Urteil
1 K 1038/19.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2020:1105.1K1038.19.00
14Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Art der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit "reichsbürgerszenetypischen" Angaben kann einen Anschein dafür setzen, dass der Antragsteller das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland negiert und das Grundgesetz und in der Folge die darauf fußenden Gesetze – darunter auch die Vorschriften des Waffengesetzes – nicht als für sich verbindlich anerkennt (hier: Fall einer glaubhaften persönlichen Distanzierung vom Gedankengut der sog. Reichsbürgerbewegung).(Rn.40)
(Rn.44)
Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 28. März 2019, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 9. September 2019, werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Art der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit "reichsbürgerszenetypischen" Angaben kann einen Anschein dafür setzen, dass der Antragsteller das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland negiert und das Grundgesetz und in der Folge die darauf fußenden Gesetze – darunter auch die Vorschriften des Waffengesetzes – nicht als für sich verbindlich anerkennt (hier: Fall einer glaubhaften persönlichen Distanzierung vom Gedankengut der sog. Reichsbürgerbewegung).(Rn.40) (Rn.44) Die Bescheide des Beklagten vom 28. März 2019, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 9. September 2019, werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Bescheide des Antragsgegners vom 28. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. I. Der den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers betreffende Bescheid vom 28. März 2019 erweist sich als rechtswidrig. 1. Rechtsgrundlage für die Anordnung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis bildet § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz – WaffG –. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz – hier: die Waffenbesitzkarten im Sinne des § 10 Abs. 1 WaffG – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Voraussetzungen für den Widerruf sind vorliegend nicht gegeben. Eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, oder c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzunehmende Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit ist bezogen auf die Person, deren Zuverlässigkeit zur Prüfung steht, eine Verhaltensprognose erforderlich, an welche keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14 –, juris, Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 7 A 10555/19 –, juris Rn. 31). Es geht dabei um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten der Person selbst, die eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt oder eine solche innehat, oder anderer (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 54). Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. des BVerwG, u.a. Urteil vom 28. Januar 2015 a.a.O., juris Rn. 17 und Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79/18 –, juris Rn. 6). Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 a.a.O., juris Rn. 31). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 a.a.O., juris, Rn. 17). Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko der missbräuchlichen Verwendung von Waffen hingenommen werden (OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 – 20 B 339/17 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Dabei hindert der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht von vornherein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14 –, juris Rn. 10). Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 6 B 4/08 –, juris Rn. 5). Die Entscheidung der Waffenbehörde über die fehlende Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative kommt ihr nicht zu (OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 7 A 10555/19 –, juris Rn. 32). Ausgehend von diesem Maßstab ist der Kläger zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2019 (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24/06 –, juris Rn. 35 m.w.N.) nicht als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (sog. absolute Unzuverlässigkeit) anzusehen. Nach den in dem vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden Umständen ist nicht davon auszugehen, dass nach aller Lebenserfahrung vom Kläger ein plausibles Risiko einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG ausgeht. Der Kläger hat zwar Verhaltensweisen gezeigt, die grundsätzlich darauf schließen lassen, dass er sich wesentliche Begründungselemente der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht bzw. die Existenz und die staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnt hat. Hiervon hat er sich jedoch glaubhaft distanziert. Eine einheitliche „Reichsbürgerbewegung“ gibt es nicht. Vielmehr existiert ein heterogenes Spektrum, das von unterschiedlich motivierten Einzelpersonen über Kleinst- und Pseudogruppierungen, einer unüberschaubaren Zahl von Internetpräsenzen, sogenannten Hilfsgemeinschaften für „Justizopfer“, bis hin zu sektenartigen, esoterisch geprägten Organisationen mit vergleichsweise geringer Mitgliederzahl reicht (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 7 A 10555/19 –, juris Rn. 35). Kleinste gemeinsame Nenner und gleichsam weltanschauliche Klammern dieses Spektrums sind die Leugnung der völkerrechtlichen Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und die Nichtanerkennung ihrer Rechtsordnung. Daneben besteht – wenn auch nicht unisono – die Zielsetzung, die Handlungsfähigkeit des „Deutschen Reiches“ wiederherzustellen. Ungeachtet dieser Gemeinsamkeiten gibt es weder ein einheitliches Vorgehen, noch sind (bislang) eine allumfassende Vernetzung, eine dominierende Gruppierung oder eine Art Dachorganisation erkennbar. Eine exakte Bestimmung der Zahl der „Reichsbürger“ wird angesichts der Unstetigkeit der Szene erschwert. Charakteristisch sind beispielsweise eine starke personelle Fluktuation, Umbenennungen, Umstrukturierungen und Abspaltungen. Ein nicht unbeträchtlicher Teil des erkannten Personenpotentials ist zudem an keine Organisation gebunden (Informationen zum Extremismus, „Reichsbürger“-Spektrum und „Selbstverwalter“, Hintergrundinformationen und Handlungsempfehlungen, herausgegeben vom Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, S. 4 f., Stand August 2017, verfügbar unter: https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb:7012717/data; inhaltsgleich fortgeschrieben mit Stand September 2018, S. 8; vgl. hierzu auch: Antwort des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD, Reichsbürgerinnen und Reichsbürger in Rheinland-Pfalz, LT-Drucks. 17/7429, S. 1 und 3; Verfassungsschutzbericht 2019 des Landes Rheinland-Pfalz, S. 85 bis 89). Personen aus diesem Bereich sind unter anderem dafür bekannt, dass sie sich gegenüber Behörden explizit auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 oder die Verfassung des Deutschen Reiches von 1919 („Weimarer Reichsverfassung“) beziehen und sich beispielsweise als Staatsbürger des Freistaates oder des Königreichs Preußen bezeichnen. Außerdem beantragen "Reichsbürger" vielfach die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, von ihnen regelmäßig als „Staatsbürgerschaftsausweis“ oder „Gelber Schein“ bezeichnet. Dieses amtliche Dokument der Bundesrepublik Deutschland, mit dem der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dokumentiert wird, wird im (Rechts-) Verkehr nur in seltenen Fällen als ein über den Personalausweis hinausgehender Beleg der deutschen Staatsangehörigkeit benötigt. Die Beantragung eines solchen Staatsangehörigkeitsausweises durch sogenannte "Reichsbürger" beruht darauf, dass in der „Reichsbürger“-Szene die Behauptung kursiert, das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in seiner Fassung vom 22. Juli 1913 sei unverändert gültig und daher müsse man, um der Staatenlosigkeit und dem damit einhergehenden "Sklavenstatus" zu entgehen, nach den damaligen Gesetzen einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen. Nach dieser Ansicht sichert allein dieser Ausweis dem Ausweisinhaber die volle Rechtsfähigkeit als Grundrechtsträger zu (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 20 B 1624/17 –, juris, Rn. 25 m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 7 A 10555/19 –, juris Rn. 36). Vorliegend hat der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt und dort etwa als Wohnsitzstaat „Großherzogtum Hessen“ angegeben. Ferner gab er an, im Königreich Preußen geboren worden zu sein und durch „Abstammung gemäß § 4, Abs. 1, RuStAG, Stand 1913“ neben der deutschen die preußische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Unabhängig davon, ob in diesen Angaben ein Bekenntnis zur sog. Reichsbürger-Bewegung zu sehen ist, hat der Kläger durch die Art der Antragstellung zunächst jedenfalls einen Anschein dafür gesetzt, dass er das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland negiert und damit das Grundgesetz und in der Folge die darauf fußenden Gesetze – darunter auch die Vorschriften des Waffengesetzes – nicht als für sich verbindlich anerkennt. Letztlich kann dahinstehen, ob insofern bereits die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit „szenetypischen“ Angaben wie vorliegend ohne Hinzutreten weiterer Umstände ausreicht, um von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausgehen zu können (die Antragstellung lassen etwa ausreichen: OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 20 B 1624/17 –, juris Rn. 24, 28 ff.; BayVGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – 24 BV 18.2500 –, juris; VG München, Urteil vom 4. März 2020 – M 7 K 18.2530 –, juris Rn. 30; VG Augsburg, Beschluss vom 7. September 2017 – Au 4 S 17.1196 –, juris Rn. 24 f.; nicht entscheidungserheblich darauf abstellend wegen des Vorliegens weiterer Umstände OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 7 A 10555/19 –, juris). Denn der Kläger vermochte die von ihm durch die Antragstellung hervorgerufenen Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu entkräften. Voraussetzung für eine glaubhafte persönliche Distanzierung sind äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 7 A 10555/19 –, juris Rn. 52; VG München, Urteil vom 4. März 2020 – M 7 K 18.2530 –, juris Rn. 34; jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 B 11/18 –, juris Rn. 12 für das Ausweisungsrecht). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. OVG RP, a.a.O.; VG München, a.a.O.; jeweils unter Bezugnahme auf BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 – 10 B 16.1252 – juris Rn. 53 wiederum für den Bereich des Ausweisungsrechts). Die Abkehr von den kaum fassbaren Strukturen wie etwa der Reichsbürgerbewegung muss durch weitere Umstände nach außen erkennbar werden (VG Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2020 – 5 K 2499/19.F –, juris Rn. 31). Vorliegend hat sich der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides von der Bewegung der Reichsbürger und einer Negation der Bundesrepublik Deutschland distanziert. Bereits im Rahmen der Anhörung hat der Kläger schriftsätzlich erklärt, er distanziere sich ausdrücklich vom Gedankengut der Reichsbürger und bekenne sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. In der mündlichen Verhandlung hat er ferner erklärt, er habe einen großen Fehler gemacht und gebe diesen zu. Es tue ihm leid und er akzeptiere die Bundesrepublik Deutschland. Den Kontakt zu seiner Urlaubsbekanntschaft habe er abgebrochen. Nach dem persönlichen Eindruck vom Kläger, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, ist diese Distanzierung als glaubhaft anzusehen. Der Kläger hat auf das Gericht sehr unbedarft gewirkt. Angesichts dessen geht das Gericht davon aus, dass der Erklärungsversuch des Klägers der Wahrheit entspricht und er tatsächlich erst durch seine Urlaubsbekanntschaft auf die Existenz des Staatsangehörigkeitsausweises und die angeblich erforderliche Art der Antragstellung mittels der von dieser empfohlenen „Ausfüllhilfen“ hingewiesen wurde und diesen Empfehlungen gefolgt ist, ohne sie zu hinterfragen bzw. sich überhaupt eigenständige Gedanken hierzu zu machen. Das Gericht lässt dabei nicht außer Betracht, dass der Kläger möglicherweise einige Aspekte seines Erklärungsversuchs zu seinen Gunsten beschönigt haben könnte. Gleichwohl geht das Gericht nicht davon aus, dass seine Ausführungen eine bloße Schutzbehauptung darstellen. Dass er tatsächlich lediglich – obgleich in besonders eklatanter Weise – naiv an die Antragstellung herangegangen ist und sich des Umstandes, reichsbürgertypische Ausdrucksweisen verwendet zu haben, nicht bewusst gewesen ist, erachtet das Gericht dementsprechend als wahrscheinlich. Hierfür spricht auch, dass er die Erläuterung der Sachbearbeiterin des Beklagten, Frau ..., ein Staatsangehörigkeitsausweis nach „RuStAG“, wie beantragt, könne nicht erteilt werden, beanstandungslos hingenommen hat. Hätte der Kläger die reichsbürgertypische Ideologie verinnerlicht, hätte es jedenfalls nähergelegen, dass er darauf bestanden hätte, dass sein Antrag – entsprechend seiner ausdrücklichen Angabe im Formular – nach den Vorschriften des RuStAG auf dem Stand 1913 beschieden wird. Ferner machte der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen sehr emotionalen, tief getroffenen Eindruck, insbesondere, als er durch das Gericht eingehend nach den Angaben in dem Antragsformular befragt und darauf hingewiesen wurde, es sei nur schwer verständlich, wie der Kläger als mitten im Leben stehender Mensch derlei Angaben habe tätigen können. Die in der mündlichen Verhandlung gezeigte und wohl auch tatsächlich anzunehmende persönliche Betroffenheit des Klägers spricht für eine ernsthafte Reue und Distanzierung von dem mit seinen Angaben assoziierten Gedankengut. Er hat in der mündlichen Verhandlung auch kein für Reichsbürger typisches, etwa aggressives Verhalten gezeigt oder die Legitimität des Gerichts oder des Beklagten infrage gestellt. Auf Grundlage des Auftretens des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der nach außen bekundeten Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland hält das Gericht seine Angaben für glaubhaft. Nach alledem ist die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im vorliegenden Fall angesichts der glaubhaften Distanzierung des Klägers nicht gerechtfertigt. 2. Da sich der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis infolgedessen als rechtswidrig erweist, sind die auf Grundlage der Widerrufsentscheidung im Bescheid vom 28. März 2019 gemäß § 46 Abs. 1 und 2 WaffG erlassene Verpflichtung zur Abgabe der Waffenbesitzkarten, die Anordnung der Unbrauchbarmachung oder Abgabe von Waffen oder Munition sowie die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro ebenfalls rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. II. Auch der die jagdrechtliche Erlaubnis des Klägers betreffende Bescheid vom 28. März 2019 erweist sich als rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Für-ungültig-Erklärung und Einziehung des Jagdscheines des Klägers bildet § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes – BJagdG –. Danach ist die zuständige Behörde unter anderem in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen gemäß § 17 Abs. 3 BJagdG nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 1), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2) oder Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 3). Dies entspricht der waffenrechtlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Da, wie gezeigt, nicht von einer Unzuverlässigkeit des Klägers in diesem Sinne ausgegangen werden kann und auch keine sonstigen die Versagung des Jagdscheines begründende Tatsachen ersichtlich sind, durfte der Beklagte den Jagdschein des Klägers nicht einziehen. In der Folge sind auch die Für-ungültig-Erklärung des Jagdscheines und Verpflichtung des Klägers zu dessen Abgabe sowie die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro rechtswidrig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung. Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. November 2020 Der Streitwert wird auf 17.500,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 20.3, 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57)). Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. November 2020 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Gründe Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 2 A 5/11 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben war hier die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob dem Kläger mangels Zuverlässigkeit seine waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen bzw. für ungültig zu erklären war. In diesem Zusammenhang stellte sich eine Reihe von nicht ohne weiteres zu beantwortenden rechtlichen Fragen. Von dem juristisch nicht vorgebildeten Kläger konnte nicht erwartet werden, dieses Verfahren ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu führen. Der Kläger, von Beruf Diplom-Ingenieur, wendet sich gegen den Widerruf seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse. Er war seit dem 4. August 1976 im Besitz mehrerer Waffenbesitzkarten. Am 26. Juli 1991 wurde ihm eine jagdrechtliche Erlaubnis in Form eines Jagdscheines mit der Nummer ... ausgestellt, daneben war er im Besitz eines Jagdscheines mit der Nummer .../2010. Am 1. Dezember 2016 stellte der Kläger bei der Staatsangehörigkeitsbehörde des Beklagten einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis). In diesem Antrag gab er als Geburtsstaat „Kgr. Preußen“ und als Wohnsitzstaat „Großherzogtum Hessen“ an. In der Rubrik „Angaben zum Erwerb meiner deutschen Staatsangehörigkeit“ trug er unter „Sonstiges“ „Abstammung gemäß § 4, Abs. 1, RuStAG, Stand 1913“ ein. Ferner gab er hinsichtlich der Frage, ob er neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitze, „in Preußen“ seit „Geburt“, erworben durch „Abstammung gemäß § 4, Abs. 1, RuStAG, Stand 1913“ an. Als Aufenthaltszeiten seit Geburt benannte er den Zeitraum 16. Oktober 1956 bis 23. Dezember 1996 in ... im Staat „GH Hessen“ sowie ab dem 23. Dezember 1996 ... im Staat „GH Hessen“. Der Verfassungsschutz des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz gab im Rahmen einer Informationsübermittlung vom 2. Mai 2018 zur Vorlage bei der zuständigen Waffenbehörde zur weiteren Veranlassung in eigener Zuständigkeit an, dass der Kläger dem „Reichsbürger“-Spektrum zugeordnet werden könne. Laut Mitteilung des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz vom 11. Mai 2018 lägen zum Kläger bislang keine Erkenntnisse über gefährdungsrelevante Sachverhalte oder Straftaten vor. Aus polizeilicher Sicht seien derzeit keine Anhaltspunkte beim Kläger erkennbar, die über einen Bezug zum „Reichsbürger“-Spektrum hinausgingen und auf ein straffälliges oder gefährdungsrelevantes Verhalten in Zukunft hindeuteten. Das Ministerium des Innern und für Sport übersandte sodann die Vorgänge der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier als obere Waffenbehörde mit der Bitte um Prüfung und Einleitung waffenrechtlicher Verfahren. Die ADD Trier bat mit Schreiben vom 17. Juli 2018 den Beklagten um Prüfung und Einleitung waffenrechtlicher Rücknahme- bzw. Widerrufsverfahren. Auf Anfrage des Beklagten teilte das Polizeipräsidium ... am 29. Oktober 2018 mit, dass gegen den Kläger keine Erkenntnisse vorlägen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 gab der Beklagte dem Kläger hinsichtlich des beabsichtigten Widerrufs seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Rahmen der Anhörung erklärte der Kläger, er trete einem eventuellen Eindruck, er gehe vom Fortbestehen des Königreiches Preußen bzw. des Großherzogtums Hessen aus und stelle die Gründung der Bundesrepublik Deutschland in Abrede, entgegen. Er habe im Jahr 2016 mit seiner Familie Urlaub auf Mauritius gemacht. Dort habe er im Hotel eine Familie aus Hamburg kennengelernt. Von dieser habe ihn ein Herr X gefragt, ob er schon einen Staatsbürgerschaftsantrag gestellt habe. Einen solchen müsse man vorsorglich stellen, in manchen Ländern sei ein gegenüber dem deutschen Pass zusätzliches Dokument erforderlich. Nach Urlaubsrückkehr habe er dann auf den von der Urlaubsbekanntschaft empfohlenen Internetseiten nachgeschaut, wie ein solcher Antrag zu stellen sei. Er habe den Antrag, wie er ihn im Internet gefunden habe, ausgedruckt und entsprechend der im Internet gegebenen Ausfüllhinweise vervollständigt. Die Urlaubsbekanntschaft habe noch im Urlaub erklärt, dass man bei diesem Antrag auf die historischen Regionen abstellen müsse. Er habe daher im Internet recherchiert und festgestellt, dass ... und ... zum Großherzogtum Hessen und ... zum Königreich Preußen gehört habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe er keine Ahnung gehabt, was die Reichsbürgerbewegung sei. Von derartigem Gedankengut möchte er sich ausdrücklich distanzieren. Er sei 62 Jahre alt und bislang in keinster Weise strafrechtlich auffällig geworden. Er führe ein ordnungsgemäßes Leben und sei über 25 Jahre aktives CDU-Mitglied gewesen. In dieser Funktion sei er auch Gemeinderatsmitglied in ... gewesen. Er bekenne sich ausdrücklich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Hinsichtlich der waffenrechtlichen Erlaubnisse habe es niemals Beanstandungen gegeben und er sich immer an alle Vorschriften gehalten. Er bedauere sehr, dass durch seine damalige Antragstellung der Eindruck entstanden sei, er gehöre einer bestimmten politischen Gesinnung an. Dem trete er ausdrücklich entgegen. Er sei auch gerne bereit, den Staatsbürgerschaftsausweis wieder zurückzugeben, nachdem ihm erklärt worden sei, dass sein Personalausweis und Reisepass völlig ausreichten. Er distanziere sich ausdrücklich von Reichsbürgern. Mit Bescheid vom 28. März 2019 widerrief der Beklagte die dem Kläger am 4. August 1976 erteilte waffenrechtliche Erlaubnis. Die grünen Waffenbesitzkarten mit den Nummern ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... seien spätestens einen Monat nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides beim Beklagten abzugeben. Für den Fall, dass die Rückgabe bis dahin nicht erfolge, drohte der Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro an. Zur Begründung führt der Beklagte aus, der Kläger besitze nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Es sprächen gewichtige Tatsachen dafür, dass er sich die Ideologie der „Reichsbürger“ als für sich verbindlich zu eigen gemacht habe. Aus den von ihm gemachten Angaben im Zusammenhang mit dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit lasse sich der Verdacht ableiten, er gehe vom Fortbestehen des „Königreichs Preußen“ sowie des „Großherzogtums Hessen“ aus und stelle die Gründung der Bundesrepublik Deutschland in Abrede. Aufgrund der Art und Weise der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises könne von einem Bekenntnis zur Reichsbürgerbewegung ausgegangen werden. Regelmäßig spiegele das in den aktenkundigen Schreiben des Betreffenden geäußerte Gedankengut der sog. Reichsbürger auch die innere Einstellung wider. Denn wer in einem behördlichen Verfahren den Grundvorstellungen der sog. Reichsbürger entlehnte Äußerungen treffe, gehe davon aus und beabsichtige, seine ablehnende Haltung gegenüber der Rechtsordnung sozusagen amtlich und ernsthaft einer Behörde gegenüber kundzutun. Durch seine Angaben habe er zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eins Staatsangehörigkeitsausweises – für den es auch keinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe – gegangen sei. Soweit er zudem als weitere Angaben im Antrag Forderungen in Bezug auf das EStA-Register u.a. erhoben habe, stellten sich diese ebenfalls als reichsbürgertypisch dar. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt, warum er die Angaben im Antragsverfahren so habe machen müssen. Auch lasse sich eine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der Reichsbürger seinen Einlassungen nicht entnehmen. Durch seine Angaben habe er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland eindeutig negiert, was einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür bilde, dass er die bestehende Rechtsordnung und insbesondere die Regelungen des Waffengesetzes für sich nicht als verbindlich erachte. In Ermangelung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit seien die Waffenbesitzkarten zu widerrufen und alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde zurückzugeben. Im Rahmen des eingeräumten Ermessens sei es erforderlich, dem Kläger gegenüber die Aufgabe der tatsächlichen Gewalt an Waffen und Munition anzuordnen, da er nicht mehr zur Sachherrschaft der Gegenstände legitimiert sei. Mit weiterem Bescheid vom 28. März 2019 widerrief der Beklagte mit im Wesentlichen gleicher Begründung die dem Kläger mit dem Jagdschein am 26. Juli 1991 erteilte jagdrechtliche Erlaubnis. Der Jagdschein mit der Nummer ... sei spätestens einen Monat nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides für ungültig zu erklären und beim Beklagten abzugeben. Sollte der Jagdschein bis dahin nicht zurückgegeben werden, drohte der Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro an. Wegen fehlender Zuverlässigkeit des Klägers habe der Jagdschein widerrufen werden müssen. Mit Schreiben vom 2. April 2019 erhob der Kläger Widerspruch gegen beide Bescheide. Diesen begründete er damit, es lägen keine hinreichenden nachträglich eingetretenen Tatsachen vor, welche die Annahme einer waffen- bzw. jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen könnten. Allein aus der Stellung des Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit könne eine Angehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung und die Vermutung, er negiere die Bundesrepublik Deutschland und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung, nicht ohne Weiteres hergeleitet werden. Er – der Kläger – habe auch nachvollziehbar dargelegt, wie es zu der irrtümlichen Antragstellung gekommen sei. Stelle man dies und seine Lebensführung in eine Gesamtbetrachtung ein, stelle die bloße Antragstellung keine tragfähige Grundlage zur Begründung der angegriffenen Bescheide dar. Weder seien ein spezifisches, auf Tatsachen gestütztes waffenrechtswidriges Verhalten oder Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung seinerseits erkennbar, noch bestehe eine negative Zukunftsprognose. Die Bescheide vermissten jegliche Auseinandersetzung mit dem Einzelfall und beschränkten sich auf pauschale Ausführungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2019, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. September 2019 zugestellt, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, der Widerruf der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse sei rechtmäßig. Es fehle an der erforderlichen Zuverlässigkeit des Klägers. Der Vortrag des Klägers zum Kontext der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises sei nicht ausreichend, um darzulegen, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit besitze, wenn nicht sogar lebensfremd. Es sei zunächst nicht nachvollziehbar, warum man als Mensch, der mitten im gesellschaftlichen und politischen Leben stehe, ohne Weiteres einer Urlaubsbekanntschaft Glauben schenken solle, welche die Notwendigkeit eines Staatsangehörigkeitsausweises für das Reisen behaupte. Hier hätte bereits ein Anruf bei der zuständigen Behörde genügt zur gegenteiligen Feststellung. Hinsichtlich der Angaben im Antragsformular sei, selbst wenn man bei der Staatsangehörigkeit einen historischen Kontext durch die Abstammung darlegen wolle, jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum man in einem aktuellen Formular bei der Frage nach den persönlichen Angaben zum jetzigen Wohn- und Aufenthaltsort Staaten angebe, die nicht mehr existierten. Eindeutig werde hier nicht nach einem historischen Kontext gefragt. Der Kläger habe zwar angegeben, das Formular so ausgefüllt zu haben, wie er es im Internet gefunden habe. Allerdings müssten sich einem Bürger dabei solche Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen, dass man diese Angaben nicht ohne Weiteres übernehme. Der Kläger habe solche Zweifel jedoch eindeutig nicht gehabt. Insgesamt negiere der Kläger mit seinem Vorbringen im Formular eindeutig und bewusst das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland und damit auch des Grundgesetzes und der hierauf fußenden Gesetze. Hieraus ergebe sich die Gefahr, dass die Vorgaben der Gesetze, insbesondere im sensiblen Waffenrecht, möglicherweise nicht beachtet würden. Auch wenn der Kläger bislang nicht auffällig geworden sei, könne nach ständiger Rechtsprechung eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit verneint werden, wenn die Gewähr für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht mehr gegeben sei. Dies sei hier der Fall. Der Umstand, dass der Kläger über 25 Jahre aktives CDU-Mitglied gewesen und bisher nicht strafrechtlich auffällig geworden sei, schließe dies nicht aus, dass er nunmehr eine Gesinnungshaltung eingenommen habe, die sich darin ausdrücke, dass er den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne. Hieraus ergebe sich zwangsläufig die Annahme, dass Gesetze der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt würden, so dass eine waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit zu verneinen sei. Am 22. Oktober 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe lediglich den im Internet vorformulierten Antrag entsprechend den dort vorgegebenen Ausfüllhinweisen ausgefüllt und eingereicht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe er – der Kläger – noch nicht gewusst, was unter der Reichsbürgerbewegung zu verstehen sei. Er habe auch die Folgen einer solchen Antragstellung nicht erahnen können. Er sei weder unzuverlässig, noch gehöre er der Ideologie der Reichsbürger an. Jedenfalls verlange das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner aktuellen Rechtsprechung neben der schlichten Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises kumulativ auch das objektive Vorliegen zusätzlicher Merkmale, die im Rahmen der Antragstellung auf eine Zugehörigkeit zur Ideologie der Reichsbürger schließen könne. Dies sei hier gerade nicht der Fall. Seine Urlaubsbekanntschaft habe ihm nahezu täglich von der Relevanz dieser Urkunde berichtet. Er – der Kläger – habe keine durchgreifenden Zweifel an der Aussage dieses Bekannten gehegt. Daher habe er sich leider auch auf dessen Erklärung verlassen, wonach man bei Antragstellung die historischen Regionen angeben müsse. Lediglich aufgrund seiner Reisefreude und seines politischen Interesses sei er neugierig geworden und habe sich nach der Urlaubsrückkehr über die Vorgaben dieses Antrages im Internet informiert. Anders als in dem durch das Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall werde man ihm vorliegend zwar durchaus eine womöglich kindlich wirkende Neugier bezüglich dieser Problematik unterstellen können. Dies möge auf den objektiven Betrachter naiv wirken, begründe aber (noch) keine rechtserheblichen Bedenken oder gar die Befürchtung, er – der Kläger – könne die von ihm selbst seit mehreren Jahrzehnten geführten bzw. seither in seinem Besitz befindlichen Waffen nun plötzlich nicht mehr jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß benutzen bzw. verwenden. Alleine der Umstand, dass er aus Unbedarftheit bezüglich der Richtigkeit der Antragstellung keine erheblichen Zweifel gehegt habe, rechtfertige keinesfalls die Unterstellung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung oder gar eines fehlenden Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die Gesamtumstände, insbesondere seine fehlende strafrechtliche Auffälligkeit und sein bislang tadelloser Umgang mit Waffen und Munition dürften nicht gänzlich unbeachtet bleiben. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 28. März 2019 betreffend die Einziehung der waffenrechtlichen und der jagdrechtlichen Erlaubnis des Klägers, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 9. September 2019 aufzuheben; die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der klägerische Vortrag einer „naiven Neugier“ überzeuge nicht. Insbesondere verwundere, dass er in der Anhörung angegeben habe, sich im Internet auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes informiert zu haben, jedoch dann nicht deren zur Verfügung gestellte Vordrucke verwendet zu haben, sondern in seinem Antrag unter anderem „Königreich Preußen“ und „Großherzogtum Hessen“ verwendet zu haben. Allein dies hätte ihn stutzig werden lassen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den übrigen Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.