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Urteil

7 K 656/01.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2002:0123.7K656.01.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Zulassung zur mündlichen Prüfung im Zweiten Juristischen Staatsexamen. 2 Er nahm in der Zeit vom 16. bis 27. Oktober 2000 als Wiederholer an der schriftlichen Prüfung des Zweiten Juristischen Staatsexamens teil. Durch Bescheid vom 28. Februar 2001, zugestellt am 02. März 2001, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er in den acht angefertigten Klausuren 30,5 Punkte und damit eine Gesamtnote der schriftlichen Prüfung gemäß §§ 48 in Verbindung mit 9 Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO - von 3,81 Punkten erzielt habe. Da mithin seine Gesamtnote der schriftlichen Prüfung geringer als 4,00 Punkte sei, sei er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Er habe die Prüfung wiederholt nicht bestanden, § 5 Abs. 4 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung - JAG -. 3 Hiergegen legte der Kläger am 20. März 2001 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 01. Juni 2001, zugestellt am12. Juni 2001, zurückgewiesen wurde. 4 Mit bei Gericht am 11. Juli 2001 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Zulassung zur mündlichen Prüfung erstrebt. Nach seinen ausdrücklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung erhebt er keine Einwendungen mehr gegen die einzelnen Prüfervoten. 5 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, die rheinland-pfälzische Regelung gemäß §§ 49 in Verbindung mit 9 Abs. 4 JAPO, wonach für die Zulassung zur mündlichen Prüfung verlangt werde, dass mindestens vier Klausuren mit "bestanden" bewertet worden seien und die in allen acht Klausuren erreichte Punktzahl 32,00 bei einem Durchschnitt von 4,00 nicht unterschritten werden dürfe, sei rechtswidrig. Die Verordnung sei insoweit nichtig. Eine derart strenge Voraussetzung werde in keinem anderen Bundesland aufgestellt; so verlangten Bayern einen Durchschnitt von 3,6 Punkten und Baden-Württemberg und das Saarland von 3,5 Punkten. Die hiernach ungewöhnlich hohe Mindestbestehensgrenze für Klausuren, die von sämtlichen anderen Bundesländern abweiche, könne nicht von der Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG gedeckt sein. Da die ungewöhnlich hohe Sperre einer Mindestpunktzahl innerhalb des bundesgesetzlichen Rahmens unvorhersehbar sei, hätte sie in der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG selbst geregelt werden müssen. Zudem stelle es eine widersprüchliche Entscheidung des Verordnungsgebers dar, wenn die mündliche Prüfung mit fast 45 v.H. und damit vergleichsweise hoch bewertet werde und gleichzeitig die Möglichkeit zum Ausgleich zwischen mündlichem und schriftlichem Prüfungsteil ausgeschlossen werde. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die JAPO dem Willen des Gesetzgebers des § 7 JAG entspreche, liege insoweit ein Verstoß gegen Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung vor. 6 Die hohe rheinland-pfälzische Mindestbestehensgrenze für die Zulassung zur mündlichen Prüfung stelle weiterhin einen Verstoß gegen das Gebot der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen in § 5 d Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - dar. 7 Weiterhin liege ein Verstoß gegen Art. 12 GG vor. Wenn Bestehensregeln nur an einen Teil der im Prüfungsverfahren insgesamt zu erbringenden Leistung anknüpften, sei zusätzlich Voraussetzung ihrer Verfassungsmäßigkeit, dass dieser Teil eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleiste. Die Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Prüfungsrecht werde durch den Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass sichergestellt sein müsse, dass ein Prüfling nicht an einzelnen, geringfügigen Schwächen, sondern erst an mehreren, erheblichen Schwächen scheitern könne. Hiernach sei ein Ausgleich wegen der nicht auszuschließenden Schwankungen der Anforderungen in der schriftlichen Prüfung erforderlich. Die kumulative Voraussetzung einer Mindestpunktzahl bestandener Klausuren und einer erzielten Gesamtmindestpunktzahl von 32,0 sei unverhältnismäßig. Dies gelte um so mehr, als es vielfach auch um den Zugang zu anderen Berufen gehe. 8 Es stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn ein Kandidat, der sieben Klausuren mit 4,0 Punkten bestanden habe und nur an der achten möglicherweise mit 3,5 Punkten gescheitert sei, von vornherein von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei. Auch die erhebliche Abweichung der rheinland-pfälzischen Regelung von derjenigen aller anderen Bundesländer verstoße gegen den Gleichheitssatz. Ein solcher liege auch insofern vor, als in der Verordnung über die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Lande Rheinland-Pfalz eine eher großzügige Ausgleichsregelung zwischen schriftlicher und mündlicher Leistung vorgenommen worden sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2001 zu verpflichten, ihn zur mündlichen Prüfung im Zweiten juristischen Staatsexamen zuzulassen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung führt er im Einzelnen aus, gegen die Mindestvoraussetzungen für das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteiles gemäß § 49 Abs. 3 JAPO bestünden keine Bedenken, insbesondere sei die Bestimmung mit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG vereinbar. Hinsichtlich Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der rheinland-pfälzischen Landesverfassung bestünden keine Bedenken, denn die Einführung der Bestehensgrenze des § 49 Abs. 3 JAPO sei nicht ein derart umwälzender, grundrechtsrelevanter Vorgang gewesen, dass er dem Gesetzgeber vorzubehalten gewesen wäre. Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung in § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG ergäben sich im Zusammenhang mit dem aus § 5 Abs. 1 DRiG folgenden Zweck des Gesetzes, insbesondere dem Zweck der Prüfung bezüglich der Zulassung zum Richterberuf. Hieran müssten die Anforderungen der Prüfung orientiert sein. Die Ausführungen des Klägers zum "ungewöhnlichen Gebrauch" der Ermächtigung seien im Ansatz verfehlt. Es werde verkannt, dass es dem Landesgesetzgeber aufgrund des ihm vom Deutschen Richtergesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich freigestellt sei, innerhalb des bundesgesetzlichen Rahmens von den Regelungen anderer Bundesländer abzuweichen. Auch in materieller Hinsicht unterliege die Bestehensregelung in § 49 Abs. 3 JAPO keinen durchgreifenden Bedenken. Gerade auch bei einem Anteil der mündlichen Prüfung von 40 v.H. stehe es dem Notengeber grundsätzlich frei, die Bedeutung des schriftlichen Prüfungsteiles durch die Festlegung von Mindestanforderungen zu unterstreichen und zu sichern. Eine Einschränkung des gesetzgeberischen Ermessens dahingehend, dass das Bestehen der Prüfung allein aufgrund der Leistungen in der mündlichen Prüfung ermöglicht werden müsse, existiere nicht. Des Weiteren wird im Einzelnen dargelegt, dass weder ein Verstoß gegen Art. 12 noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG bestehe. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätze verwiesen. Die Kammer hat die Verwaltungsakten des Beklagten beigezogen. Alle Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. 16 Der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2001 hält einer rechtlichen Überprüfung stand, denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Zulassung zur mündlichen Prüfung im Zweiten juristischen Staatsexamen zu. 17 Der Beklagte hat in dem Bescheid vom 28. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2001 die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung zutreffend gemäß §§ 48 in Verbindung mit 9JAPO auf 3,81 Punkte festgesetzt - was zwischenzeitlich auch der Kläger nicht mehr in Abrede stellt - und darüber hinaus festgestellt, dass der Kläger von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist. 18 Ausgangspunkt der rechtlichen Überprüfung ist nicht - wie der Kläger meint - §§ 48 in Verbindung mit 9 JAPO, sondern die Vorschrift des § 49 Abs. 3 JAPO, die für die Zweite juristische Staatsprüfung die Spezialregelung darstellt. Nach § 49 Abs. 3 JAPO ist der Rechtsreferendar dann, wenn mehr als vier Aufsichtsarbeiten geringer als mit 4,00 Punkten bewertet sind oder die Summe der Einzelbewertungen geringer ist als 32,00 Punkte, von der weiteren (der mündlichen) Prüfung ausgeschlossen; die Prüfung ist nicht bestanden. 19 Die Vorschrift des § 49 Abs. 3 JAPO ist entgegen der Auffassung des Klägers mit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG in vollem Umfang vereinbar. Darüber hinaus ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung die Bestehensregelung gesetzlich nicht geregelt, sondern dem Verordnungsgeber überlassen hat. Nach Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz muss das Gesetz, das die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung erteilt, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Der Gesetzgeber soll im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon so weit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, BVerfGE 80, 1 = NVwZ 1989, 850). Diesen Anforderungen wird § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG gerecht, denn in der Vorschrift wird die Ermächtigung erteilt, eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung als Rechtsverordnung zu erlassen und dabei insbesondere das Verfahren der juristischen Staatsprüfungen einschließlich Art, Zahl, Gegenstand und Bewertung der Prüfungsleistungen zu regeln. Hiernach ist klar erkennbar, in welchem Fall und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden durfte und welchen Inhalt die Regelung haben würde. Hingegen war nicht erforderlich, dass Einzelheiten aufgrund der Verordnungsermächtigung voraussehbar waren, da anderenfalls die Delegation der Rechtssetzungsbefugnis auf den Verordnungsgeber dann leer liefe, wenn der Gesetzgeber sämtliche Einzelheiten selbst regeln müsste. Mithin verbleibt es dabei, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung in § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG sich unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1 DRiG aus dem Zweck des Gesetzes, insbesondere dem Zweck der Prüfung bezüglich der Zulassung zum Richterberuf ergeben. Muss die Prüfung an diesen Anforderungen orientiert sein, so gilt dies insbesondere auch hinsichtlich der Leistungsanforderungen bzw. der Bestehensregelungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens. 20 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, die Voraussetzung einer Gesamtnote von 4,00 Punkten in der schriftlichen Prüfung als Zulassungssperre für die mündliche Prüfung sei ungewöhnlich mit der Folge, dass diese Regelung von dem Gesetzgeber selbst hätte getroffen werden müssen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Hierbei verkennt der Kläger, dass der Bundesgesetzgeber in § 5 d Abs. 4 Satz 5 DRiG in Verbindung mit der Verordnung über eine Noten und Punkteskala für die Erste und Zweite juristische Staatsprüfung vom 03. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) eine Regelung nur für die Bestehensgrenze insgesamt, das heißt nach Ablegen des schriftlichen und des mündlichen Teiles der Prüfung getroffen hat. Darüber hinaus räumt das Deutsche Richtergesetz in § 5 d Abs. 6 dem Landesgesetzgeber einen weiten Spielraum ein. Insoweit wird in der Bundesratsdrucksache BR-Drs. 52/81 zur Verordnung über eine Noten- und Punkteskala zu § 2 ausgeführt, die mögliche Einführung von Sperrklauseln sei landesrechtlichen Regelungen vorbehalten. Sperrklauseln, die die Zulassung zu mündlichen Prüfungen davon abhängig machten, dass im schriftlichen Teil der Prüfung ein bestimmter Notenwert erreicht werde, würden nämlich von der Art der Prüfungsleistungen, die ebenfalls von den Ländern geregelt würden, beeinflusst. Zudem muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesetzesvorbehalt im Prüfungsrecht der Gesetzgeber Ziel und Inhalt der Berufsausbildung nur in den Grundzügen bestimmen (BVerwG, Urteil vom 01. Dezember 1978 - 7 C 68/77 -, Buchholz, 421.0 Prüfungswesen Nr. 101). 21 Weiterhin bestehen gegen die Vorschrift des § 49 Abs. 3 JAPO auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Insbesondere ist kein Verstoß gegen höherrangiges Recht festzustellen. 22 Zunächst liegt ein Verstoß gegen § 5 d Abs. 1 Satz 2 DRiG nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten. Die hierin geforderte Bundeseinheitlichkeit der Prüfungsanforderungen steht jedenfalls begrenzten Abweichungen zwischen den verschiedenen Bundesländern nicht entgegen (vgl. BVerwG, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350). Hierbei ist eine eindeutige Grenze zwischen Bestehen und Nichtbestehen notwendig und zulässig. Solange sichergestellt ist, dass ein Prüfling in der Prüfung nicht an einzelnen, geringfügigen Schwächen scheitern kann, sondern erst an mehreren, erheblichen Schwächen, ist es unbedenklich, wenn das Bestehen bei der konkreten Grenzziehung von Bruchteilen von Punkten abhängt, weil nämlich die Schranke zur Verletzung von Bundesverfassungsrecht erst bei einer ungeeigneten, unnötigen oder unzumutbaren Schranke überschritten wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. März 1989, a.a.O.). Nur in diesem Falle würde ein Verstoß gegen Art. 12 GG vorliegen. In der zuvor genannten Entscheidung (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350) hat das Bundesverwaltungsgericht den Fall eines Kandidaten für unbedenklich gehalten, der nach der auf ihn anzuwendenden Prüfungsordnung erst dann von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen war und die Prüfung insgesamt nicht bestanden hatte, wenn mehr als die Hälfte seiner acht Aufsichtsarbeiten, also mindestens fünf, mit weniger als 4 Punkten und damit als nicht ausreichend bewertet worden waren. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei einem so hohen Anteil von im Ganzen nicht mehr brauchbaren Leistungen, also mehrfach gezeigten erheblichen Mängeln als Voraussetzung für ein Nichtbestehen der Prüfung könne unabhängig von der konkreten Grenzziehung im Einzelfall bei einer einzelnen Prüfungsleistung offensichtlich nicht von einer bundesrechtlich unzulässigen Schranke die Rede sein. Diese Grundsätze sind auch hier hinsichtlich der Bestehensregelung des § 49 Abs. 3 JAPO anzuwenden, soweit es um die Bestehensgrenze einer Gesamtnote von 4,00 Punkten für acht Klausuren geht. Der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber hat den ihm bundesrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraum, dessen Umfang bereits vorstehend im Einzelnen dargelegt wurde, durch die Regelung des § 49 Abs. 3 JAPO nicht überschritten. Durch sie wird von dem Prüfungskandidaten verlangt, dass er "im Durchschnitt" der acht Klausuren jeweils eine mit "ausreichend" (4 Punkte) bewertete Leistung erbringt. Dies bedeutet, die Bestehensregel fordert "eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht". Diese Anforderungen sind zwar höher als die in den "nächst strengeren" Bundesländern wie beispielsweise Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen, die jeweils eine Gesamtnote von 3,6 Punkten fordern. Das Gericht vermag aber nicht zu erkennen, dass diese Anforderungen, die auf das Erreichen einer ausreichenden Leistung abstellen, nicht sachgerecht wären, denn allein aus dem Umstand, dass die anderen Bundesländer weniger hohe Anforderungen stellen als der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber, vermag der Kläger nichts herzuleiten. Dies gilt ungeachtet der Frage, welche unterschiedlichen Vorgaben in den einzelnen Bundesländern hinsichtlich der Art der Prüfungsleistungen und des Prüfungsstoffes bestehen. Mithin verbleibt es dabei, dass die Bundesländer nicht zum Erlass identischer Vorschriften, sondern nur dazu verpflichtet sind, die Gleichwertigkeit der Abschlüsse herzustellen (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, § 5 d, RdNr. 4). 23 Die Bestehensregelung des § 49 Abs. 3 JAPO steht auch mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. 24 Prüfungsrechtliche Bestehensregelungen verstoßen nur dann gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn Anforderungen gestellt werden, die zum Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ein gewisser, sich in vernünftigen Grenzen haltender Überschuss an Prüfungsanforderungen hinzunehmen (vgl. BVerfGE 25, 236; Urteil vom 14. März 1989, a.a.O.). Knüpfen Bestehensregelungen nur an einen Teil der im Prüfungsverfahren insgesamt zu erbringenden Leistungen an, ist zusätzliche Voraussetzung ihrer Verfassungsmäßigkeit, dass dieser Teil eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleistet (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. März 1989, a.a.O.). 25 Wie bereits zuvor ausgeführt, erscheint es durchaus sachgerecht, einen Prüfling von der weiteren Prüfung auszuschließen, wenn er nicht den schriftlichen Prüfungsteil mit einer Durchschnittsnote von mindestens 4,00 Punkten absolviert hat. Angesichts des besonderen Gewichts, das in der juristischen Ausbildung den schriftlichen Leistungen als Kriterium für die Beurteilung der juristischen Befähigung grundsätzlich zugeschrieben wird, ist es unbedenklich, dass dem Prüfling im schriftlichen Prüfungsteil zumindest eine ausreichende Durchschnittsnote abverlangt wird. Falls er diese Leistung nicht erbringt, konnte er nicht nachweisen, dass er aufgrund seiner fachlichen und allgemeinen Kenntnisse die Fähigkeit besitzt, Lebenssachverhalte mit Verständnis zu erfassen und rechtlich zu würdigen. Dies ist aber gemäß § 5 Abs. 1 JAG Ziel der Zweiten juristischen Staatsprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1993, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 310). 26 In diesem Zusammenhang weist der Kläger ohne Erfolg darauf hin, dass die Zweite juristische Staatsprüfung wie in seinem persönlichen Falle auch den Zugang zu anderen "nicht-juristischen" Berufen eröffne. Hierbei wird nämlich verkannt, dass die juristische Ausbildung nach wie vor gemäß § 5 Abs. 1 DRiG auf die Befähigung zum Richteramt ausgerichtet ist. 27 Darüber hinaus war vorliegend in Rechnung zu stellen, dass der mündlichen Prüfung innerhalb der Zweiten juristischen Staatsprüfung nicht, wie der Kläger meint, ein Gewicht von nahezu 45 v.H. zukommt, sondern dass sich das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß § 50 Abs. 6 Satz 1 JAPO aus einem Anteil von 60 v.H. des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung und einem Anteil von 40 v.H. des Ergebnisses der mündlichen Prüfung errechnet. Auch insofern ist es unbedenklich, dass dem Prüfling ungeachtet möglicher Leistungsbeweise in einer mündlichen Prüfung abverlangt wird, bei der schriftlichen Prüfung im Durchschnitt eine ausreichende Leistung zu erbringen. 28 Weiterhin macht der Kläger ohne Erfolg geltend, durch die Bestehensregelung nach Absolvierung der Klausuren für die Zulassung zur mündlichen Prüfung werde ihm die Möglichkeit eines Ausgleichs mangelhafter schriftlicher Leistungen durch bessere Leistungen in der mündlichen Prüfung abgeschnitten. Der Verordnungsgeber war weder im Hinblick auf Art. 12 GG noch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, als Ausgleich für das Versagen im schriftlichen Prüfungsteil noch die mündliche Prüfung zur Verfügung zu stellen und vorzusehen, dass die nicht ausreichenden schriftlichen Leistungen durch mögliche bessere mündliche Leistungen kompensiert werden können (vgl. BVerwG, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 110, Nr. 174 und Nr. 251). Es ist nicht unsachlich, den Ausgleich mangelhafter schriftlicher Leistungen in den durch § 49 Abs. 3 JAPO gezogenen Grenzen zu versagen, da die Prüfung mündlicher Leistungen andersartige Bedingungen aufweist als die schriftliche Prüfung. Durch die Einzelheiten des Prüfungsdialoges, in dem der Prüfling durch den Prüfungsstoff geleitet wird, gewinnt die mündliche Prüfung im Verhältnis zur schriftlichen Prüfung einen eher komplementären und ergänzenden Charakter. Von daher bewegt sich der Verordnungsgeber innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn er von jedem Prüfling ein - ausreichendes - Mindestmaß an Fähigkeit verlangt, auch unter Zeitdruck seine Gedanken schriftlich niederzulegen, zumal es sich sowohl bei dem Zwang zur schriftlichen Formulierung wie auch bei dem Arbeiten unter Zeitdruck für kaum einen der juristischen Berufe um berufsfremde Anforderungen handelt. Eine Einschränkung des Ermessens des Verordnungsgebers dahingehend, dass das Bestehen der Prüfung allein aufgrund der Leistungen in der mündlichen Prüfung ermöglicht werden muss, lässt sich aus Verfassungsrecht nicht ableiten. 29 Schließlich ist entgegen der Auffassung des Klägers kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darin zu sehen, dass in den anderen Bundesländern die Mindestbestehensgrenze für die Zulassung zur mündlichen Prüfung niedriger angesetzt ist und dort der Kläger zur mündlichen Prüfung zugelassen worden wäre. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur dem Landesgesetzgeber nur, innerhalb des Geltungsbereiches einer Landesverfassung auf Gleichbehandlung zu achten. Der Landesgesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen (vgl. BVerfGE 33, 303, 352). 30 Auch der von dem Kläger im Hinblick auf den Gleichheitssatz vorgenommene Vergleich des § 49 Abs. 3 JAPO mit den großzügigeren Bestehensregelungen für die Lehramtsprüfungen geht fehl, denn Juristen und Lehrer stellen eine jeweils eigenständige Berufsgruppe mit unterschiedlichen Anforderungsprofilen dar, sodass es bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt. 31 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO. 32 Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Sonstiger Langtext 33 B e s c h l u s s 34 der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz 35 vom 23. Januar 2002 36 Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).