Beschluss
2 K 917/03.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2004:0623.2K917.03.MZ.0A
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06. Mai 2004 gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten vom 29. April 2004 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütung bleibt in der Sache erfolglos. 2 Dem Klägerbevollmächtigten steht gegenüber der in der Entscheidung vom 29. April 2004 getroffenen Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 259,84 € kein weitergehender Anspruch zu. Wie in der angefochtenen Entscheidung bereits dargelegt wurde, wirkt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens, soweit das Gericht keine andere Bestimmung trifft, auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages zurück (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 61. Auflage 2003, § 119 RdNr. 16; Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Auflage 2004, § 119 RdNr. 39). Bewilligungsreife tritt dabei in dem Zeitpunkt ein, in dem der Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei Gericht eingereicht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IV b ZR 694/80 - in NJW 1982, 446; BVerwG, Beschluss vom 01. Juni 1991 5 B 26/91 - in Buchholz 310, § 166 VwGO Nr. 23). § 117 Abs. 2 ZPO sieht hierzu vor, dass dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen sind. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, zu dem die geltend gemachten Gebühren, die Verhandlungsgebühr und die Vergleichsgebühr, entstanden waren, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, in denen er Bruttoeinnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 400,-- € angab, wobei er darauf verwies, von seinem Bruder Hilfe zu erhalten bzw. während der Semesterferien zu arbeiten. Dieser Erklärung war eine Saldenaufstellung seiner Konten sowie die Kopien von Überweisungsträgern, mit denen er seinen Krankenkassenbeitrag sowie seine Mietzahlungen beglichen hatte, beigefügt. Hiermit war aber noch keine Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfe eingetreten. Zu fordern ist nach der Regelung des § 117 Abs. 2 ZPO vielmehr, dass der Bewilligungsantrag zu allen Angaben entsprechende Belege enthält und damit vollständig belegt wird. Nur hierdurch wird dem Gericht ermöglicht, eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfebewilligung zu treffen. Soweit hierzu die Auffassung vertreten wird, dass der Zeitpunkt der Nachreichung von Belegen für die Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfe nicht maßgeblich sei (vgl. Philippi in Zöller, a.a.O., § 119 RdNr. 39), da die Pflicht, Belege einzureichen, kein Formerfordernis des PKH-Gesuchs bedeute, sondern lediglich der Glaubhaftmachung diene, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Ansicht verkennt jedenfalls dann, wenn die Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt nicht belegt sind, wie dies hinsichtlich der Einkommensangaben des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Fall war, den Inhalt der gesetzlichen Regelung. Nach § 117 Abs. 2 ZPO ist der Antrag zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst vollständig, wenn zu den Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechende Belege beigefügt sind. Die Vorlage solcher Belege gehört hiernach zu den formalen Voraussetzungen für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 1981, a.a.O.). Inwieweit die Bewilligungsreife auch durch Vorlage von Belegen zu allen Angaben der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse herbeigeführt wird, die aus Sicht des Gerichts ergänzungsbedürftig sind, braucht im Falle des Klägers nicht entschieden zu werden, da er zu seinen Einkommensangaben keine Belege eingereicht hat. 3 Eine Kostenentscheidung erübrigt sich, da das Verfahren über die Erinnerung nach § 128 Abs. 5 BRAGO gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.