Urteil
5 K 592/05.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2006:0405.5K592.05.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um Mitbestimmungsrechte des Klägers bei der Überleitung der Vergütungs- bzw. Lohngruppen der Beschäftigten in die Entgeltgruppen der Anlage 1 zum Tarifvertrag öffentlicher Dienst - TVöD - Anlage a (VKA). 2 Am 13. September 2005 haben die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - VKA - mit der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di - den TVöD geschlossen. Im Abschnitt 3 „Eingruppierung und Entgelt“ sind in § 15 das Tabellenentgelt und in § 16 (VKA) die Stufen der Entgelttabelle geregelt. Am selben Tag haben die VKA und ver.di den „Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts“ geschlossen. In der Anlage 1 ist die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen der am 30. September/ 01. Oktober 2005 vorhandenen Beschäftigten für die Überleitung (VKA) geregelt und in Anlage 3 die vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge (VKAd). 3 Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 und 11. August 2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, ein Mitbestimmungsrecht des Klägers bei der Überleitung bestehe nicht. Am 11. Oktober 2005 übersandte der Beklagte dem Kläger die Übersicht über die „Überleitung der Beschäftigten in den TVöD“, in der die Namen der Beschäftigten, die bisherige tarifvertragliche Eingruppierung, die jeweilige Fallgruppe und deren Beginn bzw. die Beschäftigungszeit sowie die zugeordnete Entgeltgruppe nach dem TVöD, aufgeführt waren. 4 Der Kläger hat am 10. Oktober 2005 Klage erhoben. 5 Er trägt vor: Ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht bei der Überleitung vom BAT zum TVöD zu. Eine Eingruppierung sei keine konstitutive Maßnahme, sondern lediglich die Umsetzung tariflicher Vorgaben, da sich die Eingruppierung als Akt der Rechtsanwendung ergebe. Es gehe mithin lediglich um die Kundgabe des bei der Rechtsanwendung gefundenen Ergebnisses, d.h. welchen Tätigkeitsmerkmalen die vom Beschäftigten zu verrichtende Tätigkeit entspreche und aus welcher Vergütungsgruppe er demgemäß zu vergüten sei. An dieser Eingruppierung sei der Personalrat zu beteiligen. Der Arbeitgeber habe nämlich aufgrund einer veränderten und nunmehr anzuwendenden Vergütungsgruppenordnung eine Neueingruppierung vorzunehmen. In einem solchen Fall sei, trotz unveränderter Tätigkeit des Beschäftigten, zu klären, welchen neuen Tätigkeitsmerkmalen die von den Arbeitnehmern auszuübenden Tätigkeiten entsprechen. Deshalb sei es irrelevant, ob der TVÜ i.V.m. dem TVöD die Eingruppierungsentscheidung vorgebe. Die Ermittlung und Kundgabe dieser Rechtsanwendung sei unabhängig von einem Beurteilungsspielraum des Klägers mitbestimmungspflichtig. Ein Beurteilungsspielraum liege nämlich grundsätzlich bei der Umsetzung des Tarifvertrages und der daraus folgenden Eingruppierung der Tätigkeit eines Beschäftigten nicht vor, sondern sei durch den Tarifvertrag selbst vorgegeben. Der Personalrat nehme insofern allein Kontrollfunktionen wahr und es gehe nicht, wie bei anderen Mitbestimmungstatbeständen, um ein „Ringen“ um eine Lösung, bei der gegensätzliche Interessen zu einem größtmöglichen Ausgleich geführt werden sollten. Eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung liege darüber hinaus auch dann vor, wenn der neue Tarifvertrag keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung habe, weil diese durch Besitzstandszulage oder eine zeitlich befristete Fortgeltung der alten Entgeltbedingungen ausgeglichen würden. Die Eingruppierung sei darüber hinaus für die künftige Entwicklung der Vergütung des betroffenen Mitarbeiters maßgeblich. Das Mitbestimmungsrecht diene der Kontrolle des Beklagten und führe damit zur größeren Rechtssicherheit der Beschäftigten und deshalb zur Stabilisierung des Gesamtgefüges. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten zu verpflichten, alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Arbeiterinnen, Angestellte) der Stadt P. ..., deren Arbeitsverhältnis über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst fallen (TVöD) gemäß den Regelungen des TVöD erneut mit (Rück-) Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 neu einzugruppieren und zu den vorzunehmenden Eingruppierungen die Zustimmung des Klägers einzuholen, 8 hilfsweise, 9 festzustellen, dass der Beklagte das Mitbestimmungsrecht des Klägers verletzt hat, indem er ohne Zustimmung des Klägers Arbeitnehmer (Arbeiter, Arbeiterinnen, Angestellte) der Stadt P., deren Arbeitsverhältnis über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst fallen (TVöD), gemäß den Regelungen des TVöD neu eingruppiert hat. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er trägt vor: Bei allen gesetzlich geregelten Mitbestimmungsangelegenheiten könne ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nur insoweit gegeben sein, als der Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum habe. Ein solcher bestehe jedoch nicht, da nach § 3 TVÜ-VKA die gemäß § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA am 1. Oktober 2005 Beschäftigten gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TVöD übergeleitet würden. Die Überleitung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA i.V.m. Anlage 1 in die Entgeltgruppen des TVöD erfolge zwingend nach den abschließenden tarifvertraglichen Regelungen. Eine Mitbestimmung nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz – LPersVG – scheitere zudem daran, dass hiervon lediglich die erstmalige Eingruppierung bei der Einstellung erfasst werde. Insofern könne auch nicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts – 1 ABR 48/92 – verwiesen werden, da bei der neuen Gehaltsgruppenordnung in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall durch den Arbeitgeber zugleich zu entscheiden gewesen sei, welchen der neuen Tätigkeitsmerkmale die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit nunmehr entspreche. Das Beteiligungsrecht habe sich im BAG-Fall daraus ergeben, dass die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale verändert worden seien und deshalb eine neue Eingruppierung durch den Arbeitgeber habe erfolgen müssen. Hier gehe es aber allein darum, die bisherige Eingruppierung nach Maßgabe der verbindlichen Zuordnungstabellen in die Entgelttabelle zu überführen. Da am 1. Oktober 2005 auch keine neue Entgeltordnung in Kraft getreten sei, habe auch keine Eingruppierungsentscheidung getroffen werden können. Die Zuordnung der Beschäftigten zu den Entgeltgruppen sei tarifvertraglich abschließend geregelt, weshalb ein Mitbestimmungsrecht hier wegen des Vorrangs des Tarifvertrages nicht greife. Diese Rechtsansicht vertrete auch der Kommentar zum Personvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, Ruppert/Lautenbach in Rdnr. 130 zu § 78. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Personalvertretungsakte des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist im Hinblick auf den Hauptantrag unzulässig, da der Kläger keinen Anspruch auf die Durchführung einer konkreten Maßnahme durch den Beklagten hat, sondern lediglich das Recht auf Verfahrensbeteiligung innerhalb seiner Mitbestimmungsrechte bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme. Der Hilfsantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Anlässlich der Überleitung der Angestellten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeiter in den TVöD steht dem Personalrat bei der Einordnung in der Regel kein Mitbestimmungsrecht zu. 15 Gemäß § 78 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – in der Fassung vom 27. November 2000 (GVBl. Seite 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2004 (GVBl. Seite 457) erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Angestellten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeiter auf personelle Einzelmaßnahmen und allgemeine personelle Angelegenheiten. Nach Abs. 2 des § 78 LPersVG bestimmt der Personalrat insbesondere bei folgend aufgeführten personellen Einzelmaßnahmen mit: Einstellung einschließlich Übertragung der auszuübenden Tätigkeit, Eingruppierung und Höher- oder Rückgruppierung, Zuordnung einer anderen Fallgruppe innerhalb derselben Lohn- und Vergütungsgruppe. 16 Hier kann dahinstehen, ob es sich bei der Einordnung in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) vom 13. September 2005 i.V.m. dem „Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005“ um eine Eingruppierung im gesetzlichen Sinne handelt oder um eine der grundsätzlichen Allzuständigkeit des Personalrats unterfallende allgemeine personelle Angelegenheit bzw. personelle Einzelmaßnahme. Maßgebliche Zweifel daran, die Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und die sich aus den Regeln des Übergangsrechts ergebenden Einordnungen als Eingruppierung im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG zu bezeichnen, ergeben sich bereits daraus, dass einer Eingruppierung i.d.R. als wesentliches Merkmal die Zuordnung einer Tätigkeit zu bestimmten Tätigkeitsmerkmalen zugrunde liegt. Zwar ist hier ein neuer Tarifvertrag mit einer neuen Vergütungsstruktur beschlossen worden, so dass die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes entsprechend dem TVöD und dem TVÜ-VKA einzuordnen sind. Dies geschieht aber nicht durch die Zuordnung anhand bestimmter Tätigkeitsmerkmale, sondern ausschließlich durch eine vorgegebene Übertragung der bisherigen tarifvertraglichen Eingruppierung in die Entgeltgruppen des TVöD. Damit handelt es sich lediglich um eine Einordnung im Sinne einer „Umrechnung“. Es fehlt an dem für eine Eingruppierung grundsätzlich maßgeblichen Beurteilungsspielraum. 17 Die Klage ist aber jedenfalls wegen des Vorrangs des Tarifvertrages abzuweisen. 18 Nach § 73 Abs. 1 LPersVG bestimmt der Personalrat in allen personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum ausschließt. Ein solcher Fall des Vorrangs der tarifvertraglichen Regelung ist hier gegeben. Ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ist aufgrund der abschließenden „Umrechnungsbestimmung“ der tarifvertraglichen Vereinbarungen nicht eröffnet. In keinem Fall der Anlage 1) zum TVÜ - VKA - ist aufgrund einer nach dem BAT bestehenden Eingruppierung eine Mehrfachzuordnung zu unterschiedlichen Entgeltgruppen nach dem TVöD möglich. Vielmehr zeigt die schematische Darstellung der Zuordnung für die Arbeitnehmer und Arbeiter und die Angestellten zu den Entgeltgruppen des TVöD im Aufsatz „Das neue Entgeltsystem des TVöD und die Überleitung bestehender Beschäftigungsverhältnisse“ in ZfPR 2005 Seite 154 (157), dass es sich hier um gebundene Entscheidungen ohne Beurteilungsspielraum handelt. Die grafische Darstellung für den Bund ist insoweit auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar. 19 Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 27.11.1991 – 6 P 7/90 in JURIS) hat hierzu zutreffend ausgeführt: Eine die Mitbestimmung des Personalrats ausschließende tarifvertragliche Regelung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn ein Sachverhalt unmittelbar durch Tarifvertrag geregelt ist, es also zum Vollzug der Regelung keines besonderen Ausführungsaktes bedarf. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der davon abweichende Fall, dass der Tarifvertrag keine erschöpfende Regelung des Einzelfalles enthält und damit die Ausgestaltung der Einzelmaßnahmen dem Dienststellenleiter überlassen ist, welche wiederum der Richtigkeitskontrolle des Personalrats im Wege der Mitbestimmung unterliegt, ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch deutlich gemacht, dass es zu keinerlei Unstimmigkeiten oder offenen Regelungen bei der Übertragung aus dem zuvor bestehenden in die TVöD-Entgeltgruppen gekommen ist, sondern lediglich von verschiedenen Mitarbeitern deren bisherige Eingruppierung- und Fallgruppenzuordnung anders gesehen wurde. Ob die bisherige Eingruppierung, wie sie in der „Übersicht zur Überleitung“ und den dazu erstellten Listen aufgeführt ist, zu Recht erfolgt ist, ist jedoch nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Sollte jedoch die Fallgruppe, die Voraussetzung für die Überführung ist, noch nicht rechtssicher festgestellt sein und daher erst mit der Überführung getroffen werden, hat der Personalrat bei der Fallgruppenfeststellung und damit gegebenenfalls bei der sich daraus ergebenden Überführung angesichts des verbleibenden Entscheidungsspielraums mitzubestimmen (Ruppert/Lautenbach, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, § 78 Rdnr. 130). Hier ist aber lediglich die Frage im Streit, ob ein Mitbestimmungsrecht bei der Übertragung des Entgeltsystems des BAT in die Entgeltgruppen des TVöD gegeben ist. 20 Die Frage, ob die konkrete Übertragung durch den Beklagten die tarifvertraglichen Regelungen eins zu eins umgesetzt hat, ist aus diesem Grund keine Frage der Mitbestimmung der Personalvertretung, sondern ihrer Kontrollbefugnis gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG hat die Personalvertretung die Aufgabe darüber zu wachen, dass zu Gunsten der Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen und sonstige Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 LPersVG hat die Dienststellenleitung die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben fortlaufend, umfassend und anhand der Unterlagen zu unterrichten. Diese Mitwirkungsrechte stehen hier aber nicht in Streit. Der Beklagte hat den Kläger zudem anhand der übergebenen Listen unterrichtet, so dass der Kläger in der Lage ist, Abweichungen vom Tarifvertrag zu beanstanden und im Fall mitbestimmungspflichtigen Fallgruppenfestsetzungen die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens zu verlangen. 21 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. 23 Eine Entscheidung über eine Sicherheitsleistung oder Abwendungsbefugnis ist hier entbehrlich. 24 Die Berufung wird gemäß § 124 a i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sonstiger Langtext 25 Beschluss 26 Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2. GKG).