Urteil
2 K 188/04.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2004:0618.2K188.04.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine Neubescheidung des Prüfungsausschusses für die Zweite juristische Staatsprüfung über die Erhöhung des rechnerisch ermittelten Ergebnisses der Prüfung im Rahmen der Zweiten juristischen Staatsprüfung II F 03. 2 Er absolvierte im April 2002 die schriftliche Prüfung und erzielte hierbei ein Ergebnis von 8,43 Punkten. Die mündliche Prüfung legte er am 12. November 2002 ab. Nachdem er diese Prüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens beanstandet hatte, vereinbarte er mit dem Beklagten im Rahmen eines Vergleiches, dass die mündliche Prüfung vom 12. November 2002 als nicht unternommen gelten solle. Der Kläger sollte sich im November 2003 einer erneuten mündlichen Prüfung stellen, wobei die Prüfungsgesamtnote nicht unter die bereits erzielte Punktzahl von 8,85 absinken sollte. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung stellte sich der Kläger am 27. November 2003 erneut der mündlichen Prüfung und erzielte eine mündliche Prüfungsnote von 9,66 Punkten, woraus sich eine Prüfungsgesamtnote von 8,91 Punkten ergab. Eine Erhöhung der rechnerisch ermittelten Punktzahl durch den Prüfungsausschuss unterblieb. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wurde dem Kläger unter dem 28. November 2003 mitgeteilt. In einem Schreiben vom 13. Dezember 2003, das den Beklagten am 16. Dezember 2003 erreichte, wandte sich der Kläger gegen den Umstand, dass den Prüfern bekannt gewesen sei, dass und mit welchem Ergebnis er bereits einmal die mündliche Prüfung absolviert hatte. Zudem rügte er, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses hinsichtlich der Erhöhung des rechnerisch ermittelten Gesamtergebnisses fehlerhaft gewesen sei. 3 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2004, der dem Kläger am 27. Januar 2004 zugestellt wurde, wies der Beklagte seinen Widerspruch zurück. Er führte zur Begründung aus, dass nicht von einer Beeinflussung der Prüfer allein durch den Umstand ausgegangen werden könne, dass diese Kenntnis von der vorangegangenen mündlichen Prüfung des Klägers gehabt hätten. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, von einer Erhöhung der rechnerisch ermittelten Note abzusehen sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Prüfungsausschuss hierbei darauf abgestellt habe, dass es an einem einheitlichen schriftlichen Leistungsbild des Kandidaten fehle, habe der Ausschuss berücksichtigt, dass er zunächst anhand der Prüfungsleistungen zu ermitteln habe, ob ein Ausnahmefall vorliege, der ein Abweichen von der rechnerisch ermittelten Note rechtfertige. Erst bei der Entscheidung über die Höhe der Anhebung seien die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. 4 Am 24. Februar 2004 hat der Kläger Klage erhoben. 5 Zu deren Begründung legt er ergänzend dar, dass die von dem Beklagten vertretene Rechtsauffassung zu der Entscheidung über die Anhebung der Gesamtnote mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in Übereinstimmung stehe. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten unter Abänderung der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 27. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2004 zu verpflichten, erneut über die Erhöhung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er vertieft unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen seine Rechtsauffassung und weist darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht die aufgeworfene Rechtsfrage nicht abschließend entschieden habe. 11 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, bleibt in der Sache erfolglos. 14 Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für die Zweite juristische Staatsprüfung F 03/72 vom 27. November 2003, im Falle des Klägers von einer Erhöhung des rechnerisch ermittelten Ergebnisses der Prüfung abzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 15 Die entsprechende Entscheidung des Prüfungsausschusses unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Diese hat sich im Wesentlichen darauf zu beschränken, ob das Prüfungsorgan den Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung überschritten oder diese sonst missbraucht hat. Der Beurteilungsspielraum des Prüfungsausschusses schließt es aus, dass ein Gericht bei der Überprüfung der Entscheidung über eine Abweichung von der Durchschnittspunktzahl seinen eigenen Gesamteindruck vom Leistungsstand des Kandidaten zum Maßstab nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Oktober 1988 – 7 C 2/88 – in DVBl. 1989, 99). 16 Die Entscheidung des Prüfungsausschusses hält sich in den Grenzen der hierfür maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften. Nach § 9 Abs. 5 Satz 3 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) vom 29. Dezember 1993 (GVBl. 1994, 37) geändert durch Verordnung vom 09. Februar 2000 (GVBl. Seite 99) i. V m. § 48 JAPO kann der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung um bis zu einem Punkt erhöhen, wenn hierdurch der Gesamtleistungsstand des Bewerbers zutreffender gekennzeichnet ist und das rechnerische Ergebnis auf mindestens 4,00 Punkte lautet. § 50 Abs. 6 Satz 2 JAPO sieht für die Zweite juristische Staatsprüfung ergänzend vor, dass bei der Entscheidung über die Erhöhung des errechneten Ergebnisses der Prüfung die Leistungen des Rechtsreferendars im Vorbereitungsdienst angemessen zu berücksichtigen sind. Aus dem Wortlaut dieser Vorschriften kann geschlossen werden, dass die Leistungen des Rechtsreferendars im Vorbereitungsdienst nicht bereits bei der Frage, ob eine Abweichung vom rechnerisch ermittelten Gesamtergebnis der Prüfung in Betracht kommt, sondern erst bei der hieran anknüpfenden Prüfung, in welchem Umfang das Gesamtergebnis erhöht werden soll, heranzuziehen sind. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses vollzieht sich hiernach in zwei Schritten. Der Prüfungsausschuss hat zunächst festzustellen, ob das rechnerische Ergebnis der Zweiten juristischen Staatsprüfung dem im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes zu ermittelnden Gesamtleistungsstand des Bewerbers entspricht. Abweichungen werden sich insbesondere dann ergeben, wenn einzelne für das in der Prüfung gewonnene Leistungsbild untypische „Ausreißer“ erkennbar werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Februar 1997 – 22 A 1326/94). In einer zweiten Stufe ist dann zum Ausgleich der aufgetretenen Diskrepanz über den Umfang einer Erhöhung des rechnerisch ermittelten Gesamtergebnisses zu befinden. § 50 Abs. 6 Satz 2 JAPO beschränkt aber die Verpflichtung, die Leistungen des Referendars im Vorbereitungsdienst angemessen zu berücksichtigen, auf die Entscheidung über die „Erhöhung“ und damit auf die Entscheidung darüber, in welchem Umfang die rechnerisch ermittelte Note anzuheben ist. Hätte der Verordnungsgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass die Leistungen im Vorbereitungsdienst bereits bei der ersten Stufe der Entscheidung des Prüfungsausschusses, nämlich der Feststellung einer Diskrepanz zwischen Gesamtleistungsstand und rechnerisch ermitteltem Gesamtergebnis der Prüfung zu berücksichtigen ist, hätte er in § 50 Abs. 6 Satz 2 JAPO zum Ausdruck bringen müssen, dass die Leistungen des Vorbereitungsdienstes bereits bei der Feststellung des Gesamtleistungsstandes, wie er in § 9 Abs. 5 S. 3 JAPO umschrieben wird, einfließen sollen. Aus der Zusammenschau der beiden Vorschriften ergibt sich, dass der Verordnungsgeber hierin sprachlich zwischen der Feststellung des Gesamtleistungsstandes und der Erhöhung des errechneten Gesamtergebnisses differenziert. Insoweit wird auch dem Grundsatz der Chancengleichheit Genüge getan, der darin zum Ausdruck kommt, dass das rechnerisch ermittelte Gesamtergebnis in der Regel nach der Intention des Verordnungsgebers den Leistungsstand des Prüflings abschließend umschreibt. Dies spricht aber dafür, die Kriterien bei der Entscheidung darüber, ob eine Erhöhung des rechnerisch ermittelten Gesamtergebnisses in Betracht kommt, eng zu fassen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist hierbei vornehmlich auf eine Interpretation der Prüfungsleistungen abzustellen, woraus sich möglicherweise eine Abweichung des errechneten Prüfungsergebnisses und des Gesamtleistungsstandes des Prüflings ergibt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Februar 1997, a.a.O.). 17 Die Regelung des rheinland-pfälzischen Landesrechtes steht dabei auch mit höherrangigen rechtlichen Vorschriften in Einklang. 18 Insbesondere verstößt sie nicht gegen die Vorgaben des § 5 d Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes – DRiG - in der Fassung vom 20. November 1992 (BGBl. I, 1926). Hierin ist vorgesehen, dass das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung in der ersten und zweiten Prüfung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen kann, wenn dies aufgrund des Gesamteindruckes den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat. Im zweiten Teilsatz von § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG ist weiterhin bestimmt, dass hierbei bei der zweiten Prüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen sind. Die bundesrechtlichen Vorgaben enthalten hingegen keine Festlegung, in welchem Umfang und auf welche Weise die Leistungen im Vorbereitungsdienst bei der Entscheidung berücksichtigt werden sollen (hieran zweifelnd: BVerwG, Beschluss vom 04. August 1997 – 6 B 44/97). Der Wortlaut der Regelung lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber zwingend vorsehen wollte, dass die Leistungen des Vorbereitungsdienstes umfassend bei den einzelnen Entscheidungsschritten über die Abweichung vom rechnerisch ermittelten Gesamtergebnis berücksichtigt werden müssen. Die Vorschrift lässt insoweit keinen eindeutigen Bezug auf einen bestimmten Entscheidungsschritt erkennen. Sie ermöglicht vielmehr den Rückschluss, dass der Gesetzgeber die konkrete Ausgestaltung der landesrechtlichen Regelung vorbehalten und insoweit dem rheinland-pfälzischen Verordnungsgeber einen Entscheidungsspielraum zubilligen wollte. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO. 21 Die Berufung war nach § 124 a i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.