Beschluss
7 K 735/05.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2006:0710.7K735.05.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. 2 Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Verfahrensbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, weil die erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag ausdrücklich die Verpflichtung des Beklagten begehrt, über das Prüfungsergebnis des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung vom Frühjahr 2005 erneut zu entscheiden, spricht vieles dafür, dass dieser Antrag im Hinblick auf die begehrte Neubewertung der mündlichen Prüfung mit „gut“ sich bereits als unzulässig erweist. Die Neubewertung einer mündlichen Prüfung kommt nämlich regelmäßig nur dann im Betracht, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer fehlerhaft durchgeführten oder fehlerhaft bewerteten Prüfung erfolgt. Denn nur in diesem Fall sind die Prüfer in der Lage, sich den Ablauf der Prüfung und die für die Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte, etwa unter Zuhilfenahme des Prüfungsprotokolls, zu vergegenwärtigen. Ist dagegen seit der Ablegung der Prüfung ein längerer Zeitraum verstrichen, hier über ein Jahr, ist eine Neubewertung kaum mehr möglich. Die Erinnerungsgrenze der Prüfer dürfte dann auch unter Berücksichtigung der Prüfungsprotokolle überschritten sein. Hierbei im vor allem zu sehen, dass es bei einer mündlichen Prüfung wegen der Einmaligkeit und Unwiederholbarkeit der Prüfung insbesondere auf den vom Prüfling hinterlassenen unmittelbaren Eindruck ankommt, wobei sich viele Elemente einer mündlichen Prüfungsleistung, wie etwa das Entwickeln von Lösungen, einer vollständigen Protokollierung entziehen und das Prüfungsgeschehen zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls in groben Zügen erinnerbar ist. Hierauf kann sich die Bewertung einer Prüfung jedoch nicht beschränken, denn sie muss, um dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu genügen, sämtliche für die Bewertung maßgeblichen Einzelheiten berücksichtigen (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rdnr. 1083; BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996, 6 B 13/96, DVBl. 1996, 997; VG Halle, Urteil vom 24.03.2004, 1 A 2/03, JURIS; Bayrischer VGH, Beschluss vom 09.01.1991, 7 CE 90.3516, JURIS). Der Klageantrag ist mithin sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Klägerin eine erneute Zulassung zur mündlichen Prüfung begehrt, wie sich auch aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 03.04.2006, Ziffer 8, ergibt. 4 Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf erneute Zulassung zur mündlichen Prüfung, denn der Prüfungsbescheid vom 11.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2005 erweist sich als rechtmäßig. 5 Die das Prüfungsverfahren der mündlichen Prüfung betreffenden Rügen der Klägerin bleiben erfolglos. Die angegriffene mündliche Prüfung ist verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden. 6 Zunächst entspricht die über die Prüfung angefertigte Niederschrift den gesetzlichen Vorgaben des vorliegend nach den Übergangsvorschriften der §§ 42, 43 Abs. 4 Satz 1 Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 – ÄApprO 2002 – noch anzuwendenden § 15 Abs. 8 der ÄApprO vom 14.07.1987 (BGBl. I, Seite 1593), wonach über den Verlauf der Prüfung eine Niederschrift anzufertigen ist, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Prüfungsergebnis sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Insoweit ist es zunächst unerheblich, dass die Originalniederschrift teilweise nur schwer lesbar ist. Sie war jedenfalls nicht völlig unleserlich und es konnte ohne weiteres eine „Leseschrift“ erstellt werden, deren Richtigkeit die Klägerin nicht in Zweifel zieht. Soweit die Klägerin weiter rügt, die Niederschrift gebe nicht den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung wieder und sei daher nicht als ausreichende Beurteilungsgrundlage anzusehen, bleibt auch dieser Einwand ohne Erfolg. Die gesetzliche Beschränkung auf die Wiedergabe des Prüfungsgegenstandes in der Niederschrift ist nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Protokollierung von Fragen und Antworten ist auch im Hinblick auf das Verfassungsrecht nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 – 6 C 18.93, BVerwGE 99, 185). Dass die jeweiligen Prüfungsgegenstände als solche nicht protokolliert worden sind, wurde von der Klägerin im Übrigen nicht geltend gemacht. 7 Die mündliche Prüfung war auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil das Gebot der Fairness verletzt worden ist. Mit diesem Gebot soll ein einwandfreier, den Prüfling nicht unnötig und unvertretbar belastender und ihn nicht missachtender Prüfungsverlauf aus Gründen der Chancengleichheit gesichert werden. Hiergegen verstoßen jedoch noch nicht ungeschickte Äußerungen jeder Art, sofern es sich nicht etwa um den Prüfling persönlich herabwürdigende erhebliche und nachhaltige Entgleisungen handelt (Niehues, Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Rdnrn. 184, 185 f.). Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel des Prüflings zu beurteilen, d. h., es kommt darauf an, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf (BVerwG, Beschluss vom 02.03.1976, 7 B 22.76; Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 72). 8 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend jedoch nicht davon auszugehen, dass das Fairnessgebot verletzt ist. Insoweit macht die Klägerin zunächst geltend, die Wortwahl des Prüfers Prof. Dr. H. „Herumfummeln“ im Zusammenhang mit der Prostatauntersuchung sei in einer Prüfung unzulässig, irritierend und verstoße sogar gegen die Menschenwürde, was sie so beeinflusst habe, dass ihre Prüfungsleistung erheblich gesunken sei. Ob diese von der Klägerin gerügten Äußerungen seitens des Prüfers tatsächlich getätigt worden sind, ist derzeit angesichts dessen, dass der Prüfer Prof. Dr. H. dies in seiner Stellungnahme von 04.09.2005 bestreitet, noch offen. Aber selbst wenn dem so wäre, sind damit noch nicht die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach den oben dargestellten Grundsätzen eine Verletzung des Gebots der fairen Prüfung anzunehmen ist. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Bezeichnung „Herumfummeln“ für die Beschreibung einer körperlichen Untersuchung nicht angemessen ist und nicht von besonderem Einfühlungsvermögen für den Untersucher und den Patienten zeugt. Die Äußerung beschränkt sich aber auf die, wenn auch gerade in einer Prüfungssituation nicht glücklich gewählte Umschreibung einer ärztlichen Tätigkeit und ist lediglich als „Ausrutscher“ in der Wortwahl anzusehen. Solche gelegentliche Ausrutscher und Entgleisungen haben die Prüflinge aber hinzunehmen, denn der Prüfer ist nicht verpflichtet in einer Prüfungssituation jede Äußerung „auf die Goldwaage“ zu legen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28.04.1978, VII C 50.75, BVerwGE 55, 355). Eine persönliche Herabwürdigung, wie die Klägerin meint, ist in der angeblichen Äußerung des Prüfers nicht zu sehen. Es musste auch für die Klägerin erkennbar sein, dass die Formulierung nicht sie persönlich, etwa dergestalt, dass sie die Untersuchung dilettantisch durchführen würde treffen sollte, sondern sich darauf beschränkte, eine ärztliche Untersuchung, wenn auch in einer kaum angemessenen Wortwahl, zu umschreiben. Eine mögliche besondere Empfindlichkeit der Klägerin fällt in ihren eigenen Risikobereich. 9 Auch die Rüge der Klägerin im Zusammenhang mit dem Prüfungsgegenstand der Vorsorgeuntersuchungen – insbesondere den Leistungen des deutschen Krankenkassensystems – bleibt erfolglos. Ein Verstoß gegen das Gebot einer fairen Prüfung ist auch hier nicht zu erkennen. Darüber, welche Äußerungen seitens des Prüfers im Hinblick auf die Nutzung von Vorsorgeleistungen der Krankenkasse durch Ausländer tatsächlich gefallen sind, gibt es unterschiedliche Darstellungen. Nach der Darstellung der Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 05.08.2005 soll der Prüfer als einen der wichtigsten Einreisegründe für Ausländer die deutschen Krankenkassenleistungen genannt und sodann gefragt haben, zu welchem Zweck diese von Ausländern genutzt werden könnten. Im Übrigen habe der Prüfer auf ihre Nachfrage, warum gerade ihr diese Frage gestellt worden sei, geäußert, die übrigen Prüflinge als Deutsche würden ihre Gesellschaft bereits kennen, sie als Ausländerin müsse sie erst kennen lernen. Nach der Darstellung des Prüfers Prof. Dr. H. habe er insgesamt die in Deutschland üblichen Vorsorgeuntersuchungen erfragen wollen. Da die Klägerin die Schwangerschaftsbetreuung nicht, wie andere Vorsorgeuntersuchungen, sofort gewusst habe, habe er im Rahmen der Mithilfe die hohe Bedeutung und den hohen Standard der Kinder- und Schwangerenvorsorgeuntersuchungen erwähnt, die gerade auch von ausländischen Müttern genutzt werde, woraufhin die Klägerin sofort irritiert gewesen sei. Weder die eine noch die andere Darstellung lässt jedoch den Schluss zu, dass das Recht der Klägerin auf ein faires Prüfungsverfahren verletzt worden ist. Die Nutzung der Krankenkassenleistung gerade auch durch Ausländer entspricht den Tatsachen, es ist auch nicht ersichtlich, dass die Thematisierung in einer Art und Weise erfolgt wäre, die die Klägerin persönlich herabgewürdigt hätte, was auch die Klägerin selbst im Übrigen nicht behauptet. Dies gilt auch im Hinblick auf die angebliche Antwort des Prüfers, sie als Ausländerin müsse die deutsche Gesellschaft im Gegensatz zu ihren Mitprüflingen erst kennen lernen. Auch diese Äußerung kann zwar nicht als besonders geschickt und von Einfühlungsvermögen gekennzeichnet angesehen werden, zumal sie angesichts dessen, dass nach der Stellungnahme des Prüfers die Reihenfolge der Prüfungsfragen aufgrund der frei gewählten Sitzordnung von vornherein feststand, auch in diesem Sinne hätte beantwortet werden können. Eine diskriminierende ausländerfeindliche Herabsetzung oder gar Provokation der Klägerin persönlich wegen ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit ist darin jedoch aus der Sicht eines „vernünftigen Prüflings“ nicht zu sehen. Allein der Umstand, dass die ausländische Herkunft auf die gerade diese Eigenschaft thematisierende Rückfrage der Klägerin hin angesprochen wurde, kann in diesem Zusammenhang nicht als diskriminierend oder herabwürdigend und damit als unfair angesehen werden. Auch hier gilt, dass der Prüfling bloße Ungeschicklichkeiten oder Äußerungen des Prüfers, die womöglich auch nicht gerade von hohem Einfühlungsvermögen in die besondere Situation des Prüflings zeugen, hinzunehmen hat, sofern sie nicht als persönlich herabwürdigend angesehen werden müssen. Besondere persönliche Empfindlichkeiten oder eine besondere Stresssituation sind hierbei Risiko des Prüflings selbst. 10 Soweit die Klägerin im Hinblick auf die mündliche Prüfung schließlich noch geltend macht, hinsichtlich der Vorsorgeuntersuchungen habe sie korrekte Antworten gegeben, setzt sie ihre eigene Bewertung an die Stelle der Prüferbewertung. Sie greift damit in den dem Prüfer grundsätzlich zustehenden prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum ein, der gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar ist, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Von einem solchen Fehler ist indessen nach der Stellungnahme des Prüfers Prof. Dr. H. im Hinblick auf die Frage nach den Vorsorgeuntersuchungen nicht auszugehen. 11 Was schließlich den schriftlichen Prüfungsteil anbelangt, so hätte die Klägerin selbst bei Bewertung ihrer Antwort auf die Frage 16/I als richtig oder vertretbar die Bestehensgrenze von 347 Punkten für den schriftlichen Prüfungsteil um 2 Punkte verfehlt, weshalb es bei der Note „mangelhaft“ verbleibt. 12 Nach alledem hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg, weshalb der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen ist.