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Beschluss

2 K 902/04.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2004:1119.2K902.04.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verwaltungsgericht Mainz erklärt sich gemäß § 52 Nr. 3 VwGO für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße verwiesen. Gründe 1 Gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die örtliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Mainz auszusprechen und der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße zu verweisen. 2 Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Mainz nach § 52 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Danach ist für Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegen. 3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, denn die Frage der Rechtmäßigkeit der seitens des Beklagten erhobenen Verwaltungsgebühren und Auslagen stellt sich nicht als Streitigkeit dar, die sich auf ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO bezieht. Entscheidend für die Zuordnung zum Gerichtsstand des § 52 Nr. 1 VwGO ist der Ortsbezug des Streits, also die notwendige Anbindung des strittigen Rechts an einen bestimmten Ort. Zweck dieser Regelung ist es, in Streitigkeiten, die einen spezifischen örtlichen Bezug aufweisen, das Gericht entscheiden zu lassen, das über die beste Ortskundigkeit oder die beste Möglichkeit, sich diese zu verschaffen, verfügt. Hierauf kommt es bei der vorliegend isoliert im Streit befindlichen Frage der Rechtmäßigkeit der für den Erlass des Bescheides vom 12. April 2004 erhobenen Verwaltungsgebühren und Auslagen jedoch nicht an. 4 Die Beurteilung, ob die Gebührenforderung dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt ist, richtet sich einerseits danach, ob nach den rechtlichen Vorgaben eine Gebührenerhebung vom Ansatz her überhaupt zulässig ist und gegebenenfalls andererseits danach, welcher Personal- und Zeitaufwand für den Erlass des Bescheides in Ansatz gebracht werden kann. Beide Gesichtspunkte sind unabhängig von den besonderen örtlichen Gegebenheiten des Sanierungsgrundstücks zu beurteilen, denn sie betreffen nicht die Sanierungsmaßnahmen als solche. Aus diesem Grunde fehlt es an dem für den Gerichtsstand der belegenen Sache nach § 52 Nr. 1 VwGO erforderlichen spezifischen örtlichen Bezug. 5 Soweit das Verwaltungsgericht Dessau (Beschluss vom 08. April 1999 – A 1 K 725/98 – in NVwZ-RR 99, Seite 704) demgegenüber annimmt, dass eine Gebühr als Entgelt für eine behördliche Leistung im Rahmen eines ortsgebundenen Rechtsverhältnisses das rechtliche Schicksal des Rechtsverhältnisses selbst teilt, vermag die Kammer dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen (so auch Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, § 52 Rdnr. 10). Denn in dem dort entschiedenen Fall ging es um Gebühren für eine amtliche Vermessung, bei deren Berechnung es auch auf die Flurstücksfläche sowie den Bodenwert und damit gerade auf die örtlichen Besonderheiten ankam. Nach alldem ist der Rechtsstreit an das nach § 52 Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VWGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße zu verweisen. 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).