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Urteil

1 K 1220/04.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2006:0126.1K1220.04.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 02. März 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 25. November 2004 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, bei der Berechnung des Personalkostenzuschusses gemäß § 12 Abs. 6 KiTaG für den Kindergarten der Klägerin für die Zeit vom 01. Juli 2001 bis zum 31. Juli 2005 die Beschäftigung einer Hauswirtschaftskraft im Umfang von 7,5 Wochenstunden zu berücksichtigen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Gewährung eines Zuschusses für die Beschäftigung einer Hauswirtschaftskraft im Kindergarten der Klägerin. 2 Die Klägerin betreibt in ... einen Kindergarten mit drei Gruppen mit 75 Kindergartenkindern. Es werden drei Vollzeit- und vier Halbtagskräfte beschäftigt. 1999 führte die Klägerin ein verlängertes Vormittagsangebot mit Mittagessen ein, das von etwa 20 Kindern genutzt wird. 3 Durch einen Essensversorger wird ein warmes Mittagessen geliefert. Für die Zubereitung und Ausgabe des Essens beschäftigt die Klägerin eine Hauswirtschaftskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden. Die Personalkosten hierfür belaufen sich auf etwa 6.000,00 € jährlich. 4 Mit Schreiben vom 19. Juli 2001 beantragte die Klägerin die Bezuschussung der Personalkosten der Hauswirtschaftskraft. Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags blieb erfolglos. 5 Die hiergegen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. Februar 2003 im Verfahren 1 K 451/02.MZ abgewiesen, da der Beklagte das ihm zustehende Planungsermessen fehlerfrei ausgeübt habe. 6 Auf die Berufung der Klägerin verpflichtete das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Verfahren 7 A 11134/03.OVG durch Urteil vom 04. November 2003 den Beklagten, die Klägerin neu zu bescheiden. Dabei stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass dem Beklagten als Träger der Jugendhilfe ein Förderermessen und bei der Ermessensausübung eine gewisse Beurteilungsermächtigung hinsichtlich der Angemessenheit der Personalausstattung im Wirtschaftsdienst zustehe. Der Beklagte habe jedoch nicht im Einzelfall geprüft, ob die Ausnutzung etwaiger Personalreserven praktisch möglich und zumutbar sei. 7 Mit Schreiben vom 21. November 2003 beantragte die Klägerin erneut die rückwirkende Bezuschussung einer Hauswirtschaftskraft. 8 Der Antrag wurde durch Bescheid vom 02. März 2004 abgelehnt, da seit Juli 2001 noch nicht ausgeschöpfte Personalreserven ständig vorhanden gewesen seien. Zur Begründung berechnete der Beklagte das Verhältnis zwischen der Auslastung des Kindergartens und der Arbeitszeit der Erzieherinnen. 9 Der Widerspruch der Klägerin vom 16. März 2004 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 25. November 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte durch die Berechnungen im Ablehnungsbescheid sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. 10 Die Klägerin hat am 23. Dezember 2004 Klage erhoben. Sie bestreitet die Berechnungen des Beklagten und verneint das Vorhandensein von Personalreserven. Sie weist darauf hin, dass die Zubereitung des Mittagessens nach den innerkirchlichen Regeln nicht zum Aufgabenbereich der Erzieherinnen zähle, da diese alleine die pädagogische Betreuung umfasse. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 02. März 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2004 zu verpflichten, bei der Berechnung des Personalkostenzuschusses gemäß § 12 Abs. 6 KiTaG für den Kindergarten der Klägerin ab dem 01. Juli 2001 bis zum 31. Juli 2005 die Beschäftigung einer Hauswirtschaftskraft im Umfang von 7,5 Wochenstunden zu berücksichtigen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und verweist darauf, dass seit dem Jahre 2001 die vorhandenen Kindergartenplätze niemals voll ausgelastet gewesen seien und sich die Belegung kontinuierlich verringert habe. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakte des Beklagten und die Gerichtsakte 1 K 451/02.MZ verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage hat Erfolg, da der Klägerin gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. April 2002, GVBl. S. 163) ein Anspruch auf den begehrten Personalkostenzuschuss zusteht. 18 Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 KiTaG hat der Träger des Jugendamtes diejenigen Personalkosten auszugleichen, die nicht durch Elternbeiträge, Eigenleistungen des Trägers und Zuweisungen des Landes gedeckt sind. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KiTaG sind Personalkosten die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für das Personal im Erziehungs- und Wirtschaftsdienst. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 04. November 2003 (Az.: 7 A 11134/03.OVG) rechtsgrundsätzlich ausgeführt, dass die Förderung von Wirtschaftskräften nach der gesetzlichen Ausgestaltung im Ermessen des Trägers der Jugendhilfe liegt, da eine strikte Regelung nur im Hinblick auf den Personaleinsatz für Kräfte im Erziehungsdienst erfolgt ist. Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber die Träger der Jugendhilfe in diesem „Randbereich des Personaleinsatzes“ nicht bis ins Letzte regulieren wollte, so dass Spielräume zur Betätigung des Förderungsermessens verbleiben. Für die Angemessenheit der Ausstattung mit Kräften im Wirtschaftsdienst kommt dem Träger der Jugendhilfe eine gewisse Beurteilungsermächtigung zur Ausübung seines Ermessens zu. Dieses Beurteilungsermessen ist jedoch an der Zielrichtung des Gesetzes und sachlichen Erfordernissen auszurichten. Im Hinblick auf den im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Kindergarten hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass bezüglich der Ablehnung der Förderung nur noch die Erwägung offen steht, ob bei einer einzelfallbezogenen Bewertung die Mobilisierung von Personalreserven praktisch möglich und zumutbar erscheint. 19 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass im streitgegenständlichen Zeitraum in dem Kindergarten der Klägerin eine Personalreserve verfügbar war. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann nämlich aus den Belegungszahlen nicht auf eine einsetzbare bzw. verfügbare Personalreserve bei den Erzieherinnen geschlossen werden, da sich der Einsatz von Erzieherinnen im Wirtschaftsdienst wegen der für die Klägerin geltenden Regelungen verbietet. 20 Nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 1998 (GVBl. S. 124) - im Folgenden: VO - soll bei der Bedarfsplanung regelmäßig von einer Gruppengröße von 25 Kindern ausgegangen werden. Als personelle Regelbesetzung werden einer Kindergartengruppe gemäß § 2 Abs. 4 VO 1,75 Erziehungskräfte zugewiesen. Demgegenüber werden Reinigungs- und Küchenpersonal in § 6 Abs. 3 VO unter dem Begriff Wirtschaftsdienst zusammengefasst. Aus dieser begrifflichen Unterscheidung folgt, dass ein Einsatz von Erzieherinnen im Hauswirtschaftsdienst grundsätzlich nicht in Frage kommt. 21 Diesen Vorgaben folgt auch die für die Klägerin maßgebliche Verwaltungsverordnung der Evangelischen Kirche Hessen und Naussau (VVEKHN) vom 18. September 1990 in der Fassung vom 01. Februar 2000. Wie sich aus der Gegenüberstellung des eindeutigen Wortlautes von § 11 Abs. 2 und 3 VVEKHN einerseits und § 11 Abs. 7 b) VVEKHN andererseits ergibt, obliegt die Betreuung der Kinder den „Mitarbeitern“, wohingegen für die Bereitstellung von Mittagsbeköstigung „Hauswirtschaftskräfte“ eingesetzt werden. Mithin kommt der Einsatz von Erzieherinnen für den Hauswirtschaftsdienst grundsätzlich nicht in Betracht. Da der Regelung des § 11 VVEKHN keine landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, muss der Beklagte die dort getroffene Aufgabenteilung im Rahmen seiner Ermessensausübung berücksichtigen. 22 Die konkrete Ausgestaltung der Beschäftigung einer Hauswirtschaftskraft im Umfang von 7,5 Stunden wöchentlich verstößt auch nicht gegen die maßgebliche Vorschrift des § 11 Abs. 7 b) aa) VVEKHN, da dort für eine Hauswirtschaftskraft 16,5 Wochenstunden als angemessen angesehen werden, wenn für mehr als 20 Kinder Fertigkost verabreicht wird. 23 Dieses Ergebnis wird auch bestätigt durch das Schreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung - Landesjugendamt - vom 24. Mai 2004 (Blatt 25 der Gerichtsakte), in dem zur Personalsituation in dem Kindergarten der Klägerin Stellung genommen wird. Hierin wird ausdrücklich festgestellt, dass der regelmäßige Einsatz von pädagogischem Personal zur Erledigung aufwändiger hauswirtschaftlicher Tätigkeiten nicht zu befürworten ist. Vielmehr könnte ein regelmäßiger und nicht zweckentsprechender Einsatz von pädagogischen Kräften zu einer Minderung des Personalkostenvorschusses führen. 24 Diesem Ergebnis steht auch nicht die Auffassung des Beklagten entgegen, dass gemäß § 12 Abs. 1 KiTaG nur die „angemessenen“ Personalkosten bezuschusst werden. Vielmehr wird durch die vorstehende Auslegung gerade dem Anliegen des Gesetzes dadurch Rechnung getragen, dass für die Erledigung von Hauswirtschaftsarbeiten eigene Kräfte angestellt werden, deren Bezahlung unter der Entlohnung der Erzieherinnen liegt. Erzieherinnen sind für ihre pädagogische Tätigkeit speziell ausgebildet, woran sich ihre tarifliche Eingruppierung orientiert. Im Vergleich hierzu werden hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die ohne besondere Vorbildung ausgeübt werden können, entsprechend geringer entlohnt. Besteht im Bereich der Erzieherinnen eine Personalreserve bzw. sind diese nicht angemessen ausgelastet, so kann dies nicht dazu führen, dass sie - bei gleich bleibender Entlohnung - mit geringerwertigen Tätigkeiten beschäftigt werden. Vielmehr ist dann der Personalschlüssel des Kindergartens hinsichtlich der Erzieherinnen zu überprüfen und gegebenenfalls die Zahl der beschäftigten Erzieherinnen zu reduzieren. Dabei ist zu sehen, dass § 2 Abs. 2 VO eine Mindestgruppenstärke von 15 Kindern vorsieht, die nicht unterschritten werden soll. Daher gilt bis zu dieser Gruppengröße selbst für nicht „voll belegte“ Gruppen der in § 2 Abs. 2 VO vorgesehene Personalschlüssel. Tritt hingegen durch die Einführung des Mittagessens ein Bedarf an hauswirtschaftlichen Mitarbeitern auf, so ist auch die Beschäftigung einer entsprechenden Kraft erforderlich und deren entsprechend geringere Vergütung angemessen im Sinne des § 12 Abs. 1 KiTaG und somit auch bei der Förderung zu bezuschussen. 25 Der Klage war somit in vollem Umfange mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 27 Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).