unverhältnismäßig. 40 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt nicht nur für das nationale Recht (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG), sondern auch im Recht der Europäischen Gemeinschaft. Dort hat er als fundamentales Rechtsprinzip seinen Niederschlag in Art. 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („Die Maßnahmen der Gemeinschaft gehen nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus.“) gefunden und seine spezifische Ausformung für den hier einschlägigen Regelungsbereich in der „Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1-4,. Art. 2 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 2988/95 lauten: 41 „Artikel 2 42 Kontrollen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen werden eingeführt, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten. … 43 (4) Vorbehaltlich des anwendbaren Gemeinschaftsrechts unterliegen die Verfahren für die Anwendung der gemeinschaftlichen Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen dem Recht der Mitgliedstaaten.“ 44 Demnach sind auch Sanktionen gemäß Art. 15 Abs. 1 VO Nr. 1227/2000 am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen und bei festgestellter Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig (vgl. allgemein hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2006, Az.: 8 A 10095/06.OVG -, NVwZ-RR 2006, 589; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, 2003, Einführung Rdnr. 65). 45 Im Falle des Klägers erweist sich eine Beihilfekürzung als unangemessen. Diese Feststellung bezieht sich nicht auf die in Art. 15 Abs. 1 VO Nr. 1227/2000 normierte Regelung als solche. Sie gilt ausschließlich für deren Anwendung in der konkreten Fallkonstellation, welche durch besonders gelagerte Umstände gekennzeichnet ist. 46 Für die rechtliche Bewertung der Tatsache, dass der Kläger die Pflanzfläche sowohl im Antrag vom 17. April 2003, als auch in der Meldung vom 13. Mai 2004 mit 3059 m² angegeben hat, sind nachstehende Gesichtspunkte maßgebend. 47 Vom Kreisrechtsausschuss und vom Kläger wird zutreffend darauf verwiesen, dass verbindliche Vorgaben für die Festlegung der förderfähigen Pflanzfläche jedenfalls nicht veröffentlicht waren. In den einschlägigen Richtlinien wird in Abschnitt F der Begriff „Pflanzfläche“ zwar aufgeführt (Seite 9). Die hierzu gegebenen Erläuterungen erklären ihn aber nicht. Sie setzen ersichtlich seine Definition voraus, wenn dort gefordert wird, die „korrekte Pflanzfläche“ einzutragen, und außerdem Grundstücksbesonderheiten angeführt werden. Aussagen zu solchen Punkten, die im vorliegenden Verfahren von zentraler Bedeutung sind, werden dagegen nicht getroffen, wie etwa zur Breite eines Seitenstreifens und dazu, wann ein Vorgewende „übergroß“ ist. 48 Die Antworten zu diesen Fragen liegen nicht gleichsam „auf der Hand“. Der Verlauf dieses Verfahrens ist Beleg für das Gegenteil. Zunächst sei angemerkt, dass bei beiden Vorortkontrollen durch dieselbe Behörde keine einheitlichen Werte ermittelt wurden, am 30. August 2004 wurde die Pflanzfläche mit 2059 m² festgestellt, am 23. November 2005 mit 2134 m². In besonderer Weise kennzeichnend ist jedoch, dass erhebliche Bemühungen seitens des Gerichts – einschließlich der (über den beklagten Landkreis erfolgten) Einschaltung des zuständigen Fachministeriums – notwendig waren, um eine gesicherte Berechnungsgrundlage für die zutreffende Ermittlung der förderfähigen Pflanzfläche zu finden. Auf eine Darstellung der Einzelheiten kann hier verzichtet werden. Sie ergeben sich in aller Deutlichkeit aus der im Gerichtsverfahren geführten Korrespondenz sowie aus den ausführlichen Sitzungsprotokollen von zwei mündlichen Verhandlungen, deren Durchführung es zur Klärung der entscheidenden Fragen bedurfte. Das alles belegt augenfällig, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung und der Abgabe der Meldung durch den Kläger „klare und handhabbare Regeln“, die Voraussetzung für eine subventionsrechtliche Sanktion sind (vgl. OVG, Beschluss vom 27. April 2006, a.a.O., Urteilsabdruck Seite 5), nicht vorhanden waren. 49 Hinzu kommt ein Weiteres. In der Weinbaukartei sind Vermarktungsrechte in dem vom Kläger angegebenen Umfang von 3059 m² für das betreffende Grundstück eingetragen. Dieser Umstand ist nach dem Vorgesagten zwar nicht anspruchsbegründend hinsichtlich der die förderfähige Pflanzfläche von 2352 m² übersteigenden Differenzfläche. Zu sehen bleibt aber, dass die Antragsteller nach den einschlägigen Richtlinien (vgl. Abschnitt B Nr. 3) ausdrücklich gehalten waren, die Angaben zu maßgeblichen Faktoren der Weinbaukartei zu entnehmen, sowie außerdem, dass selbst bei den mit der Materie befassten Behörden erhebliche Unsicherheiten über Einzelheiten der Flächenberechnung bestanden. Angesichts dessen mag erklärlich sein, wenn der Kläger den Flächenwert aus der Weinbaukartei auch im Beihilfeverfahren zugrunde gelegt hat. 50 Schließlich sei festgehalten, dass es sich bei den 2352 m² förderfähige Pflanzfläche nicht lediglich um eine Teilfläche im Verständnis der Förderregelungen handelt. Das träfe nur dann zu, wenn das darüber hinausgehende Gelände ebenfalls zur maschinellen Bearbeitung geeignet wäre (vgl. vor allem Abschnitt 3 Nr. 4 des Umstrukturierungsplans sowie außerdem Abschnitt B Nr. 4 der Richtlinien). Das ist jedoch hier nicht der Fall. Das über 2352 m² hinausgehende Gelände ist einer maschinellen Nutzung nicht zugänglich. Im förderrechtlichen Sinne hat der Kläger vielmehr sein Grundstück im größtmöglichen Umfang bepflanzt. 51 In Ansehung all dessen unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich von den Zielvorgaben, die der Verordnung Nr. 2895/95 zugrunde liegen. Insbesondere deren vierter und sechster Erwägungsgrund machen deutlich, dass mit dem Instrumentarium dieser Verordnung betrügerischen Praktiken entgegengewirkt werden soll. Solche sind hier jedoch nicht ersichtlich. Die Vorgehensweise des Klägers ist vor dem Hintergrund der Atypik des Falles zu sehen. Anhand der objektiven Gegebenheiten ist sie als Folge unklarer Berechnungsvorgaben erklärbar. Für eine unlautere Missachtung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften seitens des Klägers sind Anhaltspunkte nicht erkennbar. Immerhin war auch das Verhalten der Behörde von Unsicherheit bezüglich der zutreffenden Flächenermittlung geprägt. Dabei werden keineswegs die Schwierigkeiten des beklagten Landkreises, der auf fachliche Direktiven des Landes angewiesen ist, verkannt. Diese unterstreichen jedoch gerade die Richtigkeit der Annahme, dass eine Sanktion gegenüber dem Kläger nicht erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der VO Nr. 2895/95 sicherzustellen. 52 Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Verhängung einer Sanktion nicht angemessen und damit nicht verhältnismäßig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 1990 – RsC-118/89 –, NVwZ 1991, 51): 53 „12. Was die Frage angeht, ob die in der Vorlagefrage angesprochene Bestimmung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob die Sanktion die Grenzen dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist. Hierzu ist insbesondere zu prüfen, ob die Mittel, die in der Bestimmung zur Erreichung des verfolgten Zwecks eingesetzt werden, der Bedeutung dieses Zwecks entsprechen und ob sie erforderlich sind, um diesen Zweck zu erreichen (EuGHE 1983, 395 – Fromancais; EuGHE 1985, 3039 – OBEA).“ 54 Mithin ist die Klage bei einer förderfähigen Pflanzfläche von 2352 m² und einem Förderbetrag von 6000,00 € pro Hektar in Höhe von (0,2352 x 6000 =) 1.411,20 € begründet. 55 Die über diesen Betrag hinausgehende Klage auf Verpflichtung des Beklagten ist dagegen mangels eines dahingehenden Rechtsanspruchs als unbegründet abzuweisen. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 57 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 58 Beschluss 59 Der Streitwert wird auf 1.835,40 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).