Beschluss
3 L 633/06.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2006:0904.3L633.06.MZ.0A
13Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, gegen das Vorhaben des Beigeladenen (Aufstockung einer Halle zu Wohnzwecken auf dem Grundstück ...straße ..., Flur ... Nr. ..., in ...) bauaufsichtlich einzuschreiten. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers ist zunächst bei verständiger Würdigung seines Begehrens nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, zum einen die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 07. Juli 2006 gegen die dem Beigeladenen mit Bauschein vom 29. Juni 2006 erteilte bauaufsichtliche Genehmigung zur Aufstockung einer auf dem Grundstück ...straße ... in ... befindlichen Halle zu Wohnzwecken anzuordnen (§§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212 a BauGB), und zum anderen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, gegen das Vorhaben des Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten. Denn der Antragsteller macht mit seinem Eilantrag u.a. einen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschrift des § 8 LBauO geltend. Da die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung jedoch im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO) erteilt wurde, in dem nach § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO Bauordnungsrecht nicht geprüft wird, ginge insoweit sein gegen die Baugenehmigung gerichtetes Begehren ins Leere, denn eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung entfaltet hinsichtlich bauordnungsrechtlicher Fragen keine Feststellungs- und Gestattungswirkung (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. November 1991 – 8 B 11955/91.OVG –, AS 23, 321, 322) und kann dementsprechend hinsichtlich Bauordnungsrecht auch nicht rechtswidrig sein. Effektiven Rechtsschutz kann er im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung von § 8 LBauO mithin nur durch eine auf bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners gerichtete einstweilige Anordnung erlangen; sein Begehren war insoweit dementsprechend auszulegen. 2 Der so zu verstehende Antrag ist auch zulässig; insbesondere fehlt es dem Antragsteller nicht am allgemeinen Rechtsschutzinteresse wegen seiner auf dem in den Bauakten befindlichen Bauplan (Bl. 17) geleisteten Nachbarunterschrift. Der Verzicht auf eigene Rechte durch Zustimmung bedeutet in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht, dass Widerspruch oder gerichtliche Rechtsbehelfe des Nachbarn mangels Widerspruchs- und Klage-/Antragsbefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO oder Rechtsschutzinteresses unzulässig sind (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 24. Juli 1981 – 2 R 76/80 –, BRS 38 Nr. 179; Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO Rheinland-Pfalz, Bd. 1, Stand: Dezember 2004, § 68 Rn 57). Denn die durch eine nach § 68 Abs. 1 Satz 3 LBauO abgegebene – vorbehaltlose – Unterschriftleistung erklärte Zustimmung des Nachbarn zum beabsichtigten Vorhaben führt lediglich zu einem Verzicht auf seine materiellen subjektiv-öffentlichen Rechte oder Interessen betreffend Ausführung, Nutzung und Emissionen des Vorhabens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Mai 1981 – 1 B 26/81 –, AS 16, 292, 293; Lang, a.a.O. § 68 Rn 56 m.w.N.). 3 Der Antrag hat auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Zwar kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wenden, weil diese aufgrund der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Sach- und Rechtsprüfung offensichtlich rechtmäßig ist, und unter diesen Umständen das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung – wie es in der durch § 212 a BauGB getroffenen Wertung zum Ausdruck kommt – Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers hat, die aufschiebende Wirkung seines gegen die Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs anzuordnen (1). Soweit der Antragsteller aber einen Verstoß gegen die – generell nachbarschützende – Abstandsflächenvorschrift des § 8 LBauO geltend macht, steht ihm im Wege einer Ermessensreduktion auf Null (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. April 1997 – 1 A 12051/96.OVG, ESRIA [st. Rspr]) ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber dem Antragsgegner zu, denn das Vorhaben des Beigeladenen steht mit Abstandsflächenrecht nicht in Einklang (2). 4 Zunächst ist der Antragsteller nicht deswegen an der Geltendmachung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte gehindert, weil er auf dem in den Bauakten befindlichen Bauplan (a.a.O.) unterschrieben hat, denn diese Unterschrift gilt nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 LBauO als Zustimmung zu dem Bauvorhaben des Beigeladenen und bewirkt demgemäß auch nicht einen Verzicht auf materiell subjektiv-öffentliche Rechte. Dabei kann vorliegend die vom Antragsteller aufgeworfene Frage offen bleiben, ob es sich bei dieser Unterschrift um eine vorbehaltslose Nachbarunterschrift – und nur eine solche kann die Fiktion nach § 68 Abs. 1 Satz 3 LBauO auslösen – handelt, oder ob angesichts des Zusatzes „Siehe Beiblatt“ die Unterschrift unter dem Vorbehalt zu sehen ist, dass eine Genehmigung des Vorhabens des Beigeladenen durch den Antragsteller bzw. seinen Sohn nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen sollte, die auf einem gesonderten Blatt (Beiblatt) festzuhalten waren (vgl. die insoweit übereinstimmenden Angaben des Antragstellers und des Beigeladenen, Bl. 34, 46, 67 der GA). Denn selbst wenn man die auf dem Bauplan geleistete Unterschrift des Antragstellers als vorbehaltslos ansehen würde, käme ihr nach § 68 Abs. 1 Satz 3 LBauO nur dann die Fiktion der Zustimmung zu, wenn sie auf dem Lageplan und sämtlichen Blättern der Bauzeichnung erfolgt wäre (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 1995 – 7 L 4678/94.KO –, S. 5 des Umdrucks), denn die Einhaltung dieser vom Gesetz (§ 68 Abs. 1 Satz 2 LBauO) vorgesehenen Form ist erforderlich, um Zweifel über Inhalt und Gegenstand der nachbarlichen Unterschriften und damit den Verzicht auf nachbarliche Rechte auszuschließen. Vorliegend hat ausweislich der Bauakten der Antragsteller zwar auf dem Bauplan, nicht jedoch auf dem Lageplan (vgl. Bl. 15 der Bauakten) unterschrieben. Letztlich kann jedoch auch diese Frage offen bleiben, denn jedenfalls hat der Antragsteller entgegen der Auffassung des Antragsgegners seine geleistete Nachbarunterschrift wirksam widerrufen. Hierbei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Nachbarunterschrift um eine gegenüber der Bauaufsichtsbehörde anzugebende einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam wird, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde zugeht mit der Folge, dass sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr frei widerrufen werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 1987 – 8 A 27/86 –, AS 21, 147, 148). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist vorliegend eine Widerruflichkeit der Nachbarunterschrift durch den Antragsteller gerade nicht ausgeschlossen, wie sich aus dem Ablauf des Bauantragsverfahrens ergibt: Der Beigeladene hat seinen vom 24. März 2006 datierenden Bauantrag zu einem nicht näher bestimmbaren Datum gemäß § 63 Abs. 1 LBauO bei der Verbandsgemeindeverwaltung ... eingereicht (vgl. Bl. 3 der Bauakten). Diese nahm am 04. April 2006 nach § 63 Abs. 4 LBauO unter Hinweis auf das am 14. März 2006 (!) erteilte Einvernehmen der Ortsgemeinde ... (vgl. Bl. 35 der Bauakten) zu dem Bauvorhaben des Beigeladenen Stellung (vgl. Bl. 36 der Bauakten). Ausweislich eines Schreibens des Antragsgegners an den Beigeladenen vom 05. Mai 2006 (vgl. Bl. 40 der Bauakten) ging der Bauantrag des Beigeladenen am 06. April 2006 beim Antragsgegner ein. Demgegenüber datiert das Schreiben des Antragstellers, mit dem dieser seine am 30. März 2006 abgegebene Nachbarunterschrift widerrief, vom 03. April 2006, und es ging ausweislich eines Stempelaufdrucks am 05. April 2006 und damit vor Zugang der Nachbarunterschrift beim Antragsgegner ein (vgl. Bl. 37 der Gerichtsakten). 5 (1) Soweit sich der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung wendet, muss seinem Begehren der Erfolg versagt bleiben, denn die Baugenehmigung vom 29. Juni 2006 verstößt nicht zu Lasten des Antragstellers gegen – drittschützende – Vorschriften des Bauplanungsrechts. In Bezug auf die für den Außenbereich geltende Vorschrift des § 35 BauGB – nach der sich die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen beurteilt – kann sich ein wie der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben nur insoweit auf einen nachbarlichen Abwehranspruch berufen, als durch das hinzukommende Vorhaben seine Privilegierung nachhaltig gestört und in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1968 - 4 C 13.68 -, DVBl 1969, 263, 264) oder zumindest das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt werden würde. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, und auch der Antragsteller hat diesbezüglich nicht vorgetragen, dass durch das Vorhaben des Beigeladenen sein landwirtschaftlicher Betrieb überhaupt auch nur im Ansatz einer Beeinträchtigung ausgesetzt sein wird, zumal es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen ebenfalls um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Soweit der Antragsteller hingegen die Privilegierung des Vorhabens des Beigeladenen in Frage stellt (vgl. insoweit S. 4 der Widerspruchsbegründung vom 03. August 2006, Bl. 6 der Gerichtsakten), ist dies im Rahmen eines Baunachbarrechtsstreits unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986, a.a.O). Aber auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in seiner bauplanungsrechtlichen Ausprägung ist vorliegend nicht ersichtlich, denn nach der vorliegend allein möglichen summarischen Sach- und Rechtsprüfung gehen von dem Vorhaben des Beigeladenen in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus, und auch von seiner Dimensionierung her kann von einer Rücksichtslosigkeit etwa unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung nicht die Rede sein. 6 (2) Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zugleich – konkludent – ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners begehrt, hat dieser Erfolg. Zwar steht ein bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich in deren Ermessen; allerdings ist dieses Ermessen nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 10. April 1997, a.a.O sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O § 81 Rn 48) bei Nachbarrechte beeinträchtigenden Baulichkeiten regelmäßig dahingehend reduziert, dass nur noch die Pflicht zur Beseitigung des nachbarrechtswidrigen Zustandes verbleibt, und zwar selbst dann, wenn nur eine geringfügige Beeinträchtigung nachbarlicher Rechte vorliegt. So verhält es sich vorliegend, denn das Vorhaben des Beigeladenen verstößt gegen die generellen Nachbarschutz vermittelnde Vorschrift des § 8 LBauO. Es hält nämlich zum Grundstück des Antragstellers keinen Abstand ein. 7 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO sind vor Außenwänden oberirdischer Gebäude Flächen von Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen), die auf dem Grundstück selbst liegen müssen oder aber bis zu deren Mitte auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen liegen dürfen (§ 8 Abs. 2 LBauO). Von dieser Regelung, die der Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung der Grundstücke, eines effektiven Brandschutzes sowie der Verwirklichung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse dient (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. November 1999 – 8 A 10951/99.OVG –, NVwZ-RR 2000, 580, 581) und den Wohnfrieden sicherstellen soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. November 1999, a.a.O.; Beschluss vom 22. November 2001 – 8 B 11707/01.OVG –), macht § 8 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBauO Ausnahmen. Diese Ausnahmeregelungen sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners für Gebäude im Außenbereich jedoch nicht anwendbar, da im Außenbereich regelmäßig die Merkmale einer offenen Bauweise in Form von Einzelhäusern vorliegen (vgl. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O. § 8 Rn 30; Temme/Böckenförde/Krebs, LBauO Nordrhein-Westfalen – Abstandsflächen und Abstände, 3. Auflage 1990, § 6 Rn 33). Das Oberverwaltungsgericht Sachsen hat hierzu in seinem Urteil vom 17. Juli 2003 (1 B 438/01, BRS 66 Nr. 127) zur der mit § 8 Abs. 1 LBauO wortgleichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung – SächsBO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (SächsGVBl S. 86, ber. S. 186) ausgeführt: 8 „Sowohl § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 als auch der (hier von vornherein nicht einschlägige) Satz 4 SächsBO sind als Ausnahmen von dem Grundsatz des § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsBO, dass vor den Außenwänden oberirdischer Gebäude Abstandsflächen freizuhalten sind, stets nur anzuwenden, soweit bauplanungsrechtliche Vorschriften (wie Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 22 BauNVO oder eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigende faktische Bauweise) im Einzelfall Voraussetzungen für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Baukörpers an der Grundstücksgrenze benennen. Fehlen solche planungsrechtlichen Vorgaben, liegt also eine "Gleichgültigkeit" des Planungsrechts (Formulierung bei OVG NW, Beschl. v. 26.1.1987, BRS 47 Nr. 95) gegenüber einer Grenzbebauung vor, so sind die Ausnahmeregelungen des § 6 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 SächsBO, die schon nach ihrem Wortlaut auf "planungsrechtliche Vorschriften" verweisen, nicht anwendbar. Mit der Verweisung auf die "planungsrechtlichen Vorschriften" knüpfen die genannten Regelungen an das als Bundesrecht vorrangig zu beachtende Bauplanungsrecht an, das in bestimmtem Fällen "Vorgaben" für die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen enthält(vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.3.1994, NVwZ 1994, 1008 ; Beschl. v. 12.1.1995, DVBl. 1995, 517; Dhom in: Simon, BayBO, Stand September 2002, Art. 6 RdNr. 28), von denen nur im Falle einer planungsrechtlichen Rechtfertigung (BVerwG, a.a.O.; Dhom, a.a.O., RdNr. 44) abgewichen werden darf. 9 Solche Vorgaben, wie sie sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder aus § 34 BauGB in Verbindung mit der faktischen Umgebungsbebauung ergeben können (OVG NW, Beschl. v. 26.1.1987, BRS 47 Nr. 95 [S. 250]; Boeddinghaus, Abstandsflächen, § 6 RdNR. 68 ff.; Dammert in: Dammert/Kober/Rehak/Wieth, SächsBO, § 6 RdNr. 19 ff.; wohl auch Beierlein/Krüger in: Degenhart [Hrsg.], SächsBO, Stand Juni 2002, § 6 RdNr. 8, 13), fehlen im Anwendungsbereich des § 35 BauGB ebenso wie eine Abweichungsmöglichkeit. Aus § 35 BauGB lassen sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine planungsrechtlichen Direktiven für einen Grenzanbau entnehmen (vgl. Dirnberger in: Jäde/Dirnberger/Böhme, SächsBO, Stand Januar 2003, § 6 RdNr. 28). Ist eine Außenbereichsbebauung - ausnahmsweise - zulässig, ist sie unter Wahrung der erforderlichen Grenzabstände bzw. Abstandsflächen zu errichten (ebenso Ortloff, Das Abstandsflächenrecht der Berliner Bauordnung, 2. Aufl., RdNr. 24). 10 Für eine erweiternde Auslegung oder für einen Erstrechtschluss, wie ihn Beklagter und Beigeladener zu § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SächsBO vertreten, sieht der Senat keinen Raum. § 6 Abs. 1 SächsBO enthält mit seinen zahlreichen - z.T. etwas unübersichtlichen - Einzelregelungen eine vom Gesetzgeber als abschließend verstandene Gesamtregelung zur Zulässigkeit von Grenzbebauungen, die mangels Regelungslücke keiner inhaltlichen Erweiterung zugänglich ist. Hätte es der Landesgesetzgeber - ohne Rücksicht auf bauplanungsrechtliche Vorgaben - allein in das Ermessen der Bauaufsichtsbehörden stellen wollen, eine bauliche Anlage ohne Grenzabstand zu genehmigen, wenn sich auf dem Nachbargrundstück bereits ein Grenzgebäude befindet, so hätte es der ausgesprochen komplexen Regelung des Verhältnisses von Abstandsflächenrecht und Bauplanungsrecht in § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SächsBO nicht bedurft. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist eine andere Auslegung auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Dem Bundes- und Landesgesetzgeber steht es unter der Geltung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ( Art. 3 Abs. 1 GG , Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) frei, die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit von Gebäuden im Innenbereich und Außenbereich unterschiedlich zu regeln, da insoweit typischerweise unterschiedliche Interessenlagen bestehen. Aus dem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG , Art. 31 SächsVerf) folgt nichts anderes. Der Gesetzgeber hat mit den Abstandsflächenvorschriften des § 6 Abs. 1 SächsBO einen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausgleich insbesondere zwischen den schützenswerten Interessen des Bauherrn und denen des Nachbarn getroffen.“ 11 Dem schließt sich die Kammer an. 12 Der Antragsteller ist auch nicht deshalb an der Geltendmachung seiner aus § 8 Abs. 1 LBauO resultierenden Abwehrrechte daran gehindert, als sich auf seinem Grundstück selbst eine zum Grundstück des Beigeladenen grenzständige Halle befindet. Allerdings kann ein Nachbar unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gehindert sein, eine Verletzung des Abstandsflächenrechts durch den Bauherrn zu rügen, wenn er – der Nachbar – selbst eine erforderliche Abstandsfläche nicht wahrt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2002, – 3 S 882/02 –, BRS 65 Nr. 193; OVG Sachsen, Urteil vom 17. Juli 2003, a.a.O.). Zwar kann sich ein Nachbar grundsätzlich gegen jede Unterschreitung der Mindestabstandsfläche zur Wehr setzen, ohne den Nachweis einer gerade dadurch hervorgerufenen tatsächlichen Beeinträchtigung führen zu müssen. Dieses Recht unterliegt mit Rücksicht auf den das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben jedoch Grenzen. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme; seine Grundlage ist das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet. Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält. Damit kann ein Nachbar aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung gehindert sein, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen. Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entfällt nicht dadurch, dass das Gebäude des sich wehrenden Nachbarn in Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet worden ist; maßgeblich ist allein, dass er mit seinem Gebäude den (jetzt) erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. Denn die Versagung des Abwehranspruchs beruht darauf, dass es unbillig wäre, einen Nachbarn den durch die grenznahen baulichen Anlagen des anderen Nachbarn ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich zu verwehren. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, welches den Nachbarn zu "treuem" - d.h. fairem - Verhalten verpflichtet, ist in diesen Fällen in einer Abwehrmaßnahmen nach wie vor zulassenden Weise nur dann gestört, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht vergleichbar ist, sondern schwerer wiegt als die Inanspruchnahme des Bauwiches durch den sich wehrenden Nachbarn (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2002, a.a.O.). Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Nachbar an der Geltendmachung seiner Abwehrrechte im Regelfall nur insoweit gehindert ist, als der Bauherr seinerseits ein dem vorhandenen grenzständigen Gebäude in Art und Umfang vergleichbares Gebäude ebenfalls grenzständig errichten will, er quasi an das vorhandene grenzständige Gebäude im Sinne einer Deckungsgleichheit anbaut. 13 Hiervon ausgehend ist der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht gehindert, eine Verletzung des Abstandsflächenrechts durch das Vorhaben des Beigeladenen zu rügen. Denn dieses soll ausweislich des in der Bauakte befindlichen Bauplans (a.a.O.) eine Traufhöhe von etwa 7,60 m und eine Firsthöhe von 10,03 m aufweisen; damit ist das geplante Vorhaben etwa doppelt so hoch wie die auf dem Grundstück des Antragstellers befindliche grenzständige Halle, die nach dessen insoweit unbestrittenen Angaben eine Traufhöhe von 4 m (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 18. August 2006, Bl. 45 der Gerichtsakten) und eine (Gesamt-)Höhe von 5 m (vgl. S. 4 der der Antragsschrift beigefügten Widerspruchsbegründung vom 03. August 2006, Bl. 6 der Gerichtsakten) aufweist. Damit kann das Vorhaben des Beigeladenen aber nicht mehr als ein im Umfang vergleichbares – deckungsgleiches – Gebäude angesehen werden. Ob darüber hinaus auch der Umstand, dass mit dem Vorhaben des Beigeladenen auch erstmals Wohnnutzung an die gemeinsame Grundstücksgrenze treten soll, einer „Verwirkung“ nachbarschützender Rechte entgegen steht, braucht angesichts des Vorgesagten nicht mehr entschieden zu werden. 14 Dem Antragsteller ist es schließlich auch nicht unter Hinweis auf die zwischen dem Beigeladenen und ihm unter dem 23. September 2002 geschlossene „Beiderseitige Einverständniserklärung“ (vgl. Bl. 39 der Bauakten) verwehrt, einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 LBauO wirksam geltend zu machen. Denn aus dem Wortlaut dieser Vereinbarung – insbesondere aus dem Passus, der den Einbau von Fenstern in der Grenzmauer ausschließt – ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass Gegenstand dieser Vereinbarung lediglich eine Erweiterung der (vorhandenen) grenzständigen Gebäude in der Flucht, nicht aber hingegen eine Aufstockung sein sollte. 15 Die Kammer verkennt nicht, dass bei der vorliegenden Rechtslage der Beigeladene aufgrund des Zuschnitts seines Grundstückes Schwierigkeiten mit der geplanten Aussiedlung seines landwirtschaftlichen Anwesens aus der Ortslage von ... haben wird, und es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, welche Gründe den Antragsteller quasi über Nacht veranlasst haben, seine auf dem Bauplan abgegebene Nachbarunterschrift zu widerrufen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Abstandsflächenvorschrift des § 8 LBauO um eine generell nachbarschützende Vorschrift handelt, bei der es – anders als beispielsweise dem Rücksichtnahmegebot – nicht auf eine tatsächliche Beeinträchtigung ankommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 10. September 1999 – 8 B 11689/99.OVG –, [ESRIA] und vom 22. Mai 2003 – 1 A 10657/03.OVG –), war jedoch gleichwohl dem Antrag des Antragstellers mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. 16 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffern 1.5, 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.).