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Urteil

7 K 434/02.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2002:1113.7K434.02.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger steht als Justizvollzugshauptsekretär im Dienste des beklagten Landes und verrichtet seinen Dienst bei der Jugendarrestanstalt in Worms. Neben seinem normalen Dienst verrichtet er Bereitschaftsdienst, der in Form persönlicher Anwesenheit in der Jugendarrestanstalt zu leisten ist. 2 Mit Schreiben vom 12. Juli 2001 begehrte der Kläger die Feststellung, dass der von ihm geleistete Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werde. Er berief sich zur Begründung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03. Oktober 2000 - C 303/98 -, in dem entschieden worden sei, dass Bereitschaftsdienst, der in Form persönlicher Anwesenheit in der Einrichtung des Dienstherrn zu erbringen sei, insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden im Sinne der Richtlinie 93/104/EG anzusehen sei. 3 Mit Schreiben vom 07. September 2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass nach der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Bemessung der Mehrarbeitsentschädigung Bereitschaftsdienst nach dem Umfang der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme mit mindestens 15 v. H., höchstens mit 50 v. H. seiner Zeitdauer anzurechnen sei. Diese Regelung gelte für Beamte nach wie vor. 4 Mit seinem am 17. Dezember 2001 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, dass nach Art. 2 der Richtlinie 93/104/EG Arbeitszeit die Zeitspanne sei, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeite, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe oder Aufgaben wahrnehme. Hinsichtlich dieser Bestimmung habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden im Sinne der Richtlinie anzusehen sei. Er könne sich auf die Richtlinie unmittelbar berufen. 5 Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 11. März 2002 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass weder die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03. Oktober 2000 noch die Richtlinie 93/104/EG unmittelbar geltendes Recht für die Bundesrepublik Deutschland setzten. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei im Vorab-entscheidungsverfahren ergangen und binde daher nur die Beteiligten des nationalen Rechtsstreits. Im Übrigen sei der der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Ein unmittelbarer Rückgriff auf die Richtlinie scheide deshalb aus, weil der in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie umschriebene Begriff der Arbeitszeit nicht hinreichend bestimmt sei. 6 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 14. März 2002 hat der Kläger am 08. April 2002 Klage erhoben, mit der er sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. 7 Er beantragt, 8 unter Aufhebung des Bescheides vom 07. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2002 den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Jahre 1996 bis 2001 Mehrarbeitsvergütung nach der geltenden Mehrarbeitsvergütungsverordnung nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz ab Rechtshängigkeit zu gewähren. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor: In der JAA Worms seien 33 Plätze für Arrestanten vorhanden, die aber nicht immer voll belegt seien. Es gebe Monate, in denen erheblich weniger Arrestanten dort seien. Die Beamten, die den Bereitschaftsdienst verrichteten, könnten in einem Ruheraum auch schlafen, wenn nichts los sei. Die Arrestanten selbst hätten in ihrer Zelle eine Notklingel, die sie, wenn etwa Besonderes vorfalle, dann auch bedienen würden, und so würden dann die Beamten herbeigerufen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungsakten des Beklagten liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für geleistete Bereitschaftsdienste über das vom Beklagten bereits Geleistete hinaus (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 Rechtsgrundlage für die Gewährung der begehrten Mehrarbeitsvergütung ist § 80 Abs. 2 Satz 3 LBG i.V.m. § 48 Abs. 1 BBesG und den Regelungen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte –MVergV- vom 26. April 1972 (BGBl. I, S. 747) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03. Dezember 1998 (BGBl. I, S. 3494). Danach kann einem Beamten mit Dienstbezügen aus einer Besoldungsgruppe mit aufsteigendem Gehalt eine Vergütung u. a. dann gewährt werden, wenn Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines Dienstes in Bereitschaft (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MVergV). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Kläger leistet als Justizvollzugshauptsekretär in der Besoldungsgruppe A 8 Bereitschaftsdienste in der Jugendarrestanstalt Worms, die er in Gestalt persönlicher Anwesenheit in den Räumlichkeiten der Jugendarrestanstalt erbringt. Dieser Bereitschaftsdienst stellt – wie zwischen den Beteiligten dem Grunde nach unstreitig sein dürfte – auch Mehrarbeit im Sinne der Mehrarbeitsvergütungsverordnung dar. 15 Hinsichtlich der Bemessung der zu gewährenden Mehrarbeitsvergütung in zeitlicher Hinsicht bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 2 MVergV abweichend vom Grundsatz in § 5 Abs. 1 Satz 1 MVergV, dass eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt wird; dies wird durch Ziffer 1 der zu § 5 MVergV ergangenen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte – MArbEVwV – vom 06. August 1974, GMBl. 1974, S. 386) dahingehend konkretisiert, dass Bereitschaftsdienst zum Zwecke der Bemessung von Mehrarbeitsentschädigung nach dem Umfang der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme mit mindestens 15 v. H., höchstens mit 50 v. H. seiner Zeitdauer als Mehrarbeit anzurechnen ist. 16 Hiervon ausgehend wird – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – für den vom Kläger in den Räumlichkeiten der Jugendarrestanstalt Worms geleisteten Bereitschaftsdienst Mehrarbeitsvergütung in einem Umfang von 50 v. H. einer Stunde Dienst in Bereitschaft seitens des Beklagten gewährt. 17 Soweit der Kläger über die bereits gewährte Mehrarbeitsvergütung hinaus die Vergütung der von ihm geleisteten Bereitschaftsdienste in vollem (zeitlichen) Umfange begehrt, steht diesem Begehren der Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung entgegen, wonach die Alimentierung des Beamten vom Dienstherrn einseitig festgelegt wird mit der Folge, dass u. a. Mehrarbeit oder Sonderleistungen nur vergütet werden können, wenn und soweit dies gesetzlich zugelassen ist (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, Band 1, Stand: Juni 2002, Einführung vor § 1 BBesG, Anmerkung 5 c). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch weder aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03. Oktober 2000 – C-303/98 – noch unmittelbar aus Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (AblEG L 307, Seite 18). 18 Einem unmittelbaren Anspruch auf Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Bereitschaftsdienste in Form persönlicher Anwesenheit im vollen Umfang aus dem vorgenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs steht bereits entgegen, dass dieses Urteil im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG-Vertrag ergangen ist, denn Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren nach Art. 234 EG-Vertrag binden mit Ausnahme des hier nicht interessierenden Falls, dass Gemeinschaftsrecht für ungültig erklärt wird, lediglich die im Ausgangsstreitverfahren entscheidenden Gerichte und damit die Beteiligten des Ausgangstreitverfahrens (vgl. Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Auflage 2002, Art. 234 EG-Vertrag, Rdrn. 32 f.). Da der vom Kläger angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03. Oktober 2000 ein Rechtsstreit über die Bewertung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit in Spanien zugrunde lag, kann sie dem Beklagten gegenüber keine Bindungswirkung entfalten. 19 Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch aber auch nicht unmittelbar aus Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 93/104/EG herleiten. Dabei kann offen bleiben, ob vorliegend die Voraussetzungen, unter denen sich der Einzelne ausnahmsweise unmittelbar auf eine Richtlinie der EG/EU berufen kann (vgl. dazu im Einzelnen: EuGH, Urteil vom 11. August 1995 – C-431/92 -, NVwZ 1996, 369 f.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 f.), gegeben sind, denn jedenfalls ist die Richtlinie 93/104/EG nicht als Anspruchsgrundlage für einen Vergütungsanspruch geeignet (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Dezember 2001 – 1 Sa 116 b/01 -, juris; VG Minden, Urteil vom 21. November 2001 - 4 K 3162/00 -; VG Frankfurt/Main, Urteil vom 25. März 2002 - 9 E 3023/01 (V) -). Dies ergibt sich daraus, dass die Richtlinie 93/104/EG – wie sich eindeutig aus Art. 1 der Richtlinie ergibt – ausschließlich die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Auge und die Zielrichtung hat, die Arbeitszeit zu begrenzen, ohne jedoch die Berechnung der Stunden für die Entgeltzahlung an diese Arbeitnehmer zu regeln (vgl. insoweit den Schlussantrag des Generalanwalts Saggio vom 16. Dezember 1999 im Verfahren C–303/98 des EuGH, juris). 20 Da nach alledem ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für von ihm geleistete Bereitschaftsdienste in der Jugendarrestanstalt Worms in der Form persönlicher Anwesenheit in vollem Umfang nicht besteht, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 21 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. 22 Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO).