Beschluss
1 K 17/22.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2022:0815.1K17.22.00
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Leitsätze
1. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung von Bargeld gemäß § 22 Nr. 2 POG (juris: PolG RP) sind jedenfalls dann nicht gegeben, wenn Ansprüche Berechtigter über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht wurden.(Rn.22)
2. Einem dem Grunde nach bestehenden Herausgabeanspruch nach § 25 POG (juris: PolG RP) kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Kläger - insbesondere über einen Zeitraum von mehreren Jahren - keine substantiierten Nachweise über die Herkunft einer großen Bargeldsumme und das daran bestehende Eigentum erbracht hat, es sich um eine ungewöhnliche Auffindesituation handelte und der angegebene Verwendungszweck zweifelhaft erscheint.(Rn.31)
(Rn.32)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung von Bargeld gemäß § 22 Nr. 2 POG (juris: PolG RP) sind jedenfalls dann nicht gegeben, wenn Ansprüche Berechtigter über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht wurden.(Rn.22) 2. Einem dem Grunde nach bestehenden Herausgabeanspruch nach § 25 POG (juris: PolG RP) kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Kläger - insbesondere über einen Zeitraum von mehreren Jahren - keine substantiierten Nachweise über die Herkunft einer großen Bargeldsumme und das daran bestehende Eigentum erbracht hat, es sich um eine ungewöhnliche Auffindesituation handelte und der angegebene Verwendungszweck zweifelhaft erscheint.(Rn.31) (Rn.32) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage, mit der er sich gegen die (Anschluss-)Sicherstellung von Bargeld wendet und die Herausgabe von 104.836,73 € begehrt. Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des L vom 8. Mai 2015 wurde die Wohnung des Antragstellers am 11. Juni 2015 durchsucht. Dabei wurde ein Bargeldbetrag in Höhe von 104.836,73 € gemäß § 111b ff. der Strafprozessordnung – StPO – beschlagnahmt. Das Bargeld wurde in verschiedener Stückelung teilweise in Tüten, Geldbörsen, Kartons oder lose in der Wohnung des Antragstellers aufgefunden. Der Rauschgiftspürhund fand bei der Durchsuchung an der Rückseite eines Kühlschranks Marihuana auf und zeigte eine der Geldtüten mit 2.600,00 € an. Der Hund zeigte auch mehrere weitere Stellen an, an denen sich jedoch keine Betäubungsmittel finden ließen. Nach Belehrung über seine Rechte gab der Antragsteller an, dass er keine Kenntnis von dem Marihuana an dem erst kürzlich gebraucht erworbenen Kühlschrank gehabt habe. Das Bargeld habe er teilweise erspart, teilweise von seiner Schwester, die im Iran lebe, erhalten. Das gegen den Antragsteller wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz – BtMG – eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 26. Juni 2015 gemäß § 31a BtMG eingestellt. Zugleich wurde die Beschlagnahme des Geldes aufgehoben. Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 wurde dem Antragsteller unter Verweis auf einen Vermerk über die Sicherstellung vom 26. Juni 2015 mitgeteilt, dass das bei ihm aufgefundene und zunächst beschlagnahmte Bargeld in Höhe von 102.236,76 € [sic] nunmehr gemäß § 22 Abs. 2 [sic] des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG – sichergestellt werde. Mit Schreiben vom 18. April 2018 und vom 18. Juni 2018 forderte der Antragsteller von dem Antragsgegner die Auszahlung des sichergestellten Bargeldes inklusive Zinsen. Am 31. Juli 2018 wurde bei einer Öffnung des verschlossenen Asservates – Metallkoffer mit dem sichergestellten Geld – nach Zählung des Geldes festgestellt, dass der Koffer eine Bargeldsumme in Höhe von 104.836,73 € enthält und bei der bisherigen Zählung 2.600,00 € übersehen worden waren. Mit Schreiben vom 24. September 2018 wies der Antragsgegner darauf hin, dass aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers der Verdacht bestehe, dass er nicht rechtmäßiger Eigentümer des Bargeldes sei. Vor einer endgültigen Sicherstellung des Bargeldes habe der Antragsteller die Möglichkeit nachzuweisen, rechtmäßiger Eigentümer des sichergestellten Geldes zu sein. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 forderte der damalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner auf, das sichergestellte Bargeld in Höhe von 102.236,76 € an den Antragsteller herauszugeben. Der Antragsteller sei Eigentümer des Geldes, es gelte die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –. Er habe es aus zwei Darlehen – von seiner Schwester und einem Freund – erhalten und benötige es zum Erwerb einer eigenen Taxikonzession. Konkret habe er 81.500,00 € von seiner Schwester, die im Iran lebe, bekommen. Er habe diese Summe in bar von ihr bzw. über Freunde in mehreren Teilleistungen erhalten, da das Einführen von Bargeld von Iran nach Deutschland auf 10.000,00 € pro Besuch beschränkt sei. Ein weiteres Darlehen in Höhe von 10.000,00 € habe er von einem Freund erhalten. Aus zwei Kontoauszügen von der Frau seines Freundes ließen sich dem Darlehensbetrag entsprechende Abbuchungen in Höhe von 5.200,00 € und in Höhe von 5.000,00 € nachweisen. Außerdem lege er von seiner Schwester und seinem Freund schriftliche Erklärungen vor, die die beiden Darlehen bestätigen würden. Zudem verweise er auf mehrere Bestätigungsschreiben von Personen, die ihm das Geld aus dem Iran mitgebracht hätten, an alle könne er sich jedoch nicht erinnern. Den restlichen sichergestellten Betrag in Höhe von 10.736,00 € habe er sich erspart. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 meldete sich ein neuer Prozessbevollmächtigter des Antragstellers bei dem Antragsgegner. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 bat der Antragsteller nochmals um Auszahlung des sichergestellten Geldes auf sein Konto. Daraufhin teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juli 2020 mit, dass ein Herausgabeanspruch gemäß § 25 POG nicht bestehe, weil die Herkunft und die Menge des sichergestellten Bargeldes nicht plausibel dargelegt worden seien. Zugleich teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass tatsächlich 104.836,73 € und nicht nur 102.236,73 € sichergestellt worden seien. Mit Schreiben vom 5. August 2020 bestellte sich ein neuer Prozessbevollmächtigter des Antragstellers und beantragte bei dem Antragsgegner Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 22. September 2020 bat er um eine rechtsmittelfähige Bescheidung der Anträge des Antragstellers auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldes. Mit weiterem Schreiben vom 15. Oktober 2020 verwies der Prozessbevollmächtigte darauf, dass der Antragsgegner den Anspruch auf Herausgabe des Geldes abgelehnt, aber insofern keinen ordnungsgemäßen Bescheid erlassen habe. Der Antragsgegner antwortete hierauf mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 und teilte mit, dass das Schreiben vom 13. Juli 2020 abschließend sei und dem Antragsteller effektiver Rechtsschutz zustehe. Der Antragsteller hat am 13. Januar 2022 einen isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Laut seiner im Entwurf vorgelegten Klage beabsichtigt er in einem Klageverfahren zu beantragen, das beklagte Land unter Aufhebung der Sicherstellungsverfügungen des K zu verurteilen, das sichergestellte Bargeld in Höhe von 104.836,73 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2015 an den Kläger zu zahlen, hilfsweise das beklagte Land anzuweisen, das beschlagnahmte Geld gemäß § 25 Abs. 1 POG herauszugeben. Er trägt vor, die Sicherstellung der Geldscheine verletze ihn in seinen Rechten. Die Sicherstellungsverfügung sei schon formell rechtswidrig, weil das K nicht gemäß § 106 POG örtlich zuständig gewesen sei. Das Geld habe sich zwar im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners in Verwahrung befunden, bevor es sichergestellt worden sei. Die Beschlagnahme sei jedoch in M erfolgt, wo auch der Wohnsitz des Antragstellers sei. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller Tätigkeiten in S vorgenommen oder beabsichtigt hätte. Die Sicherstellungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung habe keine Tatsachenlage mehr bestanden, die einen konkreten Hinweis auf eine gefahrbegründende Verwendung des Geldes im Falle der Rückgabe an den Antragsteller erkennen ließe. Trotz intensiver Ermittlungen sei das Strafverfahren mangels Tatverdachts eingestellt und die Beschlagnahme der Geldscheine aufgehoben worden. Da für die vergangenen sieben Jahre nicht nachgewiesen sei, dass der Antragsteller in den Handel mit Betäubungsmitteln verstrickt gewesen war, könne auch nicht prognostiziert werden, dass er das sichergestellte Geld künftig in derartigen Geschäften einsetzen werde. Es gelte die Unschuldsvermutung. Die Sicherstellungsanordnung könne auch nicht auf § 22 Nr. 2 POG gestützt werden, weil der Antragsteller glaubhaft gemacht habe, berechtigter Eigentümer des Geldes zu sein. Der Antragsgegner habe nicht nachgewiesen, dass es einen anderen Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer des Geldes gebe. Nach sieben Jahren der Sicherstellung habe weder ein Dritter Herausgabeansprüche als Eigentümer oder sonst Berechtigter geltend gemacht. Im Übrigen habe der Antragsteller durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 26. Februar 2019 Widerspruch eingelegt und nunmehr im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nochmals vorsorglich einen weiteren Widerspruch mit Schreiben vom 1. Juni 2022 eingereicht. Jedenfalls sei das Geld nunmehr gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 POG herauszugeben, da die Voraussetzungen für die Sicherstellung zumindest zwischenzeitlich weggefallen seien. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, da die Ablehnung der Herausgabe des Bargeldes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 POG i.V.m. § 22 Nr. 1 und Nr. 2 POG rechtmäßig sei. Auf die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des L vom 8. Mai 2015 komme es bei der (Anschluss-)Sicherstellung des Bargeldes aus Gründen der Gefahrenabwehr nach § 22 POG nicht an. Trotz der Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens könne aufgrund verbleibender Verdachtsmomente ein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung von polizeilichem Gewahrsam an beschlagnahmtem Geld bestehen. Hier sei zu berücksichtigen, dass das gegen den Antragsteller eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels eines Anfangsverdachts, sondern gemäß § 31a BtMG aus Opportunitätsgründen eingestellt worden sei. Es komme für die zu erhebende Leistungsklage jedenfalls auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Gegen die Sicherstellungsverfügung vom 26. Juni 2015 habe der Antragsteller keinen Widerspruch erhoben. In seinem Schreiben vom 18. April 2018 habe er vielmehr nur die Herausgabe des Geldes verlangt. Der Herausgabeanspruch des Antragstellers scheitere vorliegend daran, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung i.S.d. § 22 Nr. 1 und Nr. 2 POG weiterhin vorlägen. Der Antragsteller habe nicht hinreichend und nachvollziehbar glaubhaft gemacht, Eigentümer der aufgefundenen Geldscheine zu sein. Die Art der Aufbewahrung des Geldes spreche trotz der Behauptung, das Geld aufgrund von Darlehen erhalten zu haben, gegen eine legale Herkunft bzw. einen legalen Verwendungszweck des Geldes. Auch seien die behaupteten Darlehen nur durch nachträgliche, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angefertigte Erklärungen der vermeintlichen Darlehensgeber aus dem Jahr 2018 belegt, ohne dass es weitere Dokumentationen für die sehr hohen Geldsummen gegeben habe. Insbesondere hinsichtlich des in Deutschland lebenden Darlehensgebers von 10.000,00 € sei ungeklärt, warum dieser Geldbetrag in bar übergeben und nicht überwiesen worden sei. Zudem habe der Antragsteller allenfalls Nachweise für einen Teilbetrag in Höhe von 63.736,00 € erbracht. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB sei vorliegend widerlegt, weil es wahrscheinlicher sei, dass das Geld im Eigentum eines Dritten stehe, als im Eigentum des Antragstellers als Besitzer. Es sei davon auszugehen, dass das Geld aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln stamme. Da solche Rechtsgeschäfte gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB i.V.m. § 30a Abs. 1 BtMG verstießen, seien sie nichtig und es habe keine wirksame Übereignung der Geldscheine von vermeintlichen Käufern an den Antragsteller erfolgen können. Für die Herkunft des Geldes aus dem Handel mit Betäubungsmitteln spreche die Höhe des Geldbetrages, die Stückelung der Geldscheine, das Versteckthalten, die Aufbewahrung an ungewöhnlichen Orten und die nicht plausibel erklärte Herkunft des Geldes. Bei aus Drogengeschäften stammenden Geldscheinen sei allerdings nicht zu erwarten, dass die Eigentümer des Geldes sich bei der Polizei meldeten. Die Auffindesituation, insbesondere der Fund von Marihuana und das in der ganzen Wohnung verteilte Bargeld in unterschiedlicher Stückelung, sowie die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren und die nicht nachgewiesene Herkunft des Geldes würden zudem die gefahrenrechtliche Einschätzung begründen, dass das Geld in Verbindung mit illegalen Geschäften mit Betäubungsmitteln stehe und bei Herausgabe wieder hierfür eingesetzt werden könne. Es sei fernliegend, dass das Marihuana ohne Kenntnis des Antragstellers am Kühlschrank versteckt gewesen sei, da es bei einem Transport des Kühlschranks heruntergefallen wäre. Auch habe der Spürhund weitere Stellen in der Wohnung angezeigt, die vermutlich früher mit Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen seien. Der Antragsgegner sei für die Sicherstellung des Geldes gemäß § 1 Abs. 1 POG auch örtlich zuständig gewesen. Insofern komme es nicht auf den Wohnort des betroffenen Antragstellers an, sondern sei der Ort der Sicherstellung maßgeblich. Am 26. Juni 2015 habe sich das Geld in den Räumlichkeiten des K befunden. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei zudem mutwillig, weil der Antragsteller nicht den Versuch unternommen habe, die Herkunft des Geldes glaubhaft darzulegen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte (1 Band) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Gemäß § 114 der Zivilprozessordnung – ZPO – in Verbindung mit § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Satz 1 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 –, juris, Rn. 26). Unter Anwendung dieses Rechtsmaßstabs ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, denn die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldes gerichtete Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Anspruchsgrundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Herausgabeanspruch findet sich in § 25 Abs. 1 POG: Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Zwar besteht ein Herausgabeanspruch des Antragstellers dem Grunde nach, weil die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind (1.). Der Herausgabeanspruch ist auch nicht etwa deshalb gesperrt, weil nach einer Herausgabe des Geldes erneut die Sicherstellungsvoraussetzungen erfüllt wären (2.). Vielmehr ist die Herausgabe des Geldes an den Antragsteller deshalb ausgeschlossen, weil sein Herausgabeverlangen rechtsmissbräuchlich ist (3.). 1. Die Voraussetzungen für die Sicherstellung des Bargeldes mit Verfügung vom 26. Juni 2015 sind jedenfalls zwischenzeitlich weggefallen. Die Sicherstellung wurde damals auf § 22 Nr. 2 POG gestützt. Nach dieser Ermächtigungsgrundlage kann eine Sache sichergestellt werden, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann nicht gegeben, wenn Ansprüche Berechtigter über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht wurden. Seit der Sicherstellung des Bargeldes im Jahr 2015 sind – soweit aus der Verwaltungsakte ersichtlich – keine Rückgabeansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden, sodass eine Sicherung von Eigentümerinteressen jedenfalls heute, nach sieben Jahren ausgeschlossen erscheint (vgl. VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 K 1228/17.MZ –, juris, Rn. 55). Darüber hinaus hat der Antragsgegner die Sicherstellungsanordnung gemäß § 22 Nr. 2 POG damit begründet, dass der Antragsteller sein Eigentum an dem Bargeld nicht hinreichend nachgewiesen habe und deshalb – auch aufgrund der Gesamtumstände insbesondere beim Auffinden des Geldes – anzunehmen sei, dass das sichergestellte Geld aus dem Betäubungsmittelhandel stamme. Ein Eigentumserwerb an den Geldscheinen durch den Antragsteller sei nicht möglich gewesen, da aus dem Verbot des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auch die Nichtigkeit der Übereignung des als Kaufpreis gezahlten Geldes folge. Diese Begründung vermag – ihre Richtigkeit unterstellt – die Sicherstellung des Bargeldes jedoch nicht zu rechtfertigen: Zum einen sind die Käufer von Betäubungsmitteln als eigentliche Eigentümer des Bargelds aufgrund des bewussten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht schutzwürdig (vgl. zur Schwarzarbeit: BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13 –, juris, Rn. 21 ff.) und können die Rückgabe des Geldes gemäß § 817 Satz 2 BGB regelmäßig nicht verlangen (vgl. VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 K 1228/17.MZ –, juris, Rn. 53). Zum anderen scheidet eine Rückführung des Geldes an die tatsächlich Berechtigten auch aus praktischen Gründen aus. Zwar ist ein Drogenverkäufer nicht Eigentümer des zum Zwecke des Drogenkonsums hingegebenen Geldes geworden, denn sowohl das schuldrechtliche als auch das sachenrechtliche Rechtsgeschäft sind als nichtig anzusehen. Jedoch wird sich kein Drogenkäufer bei der Polizei melden, um unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Übereignungsvorganges gemäß § 134 BGB die Herausgabe des Kaufpreises zu verlangen. Danach muss angenommen werden, dass die wahren Eigentümer von Anfang an als nicht ermittelbar anzusehen sind, wenn darauf abgestellt wird, dass das Geld aus Drogengeschäften stammt. In diesem Fall ist eine Sicherstellungsverfügung, die dem Schutz privater Rechte dienen soll, ermessensfehlerhaft (vgl. OVG BB, Urteil vom 15. November 2018, a.a.O., Rn. 20 ff.; VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 K 1228/17.MZ –, juris, Rn. 53 ff.; VG Köln, Urteil vom 3. Mai 2018 – 20 K 7407/16 –, juris, Rn. 78 ff. m.w.N.; VG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2017 – 17 E 7585/16 –, juris, Rn. 26 ff.). 2. Die Herausgabe ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Auf § 22 Nr. 2 POG könnte eine erneute Sicherstellung nicht gestützt werden (siehe oben unter 1.), da sie nicht dem mutmaßlichen Willen der Berechtigten entspricht, die sich auch nach sieben Jahren seit der Sicherstellung des Geldes bislang nicht beim Antragsgegner gemeldet haben und auch in Zukunft nicht davon auszugehen ist, dass sie Besitzansprüche geltend machen. Zum Zeitpunkt der Beratung lagen auch die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 22 Nr. 1 POG nicht vor. Danach können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Anhaltspunkte dafür, dass aktuell eine gegenwärtige Gefahr in diesem Sinne vorliegt und abzuwehren ist, liegen jedoch nicht vor (vgl. VG Mainz, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 K 532/21.MZ –, juris, Rn. 37). Der Antragsgegner stellt zur Begründung seiner Gefahrenprognose allein auf die Auffindesituation des Geldes im Jahr 2015 ab. Es wurden – soweit ersichtlich – keine neuen Ermittlungen oder Prüfungen angestellt, ob auch heute – nach sieben Jahren – der begründete Verdacht besteht, dass der Antragsteller mit Betäubungsmitteln handelt oder auf andere Weise straffällig werden könnte, wenn ihm das sichergestellte Bargeld ausgehändigt wird. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass das Verfahren gegen den Antragsteller – wenn auch aus Opportunitätsgründen – eingestellt worden ist und keinerlei Kenntnisse dafür vorliegen, dass weitere Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurden oder er polizeilich in Erscheinung getreten ist. Das damals sichergestellte Geld konnte jedenfalls nicht unmittelbar in etwaige Drogengeschäfte neu investiert werden, ein etwaiger „Drogenkreislauf“ wurde durch die Sicherstellung unterbrochen. 3. Dem – dem Grunde nach mithin bestehenden – Herausgabeanspruch steht jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Das Herausgabeverlangen des Antragstellers ist auch unter Berücksichtigung des oben dargestellten Rechtsmaßstabs bei der Prüfung der Erfolgsaussicht, als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller weder Eigentümer noch berechtigter Besitzer des sichergestellten Geldes ist. Daher kommt eine Herausgabe des Geldes an ihn nicht in Betracht. Nach Überzeugung der Kammer kann im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags und darüber hinaus bis zur Beratung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller rechtmäßiger Eigentümer des aufgefundenen Bargeldes in Höhe von 104.836,73 € ist. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach Auffassung der Kammer widerlegt. Die Gesamtumstände sprechen dafür, dass der Antragsteller nicht Eigentümer des Geldes geworden ist. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die beiden angeblichen Darlehensverträge über 81.500,00 € und 10.000,00 € nicht plausibel belegt worden sind. Obwohl seit der Sicherstellung des Geldes bereits sieben Jahren vergangen sind, hat der Kläger keine präzisen und substantiierten Nachweise über die Herkunft des Geldes bzw. sein Eigentum erbracht. Zwar hat der Antragsteller Erklärungen seiner Schwester und seines Freundes vorgelegt, in denen diese mitteilen, sie hätten dem Antragsteller die genannten Geldsummen geliehen. Diese Erklärungen wurden jedoch erst nachträglich erstellt und vorgelegt und geben keine Auskunft über die genauen Modalitäten (etwa Zinsen, Rückzahlungsfristen etc.) der vermeintlichen Darlehensverträge. Unklar bleibt ferner, weshalb das Geld nicht – wie es bei Summen in dieser Größenordnung üblich gewesen wäre – von den Darlehensgebern auf das Konto des Antragstellers überwiesen worden ist oder jedenfalls später vom Antragsteller selbst auf sein Konto eingezahlt wurde. Dies wäre bei einem rechtmäßigen Eigentumserwerb ohne weiteres möglich gewesen. Stattdessen befand sich die sehr große Bargeldmenge in unterschiedlicher, überwiegend kleiner Stückelung, unsortiert und ungesichert in Tüten, Kartons, Geldbörsen bzw. sogar lose in seiner Wohnung. Nach dem Vortrag des Antragstellers wurde ihm das Geld teilweise von Freunden aus dem Iran in verschiedenen Teilleistungen seit dem Jahr 2009 mitgebracht; dies würde bedeuten, dass das Geld über einen Zeitraum von teilweise mehreren Jahren lose in seiner Wohnung gelegen hätte. Auch der angegebene Verwendungszweck, der Erwerb einer Taxikonzession, erscheint zweifelhaft. Insofern hat der Antragsteller schon nicht erklärt, wieso er zum Erwerb einer Taxikonzession einen solch hohen Geldbetrag benötigt und wieso und wie er die vermeintlichen Kosten in bar entrichten wollte. Dessen ungeachtet begegnet das Vorhaben des Antragstellers auch angesichts seines Lebensalters – im Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung war der Antragsteller bereits 60 Jahre alt – Zweifeln. Es ist zweifelhaft, ob der Antragsteller im Alter von 60 Jahren noch ein Taxiunternehmen gründen wollte und in der Lage sein würde, seine erheblichen Rückzahlungspflichten aus den beiden behaupteten Darlehensverträgen zu erfüllen. Auch dies spricht gegen die Behauptung des Antragstellers, er habe den Großteil des Bargelds aus Darlehensverträgen erhalten. Im Übrigen fehlt es an einer Substantiierung dahingehend, dass der Antragsteller auch die weiteren Voraussetzungen für den Erwerb einer Taxiskonzession, zum Beispiel die fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit, erfüllt und auch entsprechenden Schriftverkehr zur Umsetzung seines angeblichen Vorhabens hat er nicht vorgelegt. Gegen ein ernsthaftes Vorhaben, für das ihm Dritte große Geldsummen zur Verfügung stellen und darauf vertrauen, es zu einem vereinbarten Zeitpunkt zurück zu bekommen, ist weiterhin anzuführen, dass der Antragsteller zwischenzeitlich von seinem ursprünglichen Plan offenbar Abstand genommen hat und nun angeblich einen Kiosk eröffnen möchte. Auch dazu hat er – über die bloße Behauptung hinaus – indes nicht substantiiert vorgetragen und keinen Schriftverkehr vorgelegt. Zuletzt bleibt ungeklärt, wie der Antragsteller die verbleibende Summe von ca. 13.000,00 € erspart haben mag, da sein Jahreseinkommen laut einer Auskunft des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N vom 25. Juni 2015 aufgrund seiner Tätigkeit als angestellter Taxifahrer in den Jahren 2010 bis 2014 nur 5.204,20 € und 6.682,20 € (netto) betragen hat. Zudem vermitteln die in der Verwaltungsakte befindlichen Fotos von der Wohnung des Antragstellers (Bl. 11 ff. der Akte) einen bescheidenen Lebensstil, der nicht erklärt, wie der Antragsteller eine dermaßen große Bargeldsumme erspart haben mag. Auch wenn das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt worden ist und bei dem Antragsteller „nur“ der Besitz von Marihuana unbekannter Herkunft festgestellt wurde, ist zu berücksichtigen, dass die erhebliche Summe Bargeld im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung aufgrund von Ermittlungen im Bereich der Drogenkriminalität aufgefunden wurde. Angesichts des Umstandes, dass die Herkunft des Geldes vom Antragsteller nicht nachvollziehbar erklärt werden konnte, spricht auch die Auffindesituation gegen einen rechtmäßigen Besitz bzw. das Eigentum des Antragstellers an den Geldscheinen. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Antragsteller nicht Eigentümer oder sonst berechtigter Besitzer des Geldes ist, ist, dass er die fehlerhafte Zählung des Geldes durch den Antragsgegner nicht selbst bemerkt hat. Es ist davon auszugehen, dass er als Eigentümer einer so großen Summe Bargeld einen genauen Überblick über den konkreten Bargeldbetrag gehabt hätte und ihm aufgefallen wäre, wenn ein – auch angesichts seines geringen Jahreseinkommens – beträchtlicher Anteil in Höhe von 2.600,00 € fehlt. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, ein berechtigter Dritter sei bislang nicht ermittelt worden. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung kann nicht auf die Herstellung eines rechtswidrigen Zustandes gerichtet sein. Dieser im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Anspruch entsteht, wenn durch öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln eine subjektive Rechtsposition verletzt und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf die Wiederherstellung des beseitigten rechtmäßigen Zustands gerichtet. Die Folgenbeseitigung kann nicht beansprucht werden, wenn der damit angestrebte Zustand seinerseits der Rechtsordnung widersprechen würde. Dem steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Deshalb kann ein Herausgabeanspruch nicht erfüllt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Nichtberechtigung desjenigen vorliegen, bei dem die Sache sichergestellt worden ist (vgl. VG Köln, Urteil vom 3. Mai 2018 – 20 K 7407/16 –, juris, Rn. 113 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2017 – 17 E 7585/16 –, juris, Rn. 34; OVG BB, Urteil vom 15. November 2018 –, a.a.O., Rn. 23). Der Grundsatz, sichergestellte Gegenstände nicht an einen Nicht-Berechtigten herauszugeben verhindert, dass eine Person, die nicht Eigentümer oder berechtigter Besitzer ist, eine Sache allein deswegen (zurück-)erhält, weil der wahre Berechtigte nicht ausfindig gemacht werden konnte bzw. kann, und dass damit der nicht der Rechtsordnung entsprechende Zustand wiederhergestellt oder verlängert wird (vgl. BayVGH zur Abgrenzung zur strafrechtlichen Gewinnabschöpfung, Urteil vom 15. November 2016 – 10 BV 15.1049 –, juris, Rn. 49).