Beschluss
2 L 973/01.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2001:1218.2L973.01.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- DM festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nur zum Teil zulässig. Die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernde Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin nur im Hinblick auf mögliche Abwehrrechte gegen Immissionen zu, die von Grundstücken ausgehen, die in ihrem Eigentum stehen. Der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Vorschriften beschränkt sich wegen der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts auf die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und erfasst daneben weder Pächter noch sonst obligatorisch zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte (std. Rspr. des BVerwG, vgl. z.B. Beschluss vom 20. April 1998 - 4 B 22.98 - NVwZ 1998, 956). Auf ein Abwehrrecht aus § 15 Abs. 1 S. 2, 2. HS der Baunutzungsverordnung - BauNVO - kann sich die Antragstellerin daher nur insoweit berufen, als das Bauvorhaben der Beigeladenen Beeinträchtigungen und Belästigungen durch den Betrieb des Busunternehmens L. auf dem mehrere Parzellen umfassenden Anwesen G. Straße ausgesetzt wird. Aus der Nutzung der südwestlich des Betriebsgeländes gelegenen Parzellen als Busstellplätze kann die Antragstellerin keine Rechte herleiten, da sie nicht Eigentümerin dieser Grundstücke ist. Auf die Frage der baurechtlichen Legalität dieser Nutzung muss daher in diesem Verfahren nicht eingegangen werden. 2 Ob der Antrag auch im Übrigen wegen Verwirkung des nachbarlichen Abwehrrechts unzulässig ist, kann dahinstehen, da er jedenfalls unbegründet ist. Eigene Rechte der Antragstellerin werden durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht verletzt, es besteht daher kein das Interesse der Beigeladenen an einer Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegendes Interesse der Antragstellerin an einem Baustopp. 3 Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf ein nachbarliches Abwehrrecht aus der - hier allein in Betracht kommenden - begrenzt nachbarschützenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 2, 2. HS BauNVO. Danach sind im Einzelfall Bauvorhaben unzulässig, wenn sie Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Zunächst wäre die Anwendung dieser Vorschrift auch dann nicht ausgeschlossen, wenn, wie die Beigeladene behauptet, der Busbetrieb auf den Grundstücken der Antragstellerin wegen Außenbereichslage materiellrechtlich unzulässig wäre. Denn die Nutzung ist bauaufsichtlicht bestandskräftig genehmigt und genießt daher an ihrem Standort Bestandsschutz, was zur Folge hat, dass eine heranrückende, an sich zulässige, jedoch mit der gewerblichen Nutzung unverträgliche Wohnbebauung im Einzelfall unzulässig sein kann (BVerwGE 98, 235). 4 Als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots soll § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zugeordnet werden, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahme begünstigten einerseits und dem Rücksichtnahme verpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nicht nach einem abstrakten Gebietscharakter, sondern nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Eine bestandsgeschützte, dem Wohnen abträgliche Nutzung ist Bestandteil der Situation, in die ein Grundstück und seine Umgebung hineingestellt sind. Dies bedeutet, dass die Beigeladene die Existenz des mit Belästigungen verbundenen Betriebs der Antragstellerin als schutzmindernden Umstand hinnehmen muss. Ihr Recht, auf ihrem Grundstück Wohnhäuser zu errichten, ist sozusagen mit dem Recht der Antragstellerin belastet, ihren emittierenden Betrieb fortzuführen und in gewissen Grenzen die Wohnqualität des Baugrundstücks zu beeinträchtigen. Umgekehrt muss aber auch die Antragstellerin das Schutzbedürfnis der dem einschlägigen Bebauungsplan entsprechenden Wohnnutzung in ihrer Umgebung als situationsbedingte Belastung hinnehmen, die ihrer Betriebstätigkeit Grenzen setzt. Sie hat sämtliche ihr zumutbaren Maßnahmen der Emissionsvermeidung zu ergreifen, um die Beeinträchtigungen der Wohnnutzung in ihrer Umgebung möglichst gering zu halten. 5 Das Maß des Zumutbaren bestimmt sich hier nach § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImschG - (BVerwGE 98, 235 [245f.]). Danach sind nicht genehmigungsbedürftige emittierende Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und unvermeidbare Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Erst wenn der Betrieb auch bei Beachtung dieser Verpflichtung nicht so gestaltet werden kann, dass auf dem Baugrundstückgesunde Wohnverhältnisse i.S.d §§ 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BauGB gewährleistet sind, bietet § 15 Abs. 1 S. 2, 2. HS BauNVO eine Handhabe, die Genehmigung für eine baurechtlich zulässige Wohnnutzung zu versagen (BVerwGE 98, 235, 246). 6 Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Der auf den allein in Betracht zu ziehenden Grundstücken der Antragstellerin ausgeübte Gewerbebetrieb ist nach Art und Umfang ersichtlich nicht geeignet, die gesunden Wohnverhältnisse auf dem Baugrundstück der Beigeladenen zu gefährden. Bei Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Verpflichtungen, die die Antragsgegnerin bei Erteilung der Genehmigung unterstellen durfte, sind die lärmintensiven Wartungs- Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Omnibussen in der geschlossenen Fahrzeughalle innerhalb der allgemein üblichen Betriebszeiten durchzuführen. In Anbetracht der Entfernung dieser Halle zum Neubau der Beigeladenen von etwa 70 Metern liegt es auf der Hand, dass eine Unverträglichkeit der beiden Nutzungen unter Berücksichtigung des oben dargelegten Maßstabs nicht zu befürchten ist. Gleiches gilt für die vor der Halle gelegene Tankstelle des Busunternehmens und den durch Betriebshalle und Tankstelle verursachten Zu- und Abfahrtsverkehr. Auch insoweit kann der Betrieb durch emissionsvermeidendes Verhalten mit einer Wohnnutzung, die nur einen verminderten Schutz beanspruchen kann, verträglich gestaltet werden, etwa dadurch, dass das Betanken der Fahrzeuge zur Nachtzeit unterlassen wird. 7 Nach alledem besteht kein Anlass, den Vollzug der streitigen Baugenehmigung auszusetzen. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 S.1 GKG.