Urteil
7 K 1200/04.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2006:0322.7K1200.04.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 28.255,50 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Tatbestand 1 Die Klägerin steht als Studienrätin an der berufsbildenden Schule III - BBS III - in M. im Dienste des beklagten Landes. Sie wendet sich gegen ihre Nichtberücksichtigung für eine Beförderung zur Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) im Beförderungstermin zum 18. Mai 2004. 2 Die Klägerin befand sich vom 10. November 2002 bis zum 13. September 2005 in Elternzeit. Seit dem 01. Februar 2003 übte sie während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 8 Wochenstunden aus. In der am 08. März 2004 erstellten dienstlichen Beurteilung wurden ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bei 254 Rohpunkten mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen erheblich“ (Stufe A, 13 Punkte) beurteilt. 3 Die im Jahre 2004 für Studienräte landesweit zur Verfügung stehenden 300 Beförderungsplanstellen wurden vom Beklagten zunächst den jeweiligen Schularten (Gymnasien, berufsbildende Schulen und integrierte Gesamtschulen) entsprechend dem Verhältnis der dort eingesetzten, die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen (mindestens vierjährige Tätigkeit nach der Einstellung und mindestens einjährige Wartezeit seit der Lebenszeiternennung) erfüllenden Lehrkräfte zugewiesen. Aufgrund des für berufsbildende Schulen errechneten Anteils entfielen auf diese insgesamt 99 Stellen. Innerhalb dieses Kontingents wurden gesondert 6 Beförderungsstellen für solche Lehrkräfte ausgewiesen, die an der Schule nicht präsent waren, z. B. aufgrund langfristiger Beurlaubungen wie Erziehungsurlaub/Elternzeit, Abordnung oder Tätigkeit im Auslandsschuldienst. Auf diesen sog. Pool entfielen so viele Beförderungsmöglichkeiten, wie es der Zahl der Lehrkräfte im Pool im Vergleich zu der Gesamtzahl der für eine Beförderung in Frage kommenden Lehrkräfte entsprach (Nr. 4 der Beförderungskonzeption des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend für den Beförderungstermin zum 18. Mai 2004). 4 Die danach verbleibenden 93 Beförderungsstellen entfielen nach der Beförderungskonzeption zunächst zu 80 % unmittelbar auf die Schulen („Sektor 1“). Insoweit sollten die Schulleiter auf der Grundlage zuvor erstellter dienstlicher Beurteilungen für die Schulaufsichtsbehörde grundsätzlich bindende Vorschläge machen (Nrn. 5.1. und 9. der Beförderungskonzeption). Über die verbleibenden 20 % der Beförderungsstellen entschied die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion landesweit aufgrund des Vorschlags jeweils einer beförderungsgeeigneten Lehrkraft durch die jeweiligen Schulleiter („Sektor 2“, Nrn. 5.2. und 10. der Beförderungskonzeption). 5 Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 wurde der BBS III mitgeteilt, dass dieser Schule im Sektor 1 zwei Beförderungsmöglichkeiten zugeteilt worden seien. Dem Schreiben war neben einer Liste der an der BBS III für Beförderungen zum 18. Mai 2004 im Sektor 1 und 2 in Frage kommenden Lehrkräfte eine „Poolliste“ beigefügt, in der die zurzeit an der Schule nicht präsenten Studienrätinnen aufgeführt waren. Die Klägerin war in die erste Liste der präsenten Lehrkräfte aufgenommen worden. Die Klägerin wurde weder im Sektor 1 noch im Sektor 2 zur Beförderung vorgeschlagen. 6 Nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass nicht sie, sondern ihre in die Poolliste aufgenommene Kollegin M. W. zur Beförderung vorgesehen worden war, wandte sie sich an den Beklagten mit der Bitte um Mitteilung, warum sie nicht berücksichtigt worden sei. 7 Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie nicht zur Beförderung vorgesehen sei. Sie sei vom Schulleiter weder im Sektor 1 noch im Sektor 2 zur Beförderung vorgeschlagen worden, weil andere Lehrkräfte der BBS III bessere aktuelle Beurteilungen gehabt hätten. Eine Beförderung über die Poolliste komme ebenfalls nicht in Betracht, da sie nicht dem Pool zugeordnet werden könne. In dem Pool seien solche Lehrkräfte aufgenommen worden, bei denen aus objektiven Gründen die Erstellung einer aktuellen Beurteilung nicht möglich gewesen sei. Frau W. sei dem Pool zugeordnet worden, weil sie ab dem 29. Oktober 2002 aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit keinen Dienst an der Schule geleistet habe. Sie habe den Dienst erst zum 01. Februar 2004 mit einer Teilzeitbeschäftigung wieder aufgenommen. Da die aufgrund aktuell zu erstellender dienstlicher Beurteilungen zu erfolgenden Beförderungsvorschläge jedoch bereits zum 12. März 2004 hätten vorgelegt werden müssen, sei die Erstellung einer aktuellen dienstlichen Beurteilung für Frau W. nicht mehr möglich gewesen. Diese sei deshalb aufgrund ihrer letzten und vorletzten Beurteilungen sowie der Note im zweiten Staatsexamen aus dem Pool ausgewählt worden. 8 Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: Sie befinde sich ebenso wie Frau W. in der Elternzeit und sei deshalb ebenso wie diese dem Pool der nicht präsenten Lehrkräfte zuzuordnen. Unter Leistungsgesichtspunkten sei sie Frau W. vorzuziehen. Es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich auf dringenden Wunsch des Schulleiters und unter Hintanstellung privater und persönlicher Belange dazu bereit erklärt habe, während der Elternzeit Dienst zu tun. Im Übrigen hätte auch bei Frau W. - ebenso wie bei ihr - eine vereinfachte dienstliche Beurteilung erstellt werden können. Die Auswahlentscheidung im Übrigen, soweit sie die Beförderungen im Sektor 1 und Sektor 2 betreffe, werde jedoch nicht angegriffen. 9 In der Folgezeit sicherte der Beklagte der Klägerin zu, dass im Fall des Obsiegens für sie eine A 14-Stelle zur Verfügung stehen werde. 10 Mit am 23. November 2004 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 19. November 2004 wurde der Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurückgewiesen. 11 Die Klägerin hat am 21. Dezember 2004 Klage erhoben. 12 Zur Begründung trägt sie über ihr bisheriges Vorbringen hinaus noch vor: Eine Zuordnung von Frau W. zum Pool der nicht präsenten Lehrkräfte hätte nicht erfolgen dürfen, da sich diese bereits seit dem 01. Februar 2004 wieder im Dienst befunden habe und deshalb auch eine aktuelle dienstliche Beurteilung, jedenfalls in Form einer Kurzbeurteilung, hätte erstellt werden können. Jedenfalls aber verstoße es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass Lehrkräfte, die sich in der Elternzeit befänden, ungleich behandelt würden. Insoweit müssten sie und Frau W. entweder beide als präsent oder beide als nicht präsent angesehen werden. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2004 zu verpflichten, sie rückwirkend zum 18. Mai 2004 in ein Amt der Besoldungsgruppe A14 (Oberstudienrätin) zu befördern, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über ihr Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und weist nochmals darauf hin, dass die Erstellung einer aktuellen dienstlichen Beurteilung für Frau W. aufgrund des kurzen Zeitraums seit ihrer Dienstaufnahme nicht möglich gewesen sei. Auch eine Kurzbeurteilung hätte nicht erstellt werden können, weil seit ihrer letzten Beurteilung vom 20. September 2000 ein zu langer Zeitraum vergangen gewesen sei und diese letzte Beurteilung zudem aufgrund anderer Beurteilungsrichtlinien erstellt worden seien. Im Übrigen habe das OVG Rheinland-Pfalz mittlerweile festgestellt, dass das zugrunde gelegte Beförderungskonzept in den wesentlichen Punkten rechtmäßig sei. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die Klage hat keinen Erfolg. 20 Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Beförderung zur Oberstudienrätin noch auf eine Neubescheidung ihres Beförderungsbegehrens, denn die Ablehnung ihrer Beförderung mit Bescheid vom 12. Mai 2004 erweist sich als rechtmäßig. 21 Ein Verstoß gegen den bei der Besetzung von Beförderungsämtern geltenden Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 10 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG -, der den Zugang zu einem öffentlichen Amt ausschließlich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber abhängig macht, kann nicht festgestellt werden. 22 Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass gegen die Beförderungskonzeption des Beklagten, auf der die Entscheidung über die Nichtbeförderung der Klägerin beruht, keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Dies gilt insbesondere auch für die Reduzierung der danach auf die berufsbildenden Schulen entfallenden 99 Beförderungsstellen um 6 Stellen für Lehrkräfte, die wegen langfristiger Abordnung, Elternzeit oder aus sonstigen Gründen nicht an der Schule präsent sind. Diese „Pool-Lösung“, die der Sache nach eine gesonderte Vergabe von Beförderungsstellen darstellt, ist von der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn gedeckt, da der Verteilungsschlüssel für die an der Schule nicht präsenten Lehrkräfte der gleiche ist wie der für „anwesende“ Lehrkräfte (vgl. zu all dem: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. August 2005 - 2 A 10372/05.OVG -). 23 Gegen diese Beförderungskonzeption als solche erhebt die Klägerin auch keine Einwände. Ihr Begehren zielt vielmehr darauf, auf der Grundlage einer Zuordnung zu dem Pool der an der Schule nicht präsenten Lehrkräfte befördert zu werden. Die insoweit vorrangig zu klärende Frage, ob die Klägerin überhaupt diesem Pool zuzuordnen ist, ist jedoch zu verneinen. Denn die Klägerin, die seit dem 01. Februar 2003 eine Teilzeitbeschäftigung an ihrer Schule im Umfang von 8 Wochenstunden ausübt, ist durch diese Tätigkeit an ihrer Schule präsent. Dass die Klägerin ihren Dienst während der Elternzeit ausgeübt hat, ändert hieran nichts, denn nach der Beförderungskonzeption ist vorrangiges Merkmal für die Zuordnung zu dem Pool die Präsenz bzw. Nichtpräsenz an der Schule und nicht der Umstand, dass sich die betreffende Lehrkraft in Elternzeit befindet. Zwar mag der Klägerin zunächst nicht bekannt gewesen sein, dass ihre Tätigkeit einer Zuordnung zu dem Pool der nicht präsenten Lehrkräfte entgegensteht. Dies vermag aber trotz der von ihr geltend gemachten unzureichenden Information durch den Schulleiter nichts daran zu ändern, dass sie entsprechend den Regelungen der Beförderungskonzeption als an der Schule anwesend anzusehen ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt ihrer Dienstaufnahme, dem 01. Februar 2003, die maßgebliche Beförderungskonzeption für den Beförderungstermin vom 18. Mai 2004 noch nicht existent war und damit ihre Entscheidung, während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen, nicht durch eine möglicherweise falsche oder unzureichende Information beeinflusst worden sein kann. 24 Ob schließlich die in den Pool der nicht präsenten Lehrkräfte aufgenommene und beförderte Kollegin W. dem Pool zu Recht oder zu Unrecht zugeordnet worden ist, ist für die Entscheidung über das Beförderungsbegehren der Klägerin unerheblich. Selbst wenn diese Zuordnung zu Unrecht erfolgt sein sollte, könnte sich die Klägerin hierauf nicht berufen, da es keinen Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht gibt. 25 Nach alledem bleibt auch der Hilfsantrag der Klägerin erfolglos. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO.