Urteil
5 K 523/05.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2006:0426.5K523.05.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Beklagte das Mitbestimmungsrecht des Klägers insoweit verletzt hat, als er im Rahmen der Einstellung und Bestellung des Herrn A. zum 01. Juni 2005 den Gesamtpersonalrat der ADD und nicht den Kläger beteiligt hat. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als zuständige Personalvertretung an Stelle des Beigeladenen bei der Einstellung des Herrn A. zu beteiligen gewesen wäre. 2 Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) schlug gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 vor: Es solle eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) ,Abteilung Landwirtschaft, Weinbau und Wirtschaftsrecht, eingestellt werden, um zunächst die Dienstleistungszentren Ländlicher Raum (DLR) C., D. und E. zu betreuen. Bei den vorgenannten Dienststellen stünden keine eigenen Mitarbeiter zur Verfügung, denen die Aufgabe der Arbeitssicherheit übertragen werden könne. Es biete sich an, die Fachkraft ein bis zwei Jahre zu schulen und dann umfassend für alle DLR einzusetzen. Daraufhin bat der Beklagte den Beigeladenen um personalvertretungsrechtliche Zustimmung zur Einstellung des Herrn A. bei der ADD mit Arbeitssitz in der Außenstelle B-Stadt und organisatorischer Zuordnung zum Referat 41. Nach einer Stellenbeschreibung stimmte der Beigeladene der Einstellung zu. Der Arbeitsvertrag wurde am 03. Mai 2005 geschlossen. Es wurde unter § 4 „Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit“ ausgeführt: „Herr A. wird als Angestellter (Fachkraft für Arbeitssicherheit) bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion beschäftigt. Die Beschäftigung erfolge in B-Stadt (Arbeitsort). 3 Nachdem der Kläger von der Maßnahme erfahren hatte, reklamierte er das Mitbestimmungsrecht für sich und bat darum, Herrn A. bis zur Klärung der Angelegenheiten nicht mehr zu beschäftigen. Mit Schreiben vom 29. Juli 2005 teilte der Beklagte mit, der Beigeladene sei die zuständige Personalvertretung für die Einstellung von Herrn A. gewesen. Er habe im Vorfeld zugestimmt. Der Kläger werde rechtzeitig beteiligt, sobald eine Maßnahme nach § 80 Abs. 2 Nr. 8 Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz (LPersVG) beabsichtigt sei. 4 Der Kläger hat am 02. September 2005 Klage erhoben. 5 Er trägt vor: Die Bestellung des Herrn A. als Fachkraft für Arbeitssicherheit für die DLR sei bereits mit der Einstellung erfolgt. Eine sinnvolle Trennung zwischen Einstellung und der Beauftragung als Fachkraft für Arbeitssicherheit gebe es insoweit nicht. Deshalb sei er, der Kläger, bereits bei der Einstellung als zuständige Personalvertretung mitbestimmungsberechtigt gewesen, zumal auch der Beklagte selbst anerkenne, dass bei einer Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit für die DLR er, der Kläger, zu beteiligen sei. Zwar sei Herr A. formell bei der ADD eingestellt worden, aber sein Aufgabenkreis bestehe im Wesentlichen in der Betreuung der verschiedenen nachgeordneten Behörden. Für die Frage der Mitbestimmung sei auf den Einsatzbereich abzustellen und nicht darauf, wo die Fachkraft für Arbeitssicherheit eingestellt werde. Aus diesem Grund habe der Beklagte hier als Leiter der übergeordneten Dienststelle gehandelt, so dass die Stufenvertretung zur Mitbestimmung berufen sei. Darüber hinaus habe sich Herr A. auch bereits bei den DLR als Sicherheitsbeauftragter vorgestellt, so dass es nicht darauf ankomme, ob eine solche Bestellung schriftlich erfolgt sei. Darüber hinaus seien für die konkreten Bestellungen bei den einzelnen DLR nicht die dortigen örtlichen Personalräte berufen, sondern die Stufenvertretung. Ferner sei bei der Einstellung des Herrn A. nicht berücksichtigt worden, dass 10 Kollegen mit höherem Ausbildungsstand und nach entsprechender Arbeitssicherheitsschulung zur Verfügung gestanden hätten. Durch die Neueinstellung seien Benachteiligungen für die bisherigen Beschäftigten zu befürchten, da auch sie vom Stellenabbau betroffen sein könnten. 6 Der Kläger beantragt, 7 festzustellen, dass der Beklagte das Mitbestimmungsrecht des Klägers dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen der Einstellung des Herrn A. zum 01. Juni 2005 den Beigeladenen und nicht ihn, den Kläger, beteiligt hat. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er trägt vor: Bei der Einstellung des Herrn A. sei der Beigeladene die zuständige Personalvertretung gewesen, da die Einstellung bei der ADD erfolgt sei. Eine allgemeine Sicherheitsbeauftragung für die DLR sei nicht bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgt. Für die DLR F. und die DLR E. sei Herr A. erst im Februar 2006 nach der Zustimmung der örtlichen Personalräte zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt worden. Eine Ersatzzuständigkeit der Stufenvertretung habe hier in keinem Fall bestanden. 11 Der Beigeladene schließt sich der Rechtsauffassung des Beklagten an und stellt keinen Antrag. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist begründet. 14 Dem Kläger stand als Stufenvertretung ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung des Herrn A. und bei dessen Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit zu. 15 Nach § 79 Abs. 2 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG -, in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. Seite 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2005 (GVBl. Seite 457), hat der Personalrat insbesondere bei solchen personellen Einzelmaßnahmen wie der Einstellung mitzubestimmen. Ferner besteht gemäß § 80 Abs. 2 LPersVG ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Nach dessen Nr. 8 erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht insbesondere auf die Bestellung und Abberufung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, von Sicherheitsbeauftragten, von Beauftragten für biologische Sicherheit sowie von Fachkräften und Beauftragten für Strahlenschutz. Ein solcher Fall der Mitbestimmung ist hier gegeben. Zwischen den Beteiligten ist unbestritten, dass die Einstellung und eine Bestellung des Herrn A. zur Fachkraft für Arbeitssicherheit diese Mitbestimmungstatbestände erfüllt. In Streit ist nur, welche Personalvertretung mitbestimmungsberechtigt ist. Zuständig ist hier der Kläger. Nach § 52 Abs. 1 LPersVG wird für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen bei der Mittelbehörde ein Bezirkspersonalrat gebildet. Dies ist hier der Kläger. Die Zuständigkeit der einzelnen Personalvertretung bestimmt sich in den Fällen der Stufenvertretung nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 LPersVG. Nach § 53 Abs. 1 LPersVG ist in Angelegenheiten, in denen die Leitung einer übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, entscheidet, die Stufenvertretung zu beteiligen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Beklagte zu beteiligen ist, wenn nicht eine abweichende Regelung greift. Eine solche anderweitige Regelung beinhaltet § 53 Abs. 2 LPersVG. Danach ist der bei der übergeordneten Dienststelle bestehende örtliche Personalrat zu beteiligen, wenn die Leitung einer übergeordneten Dienststelle wie die Leitung einer nachgeordneten Dienststelle tätig wird. Daraus folgt, dass der Beigeladene, der wegen der Betroffenheit mehrerer Nebendienststellen an Stelle des örtlichen Personalrats zuständig sein könnte, nur im Sinne des Gesetzes zuständige Personalvertretung wäre, wenn der Beklagte wie die Leitung einer nachgeordneten Dienststelle tätig geworden wäre. Das wäre nur dann der Fall, wenn sich die Maßnahme allein auf den Geschäftsbereich der ADD beschränken würde. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. 16 Herr A. ist nämlich ausweislich des Schreibens des MWVLW vom 30. Dezember 2004 und des Antrags des Beklagten auf personalvertretungsrechtliche Zustimmung an den Beigeladenen vom 27. Januar 2005 eingestellt worden, um als Fachkraft für Arbeitsschutz für die DLR, zunächst die DLR C., D. und E. und später für sämtliche DLR zu arbeiten. Mithin war mit der Einstellung, wie sich auch aus der Stellenbeschreibung (Anlage zum Schreiben des Beklagten vom 8. März 2005) ergibt, zugleich die Bestellung zur Fachkraft für Arbeitsschutz beabsichtigt. Die Tätigkeit des Herrn A. soll nämlich durch die Beratung und Unterstützung der Dienststellen in allen Fragen des Arbeitsschutzes sowie eine regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten und der sicherheitstechnischen Überprüfung von Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmitteln usw. geprägt sein. Diese Arbeitsschutzmaßnahmen sollten aber von Anfang an nicht nur bei der Mittelbehörde, d.h. der Hauptdienststelle und den Nebendienststellen erfolgen, sondern insbesondere bei den nachgeordneten Behörden, nämlich den DLR. Es heißt nämlich in der Stellenbeschreibung unter Stellenbezeichnung ausdrücklich: Fachkraft für Arbeitssicherheit für die Dienstleistungszentralen Ländlicher Raum. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 13. September 2002 – 6 P 4/02 -, Juris und ZfPR 2002, 328) hat zur vergleichbaren Regelung im Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG - ausgeführt: Die Zuständigkeit des Bezirkspersonalrats ist nach den Vorschriften des BPersVG bereits dann gegeben, wenn der Leiter der Mittelbehörde über die Angelegenheiten nachgeordneter Dienststellen entscheidet. Wird eine Maßnahme getroffen, welche die Beschäftigten der nachgeordneten Dienststellen betrifft, so ist der Bezirkspersonalrat zu beteiligen. Das gilt auch, wenn der Leiter der Mittelbehörde eine Maßnahme für den gesamten Geschäftsbereich trifft. Da auch die Beschäftigten der Mittelbehörde den Bezirkspersonalrat mitwählen, erstreckt sich die Beteiligungsbefugnis des Bezirkspersonalrats auch auf Maßnahmen, welche die Beschäftigten der Mittelbehörde betreffen. Es muss sich aber um Angelegenheiten handeln, welche die Beschäftigten der Mittelbehörde und der ihr nachgeordneten Behörden gleichermaßen betreffen und nicht um Angelegenheiten, die ausschließlich die Beschäftigten der Mittelbehörde betreffen, da dann nur der Hauspersonalrat zu beteiligen ist. Als Maßnahmen, die den gesamten Geschäftsbereich der Mittelbehörde betreffen und deswegen der Mitbestimmung des Bezirkspersonalrats unterliegen, kommen vor allem kollektive Regelungen im sozialen und organisatorischen Bereich in Betracht. Bei personellen Maßnahmen sind häufig nur einzelne Dienststellen betroffen. 17 Nach diesen Grundsätzen ist hier die Zuständigkeit des Klägers als Stufenvertretung gegeben, da der Beklagte durch die Einstellung des Herrn A. zur Fachkraft für Arbeitssicherheit das Ziel verfolgt hat, ihn bei den DLR, zunächst bei dreien und später bei allen, als Fachkraft für Arbeitssicherheit einzusetzen. Damit handelte es sich um eine von der Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht zu trennende Einstellung. Diese Beauftragung und sachliche Bestimmung als Fachkraft für Arbeitssicherheit bezog sich aber nicht nur auf die Hauptdienststelle mit ihren Nebendienststellen, sondern vor allem auf die nachgeordneten Behörden. Dies erweist auch die zwischenzeitlich erfolgte schriftliche Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit an zwei DLR. Nach der Schulung soll Herr A. auch für die ADD und weitere DLR als Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeiten. 18 Aus den dargelegten Gründen hat der Beklagte das Mitbestimmungsrecht des Klägers verletzt. Es fehlt auch nicht am erforderlichen Feststellungsinteresse, da die Zuständigkeitsklärung für künftige Mitbestimmungsfragen rechtlich erheblich ist. 19 Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da er selbst keinen Antrag gestellt hat. 20 Das Urteil ist wegen der Kosten gemäß §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO vorläufig vollstreckbar. Eines Ausspruches zur Abwendungsbefugnis bedarf es hier nicht. 21 Die Berufung wird nicht zugelassen (§ 154 a Abs. 1 VwGO). Sonstiger Langtext 22 Beschluss 23 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz (Fachkammer für Personalvertretungssachen - Land -) vom 26.04.2006 Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).