OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 199/05.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2006:1109.1K199.05.MZ.0A
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Zustimmung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung – Integrationsamt – zu seiner außerordentlichen Kündigung durch den Beigeladenen. 2 Der 1954 geborene Kläger ist seit dem 01. Juli 1992 bei dem Beigeladenen als beratender Arzt für Krankenkassen auf den Gebieten Neurologie und Psychiatrie sowie als ärztlicher Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beschäftigt. 3 Bei dem Kläger besteht eine Diabetes Typ I aufgrund derer bei dem Kläger die Nieren und die Bauchspeicheldrüse transplantiert wurden. 4 Durch Bescheid vom 18. März 2003 des Amtes für soziale Angelegenheiten Trier wurde der Kläger als Schwerbeschädigter mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt und ihm das Merkzeichen „G“ zuerkannt. Dabei wurden folgende Beeinträchtigungen zugrunde gelegt: „Nieren- und Pankreastransplantation bei Diabetes Typ I, Durchblutungsstörungen der Beine, Restless legs-Syndrom, Polyneuropathie und Retinapathia diabetica.“ 5 Vom 08. September 2003 bis zum 16. Januar 2004 war der Kläger wegen einer Hirnhautentzündung arbeitsunfähig erkrankt. Anfang Dezember 2003 bat die Vorgesetzte des Klägers diesen, an einer Fortbildungsveranstaltung am 08. Januar 2004 teilzunehmen. Der Kläger lehnte dies unter Hinweis auf krankheitsbedingte Konzentrationsstörungen ab. 6 Vom 27. Dezember 2003 bis zum 03. Januar 2004 verbrachte der Kläger einen Skiurlaub in der Schweiz. Er hatte zuvor eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung seines behandelnden Arztes eingeholt und diese seiner Krankenkasse vorgelegt. Am 29. Dezember 2003 brach sich der Kläger beim Skifahren das Bein, was zu einer Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit führte. 7 Am 08. Januar 2004 erhielt der Beigeladene die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers für die Zeit vom 07. bis 31. Januar 2004. Am gleichen Tag beantragte der Beigeladene beim Integrationsamt die Zustimmung zur fristlosen Kündigung sowie vorsorglich zur fristgerechten Kündigung des Klägers, da sein Verhalten für das Ansehen des Beigeladenen nicht tragbar sei, da er jede Glaubwürdigkeit als Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verloren habe. 8 Durch Bescheid vom 22. Januar 2004 stimmte das Integrationsamt der fristlosen Kündigung des Klägers zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe erkennen können, dass er seinen Arbeitgeber ebenso wie seine Krankenkasse über den geplanten Urlaub hätte unterrichten müssen. 9 Der Beigeladene kündigte mit Schreiben vom 23. Januar 2004 das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos zum 26. Januar 2004. 10 Der Kläger legte am 30. Januar 2004 Widerspruch gegen die Zustimmung des Integrationsamtes vom 22. Januar 2004 ein und verwies darauf, dass sich die medikamentösen Einflüsse seiner Diabeteserkrankung auf das zentrale Nervensystem ausgewirkt und zu einer euphorischen Stimmungslage bei ihm geführt hätten. Deshalb stehe seine Kündigung im Zusammenhang mit seiner Behinderung. 11 Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen der Behinderung des Klägers und seiner Kündigung zumindest ein mittelbarer Zusammenhang bestehe. Im Rahmen des damit eröffneten Ermessens seien die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers abzuwägen. Da der Kläger den Urlaub dem Beigeladenen nicht mitgeteilt habe und als Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen tätig sei, überwiege vorliegend das Interesse des Beigeladenen als Arbeitgeber. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 28. Februar 2005 zugestellt. 12 Die Kündigungsschutzklage des Klägers wurde durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 02. März 2006 rechtskräftig abgewiesen. Dabei wies das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass der Kläger im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgericht, die Möglichkeit der Restitutionsklage habe. 13 Der Kläger hat am 29. März 2005 – dem Dienstag nach Ostern – Klage erhoben. Er trägt vor: Er beziehe seit dem 01. April 2005 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Trotz der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bestehe für die Klage noch ein Rechtsschutzbedürfnis, da er durch die vorzeitige Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Abschläge bei der Rentenhöhe hinzunehmen habe. Zwischen seiner Behinderung und seiner Kündigung besteht zumindest ein mittelbarer Zusammenhang. Durch die Diabetes seien die Organtransplantationen erforderlich geworden. Die durchgeführte Medikamentation nach den Transplantationen habe zu einer Schwächung des Immunsystems geführt, wodurch die Hirnhautentzündung begünstigt worden sei. Diese habe ihrerseits zu kognitiven Defiziten und einer euphorischen Stimmungslage geführt, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, sein Handeln richtig zu beurteilen. Hierzu legte der Kläger das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Privatdozenten Dr. K. vom 21. Dezember 2005 zur Frage seiner Berufsunfähigkeit vor. Der Kläger ist daher der Auffassung, dass die gemäß § 85 SGB IX erforderliche Ermessensausübung zu seinen Gunsten hätte ausfallen müssen. Es sei nicht geprüft worden, ob der Kläger anderweitig einsetzbar sei. Der Kläger sei für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig, von denen ein Kind ebenfalls an Diabetes leide. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2004 in Form des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2005 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er ist der Auffassung, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage entfallen sei, nachdem der Kläger seit dem 01. April 2005 eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe. Aus dem vorgelegten Gutachten ergebe sich nichts dafür, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite seines Handelns zu überblicken. Im Falle des Klägers habe es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung gehandelt, über die im Widerspruchsbescheid unter Ausübung von Ermessen entschieden worden sei. Das Bundesarbeitsgericht habe im Falle des Klägers festgestellte, dass er seine arbeitsvertragliche Rücksichtsnahmepflicht derartig schwerwiegend verletzt habe, dass die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war. 19 Der Beigeladene beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er bestreitet das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die vorliegende Klage, da der Beigeladene sich nicht im Annahmeverzug hinsichtlich der Arbeitsleistung des Klägers befunden habe, da dieser arbeitsunfähig gewesen sei. Die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung sei zu erteilen gewesen, da zwischen der Kündigung und der Behinderung des Klägers kein Zusammenhang bestehe. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass der Kläger zu Beginn seines Skiurlaubs nicht in der Lage gewesen sei, sein Verhalten zutreffend einzuschätzen. Die Entscheidung des Beklagten weise keine Ermessensfehler auf. Das arbeitsvertragliche Fehlverhalten sei nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts derart schwerwiegend, dass die Interessenabwägung des Integrationsamtes zu Lasten des Klägers habe ausfallen müssen. 22 Dem Gericht liegt eine schriftliche Erklärung des Internisten und Arbeitsmediziners Dr. S. – zugleich Vertrauensmann der Schwerbehinderten bei dem Beigeladenen – vom 22. September 2006 vor, worin die Auffassung vertreten wird, die Erkrankung des Klägers hätte zu einer Euphorisierung und kognitiven Defiziten geführt, weshalb der Kläger seine Situation und eventuelle Folgen nicht mit der erforderlichen Tragweite habe erfassen können. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie 2 Bände Verwaltungsakten des Beklagten, ein Ordner Personalakten des Beigeladenen sowie 1 Band Gerichtsakten des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Az.: 3 Ca 186/04 verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 24 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da der angefochtene Bescheid vom 22. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2005 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). 25 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist für den Kläger trotz der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes über seine Kündigungsschutzklage auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da das Bundesarbeitsgericht für den Fall eines etwaigen Obsiegens im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit der Restitutionsklage bei den Arbeitsgerichten als gegeben ansieht. In diesem Falle würde eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses des Klägers möglicherweise zu höheren Rentenbeträgen in Höhe von circa 7.000,00 € für den Kläger führen, sodass der Kläger durch die vorliegende Klage möglicherweise eine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen könnte. 26 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 22. Januar 2004 findet seine Rechtsgrundlage in § 85 i. V. m. § 91 Abs. 4 SGB IX. Nach § 85 SGB IX unterliegt jede – also sowohl die ordentliche wie die außerordentliche – Kündigung eines Schwerbehinderten der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Dabei steht die Erteilung der Zustimmung im Ermessen des Integrationsamtes. Für den Fall der außerordentlichen Kündigung enthält § 91 Abs. 4 SGB IX eine Einschränkung des Ermessens des Integrationsamtes dahingehend, dass die Zustimmung erteilt werden soll, sofern kein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der Behinderung des Arbeitnehmers besteht. Dabei hat das Integrationsamt nicht das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu prüfen, vielmehr erfolgt die Kündigung stets aus dem Grund, den der Arbeitgeber angibt, unabhängig davon, ob dieser Grund die Kündigung arbeitsrechtlich rechtfertigt (vgl. BVerwGE 90, 275, 281). Ein Zusammenhang des Kündigungsgrundes mit der Behinderung des Arbeitnehmers ist bei § 91 Abs. 4 SGB IX bereits dann anzunehmen, wenn eine mittelbare Kausalität der Behinderung für den Kündigungsgrund nicht auszuschließen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 09. März 1996 Az.: 4 L 3927/92 – Juris –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03. Mai 1993, Az.: 7 S 2773/92 und Urteil vom 05. Juli 1989, Az.: 6 S 1739/87 – Juris –). Besteht ein derartiger Zusammenhang mit der Behinderung des Arbeitnehmers, so findet § 91 Abs. 4 SGB IX keine Anwendung. Vielmehr steht dann gemäß § 85 SGB IX die Entscheidung über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung im Ermessen des Integrationsamtes (VG Aachen, Urteil vom 07. Februar 2006 Az.: 2 K 4421/04 – Juris –). 27 Vorliegend geht die Kammer davon aus, dass zwischen der Behinderung des Klägers und seiner außerordentlichen Kündigung durch den Beigeladenen vom 23. Januar 2004 zumindest ein mittelbarer Zusammenhang bestand. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der schriftlichen Stellungnahme des Arztes Dr. S. vom 22. September 2006 (Blatt 224 ff. der Gerichtsakte), der zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen bei Antritt seines Skiurlaubs nicht in der Lage war, die Situation zutreffend zu erfassen (S. 325 der Gerichtsakte). Dr. S. ist als Internist und Arbeitsmediziner qualifiziert, die Frage der Kausalität der Behinderung für die Kündigung des Klägers zu beurteilen. Seine Ausführungen im Schreiben vom 22. September 2006 würdigen eingehend die Krankheitsgeschichte des Klägers und sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Zudem ist Dr. S. in seiner Eigenschaft als Vertrauensmann der Schwerbehinderten bei dem Beigeladenen die Person des Klägers und dessen berufliches Umfeld aus eigener Anschauung hinlänglich bekannt. Gründe die auch nur ansatzweise gegen die Annahme eines zumindest mittelbaren Kausalzusammenhangs sprechen, werden von den Beteiligten nicht geltend gemacht und sind auch nicht anderweitig ersichtlich. Somit stand die Zustimmung des Beklagten zur außerordentlichen Kündigung des Klägers durch den Beigeladenen gemäß § 85 SGB IX im Ermessen des Integrationsamtes. 28 Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Das Integrationsamt trifft bei der Ausübung des besonderen Kündigungsschutzes nach § 85 SGB IX, soweit – wie vorliegend – die besonderen Voraussetzungen von § 91 Abs. 4 SGB IX nicht erfüllt sind, – wie dargelegt – eine Ermessensentscheidung. Als Ermessensentscheidung unterliegt die Zustimmung zur Kündigung gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Nach dieser Bestimmung prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise gebraucht gemacht worden ist. Für die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung ist danach maßgeblich, ob die Behörde in ihrer Ermessenerwägung alle wesentlichen, den Streit zwischen schwerbehinderten- und arbeitgeberkennzeichnenden Gesichtspunkten eingestellt hat und ob sie dabei von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22. August 1996, Az.: 12 A 12957/95.OVG). Diesen Anforderungen wird die ausgesprochene Kündigungszustimmung gerecht. Gemäß § 39 Abs. 1 SGB I ist das Integrationsamt bei seinen Ermessenentscheidungen nur durch Sinn und Zweck der Regelung im 4. Kapitel des 2. Teils des Sozialgesetzbuches IX, die – ebenso wie das zuvor geltende Schwerbehindertengesetz – vorrangig ein „Fürsorgegesetz“ darstellen, gebunden (vgl. BVerwGE 90, 287, 292). Mit den im Sozialgesetzbuch IX enthaltenen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz sollen vor allem die Nachteile der Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeglichen werden. Daher muss das Integrationsamt sein Ermessen in der Weise ausüben, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des Schwerbehinderten am Erhalt seines Arbeitsplatzes abgewogen wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 1993, Az.: 12 A 11470/93.OVG und Urteil vom 22. August 1996, Az.: 12 A 12957/95.OVG). Hierbei sind die Grenzen dessen, was dem Arbeitgeber im Rahmen der Verwirklichung der dem Schwerbehinderten gewährleisteten weitgehenden Versorgung zuzumuten ist, zu bestimmen. Maßgebliches Kriterium der Abwägung ist, ob und inwieweit die besondere, durch die körperlichen Leiden bedingte Stellung des Schwerbehinderten im Wirtschaftsleben und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tangiert wird. Aufgabe des Integrationsamtes kann es jedoch nicht sein, bei der Entscheidung die über die besondere Schwerbehindertenfürsorge hinausgehenden allgemeinen sozialen Interessen zu wahren. Denn dem Schwerbehinderten steht im Fall der Zustimmung zur Kündigung – wie jedem anderen Arbeitnehmer – der Weg zu den Arbeitsgerichten offen. Dort ist dann zu prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz eingreift und die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Ebenso findet im vorliegenden Verfahren keine Prüfung dahingehend statt, ob der Arbeitgeber eine Sozialauswahl hätten treffen müssen und ob diese zutreffend vorgenommen wurde (BVerwGE 90, 287, 294; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 1996, Az.: 12 A 12957/95.OVG). 29 Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Ermessenausübung gemäß § 114 VwGO ist im vorliegenden Fall der 24. Februar 2005, der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Bezogen auf diesen Zeitpunkt erweist sich die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung des Klägers durch den Beigeladenen als rechtmäßig, da das Ermessen des Integrationsamtes dahingehend reduziert war, dass nur eine Zustimmung zur Kündigung als allein rechtmäßige Entscheidung in Betracht kam. 30 Bei der im Rahmen des § 85 SGB IX vorzunehmenden Abwägung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen überwiegt vorliegend das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Klägers. Dem Beigeladenen kommt in seiner Eigenschaft als medizinischem Dienst der Krankenversicherungen in Rheinland-Pfalz eine herausgehobene und einzigartige Stellung im Gesundheitssystem zu. Er ist gemäß § 275 SGB V mit Aufgaben und Kompetenzen betraut, die seine Gutachten für Krankenkassen, Arbeitgeber und Versicherte verbindlich machen und sich maßgeblich auf die Leistungserbringung der Krankenkassen auswirkt. In dieser Situation ist der Beigeladene gehalten, darauf zu achten, dass keine Zweifel an der Seriosität seiner Gutachten entstehen. Dies bedingt zugleich, dass das öffentliche Vertrauen in die Integrität und Neutralität seiner Gutachter gewährleistet sein muss. Der Beigeladene ist daher gehalten, jeglichem Vertrauensverlust umgehend entgegenzuwirken. Es kann von ihm nicht verlangt werden, erst abzuwarten, ob ein Fehlverhalten in der Öffentlichkeit zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust führt. Vielmehr ist der Beigeladene aufgrund seiner herausgehobenen Funktion gehalten, auch bei Vorgängen, die noch nicht an die Öffentlichkeit gedrungen sind, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, die einem möglichen Vertrauens- und Ansehensverlust vorbeugen. Demgegenüber hat der Kläger – nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts in dem den Kläger betreffenden Urteil vom 02. März 2006 – durch den Skiurlaub während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit seine arbeitsvertragliche Rücksichtsnahmepflicht schwer verletzt. Als ausgebildeter Arzt musste er im besonderen Maße dafür sensibilisiert sein, dass sein Skiurlaub ein erhebliches Fehlverhalten beinhaltete. Durch sein Verhalten hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er die Maßstäbe seiner täglichen Arbeit offensichtlich nicht für sich selbst zur Anwendung bringen will. Hierdurch werden die Interessen und das Ansehen des Beigeladenen wesentlichen beeinträchtigt. Um Missbräuche bei der Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden bzw. aufzudecken, ist der Beigeladene nämlich gerade darauf angewiesen, nach außen glaubwürdig auftreten zu können. Die vorstehend aufgezeigten Umstände waren im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch bereits bekannt und wurden auch in die Entscheidungsfindung einbezogen, zumal der Beigeladene bereits in seinem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur fristlosen Kündigung vom 08. Januar 2004 darauf hingewiesen hatte, dass das Verhalten des Klägers für den Beigeladenen „in keiner Weise tragbar“ sei. 31 Angesichts dieses Verhaltens des Klägers war im Hinblick auf die besondere Stellung des Beigeladenen, auch unter Berücksichtigung der Frage, ob der Kläger sein Verhalten richtig eingeschätzt hat bzw. richtig einschätzen konnte und auch im Hinblick auf seine weiteren persönlichen Verhältnisse die getroffene Entscheidung die einzig mögliche, so dass sie nicht zu beanstanden, sondern rechtmäßig ist. Auch kommt es nicht auf die Verrentung des Klägers an, da dieser Umstand – nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten – zwar von den Kollegen des Klägers angesprochen, aber vom Kläger bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung niemals ernsthaft aufgegriffen worden war. Ansonsten wäre es Sache des Klägers gewesen, die Frage der Verrentung in das Widerspruchsverfahren einzubringen. Somit konnte angesichts der damals bekannten Umstände im Widerspruchsverfahren keine andere Entscheidung als die Zustimmung zur Kündigung des Klägers in Betracht kommen. 32 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da der Beigeladene sich durch die Stellung eines Antrags am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.