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Urteil

7 K 438/03.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2004:0310.7K438.03.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Sprungrevision und die Berufung werden zugelassen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die im Jahre 1946 geborene Klägerin, die als Sachbearbeiterin (Vergütungsgruppe BAT II a) im Dienste des Ministeriums für XXX steht, wendet sich gegen die Berechnung der Witwenversorgung. 2 Am 27. November 2002 verstarb der im Jahre 1949 geborene Ehemann der Klägerin, der als Oberamtsrat (A13 BBesO) im Dienste des Ministeriums des XXX gestanden hatte. 3 Mit Bescheid vom 07. Januar 2003 wurde das der Klägerin zustehende Witwengeld aus der Besoldungsgruppe A13, Stufe 11, in Höhe von 60 v. H. der Versorgungsbezüge des Ehegatten (2.362,49 €) auf 1.417,49 € festgesetzt. Eine Auszahlung der Versorgungsbezüge unterblieb jedoch infolge der Kürzung nach § 53 BeamtVG (Überschreiten der Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 BeamtVG). 4 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 15. Januar 2003 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 25. Januar 2003 begründete. Sie gab an: Entgegen der Auffassung des Beklagten ruhe der Versorgungsanspruch nicht in voller Höhe; vielmehr sei in Anwendung von § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG der Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 v. H. zu zahlen. § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG sei insoweit einschränkend auszulegen, als er nur beim Bezug eines Verwendungseinkommens aus einer Tätigkeit des versorgungsberechtigten Beamten selbst Anwendung finde, weil hier kein zusätzlicher Versorgungsbedarf mehr bestehe. Durch Satz 2 solle eine Doppelalimentation für die Gruppe der Beamten verhindert werden. In allen anderen Fällen führe die vom Beklagten vorgenommene Rechtsanwendung zu zufälligen Ergebnissen, die eine unbillige Härte mit sich brächten. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht zu § 54 Abs. 1 BeamtVG rechtsgrundsätzlich entschieden, dass in allen Fällen, in denen der überlebende Ehepartner zuletzt in derselben oder einer höheren Besoldungsgruppe eingestuft war, dem überlebenden Ehegatten wenigstens ein Rest des erdienten Versorgungsanspruchs verbleiben müsse. Daher könne § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG denjenigen nicht finanziell bestrafen, wenn und solange dieser selbst eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausübe, die zufälligerweise der Tätigkeit des verstorbenen Ehegatten entspreche. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen angegeben: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf die Mindestbelassung in Höhe von 20 v. H. nicht zu. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG seinem Wortlaut nach zutreffe und seinem Wortlaut nach eingreife. Die Auffassung der Klägerin, dass § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG in der ab 01. Januar 2002 durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 geltenden Fassung allein auf Beamte im Sinne von noch im aktiven Dienstverhältnis stehenden Beamten sich beziehe, die neben ihrem Besoldungsanspruch auch einen Anspruch auf Versorgungsbezüge hätten, überzeuge nicht. Wenn § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG von „Versorgungsberechtigten“ spreche, handele es sich in der üblichen Terminologie des BeamtVG um einen Personenkreis, dem die Klägerin zweifelsohne zuzurechnen sei. Auch der weitere Wortlaut des Satzes 1, der die prozentuale Mindestbelassung an den „jeweiligen Versorgungsbezug (§ 2 )“ anknüpfe und damit auch die Möglichkeit des Bezugs eines Ruhegehalts, also eines Versorgungsbezugs eines Ruhestandsbeamten in Betracht ziehe, widerspreche der Auslegung der Klägerin. Auch durch die Verwendung des Terminus „Verwendungseinkommen“ (statt „Besoldung“ oder „Bezüge“) dokumentiere der Gesetzgeber, dass nicht allein aktive Beamte gemeint gewesen seien. Dasselbe ergebe sich aus der Berücksichtigung „einer vergleichbaren Vergütungsgruppe“, die einem (aktiven) Beamten fremd sei. Auch die von der Klägerin zitierte Begründung zum Entwurf des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Vielmehr könne aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber die hier zu entscheidende Problematik offensichtlich gesehen habe, der Schluss gezogen werden, dass er abschließend die sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergebende Zielsetzung nicht weiter verfolgt habe. Andernfalls hätte er in Satz 2 des § 53 Abs. 5 BeamtVG eine Einschränkung hinsichtlich des Personenkreises aus Satz 1 der Vorschrift (alle Versorgungsberechtigte) vornehmen können und müssen. Aus der Tatsache, dass er dies nicht getan habe, dürfe geschlossen werden, dass er hieran nicht mehr habe festhalten wollen. Es sei zu berücksichtigen, dass seit der Neuregelung des Beamtenversorgungsgesetzes mit Wirkung ab dem 01. Januar 1992 der Gesetzgeber eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen habe, um im Hinblick auf die angespannte Lage der öffentlichen Haushalte die Versorgungsansprüche zurückzuführen. In diesem Zusammenhang seien auch immer wieder die Ruhensvorschriften aus den §§ 53 ff. BeamtVG verschärft worden mit der Zielsetzung, dass jedem nur soviel an Versorgung zukommen solle, wie es im Rahmen der amtsangemessenen Alimentation geboten erscheine. In diesem Kontext erscheine die Neuregelung in § 53 Abs. 5 BeamtVG als konsequent, weil hiermit grundsätzlich geregelt werde, dass ein Versorgungsberechtigter keinen Versorgungsanspruch haben könne bzw. dass dieser ruhe, wenn und soweit er über ein wie auch immer geartetes Einkommen verfüge, das seinen Versorgungsanspruch bzw. die hierfür maßgebende Höchstgrenze der Höhe nach übersteige. Der Widerspruchsbescheid wurde am 02. April 2003 zugestellt. 6 Die Klägerin hat mit am 22. April 2003 eingegangenem Schreiben Klage erhoben. 7 Sie trägt vor: Zwar unterfalle sie dem Wortlaut nach der Bestimmung des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG. Diese Rechtsfolge sei jedoch vom Gesetzgeber nicht gewollt, jedenfalls sei sie verfassungswidrig. Bis zum 31. Dezember 1998 habe die sogenannte Mindestbelassung (20 v. H. der erdienten Versorgungsbezüge) nur den Witwen und Waisen zugestanden. Die Einbeziehung der Ruhestandsbeamten sei durch das Versorgungsreformgesetz 1998 in der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 16. März 1999 ab 01. Januar 1999 erfolgt. Ab dem 01. Januar 2002 gelte § 53 Abs. 5 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 35 c VersÄndG 2001. In der amtlichen Begründung zu Art. 1 Nr. 35 c (Abs. 5) heiße es: „Die Neufassung des Satzes 1 stellt sicher, dass von allen Versorgungsbezügen im Sinne des § 2 (BeamtVG) mindestens 20 v. H. zu belassen sind. Die Neuregelung in Satz 2 soll eine Doppelalimentation verhindern. Sie bezieht sich auf Beamte, denen Verwendungseinkommen aus einer besoldungsrechtlich gleichwertigen Tätigkeit zusteht. In diesen Fällen besteht neben den neuen Dienstbezügen kein Bedarf mehr für ergänzende Versorgungsleistungen.“ Ziel des Gesetzgebers sei es nicht gewesen, Witwen und Waisen von der Mindestbelassung auszugrenzen, sondern die Gruppe der Ruhestandsbeamten von einer Doppelversorgung auszuschließen. Die Gesetzesbegründung sei eindeutig. Eine Alimentation gebe es nur bei Beamten oder Ruhestandsbeamten. Doppelt alimentiert könne nur eine Person sein, die als Ruhestandsbeamter und Beamter oder als Ruhestandsbeamter und Angestellter Bezüge aus öffentlichen Kassen erhalte (Verwendungseinkommen i. S. d. § 53 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG). Die Klägerin beziehe zwar Verwendungseinkommen, sie sei aber keine Beamtin und auch nicht alimentiert, sondern nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes vergütet. Die Neuregelung des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG mache Sinn, wenn man sie im Wege einer teleologischen Reduktion auf Ruhestandsbeamte begrenze, die einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 8 Satz 2 1. Halbsatz BeamtVG nachgehen. Wer als Ruhestandsbeamter aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst das gleiche oder mehr verdiene als im aktiven Dienst, dem solle die Mindestbelassung nicht zustehen. Witwen und Waisen habe immer die Mindestversorgung zugestanden. In den anspruchsberechtigten Personenkreis seien zum 01. Januar 2002 zusätzlich die Ruhestandsbeamten selbst einbezogen worden und in einem weiteren Schritt sei eine Gruppe der Ruhestandsbeamten von der Mindestversorgung ausgenommen worden, weil die Notwendigkeit der amtsangemessenen Alimentation entfalle. Es sei sehr bedenklich, wenn das, was sich ein Beamter an Versorgungsanspruch für sich und seine Familie in mehr als 30 Jahren Tätigkeit im öffentlichen Dienst erdient habe, entfalle, wenn die Hinterbliebenen aufgrund eigener Leistung ein Einkommen erzielten, das dem Aktiveinkommen des Verstorbenen entspreche. Gegen eine Berücksichtigung eigenen Einkommens sei dem Grunde nach nichts einzuwenden. Hier gehe es aber nicht um eine „Überversorgung“, sondern um eine Regelung, die es den Hinterbliebenen ermögliche, den gemeinsam erarbeiteten Lebensstandard – wenn auch mit Einschränkungen – zu erhalten. Die Mindestbelassung des § 53 Abs. 5 Satz 1 trage genau diesem Gedanken Rechnung. Sterbe der Versorgungsurheber, dann verringerten sich die zuvor notwendigen Aufwendungen für die gemeinsame Lebensführung nur unwesentlich. Dies zeige der Fall der Klägerin deutlich. Die Mindestbelassung diene dem Ausgleich. Es grenze an Willkür, wenn der Klägerin diese versagt werde, weil sie zufälligerweise aus der der Besoldungsgruppe A13 BBesO vergleichbaren Vergütungsgruppe BAT II a vergütet werde. Wenn die Klägerin nach BAT III vergütet würde und eine Zulage in beliebiger Höhe erhielte, stünde ihr die Mindestversorgung zu. Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein dem Fall der Klägerin vergleichbarer Fall sei 1977 durch das Bundesverfassungsgericht entschieden worden mit dem Ergebnis, dass der Witwe die sogenannte Mindestbelassung zu gewähren sei (BVerfGE 46, 97 ff.). Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass das Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen eines Berechtigten anders zu regeln sei, als das Zusammentreffen zweier Versorgungsbezüge, die von zwei Personen erdient worden seien. Diese Grundsätze ließen sich auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen. Nach der Rechtsauffassung der OFD würden wesentlich verschiedene Sachverhalte gleich behandelt. Die Witwe, die zufälligerweise mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe ein Verwendungseinkommen beziehe, werde genauso behandelt wie der Ruhestandsbeamte, der neben seinen Versorgungsbezügen noch ein Verwendungseinkommen beziehe, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet werde. Diese Differenz im Sachverhalt sei so schwerwiegend, dass sie der Gesetzgeber nicht vernachlässigen dürfe. Beide Fälle seien unter Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG verschieden zu regeln. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm führe dazu, dass sich § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG ausschließlich auf Ruhestandsbeamte beziehe, die neben ihren Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen bezögen. Außerdem verstoße § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG in der Auslegung der OFD auch gegen Art. 3 Satz 2 und 3 GG. Es würden hierdurch insbesondere ältere Frauen im Vergleich zu älteren Männern benachteiligt, weil Frauen in Anbetracht der höheren Lebenserwartung viel länger als Männer auf Versorgungsleistungen angewiesen seien, und zwar auf solche, die überwiegend der Mann erworben habe. Kürze man diese Leistungen auf Null, entstehe rein tatsächlich eine Situation, in der Frauen generell nachteiliger betroffen seien als Männer. Außerdem werde Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Der Klägerin werde der Anspruch auf Gewährung der Mindestversorgung genommen, den sie zum Unterhalt der verbliebenen Familie benötige. Der 25-jährige Sohn befinde sich noch in Ausbildung. Die ihm zustehende Halbwaisenrente in Höhe von 283,50 € reiche alleine zu seinem Lebensunterhalt nicht aus. Die Klägerin müsse ihn unterstützen, was ohne die Mindestbelassung des § 53 Abs. 1 BeamtVG wesentlich schwieriger sei. Außerdem werde gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner im Jahre 1977 getroffenen Entscheidung (BVerfGE 46, 97 ff., 107 bis 109) unmissverständlich klargestellt, dass der Witwe wenigstens ein Rest des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleiben müsse. Wenn dies für den Fall des Zusammentreffens zweier Versorgungsbezüge gelte, dann müsse es aber auch für das Zusammentreffen eines Versorgungsbezugs mit dem aus einer Vollzeitbeschäftigung einer Hinterbliebenen erzielten Verwendungseinkommen gelten. Anders als im Falle eines Ruhestandsbeamten, der neben seiner vollen Versorgung noch Verwendungseinkommen aus mindestens derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe beziehe wie die, aus der sich seine Ruhestandsbezüge berechnen, sei die Mindestalimentation im Falle der Klägerin, die zudem noch ihren unterhaltsberechtigten Sohn mitversorgen müsse, nicht überflüssig geworden. Auch ein Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung spreche gegen die Auslegung des Beklagten. Im Vergleich zu Hinterbliebenen, deren Witwenrente sich nach den Vorschriften des SGB VI berechneten, würden Beamtenwitwen finanziell erheblich benachteiligt, weil die Witwenrente selbst nach Durchführung der Einkommensberechnung gemäß § 97 SGB VI grundsätzlich zumindest in Form einer Teilrente zusätzlich zu gewähren wäre, die in aller Regel höher sein werde als die Mindestbelassung nach § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG. Hierbei werde nicht verkannt, dass es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits um unterschiedliche Alterssicherungssysteme handele. Allerdings sei es systemwidrig, wenn eine Beamtin, die weiterhin ihre Vollzeitbeschäftigung ausübe, nach Durchführung der Einkommensanrechnung gemäß § 97 SGB VI neben ihren vollen Dienstbezügen ihre (Teil-) Witwenrente erhalte, währenddessen den Hinterbliebenen die Zahlung der Mindestbelassung zu verweigern sei, die – wie die Klägerin – zufälligerweise mit einem Beamten verheiratet gewesen sei. Auch nach dem Vergleich dieser ansonsten gleichen Sachverhalte stehe fest, dass die Rechtsauffassung des Beklagten gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, weil die Gewährung einer (Teil-) Hinterbliebenenversorgung nicht davon abhängig sein könne, ob der verstorbene Versorgungsurheber aus seiner früheren Berufstätigkeit einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einen Versorgungsanspruch aus einem Beamtenverhältnis erworben habe. 8 Die Klägerin beantragt, 9 unter Abänderung des Bescheides vom 07. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2003 den Beklagten zu verpflichten, die Versorgungsbezüge so festzusetzen, dass ihr die Mindestbelassung nach Maßgabe des § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG in Höhe von 20 v. H. ihres vor Durchführung der Ruhensregelung nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 BeamtVG bestehenden Versorgungsanspruchs verbleibt. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Nach seiner Auffassung ist eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung nicht geboten, da die mit dem Wortlaut übereinstimmende Anwendung des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG keinen Verfassungsverstoß darstelle. 13 Ein Verstoß gegen Art. 3 Satz 1 GG liege nicht vor. Die von der Klägerin genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betreffe einen anderen Sachverhalt, nämlich das Zusammentreffen zweier Versorgungsbezüge, die von zwei Personen erdient worden seien. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG liege nicht vor. Die von der Klägerin genannten Voraussetzungen seien in der höheren Lebenserwartung sowie der Rollenverteilung begründet und stellten somit keine Eingriffe des Staats dar, die durch die Grundrechte abzuwehren seien, sondern vielmehr tatsächliche Rahmenbedingungen, die zu den beschriebenen Folgen führten. Im Übrigen verwirklichten sich die von der Klägerin dargestellten Folgen in ihrem Falle gerade nicht, da eine annähernd gleichwertige Bezahlung der Ehegatten vorliege und daher Ansprüche in gleicher Höhe erworben werden könnten. Die wörtliche Auslegung des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG verstoße auch nicht gegen Art. 6 und die Alimentierungsverpflichtung. Die Besoldung des Beamten nach A13 BBesO stelle den amtsangemessenen Unterhalt für ihn und seine Familie dar und bilde insoweit die Höchstgrenze der Alimentierungsverpflichtung. Nach dem Tod des Beamten bestehe diese Verpflichtung gegenüber seiner Familie fort, der der Beklagte gegenüber dem Sohn des verstorbenen Beamten durch Zahlung eines Waisengelds nachkomme. Der Ehefrau stehe ein Witwengeld in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts des Beamten zu. Dies stelle den Alimentationsbedarf dar und nicht die ehelichen Verhältnisse vor dem Tod unter Einschluss des Hinzuverdienstes der Ehefrau. § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG stelle typisierend darauf ab, dass der Alimentationsbedarf dann in vollem Umfange gedeckt sei, wenn der Versorgungsberechtigte Verwendungseinkommen aus einer vergleichbaren Vergütungsgruppe beziehe, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmten, so dass in diesen Fällen grundsätzlich kein Alimentationsbedarf gegenüber dem Hinterbliebenen bestehe. Der Sachverhalt sei durchaus mit der Fallgruppe der Ruhestandsbeamten, deren Versorgungsbezug wegen Verwendungseinkommen in gleicher Höhe ruhe, vergleichbar, da auch insoweit kein Alimentationsbedarf bestehe. Zugleich unterscheide sich der Sachverhalt auch von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach § 54 BeamtVG beim Zusammentreffen zweier Versorgungsbezüge einen Mindestbetrag belasse, da es sich insoweit um Versorgungsbezüge handele, die aus sachlichen Gründen hinter der Alimentation im aktiven Dienst zurückblieben. Auch der behauptete Verstoß gegen das Willkürverbot sei nicht gegeben. Die von der Klägerin dargestellten Fallgestaltungen müssten unter Berücksichtigung des Alimentationsbedarfs zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Zutreffend habe die Klägerin angemerkt, dass sich ein Vergleich mit der gesetzlichen Rentenversicherung verbiete, da es sich insoweit um völlig unterschiedlich konzipierte Sicherungssysteme handele. Eine Annäherung sei in den letzten Jahren lediglich im Rahmen notwendiger Einsparungen aus demographischer Sicht und unter dem Druck der finanziellen Mittelknappheit erfolgt. Die Unterschiedlichkeit der Rentenversicherung zum Versorgungsrecht und die daraus resultierenden unterschiedlichen Regelungen beruhten darauf, dass es sich im ersten Fall um eine beitragspflichtige Sozialversicherung handele, hingegen im zweiten Fall der Alimentationsgrundsatz gelte, die Alimentation den Anspruch begrenze und erzieltes Einkommen, das eine Alimentierung gewährleiste, den Staat insoweit von seiner Verpflichtung entlaste. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 16 Der angefochtene Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 07. Januar 2003 ist rechtlich nicht zu beanstanden. 17 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Anwendung von § 53 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG i.d.F. des Versorgungsreformgesetzes 1998 (BGBl. I S. 1666) zum – vollständigen – Ruhen des der Klägerin an sich in Höhe von 60 v. H. der Versorgungsbezüge ihres verstorbenen Ehegatten zustehenden Witwengeldes (§ 20 Abs. 1 BeamtVG) führt, weil das von ihr als Angestellte aus BAT II a erzielte Erwerbseinkommen für sich gesehen bereits die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG übersteigt (vgl. Berechnung Blatt 25 der Verwaltungsakten). Die zwischen den Beteiligten allein im Streit stehende Frage, ob der Klägerin gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG in der ab 01. Januar 2002 geltenden Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes – VersÄndG – vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926 ff.) mindestens ein Betrag in Höhe von 20. v. H. zu belassen ist oder ob diese Mindestbelassung vorliegend durch § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG ausgeschlossen ist, ist nach Auffassung der Kammer dahingehend zu beantworten, dass § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG auch für die vorliegende Fallgestaltung die Anwendung des Satzes 1 ausschließt mit der Folge, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Witwengeld in Höhe von wenigstens 20 v. H. zusteht. Für eine von der Klägerin für zutreffend gehaltene einschränkende Anwendung von § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG ist kein Raum. Wenn § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG bestimmt, dass „dem Versorgungsberechtigten mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen ist“ und wenn nach Satz 2 der Bestimmung „Satz 1 nicht gilt, beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen“, lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung auch nicht ansatzweise entnehmen, dass Satz 2 nur auf im Ruhestand befindliche Beamte anwendbar sein solle. Die Anknüpfung des Satzes 2 an Satz 1 spricht vielmehr dafür, dass sich auch Satz 2 auf die in Satz 1 genannten Versorgungsberechtigten insgesamt, denen Versorgungsbezüge i. S. von § 2 BeamtVG zu gewähren sind, erstreckt und mithin auch auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG geregelte Hinterbliebenenversorgung (§§ 16 ff. BeamtVG) und damit auch auf die Witwengeld i.S. von § 20 BeamtVG beziehende Witwe. 18 Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus dem Umstand, dass die sog. Mindestbelassung in Höhe von 20 v. H. schon seit längerem – in Bezug auf Witwen und Waisen – im Beamtenversorgungsrecht verankert ist, nichts für eine einschränkende Anwendung des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG hergeleitet werden. Die sog. Mindestbelassung für Witwen und Waisen wurde im Rahmen des § 53 BeamtVG – in dessen Abs. 2 – erstmals durch das Beamtenversorgungsänderungsgesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) eingeführt, weil entsprechend der in § 54 Abs. 3 BeamtVG bereits enthaltenen Regelung ein vollständiges Ruhen der Versorgungsbezüge durch eine Regelung über einen Mindestzahlbetrag verhindert werden sollte (vgl. Amtliche Begründung, BT–Drucksache 11/5136 S. 24). Durch das ab 01. Januar 1999 geltende Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) wurde dann die Mindestbelassung in § 53 Abs. 5 BeamtVG auf alle Versorgungsberechtigten erweitert, nachdem dieses Gesetz durch die Neufassung des § 53 Abs. 1 BeamtVG eine Verschärfung der Hinzuverdienstregelungen dergestalt eingeführt hatte, dass nicht mehr – wie bisher – nur Einkünfte aus einer anderweitigen Verwendung im öffentlichen Dienst angerechnet wurden, sondern Erwerbseinkommen jeder Art. Nach der Amtlichen Begründung sollte auch durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Mindestbelassung auf alle Versorgungsberechtigten eine Kompensation für die verschärfte Anrechnung des Hinzuverdienstes erzielt werden (BT–Drucksache 13/9527 S. 41). Wenn nunmehr die in Frage stehende Fassung des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG an den so erweiterten Anwendungsbereich des Satzes 1 anknüpft, spricht auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte nichts dafür, die Bestimmung nur auf Ruhestandsbeamte Anwendung finden zu lassen. Soweit sich die Klägerin für ihre Auffassung auf die Amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG (Art. 1 Nr. 35 c des Versorgungsänderungsgesetzes 2001, BT–Drucksache 14/7064 S. 40) beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Da maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers ist, so wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (BVerfGE 8, 33 ff.), folgt unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 GG, dass ein Gericht sich auch nicht durch Auslegung über einen eindeutigen Willen des Gesetzgebers hinweg setzen darf. In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung kann sich auch nicht die Frage stellen, ob und welche Bedeutung im Rahmen der anerkannten Auslegungsmethoden den Gesetzesmaterialien zukommt (vgl. hierzu BGHZ 46, 74 ff.; BVerfGE 11, 130). Der im Wortlaut des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers lässt – entgegen dem Inhalt der Amtlichen Begründung – eine Anwendung nur auf Ruhestandsbeamte nicht zu. Wenn danach (BT - Drucksache 14/1764 S. 40) „die Neuregelung in Satz 2 eine Doppelalimentation verhindern soll und sich auf Beamte bezieht, denen Verwendungseinkommen aus einer besoldungsrechtlich gegenüber dem Amt, aus dem sich die Versorgung berechnet, mindestens gleichwertigen Tätigkeit zusteht, weil in diesen Fällen neben den neuen Dienstbezügen kein Bedarf mehr für ergänzende Versorgungsleistungen besteht“, findet sich für diese Einschränkung weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes selbst ein Anhaltspunkt. Sie stünde auch nicht mit der in der Amtlichen Begründung dargestellten Zielsetzung des Gesetzes im Einklang. Danach (BT–Drucksache 14/7064) geht es vor dem Hintergrund erheblich gestiegener Ausgaben der Beamtenversorgung, die ihre Ursache in der demographischen Entwicklung, der hohen Zahl von Frühpensionierungen und eines „Versorgungsberges“ hat, darum eine bei den Rentenversicherungsträgern bereits erzielte Einsparung in vergleichbarer Weise bei den öffentlichen Versorgungshaushalten zu erreichen und hierbei die Maßnahmen der Rentenreform auf systemgerechte Weise wirkungsgleich in die Beamtenversorgung zu übertragen. Es bedarf keiner weiteren Darlegungen dazu, dass die von der Klägerin im Anschluss an die Amtliche Begründung befürwortete Einschränkung des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG der angestrebten Entlastung der öffentlichen Versorgungshaushalte zuwider läuft. Die angestrebte Entlastung wird im Bereich der Hinterbliebenenversorgung nicht nur durch die Reduzierung des Witwengeldes von 60 v. H. auf 55 v. H. (§ 20 Abs. 1 BeamtVG), sondern eben auch durch die Anwendung von § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG auf alle Versorgungsberechtigten erzielt. 19 Die Kammer kann auch der Auffassung der Klägerin nicht folgen, wonach § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG nur dann den Fall einer nach der Amtlichen Begründung zu verhindernden Doppelalimentation betrifft, wenn diese Bestimmung in ihrer Anwendung auf Ruhestandsbeamte beschränkt bleibt. Vielmehr wird eine Doppelalimentation auch dann verhindert, wenn die sog. Mindestbelassung im Falle einer Witwe entfällt, die über Verwendungseinkommen der in § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG vorausgesetzten Höhe verfügt. Es wird nämlich nicht nur der Beamte selbst öffentlich-rechtlich alimentiert, sondern auch seine Hinterbliebenen. Die gegenüber dem Beamten selbst bestehende öffentlich-rechtliche Unterhaltspflicht erstreckt sich über dessen Tod hinaus auf die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, denen insoweit aus dem gleichen Rechtsgrund, nicht etwa kraft eines Erb- oder privaten Unterhaltsrechts, ein eigener selbständiger Anspruch erwächst (BVerfGE 39, 202). Der Dienstherr tritt also nicht in die unterhaltsrechtliche Position des verstorbenen Beamten ein. Er hat vielmehr die schon zu dessen Lebzeiten gewährte öffentlich-rechtliche Alimentation der Beamtenfamilie gegenüber den hinterbliebenen Familienangehörigen fortzusetzen. Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die auch bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerfGE 3, 160; 8, 14; 11, 209, 214 f.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 298 m.w.N.) ist die angemessene Alimentation unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen zu bestreiten. Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht indessen dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Von daher aber geht es auch bei den Versorgungsbezügen einer Beamtenwitwe, die, wie die Klägerin, daneben über Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst verfügt (Verwendungseinkommen, § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG) um eine Doppelalimentation und darum, dass die als Ganzes zu betrachtende öffentliche Hand nicht durch den Unterhalt für die Hinterbliebenen doppelt belastet werden soll. Auch von daher wäre es nicht gerechtfertigt, § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG in seiner Anwendung auf die über Verwendungseinkommen verfügenden Ruhestandsbeamten zu beschränken. 20 Ist § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG demnach auf die über Verwendungseinkommen der in der Bestimmung genannten Höhe verfügenden Beamtenwitwe anzuwenden, so sind verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen nicht zu erheben. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass es vorliegend nicht um die Frage gehen kann, ob gegen die jetzt in § 53 Abs. 1 BeamtVG vorgeschriebene Anrechnung von Einkünften aus nicht selbständiger oder selbständiger Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf den Alimentationsgrundsatz als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. hierzu Kümmel/Ritter, Komm. zum BeamtVG, § 53 Anm. 7; BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 – 2 C 35/96 – in ZBR 98, 207). Denn im Rahmen des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG geht es allein um die Berücksichtigung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Gegen eine Anrechnung von Einkünften aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bestehen aber im Rahmen der Ruhensvorschriften des BeamtVG weder nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 27, 304; 33, 51; 55, 239) noch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. März 1987 – 2 C 21/85 – in ZBR 88, 47 m.w.N.) verfassungsrechtliche Bedenken. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG ein weiter Spielraum des politischen Ermessens verbleibt, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten regeln und den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (BVerfGE 76, 295). Dies gilt auch für die Ruhensregelungen des BeamtVG (BVerfGE 27, 364; 33, 51; 55, 239). Anhaltspunkte dafür, dass § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG – vor dem Hintergrund einer angespannten Haushaltslage der öffentlichen Hand und dem von daher sachlich gerechtfertigten Ziel der Vermeidung von Doppelalimentationen – den weiteren Ermessensspielraum des Gesetzgebers überschreiten würde – liegen nicht vor. Insbesondere ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass beim Zusammentreffen von Verwendungseinkommen und Versorgungsbezügen neben den ungekürzten Bezügen aus der aktiven Tätigkeit stets ein Teil der Versorgungsbezüge belassen werden müsse, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. März 1987 a.a.O.) nicht festzustellen. Mehr als eine angemessene Alimentierung des Beamten, seiner Familie und seiner Hinterbliebenen ist verfassungsrechtlich nicht garantiert. 21 § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG in der hier vertretenen Auffassung verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, - auch im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts – wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un-)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart, ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (BVerfGE 76, 329). Die Klägerin sieht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 (BVerfGE 46, 97 ff.) einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in der unzulässigen Gleichbehandlung der Witwen einerseits und der Ruhestandsbeamten andererseits. Ihrer Auffassung nach sind insoweit unterschiedlich zu regelnde Sachverhalte darin zu sehen, dass der Ruhestandsbeamte – anders als die Witwe – der Mindestbelassung des § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG nicht bedürfe, weil seine Versorgung vollständig gesichert sei, während bei der Witwe nach dem Tod des Ehemannes die Hälfte des gemeinsamen Einkommens weggebrochen sei. Die vom Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung teilweise für verfassungswidrig erklärte – landesrechtliche – Ruhensregelung (§ 162 HamburgBG) ist allerdings mit der hier in Frage stehenden Regelung nicht zu vergleichen. Das Bundesverfassungsgericht sah einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass das Gesetz dem Ruhestandsbeamten mit den schmäleren Bezügen eine erheblich niedriger bemessene Höchstgrenze als dem aktiven Beamten mit den vollen Dienstbezügen zumutete, wobei für diese Verschiedenbehandlung kein sachlich ausreichender Grund zu finden war. Außerdem behandelte das in Frage stehende Landesgesetz den Fall, dass zwei Versorgungsansprüche zusammentreffen, die beide aus einer Verwendung des Berechtigten im öffentlichen Dienst entspringen ebenso wie den Fall, dass von den zwei zusammentreffenden Versorgungsansprüchen der eine auf die Verwendung des Anspruchsberechtigten, der andere auf die Verwendung des Ehegatten des Anspruchsberechtigten im öffentlichen Dienst zurückgeht, also von verschiedenen Personen erdient worden ist. Diese Differenz im Sachverhalt war nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts so schwerwiegend, dass sie der Gesetzgeber mit Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 GG hätte berücksichtigen müssen, wobei der an zweiter Stelle genannten Gruppe wenigstens ein Rest des vom Ehegatten Verdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleiben müsse. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat dann zur Einführung einer Mindestbelassung in Höhe von 20 v. H. zunächst im Rahmen der Ruhensregelung des § 54 Abs. 3 BeamtVG (durch das 7. Besoldungserhöhungsgesetz vom 20. März 1979 – BGBl. I S. 357 -) geführt, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. März 1983 – 2 C 28.81 – (ZBR 83, 269) für verfassungsgemäß angesehen hat. Eine § 54 Abs. 3 BeamtVG entsprechende Mindestbelassungsregelung wurde dann, wie bereits dargelegt, durch das BeamtVGÄndG 1989 auch im Rahmen der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG (§ 53 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG) eingeführt, so dass auch insoweit den verfassungsrechtlichen Bedenken, die Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts waren, Rechnung getragen worden ist. Wenn es demgemäß nur noch in den Fällen des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG zu einem vollständigen Verlust des Versorgungsbezuges kommen kann, findet sich hierfür vor dem Hintergrund des Anstiegs der Versorgungslasten im öffentlichen Dienst in der Vermeidung von Doppelalimentationen ein sachlicher Grund, der in gleicher Weise beim Ruhestandsbeamten wie bei der Beamtenwitwe Geltung beansprucht. 22 Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG – Benachteiligung wegen des Geschlechts – lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht feststellen. Eine unzulässige Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (BVerfGE 97, 43 m.w.N.). Abgesehen davon, dass völlig offen ist, ob die in Frage stehende Bestimmung, die in gleicher Weise Ruhestandsbeamte und –beamtinnen, Witwen und Witwer betrifft, überwiegend Frauen trifft, kann es auf die höhere Lebenserwartung von Frauen und deren Angewiesensein auf Versorgungsleistungen in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht ankommen, weil regelmäßig spätestens mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres der Bezug von Verwendungseinkommen der Witwe endet mit der Folge, dass die bis dahin ruhenden Versorgungsbezüge – in vollem Umfang – wieder aufleben. 23 Soweit die Klägerin darüber hinaus einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG rügt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die im Beamtenverhältnis in Art. 33 Abs. 5 GG geregelte Alimentationspflicht und die Frage, ob der durch § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG geregelte Wegfall der Mindestbelassung sich – verfassungsrechtlich – im Rahmen von Art. 33 Abs. 5 GG hält, sich gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG als speziellere Regelung darstellt. Da, wie bereits dargelegt, ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht festzustellen ist, scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG aus. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die von ihr geleistete Unterstützung ihres Sohnes hinweist, könnte es sich allenfalls um die hier nicht im Raum stehende Frage handeln, ob die bezüglich des Sohnes der Klägerin seitens des Beklagten in der Form des (Halb)Waisengeldes (§ 23 ff. BeamtVG) geleistete Alimentation ihrerseits den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügt. 24 Schließlich kann auch mit dem von der Klägerin herangezogenen Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung die Verfassungswidrigkeit der in Frage stehenden gesetzlichen Bestimmung nicht begründet werden. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Hinterbliebenen verstorbener Beamter im Vergleich zu witwenrentenberechtigten Hinterbliebenen insofern finanziell schlechter gestellt sind, als der Nicht-Beamtenwitwe neben ihren eigenen Bezügen zumindest eine (Teil-) Witwenrente zusteht, ließe sich daraus schon deshalb nicht ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG herleiten, weil beide Alterssicherungssysteme auf völlig unterschiedlichen Rechtsverhältnissen beruhen (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. März 2003 – 10 A 10082/03.OVG –). Da es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung im Gegensatz zur beamtenrechtlichen Versorgung um ein Alterssicherungssystem handelt, das trotz erheblicher Staatszuschüsse auf den Beiträgen der Versicherten beruht, sind die gezahlten Renten ihrer Höhe nach beitragsabhängige Leistungen. Von daher wird es trotz der nach der Amtlichen Begründung zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 (BT-Drucksache 14/7064 S. 30) angestrebten wirkungsgleichen Übertragung der Maßnahmen der Rentenreform in die Beamtenversorgung weiterhin in einzelnen Bereichen Unterschiede geben, die in den strukturellen Unterschieden der beiden Alterssicherungssysteme beruhen und die in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich sind. 25 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. 27 Die Berufung ist gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die Sprungrevision ist gemäß §§ 134 Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.