Urteil
5 K 289/04
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2004:1116.5K289.04.0A
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beklagte Mitbestimmungsrechte des Klägers dadurch verletzt hat, dass er ohne direkte Beteiligung des Klägers zum 01. Dezember 2003, zum 01./03. Januar 2004 und zum 15. März 2004 personelle Maßnahmen bei der Hauptdienststelle vorgenommen hat, nämlich planmäßige Anstellung, Versetzung und Laufbahnwechsel von Beamten bei der Hauptdienststelle, Besetzung einer Referatsleiterstelle bei der Hauptdienststelle und Einstellung, Bewährungsaufstieg und Höhergruppierung von Angestellten bei der Hauptdienststelle. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in einer des Kostenfestsetzungsantrages entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Frage der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gesamtpersonalrat und örtlichem Personalrat. 2 Im Geschäftsbereich des Beklagten bestehen verschiedene Nebenstellen oder Teile der Stammdienststelle, die räumlich von dieser entfernt liegen. Die dortigen Beschäftigten haben Verselbstständigungsbeschlüsse getroffen, so dass neben den örtlichen Personalräten auch ein Gesamtpersonalrat besteht. 3 Der Beklagte ging bei der 4 - planmäßigen Anstellung, Versetzung und Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten bei der Hauptdienststelle der ... 5 - Besetzung einer Referatsleiterstelle bei der Hauptdienststelle 6 - Einstellung, Bewährungsaufstieg und Höhergruppierung von Angestellten bei der Hauptdienststelle 7 von einer Zuständigkeit des Beigeladenen aus. 8 Hiergegen hat der Kläger mit am 22. März 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben, mit der er vorträgt, zuständig sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Kläger, denn es komme entscheidend auf die künftigen Auswirkungen der mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen an. Hier gehe es bei allen personellen Maßnahmen nur um die Verwendung in der Hauptdienststelle. Käme man zu einem anderen Ergebnis, verbliebe dem örtlichen Personalrat faktisch kein Zuständigkeitsbereich mehr. 9 Er beantragt, 10 festzustellen, dass der Beklagte die Mitbestimmungsrechte des Klägers dadurch verletzt hat, dass er ohne direkte Beteiligung des Klägers zum 01. Dezember 2003, zum 01. bzw. 03. Januar 2004, zum 15. März 2004 personelle Maßnahmen bei der Hauptdienststelle vorgenommen hat, nämlich eine planmäßige Anstellung, ein Laufbahnwechsel, eine Versetzung von Beamtinnen und Beamten, die Besetzung einer Referatsleiterstelle bei der Hauptdienststelle sowie eine Einstellung, ein Bewährungsaufstieg und eine Höhergruppierung von Angestellten bei der Hauptdienststelle. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er trägt vor, der beigeladene Gesamtpersonalrat sei bei den streitigen personellen Maßnahmen zuständig, da es sich um Maßnahmen handele, deren Schwerpunkt sich auf die gesamte Dienststelle beziehe. 14 Dies ergebe sich daraus, dass die betroffenen Mitarbeiter Referaten angehörten, die dienststellenübergreifend tätig seien. Gerade die Tätigkeit des Referatsleiters 43 wirke sich über den Standort der Hauptdienststelle hinaus aus, da auch dieses Referat landesweit arbeite und der Leiter Vorgesetzter aller Referatsangehörigen werde. 15 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er trägt vor, bei der Neueinstellung von Personen in Referaten, die über die Gesamtdienststelle verteilt seien, könne nur der Gesamtpersonalrat prüfen, ob anderen Beschäftigten Nachteile drohten. Hier seien insbesondere die Beschäftigten betroffen, die im Arbeitsbereich der neu Einzustellenden beschäftigt seien. Auch die Frage, ob der Bewerber das Anforderungsprofil erfülle, lasse sich nur in Bezug auf die Situation im gesamten Referat beurteilen. Dagegen sei die Entscheidung, wo sich der Betreffende örtlich befinde, zweitrangig und beliebig. Die entsprechenden Kompetenzen würden zwischen den Dienststellenteilen frei hin und her geschoben, je nachdem, wo der jeweilige Sachbearbeiter sitze. Entscheidend sei die Betroffenheit der Beschäftigten im Gesamtbereich. 18 Dies gelte auch für die übrigen Personalmaßnahmen, insbesondere für den Bewährungsaufstieg. Dieser erfolge zwar automatisch. Trotzdem werde die Personalvertretung beteiligt, um auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle hinzuwirken. Auch diese auf das gesamte Referat bezogene Aufgabe könne nicht vom örtlichen Personalrat in ..., sondern müsse vom Gesamtpersonalrat vorgenommen werden. 19 Bei der Versetzung von Herrn ... sei die Personalvertretung als die der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen gewesen. Da es bei der Beteiligung an Versetzungsentscheidungen nicht darum gehe, ob dem Betreffenden größere berufliche Perspektiven eröffnet werden, sondern ob die zuvor getroffene Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei sei und ob die getroffene Auswahl zu größerer Belastung bei den dienststellenweit eingesetzten Arbeitskollegen führe, habe auch hier der Gesamtpersonalrat beteiligt werden müssen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakten verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 22 Der Beklagte hätte bei den personellen Maßnahmen in der Hauptdienststelle nicht den beigeladenen Gesamtpersonalrat, sondern den klagenden örtlichen Personalrat der Hauptstelle beteiligen müssen. 23 Gemäß § 56 des Landespersonalvertretungsgesetzes Rheinland-Pfalz - LPersVG- wird, wenn - wie vorliegend - Nebenstellen einer Dienststelle nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 LPersVG verselbstständigt wurden, neben den einzelnen Personalräten in Hauptdienststellen und Nebenstellen ein Gesamtpersonalrat gebildet. 24 Dieser ist zuständig, wenn die Leitung der übergeordneten Dienststelle in Angelegenheiten entscheidet, welche die Beschäftigten einer nach § 5 Abs. 3 LPersVG verselbstständigten Dienststelle oder mehrerer nach § 5 Abs. 3 LPersVG verselbstständigten Dienststellen oder den gesamten Geschäftsbereich der Dienststelle (d. h. Hauptdienststelle und verselbstständigte Dienststellen) betreffen, während der „Hauspersonalrat“ der übergeordneten Dienststelle zu beteiligen ist, wenn es um mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten ausschließlich der Beschäftigten der übergeordneten Dienststelle geht (§§ 53, 56 LPersVG, vgl. auch Landtagsdrucksache 13/550, Seite 41 und BVerwG vom 20. August 2003 – 6 C 5/03 – m.w.N.). 25 Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 20. August 2003 (a.a.O.) ausgeführt, dass die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, der planstellenmäßig bei einer bestimmten Dienststelle eingerichtet ist, eine Personalangelegenheit dieser Dienststelle ist, da bei der personal-vertretungsrechtlichen Beurteilung das Schwergewicht auf den künftigen Auswirkungen der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme liegt. Ausschließlich die Beschäftigten der Dienststelle, bei der der erfolgreiche Bewerber nach seiner Beförderung tätig sein wird, sind von der Maßnahme primär betroffen, weil sie es sind, die zum Zweck der Erfüllung der der Dienststelle gestellten öffentlichen Aufgaben mit dem Beförderten zusammenarbeiten und daher daran interessiert sein müssen, dass der nach den rechtlich anzuerkennenden Maßstäben beste Bewerber den Beförderungsdienstposten erhält. 26 Auch bei den vorliegend in Streit stehenden personellen Maßnahmen des Beklagten war nicht der beigeladene Gesamtpersonalrat, sondern der klagende „Hauspersonalrat“ der Hauptdienststelle zur Mitbestimmung berufen. 27 Grundsätzlich ist bei der personalvertretungsrechtlichen Beurteilung auch der hier zu bewertenden mitbestimmungspflichtigen personellen Maßnahmen das Schwergewicht auf die künftigen Auswirkungen der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme zu legen. Es handelt sich bei Ein- und Anstellung, Höhergruppierung, Beförderung, Laufbahnwechsel, Besetzung einer Referatsleitung und auch bei der Versetzung, soweit die aufnehmende Dienststelle betroffen ist, sowie beim Bewährungsaufstieg um Personalangelegenheiten der Dienststelle, bei der der Betroffene tätig wird. Von den mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen waren damit die Beschäftigten der Hauptdienststelle primär betroffen. 28 Dies gilt zunächst bei der Einstellung gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG und Einstellung gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG ebenso wie bei der Versetzung, die für die aufnehmende Dienststelle wie eine Einstellung wirkt. 29 Wie auch bei der Beförderung liegt bei diesen personellen Maßnahmen bei der personalvertretungsrechtlichen Beurteilung das Schwergewicht regelmäßig auf den künftigen Auswirkungen der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme, es geht um die Eingliederung des neuen Beschäftigten in die Betriebsgemeinschaft der Dienststelle. Insoweit ist in erster Linie diejenige Dienststelle betroffen, bei der der erfolgreiche Bewerber nach seiner An- bzw. Einstellung oder Versetzung tätig sein wird. Damit korrespondiert hier – wie bei der Beförderung – die primäre Betroffenheit der bei dieser Dienststelle Beschäftigten, denn auch sie sind es, die zum Zwecke der Erfüllung der der Dienststelle gestellten öffentlichen Aufgaben mit dem ein-, angestellten oder versetzten Beschäftigten zusammenarbeiten und daran interessiert sein müssen, dass der nach den rechtlich anzuerkennenden Maßstäben beste Bewerber die Stelle erhält. 30 Nichts anderes gilt für die Höhergruppierung, den Bewährungsaufstieg und den Laufbahnwechsel. Dabei hat der Personalrat auf die Wahrung des Tarifgefüges und den Frieden in der Dienststelle zu achten, auch hier sind lediglich die Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle primär betroffen. Im Übrigen haben diejenigen, die eine höherwertige Tätigkeit länger als sechs Monate ausüben, aufgrund der Tarifautomatik ohnehin einen Anspruch auf Höhergruppierung (vgl. Lautenbach, Gesamtpersonalrat und Personalräte, PersVG 2004, Seite 164). 31 Für die vorliegend in Streit stehende Besetzung einer Referatsleiterstelle ergibt sich kein anderes Bild. Anders als im Fall des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. August 2003, a.a.O.) handelt es sich vorliegend nicht um ein besonderes Auswahlverfahren mit Ranking der verschiedenen Bewerber unter Beibehaltung des Arbeitsplatzes des erfolgreichen Bewerbers, sondern um die Besetzung einer ausgeschriebenen Referatsleiterstelle, auf die sich nur Bewerber aus der Hauptdienststelle beworben hatten. 32 Zwar ergeben sich vorliegend aus der Organisation der ... Besonderheiten. Die von den personellen Maßnahmen betroffenen Abteilungen sind dienststellenübergreifend tätig, d. h. die verselbstständigten Dienststellen sind hinsichtlich der verschiedenen Abteilungen nicht organisatorisch abgegrenzt und eigene Einheiten, sondern die Abteilungen arbeiten horizontal über die Grenzen der einzelnen Dienststellen hinweg. Von den sachlichen Auswirkungen der personellen Maßnahmen sind danach alle Mitglieder der Abteilung betroffen, dies gilt umso mehr in Zeiten moderner Kommunikationstechniken. So sind beispielsweise von der Ernennung des Referatsleiters 43 nicht nur die Mitglieder der Hauptdienststelle, sondern auch die Mitglieder des Referats 43, die ausgelagert in anderen Dienststellenteilen arbeiten, insoweit betroffen, als er nunmehr ihr Vorgesetzter sein wird. 33 Dennoch sind diese Auswirkungen lediglich mittelbarer Natur. Denn bei der Bewertung der Auswirkungen der personellen Maßnahmen muss davon ausgegangen werden, dass primär auf die Betriebsgemeinschaft in den örtlich voneinander entfernten verselbstständigten Dienststellen abzustellen ist. 34 Dies ergibt sich daraus, dass der rheinland-pfälzische Gesetzgeber – anders als etwa der bayerische – die Möglichkeit der Verselbstständigung von Dienststellenteilen neben der Beschlussfassung selbst ausschließlich an die örtliche Distanz, nicht aber an funktionelle oder organisatorische Kriterien (Aufgabenbereich und Organisation) geknüpft hat und entspricht auch der in § 5 Abs. 3 Satz 1 LPersVG normierten personalvertretungsrechtlichen Fiktion (vgl. BVerwG vom 15. Juli 2004, ZfPR 04, 261). 35 Insoweit ist von einer unmittelbaren und primären Betroffenheit nur der örtlichen Betriebsgemeinschaft auszugehen. 36 Die Aufspaltung der Personalvertretung bei Bildung personalvertretungsrechtlich verselbstständigter Teile der Dienststelle führt zugleich zu einer Beschränkung der Beteiligungsbefugnis der einzelnen Personalräte. Jeder von ihnen ist aufgrund der Wahl nur legitimiert, d. h. befugt, an Angelegenheiten mitzuwirken, die die jeweilige Dienststellenleitung in Bezug auf die einzelne Dienststelle trifft, bei der er gebildet ist. Werden also Verselbstständigungsbeschlüsse gefasst, müssen die Mitarbeiter der verselbstständigten Dienststellenteile hinnehmen, nicht mehr – auch nicht über den Gesamtpersonalrat – bei personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten der Hauptdienststelle beteiligt zu werden, so lange nur diese unmittelbar betroffen ist. 37 Die unmittelbare Betroffenheit auch der Beschäftigten der verselbstständigten Dienststellen lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass es sich bei der Besetzung der Referatsleiterstelle um eine Vorgesetztenfunktion handelt. Andernfalls würde die Stellenbesetzung bei höheren Dienststellen wegen der damit verbundenen Vorgesetztenfunktion stets die Zuständigkeit der Stufenvertretung begründen müssen, was zu einer erheblichen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Kompetenzausweitung zu Gunsten der Stufenvertretung und zu Lasten der örtlichen Personalvertretungen führen würde (vgl. Lautenbach, PersV 2004, 164, 169). 38 Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20. August 2003, a.a.O.) hat in seiner Entscheidung zur Kompetenzverteilung zwischen Kläger und Beigeladenen bei Beförderung grundsätzlich die primäre Betroffenheit bei der Dienststelle bzw. dem verselbstständigten Dienststellenteil gesehen, bei der der Beschäftigte tätig ist. Nur wegen der Besonderheiten des Lebenssachverhaltes aufgrund des besonderen Auswahlverfahrens für die Verteilung der Beförderungsstellen (dienststellenübergreifende, gesamtdienststellenbezogene Auswahlentscheidung nach gesamtdienststellenbezogener Ausschreibung, Bewerbungen aus der gesamten Dienststelle und Ranking bei Weiterbeschäftigung der ausgewählten erfolgreichen Bewerber dort, wo sie ihren Dienst bisher verrichtet hatten) kam das Bundesverwaltungsgericht zu einer abweichenden Zuständigkeitsverteilung. 39 Dem Umstand, dass ein Teil der Beförderungen in den dienststellenübergreifenden Abteilungen erfolgte, hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber bei seiner Entscheidung ersichtlich keine Bedeutung zugemessen. 40 Darüber hinaus ergibt sich mit der Zuständigkeit des örtlichen Personalrats der Hauptdienststelle eine praktikable Zuständigkeitsverteilung, die auch dem Grundsatz der Ersatzzuständigkeit des Gesamtpersonalrats entspricht (vgl. auch BVerwG vom 15. Juli 2004, a.a.O.), da dem örtlichen Personalrat ansonsten gerade bei einer wie der ADD ausgestalteten Dienststelle faktisch kaum irgendwelche Kompetenzen verblieben. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. 42 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Sonstiger Langtext 43 Rechtsmittelbelehrung 44 Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 45 Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, 55116 Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 Mainz) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 46 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004, S. 36) entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist. 47 Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 48 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 49 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 50 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 51 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 52 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 53 Beschluss 54 der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz (Fachkammer für Personalvertretungssachen - Land -) vom 21. September 2004 55 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG). 56 Rechtsmittelbelehrung 57 Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 58 Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, 55116 Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 Mainz) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, eingeht. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004, S. 36) entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.