Beschluss
7 L 953/02.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2002:0826.7L953.02.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (7 K 953/02.MZ) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 05. August 2002 unter Ziffer 4 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 2 Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ist einem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur stattzugeben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier der Fall. Wie die Kammer bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 2002 - 7 L 735/02.MZ - und vom 16. Mai 2002 - 7 L 438/02.MZ -), besteht für die unter Ziffer 4 des Bescheids ausgesprochenen Maßnahmen keine Rechtsgrundlage. 3 Was Absatz 1 der Ziffer 4 betrifft, so handelt es sich dabei der Sache nach um eine Abschiebungsanordnung (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 16. August 2000 - A 7 K 11264/00 -). Der Ausspruch von Abschiebungsanordnungen steht jedoch mit Ausnahme von § 34 a AsylVfG, der hier nicht einschlägig ist, nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. § 34 AsylVfG - der für das Asylverfahren insoweit eine Sonderregelung trifft - sieht zwingend vor, dass das Bundesamt nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes - AuslG - die Abschiebungsandrohung unter den dort genannten Voraussetzungen erlässt. Es muss also immer eine Abschiebungsandrohung ergehen, und zwar zwingend mit den Fristsetzungen des § 36 AsylVfG bzw. § 38 AsylVfG. Die Maßnahmen des § 50 Abs. 5 AuslG liegen nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Die Verweisung in § 34 AsylVfG auf § 50 AuslG betrifft nur die Modalitäten der Abschiebungsandrohung , die - wie ausgeführt - immer zu ergehen hat. Auch im Falle der Haft muss eine Abschiebungsandrohung ergehen, sie hat dann allerdings nur die Bedeutung einer Ankündigung (Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 34 Anmerkung 6 f., 18 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Juli 2001 - A 14 S 2181/00 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 22. August 1986 - 1 C 34.83 -, Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 8). 4 Gegen eine Befugnis des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zum Erlass einer Abschiebungsanordnung in Fallkonstellationen wie der Vorliegenden spricht insbesondere auch der Umstand, dass der Gesetzgeber den Erlass einer Abschiebungsanordnung in den Fällen des § 34 a AsylVfG ausdrücklich geregelt hat. Denn hierdurch kommt eindeutig zum Ausdruck, dass er das Regelungsinstrument der Abschiebungsanordnung - das im Übrigen auch im Ausländerrecht nicht explizit geregelt ist - gesehen hat und auf den Fall der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat angewendet wissen will. Hätte der Gesetzgeber aber über diesen Fall hinaus beabsichtigt, die Befugnis des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zum Erlass einer Abschiebungsanordnung auf weitere Fälle - etwa den, dass sich der Asylbewerber in Haft befindet - zu erstrecken, so wäre zu erwarten gewesen, dass er insoweit entsprechende Regelungen getroffen hätte; da er dies jedoch nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass lediglich in den Fällen des § 34 a AsylVfG der Erlass einer Abschiebungsanordnung in Betracht kommen und es in allen übrigen Fällen beim Erlass einer Abschiebungsandrohung bleiben soll. 5 Hinsichtlich Abs. 2 und 3 der Ziffer 4 des in Rede stehenden Bescheides gilt Folgendes: Da das Asylverfahrensgesetz keine bedingten Abschiebungsandrohungen vorsieht, sind auch die an die Haftentlassung anknüpfenden Abschiebungsandrohungen mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Die Abschiebungsandrohung hat zwingend und unbedingt mit den im Asylverfahrensgesetz vorgeschriebenen Fristen zu erfolgen. Nur so kann auch die Wirkung des § 71 Abs. 5 AsylVfG eintreten. 6 Hinzu kommt, dass es für die in Ziffer 4 Abs. 3 des Bescheides vom 05. August 2002 ausgesprochene Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" bereits an einer Rechtsgrundlage fehlt. Denn eine vorsorgliche, auf den Fall einer zukünftigen Einreise bezogene Abschiebungsandrohung sieht das Gesetz ausdrücklich nur in § 18 a Abs. 2 AsylVfG für das sogenannte Flughafenverfahren vor. Von dieser nicht verallgemeinerungsfähigen Sondervorschrift abgesehen, fehlt es m Asylverfahrensgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage für die von der Antragsgegnerin verfügte Abschiebungsandrohung auf Vorrat. Der in §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG vorgeschriebene Erlass einer Abschiebungsandrohung knüpft - in gleicher Weise wie die Regelungen in §§ 35, 39 Abs. 1 AsylVfG - an eine Ausreisepflicht an, die sich aus der Erfolglosigkeit des Asylantrags ergibt; sie setzt dabei einen gegenwärtigen Aufenthalt in Deutschland voraus, den es gegebenenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu beendigen gilt. Hieran fehlt es, wenn die Ausreisepflicht erst durch eine erneute unerlaubte Einreise begründet werden soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Juli 2001, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 A 1284/00.A -, juris). 7 Da die Abschiebungsandrohungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, war dem Antrag insgesamt stattzugeben. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 9 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG. 10 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.