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Urteil

2 K 1379/03.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2004:0604.2K1379.03.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 23. Juli und 26. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. November 2003 verpflichtet, der Klägerin für die Monate August bis November 2003 ungekürzt Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Klägerin jeweils vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung ihrer Sozialhilferegelsätze. Sie bezieht zusammen mit ihrem Ehemann sowie den in den Jahren 1994, 1996 und 1997 geborenen Kindern Hilfe zum Lebensunterhalt. Bei Klageerhebung besuchte der jüngste Sohn den Kindergarten, die beiden älteren Kinder gingen zur Grundschule. Der Ehemann der Klägerin zu 2) ist am rechten Bein oberschenkelamputiert, der linke Unterarm fehlt bis zur Armbeuge, das linke Bein ist versteift. Er ist auf den Rollstuhl angewiesen. Unter dem 27. Mai 2003 forderte die Beklagte die Klägerin auf, gemeinnützige Arbeiten auf dem städtischen Friedhof, insbesondere die Pflege von Grünanlagen, zu verrichten. Die Dauer der gemeinnützigen Tätigkeit sollte wöchentlich zwanzig Stunden betragen. Hierfür war eine Entschädigung von 1,10 € vorgesehen. Gleichzeitig wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr Regelsatz um 30 % gekürzt werde, wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkomme. Am 05. Juni 2003 erhob die Klägerin gegen die Aufforderung Widerspruch und führte zur Begründung an, die ihr angebotene Arbeit sei im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar. Sie müsse vormittags sowohl ihre minderjährigen Kinder versorgen, als auch ihren schwer behinderten Ehemann pflegen. Das jüngste Kind müsse zum Kindergarten gebracht und von dort abgeholt werden. Mit weiterem Anschreiben vom 13. Juni 2003 forderte die Beklage die Klägerin erneut dazu auf, auf dem städtischen Friedhof in der Zeit vom 14. Juli bis zum 18. Juli 2003 gemeinnützige Arbeiten mit einer Dauer von 20 Stunden zu leisten. Die Klägerin wurde nochmals darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgen der Aufforderung ihr Regelsatz um 30 % gekürzt werde. Am 01. Juli 2003 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und verwies auf die bereits vorgetragenen Gründe. 2 Mit Formular vom 03. Juli 2003 forderte die Beklagte die Klägerin erneut zur Leistung gemeinnütziger Tätigkeiten auf dem städtischen Friedhof mit dem Umfang von wöchentlich 15 Stunden auf. Die Tätigkeit sollte in der Zeit vom 14. Juli bis 18. Juli 2003 zwischen 8.30 Uhr und 11.30 Uhr verrichtet werden. Der Klägerin wurde wiederum eine Kürzung ihres Regelsatzes um 30 % angedroht, falls sie dieser Aufforderung nicht Folge leiste. 3 Hiergegen erhob die Klägerin am 09. Juli 2003 Widerspruch und berief sich auf die bereits vorgetragenen Gründe. Mit Bescheid vom 23. Juli 2003, der die Sozialhilfeberechnung für August 2003 enthielt, verfügte die Beklagte eine Kürzung des Regelsatzes der Klägerin um 30 %. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 06. August 2003 Widerspruch und berief sich zur Begründung darauf, dass die Kürzung nicht gerechtfertigt gewesen sei, da es der Klägerin unzumutbar sei, gemeinnützige Arbeiten zu verrichten. Mit Formblatt vom 24. Juli 2003 wurde die Klägerin wiederum zur Ableistung gemeinnütziger Tätigkeiten auf dem städtischen Friedhof aufgefordert. Die Arbeiten, die die Pflege von Grünanlagen betreffen sollten, sollten in der Zeit vom 18. August bis 22. August 2003 mit einer täglichen Arbeitszeit von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr verrichtet werden. Die Aufforderung enthielt den Hinweis, dass der Regelsatz bei Nichtbefolgung im Folgemonat um 40 % gekürzt werde. Am 05. August 2003 erhob die Klägerin gegen diese Aufforderung Widerspruch und bezog sich auf die bereits vorliegenden Rechtsbehelfe. Ergänzend führte sie an, dass sie zusätzlich durch den Umstand beeinträchtigt werde, dass sie ihre Kinder in den Schulferien auch vormittags betreuen müsse. Mit Bescheid vom 26. August 2003 kürzte die Beklagte den Regelsatz der Klägerin für den Monat September 2003 um 40 %. Hiergegen erhob die Klägerin am 03. September 2003 Widerspruch. Unter dem 29. August 2003 forderte die Beklagte die Klägerin wiederum zur Ableistung gemeinnütziger Arbeiten im bisherigen Umfang für den Zeitraum vom 08. September bis 12. September 2003 auf und kündigte für den Folgemonat eine Regelsatzkürzung um wiederum 40 % an. Am 10. September 2003 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und bezog sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Mit Formblatt vom 24. September 2003 forderte die Beklagte die Klägerin abermals zu gemeinnütziger Tätigkeit im bekannten Umfang für den Zeitraum vom 13. Oktober bis 17. Oktober 2003 auf. Es sollte sich um gemeinnützige Tätigkeiten im Stadtgebiet (städtischer Friedhof) handeln. Hiergegen erhob die Klägerin am 06. Oktober 2003 Widerspruch und bezog sich auf ihren bisherigen Vortrag. Unter dem 23. Oktober 2003 forderte die Beklagte die Klägerin für den Zeitraum vom 17. November bis 21. November 2003 im bekannten Umfang zu gemeinnütziger Tätigkeit im Stadtgebiet (städtischer Friedhof) auf und kündigte eine Regelsatzkürzung für Dezember 2003 um 40 % an. Gegen diese Aufforderung erhob die Klägerin am 03. November 2003 Widerspruch. Die Widersprüche der Klägerin wurden mit Widerspruchsbescheid vom 06. November 2003, der der Klägerin am 13. November 2003 zugestellt wurde, durch den Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung XXX, zurückgewiesen. Zur Begründung verwies der Kreisrechtsausschuss darauf, dass es der Klägerin zumutbar sei, die ihr angesonnene gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die Betreuung der Kinder und die Erledigung von Aufgaben im Rahmen der Haushaltsführung könnten auch durch ihren Ehemann erfolgen. Die vorgenommenen Kürzungen des Regelsatzes seien rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Am 11. Dezember 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie verweist nochmals darauf, dass sie angesichts des Alters ihrer Kinder und der Betreuungsbedürftigkeit ihres Ehemannes nicht in der Lage sei, gemeinnützige Tätigkeiten zu verrichten. 4 Die Klägerin beantragt, 5 die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 23. Juli und 26. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. November 2003 zu verpflichten, ihr für die Monate August bis November 2003 ungekürzt Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, dass die Begründung für den Pflegeaufwand des Ehemannes der Klägerin nicht nachvollziehbar sei. Die Arbeitszeiten seien auf die besondere Situation der Klägerin zugeschnitten worden. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe 10 Die zulässige Klage hat Erfolg. 11 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung ungekürzter Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate August bis November 2003 nach § 11 Abs. 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift erhält derjenige Hilfe zum Lebensunterhalt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. 12 Einem Hilfeanspruch der Klägerin steht insbesondere die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift hat derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 BSHG nachzukommen. 13 Die Klägerin durfte indes in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitraum nicht so behandelt werden, als sei sie einer Aufforderung zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit nicht nachgekommen. Eine entsprechende Obliegenheit bestand für die Klägerin schon deshalb nicht, weil sie gegen die Heranziehungsbescheide der Beklagten jeweils Widerspruch erhoben hatte und diese Widersprüche aufschiebende Wirkung entfalteten. Bei der Aufforderung, gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu leisten, handelt es sich nämlich um einen Verwaltungsakt mit belastender Wirkung. Dem Betroffenen wird zwar einerseits ein Angebot unterbreitet, gemeinnützige und zusätzliche Arbeit zu leisten. Hiermit wird das Ziel verfolgt, einer Arbeitsentwöhnung vorzubeugen und den Hilfebedürftigen auf die Übernahme einer Erwerbsarbeit vorzubereiten. Die Aufforderung zu gemeinnütziger Arbeit erschöpft sich aber nicht in diesem begünstigenden Regelungsinhalt. Vielmehr werden gleichzeitig die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Hilfeempfänger den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt verliert, wenn er die ihm angesonnene zumutbare gemeinnützige Arbeit nicht leistet und damit der entsprechenden Aufforderung nicht nachkommt. Die in § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG vorgesehene Sanktion tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein und knüpft an die Aufforderung zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit an. Insoweit kann aber diese Vorschrift nicht als reine Hilfenorm angesehen werden, der lediglich ein begünstigender Charakter zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1983 – 5 C 66/82.OVG – in BVerwGE 68, 97; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02. Juli 2001 – 12 CE 01.495 – in FEVS 53, 181; Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Februar 1987 – 9 TG 2667/85 – in FEVS 37, 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. September 1994 – 6 S 2373/94 - ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2002 – 12 B 360/02 – in FEVS 54, 54; a. A.: OVG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 1985 – 6 S 223.84 – in FEVS 35, 103; OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. Dezember 1995 – 8 W 53/95 -; zweifelnd: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 1999 – 24 B 1378/98 – ). Die Einordnung der Aufforderung zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit als belastender Verwaltungsakt hat nach § 80 Abs. 1 VwGO zur Folge, dass ein hiergegen eingelegter Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, wenn nicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet wurde. Die aufschiebende Wirkung erfasst den Heranziehungsbescheid insgesamt und stellt ein umfassendes Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2002, a.a.O.). Da die Klägerin gegen jeden einzelnen der an sie gerichteten Heranziehungsbescheide Widerspruch erhoben hatte, war die Beklagte gehindert, irgendwelche Rechtswirkungen an die Nichtableistung der gemeinnützigen Arbeit zu knüpfen. Der Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt wurde für den hier maßgeblichen Zeitpunkt hierdurch nicht eingeschränkt. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. 16 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.