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Urteil

2 K 1445/02.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2003:0523.2K1445.02.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kosten in Höhe von 2.966,60 € nebst Zinsen seit dem 19. Dezember 2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Kostenerstattungsansprüche aus dem Jahre 1998 verjährt sind. 2 Die Klägerin leistete für den Sozialhilfeempfänger Herrn XXX, der sich seit dem 15. April 1997 in einer betreuten Wohngemeinschaft befand, Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 16. Juni 1997 erkannte der Beklagte seine Kostenerstattungspflicht nach der Vereinbarung über die Kostenerstattung bei der Finanzierung des betreuten Wohnens behinderter Menschen an und leistete für das Jahr 1997 die mit Schreiben vom 29. März 1999 beantragte Kostenerstattung der Beklagten. 3 Mit Schreiben vom 02. Dezember 2002 forderte die Klägerin entsprechend der oben genannten Vereinbarung 2.966,60 € für Kosten aus dem Jahre 1998, betreffend Herrn XXX an. Mit Schreiben vom 05. Dezember 2002 berief sich der Beklagte auf ein Rundschreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 30. Oktober 2002 und führte aus, dass bereits am 31. Dezember 2001 Verjährung eingetreten sei. Unter Berufung hierauf verweigerte er die Kostenerstattung. 4 Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2002, der am 19. Dezember 2002 bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben. 5 Sie trägt vor: Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch sei die Vereinbarung zur Kostenerstattung bei der Finanzierung von Wohngemeinschaften behinderter Menschen zwischen dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz vom 18. November 1997, der beide Beteiligten schriftlich beigetreten seien. Durch diese Vereinbarung erfolge eine Gleichstellung mit § 103 BSHG. Gehe man davon aus, dass auch die Vorschriften des SGB X mit einbezogen worden seien, so sei § 113 Abs. 1 SGB X gemäß § 120 Abs. 2 SGB X anwendbar. Erstattungsansprüche verjährten erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden seien. Eine Verjährung des Erstattungsanspruchs hätte demgemäß erst zum 01. Januar 2003 eintreten können. Durch die vorherige Klageerhebung sei die Verjährung jedoch gehemmt worden. Gehe man davon aus, dass § 113 Abs. 1 SGB X nicht zur Anwendung komme, müsse auf die BGB-Vorschriften zurückgegriffen werden. In der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sei von der regelmäßigen Verjährung nach 30 Jahren gemäß § 195 BGB auszugehen oder allenfalls von einer vierjährigen Verjährungsfrist nach § 197 BGB. Zwar seien diese Verjährungsfristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) in eine Regelverjährungsfrist von 3 Jahren geändert worden, jedoch habe diese kürzere Verjährungsfrist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erst am 01. Januar 2002 zu laufen begonnen. Unter Zugrundelegung einer vorausgegangenen dreißigjährigen Verjährungsfrist werde mithin Verjährung erst am 31. Dezember 2005 eintreten. Sollte gemäß § 197 BGB eine vierjährige Verjährungsfrist nach der vorangegangenen Rechtslage gegeben gewesen sein, so hätte die Verjährung nicht vor dem 01. Januar 2003 eintreten können, da die bis zum 31. Dezember 2001 gültige Rechtslage gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB fortbestehe. Es könne mithin offen bleiben, nach welcher Verjährungsvorschrift die Verjährung zu beurteilen sei, da vor Ablauf jeder Verjährungsfrist Klage erhoben worden sei. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.966,60 € nebst gesetzlicher Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er trägt vor: Der Anspruch auf Kostenerstattung sei verjährt. Die Verjährung richte sich hier nicht nach § 113 SGB X, sondern nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001. Gemäß § 195 BGB betrage die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Da die Klägerin Kostenerstattung für Leistungen begehre, die sie im Jahre 1998 erbracht habe, sei bereits nach drei Jahren, nämlich am 31. Dezember 2001, Verjährung eingetreten. Die Forderung sei mithin erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht worden. Er habe insoweit die Einrede der Verjährung erhoben. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und zwei Bände Verwaltungsakten, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen. 12 Die Beteiligten haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe 13 Eine Entscheidung kann hier gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen. 14 Die zulässige Klage ist begründet. 15 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Kostenerstattung nach der Vereinbarung über die Kostenerstattung bei der Finanzierung des betreuten Wohnens behinderter Menschen vom 18. November 1997 zu. Hierzu bedarf es keiner weiteren Ausführungen, da die Entstehung und die Kostenhöhe von den Beteiligten unbestritten sind. 16 Demgegenüber greift die Einrede der Verjährung, die der Beklagte erhoben hat, nicht. Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 30. Oktober 2002 zur Frage der Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift des § 113 SGB X auf Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern zutreffend sind. In diesem Zusammenhang sei lediglich auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 09. Juni 2000 - 12 A 12118/99.OVG (in ESRI) und vom 30. März 2000 - 12 A 12373/99.OVG (in ESRI) verwiesen. Jedenfalls ist der Klägerin darin zu folgen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in der Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrecht vom 26. November 2001 hier nur unter der Maßgabe der Übergangsvorschriften des Art. 229 § 6 EGBGB zur Anwendung kommen könnte. Danach beginnt am 01. Januar 2002 die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB erst zu laufen, wenn aufgrund der vorangegangenen gültigen Verjährungsregelung das Ende der Verjährung erst nach diesem Zeitpunkt eintreten würde. Wäre hier von einer vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts gültigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren auszugehen gewesen, so würde mit Ablauf des 31. Dezember 2004 Verjährung eintreten ( Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 62. Auflage, EGBGB Art. 229 § 6 RN 6 ). Zutreffend hat die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass bei einer vierjährigen Verjährungsfrist nach § 197 BGB alter Fassung gemäß den Überleitungsvorschriften die Verjährung erst zum 31. Dezember 2002 hätte eintreten können, was jedoch durch die Klageerhebung gehemmt worden sei. Der Klägerin ist mithin darin zu folgen,, dass nach allen möglichen Verjährungsregeln hier noch keine Verjährung vor Klageerhebung eingetreten war. Die Frage, ob auf Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern § 111 Satz 2 SGB X und demgemäß auch § 113 SGB X anwendbar sind, ist hier nicht zu entscheiden. 17 Die Klage hat in dem im Tenor angegebenen Umfang Erfolg. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, die nach den zutreffenden Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99- (BVerwGE 111, 213 f.) auf Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern Anwendung finden. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO besteht keine Gerichtskostenfreiheit für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern. 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.