Beschluss
3 K 396/05.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2006:0421.3K396.05.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. März 2006 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte an die Klägerin 225,91 € zu erstatten hat. Gründe 1 Der gemäß §§ 165 i.V.m. 151, 147 - 149 VwGO zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat auch in der Sache Erfolg. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. März 2006 wurde zu Unrecht die Erstattung der im Kostenfestsetzungsgesuch vom 28. März 2006 geltend gemachten Fahrtkosten gemäß Ziffer 7003 VV-RVG in Höhe von 87,00 € und des Abwesenheitsgeldes gemäß Ziffer 7005 VV-RVG in Höhe von 20,00 € abgelehnt. Denn entgegen der Auffassung des Kostenbeamten handelt es sich bei diesen geltend gemachten Positionen um Aufwendungen der Klägerin, die im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. 2 Im Ausgangspunkt zutreffend ist der Kostenbeamte davon ausgegangen, dass die Auslagen eines Rechtsanwalts gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich stets erstattungsfähig sind, allerdings nur bis zur Grenze der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen. Eine gesetzliche Beschränkung des Kostenerstattungsanspruches bei der Inanspruchnahme eines so genannten auswärtigen Rechtsanwalts, der seine Kanzlei nicht am Gerichtssitz hat, ist in § 162 Abs. 1, Abs. 2 VwGO (anders als in § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht ausdrücklich vorgesehen. Gleichwohl werden auch im Verwaltungsprozess die durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstehenden Mehrkosten nicht immer, sondern nur dann erstattet, wenn sie im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO „notwendig“ sind (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1991 - A 14 S 110/91 -, juris). Allen Beteiligten steht es zwar frei, sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen von ihm auszuwählenden Rechtsanwalt vertreten zu lassen (§ 67 Abs. 1 VwGO); daraus folgt aber nicht, dass auch alle Aufwendungen für jeden beliebigen Rechtsanwalt in vollem Umfang vom unterlegenen Prozessgegner erstattet werden müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1991, a.a.O.). Ob eine Vertretung durch einen auswärtigen Rechtsanwalt als notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzusehen ist, hat sich vielmehr am Sinn und Zweck dieser Kostenbegrenzungsnorm zu orientieren. Notwendig sind danach nur Aufwendungen, die eine verständige, weder besonders ängstliche noch besonders unbesorgte Partei in ihrer Lage und im Hinblick auf die Bedeutung und die rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte. Dabei hat die Partei den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, der sich aus dem Prozessrechtsverhältnis und aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergibt, zu beachten (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 1995 - 1 S 3/95 -, NVwZ-RR 1996, 238). 3 In welchem Umfang nach diesen Maßstäben Mehrkosten durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung des Einzelfalles entscheiden, wobei jedoch eine nicht zu kleinliche Handhabung als angebracht anzusehen ist (vgl. insoweit auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01. Juli 1963 - 6 B 16/63 -, AS 9, 77, 79; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11. März 1991 und 28. Februar 1995, jeweils a.a.O.). So ist - und hierauf verweist auch der Kostenbeamte zu Recht in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss - in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der über Spezialkenntnisse (zu gerade im Verwaltungsprozess nicht selten vorkommenden Sondermaterien) verfügt, sinnvoll und notwendig im Sinne des § 162 VwGO seien kann. Darüber hinaus ist die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts aber auch dann als sinnvoll und notwendig, im Sinne von § 162 Abs. 1, Abs. 2 VwGO anzusehen, wenn zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt bereits ein Vertrauensverhältnis entstanden ist, das einen Anwaltswechsel zum Zweck der Kostenersparnis unzumutbar erscheinen lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1991, a.a.O.). 4 Vorliegend besteht zwischen der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten ein - besonderes - Vertrauensverhältnis, welches einen Wechsel des Rechtsanwalts nur zum Zwecke der Kostenersparnis als unzumutbar erscheinen lässt, mit der Folge, dass die mit der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin verbundenen Aufwendungen als notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO anzusehen sind. Denn die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die ihren Kanzleisitz in B-Stadt hat, hat das Mandat der Klägerin zu einem Zeitpunkt übernommen, als sich diese in der Abschiebehafteinrichtung in Zweibrücken-Birkhausen befunden hat, und sie hat die Klägerin über das hier in Rede stehende Gerichtsverfahren 3 K 396/05.MZ hinaus bereits in mehreren Verfahren vor dem Bundesamt und dem erkennenden Gericht (7 L 16/05.MZ, 7 L 31/05.MZ, 7 L 180/05.MZ, 7 L 426/05.MZ) vertreten, die zum Teil eng mit dem Umstand zu tun hatten, dass sich die Klägerin in Abschiebehaft befunden hat. Unter diesen besonderen Umständen ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass sich die Klägerin aus der an der Grenze zum Saarland befindlichen Abschiebehafteinrichtung hinaus eines - wie dem Gericht hinlänglich bekannt ist - im Asyl- und Ausländerrecht versierten Prozessbevollmächtigten aus der näheren Umgebung bedient hat, wobei angesichts des Umstandes, dass es in der näheren Umgebung von Zweibrücken kein Verwaltungsgericht gibt, B-Stadt als noch in der näheren Umgebung liegend anzusehen ist. Gerade aber in Anbetracht der mit den durch die Abschiebehaft für die Klägerin verbundenen erheblichen psychischen Belastungen - die letztlich sogar in einem Suizidversuch kulminiert sind - ist es mehr als nachvollziehbar, dass sie ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einer Rechtsanwältin aufgebaut hat, die mit allen durch die Rechtsordnung eröffneten Mitteln versucht, aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuwehren bzw. der Klägerin ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erstreiten. Dem Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten steht entgegen der Auffassung des Kostenbeamten insbesondere nicht entgegen, dass sich die Klägerin zuvor in zwei weiteren Gerichtsverfahren (7 K 581/04.MZ, 7 L 582/04.MZ) anderer Prozessbevollmächtigter bedient hat. Denn zum Zeitpunkt dieser Verfahren bestand die durch die Abschiebehaft hervorgerufene besondere Situation der Klägerin noch nicht; zum Zeitpunkt dieser Verfahren hielt sie sich nämlich noch in A-Stadt unter der Anschrift A-Straße in einer Asylbewerberunterkunft auf, so dass es vor diesem Hintergrund auch plausibel erscheint, sich Prozessbevollmächtigter zu bedienen, die ihren Kanzleisitz jeweils in W... haben. 5 Besteht demnach zwischen der Klägerin und ihrer in B-Stadt ansässigen Prozessbevollmächtigten ein - besonderes - Vertrauensverhältnis, welches die mit der Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten verbundenen Aufwendungen als notwendig erscheinen lässt, so braucht sich das Gericht nicht mehr mit der Frage zu befassen, ob diese Aufwendungen auch deshalb als notwendig anzusehen sind, weil - wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in ihrer Kostenerinnerung vom 13. April 2006 (vgl. Blatt 125 der Gerichtsakten) ausgeführt hat - die Prozessführung darüber hinaus Spezialkenntnisse im Ausländerrecht verlangt hat. Insoweit dürfte allerdings der Auffassung des Kostenbeamten in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 18. April 2006 (vgl. Blatt 125 Rückseite der Gerichtsakten) zu folgen sein, dass es in A-Stadt oder aber auch in W.... genügend Anwälte mit entsprechenden ausländerrechtlichen Kenntnissen gibt, wie dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren im Asyl- und Ausländerrecht hinlänglich bekannt ist. 6 Sind demnach die mit der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin verbundenen Aufwendungen in Gestalt der Reisekosten und des Abwesenheitsgeldes als notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1, Abs. 2 VwGO anzusehen, so ist -da sowohl die Reisekosten als auch das Abwesenheitsgeld in ihrer Höhe keinen rechtlichen Bedenken begegnen - dem Kostenfestsetzungsgesuch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. März 2006 (Blatt 112 der Gerichtsakten) zu entsprechen mit der Folge, dass die Beklagte an die Klägerin insgesamt die mit dem Kostenfestsetzungsgesuch geltend gemachten 225,91 € zu erstatten hat. 7 Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). 8 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG)