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Urteil

1 K 1121/19.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2020:0324.1K1121.19.00
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Leitsätze
Die Eintragung des Ersteinreisedatums im Ausländerzentralregister ist keine amtliche Feststellung des Grenzübertritts im Sinne des § 89d Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.30)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 13.483,93 € zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Eintragung des Ersteinreisedatums im Ausländerzentralregister ist keine amtliche Feststellung des Grenzübertritts im Sinne des § 89d Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.30) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 13.483,93 € zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Einzelrichter konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Insoweit haben die Klägerin und der Beklagte ausdrücklich schriftlich ihr Einverständnis erklärt. Für den Beigeladenen war aus dem Schreiben vom 11. März 2020 bereits konkludent ein entsprechender Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Die darüber hinaus telefonisch am 16. März 2020 getätigte telefonische Erklärung (vgl. zum fehlenden Schriftformerfordernis: BGH, Urteil vom 20. März 2007 – VI ZR 254/05 –, NJW 2007, 2122, Rn. 7), die in einem Aktenvermerk festgehalten worden ist, bestätigte dies ausdrücklich. Es war damit anzunehmen, dass der Verzicht auch insoweit „klar, eindeutig und vorbehaltslos“ erfolgte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1981 – 7 C 78/80 –, NJW 1981, 1852). Soweit die Klage hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 556,07 € zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage hat im Übrigen Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der – unstreitig – angefallenen Kosten für die für C. im Rahmen der Jugendhilfe in der Zeit vom 26. August 2013 bis zum 2. Januar 2014 geleisteten Aufwendungen in Höhe von 13.484,93 € gemäß § 89d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (vgl. zur Anwendbarkeit des § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F.: VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 K 1463/17.MZ –, juris, Rn. 27 f.). Nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, vom erstattungspflichtigen Land zu erstatten, wenn an einen jungen Menschen oder einen Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII innerhalb eines Monats nach der Einreise Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Gemäß § 89d Abs. 3 Satz 1 SGB VIII – in der bis 30. Juni 2017 geltenden Fassung (vgl. BGBl. I 2015, 1802) – wurde, sofern (wie hier) die Person im Ausland geboren ist, das erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt. Mit Bescheid vom 10. September 2013 hat das Bundesverwaltungsamt das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung des Beklagten als erstattungspflichtigen überörtlichen Träger für den vorgenannten jungen Menschen bestimmt. Dementsprechend ist dessen Passivlegitimation gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. gegeben. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs gemäß § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegen vor. Insbesondere wurde dem Betroffenen einen Monat nach der Einreise Jugendhilfe gewährt. Gemäß § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gilt als Tag der Einreise der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. In § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII wird der Tag der Einreise somit in Form einer „Anknüpfungsleiter“ fingiert (vgl. Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 89d, Rn. 6). Hier war mangels eines amtlich festgestellten Grenzübertritts die erste amtliche Feststellung des Aufenthalts im Inland am 30. Juli 2013 als fiktives Einreisedatum maßgeblich. Die Festlegung in § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist so zu verstehen, dass hinsichtlich der dort genannten Anknüpfungspunkte eine abgestufte Plausibilität und Sicherheit der Angaben hinsichtlich des tatsächlichen Einreisedatums bzw. Grenzübertritts besteht. Daher ist es nachvollziehbar, dass der amtlich festgestellte Tag des Grenzübertritts an erster Stelle steht und die weiteren – notwendigerweise im zeitlichen Nachgang dazu stattfindenden – Ereignisse erst nachrangig zu berücksichtigen sind. Eine amtliche Feststellung des Grenzübertritts kann demnach nur eine Feststellung durch die Grenz- bzw. Bundespolizei sein; etwa im Rahmen einer Passkontrolle (vgl. Loos, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89d, Rn. 4; ähnlich Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 55. Edition, Stand: 1. Dezember 2019, § 89d SGB VIII, Rn. 3 [„insbesondere“]). Denn gerade diese Feststellungen setzen den Grenzübertritt zweifelsfrei auf den Tag genau fest. Eine derart erhöhte Beweiskraft kommt der bloßen Eintragung im Ausländerzentralregister (AZR) nicht ohne weiteres zu. Zwar handelt es sich dabei um ein Register, in das nur bestimmte Behörden Eintragungen vornehmen dürfen (vgl. § 6 des Ausländerzentralregistergesetzes – AZRG –). Dies führt allerdings schon deshalb nicht zu einem erhöhten Beweiswert und damit einer „amtlichen Feststellung“ des Grenzübertritts im Sinne des § 89d Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII, weil gerade diese darin enthaltenen Daten – wie auch hier – weiterhin mit tatsächlichen Unsicherheiten behaftet sein können. Eine erhöhte Glaubhaftigkeit kommt dem Ausländerzentralregister insoweit nicht zu, da eine Eintragung des Einreisedatums nicht notwendigerweise durch die Grenz- bzw. Bundespolizei erfolgt. Schließlich spricht gegen eine Annahme derartiger Wirkungen auch die Tatsache, dass der „Tag des Grenzübertritts“ jedenfalls nicht ausdrücklich zum gesetzlich vorgesehenen „allgemeinen“ Inhalt des AZR gehört (vgl. § 3 AZRG). Insoweit sieht § 3 Nr. 5 und 9 AZRG zwar eine Speicherung des Staats, aus dem die Einreise erfolgt ist, und die Tatsache, dass eine minderjährige Person „unbegleitet“ eingereist ist, vor, jedoch nicht explizit den Tag des Grenzübertritts. Schließlich führt die Fiktion eines Einreisedatums auf den zwei nachrangigen „Leitersprossen“ (§ 89d Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 und 3 SGB VIII) auch für die am Erstattungsverfahren beteiligten Behörden zu einem rechtssicheren Anknüpfungspunkt anstelle des tatsächlichen Grenzübertritts. Sofern das tatsächliche Einreisedatum – wie auch hier – nicht sicher feststeht, da es etwa nur auf ungenauen Angaben des Betroffenen beruht, und insoweit eine Änderung im AZR durch die Klägerin offenbar – mangels eines Beweises der „Unrichtigkeit“ (vgl. §§ 7 f., 35 AZRG; siehe zur „Unrichtigkeit“ im Sinne des § 35 AZRG auch: OVG Nds, Beschluss vom 4. Januar 2012 – 11 ME 386/11 –, BeckRS 2012, 45538) – nicht erfolgen konnte, würde diese bezweckte Rechtssicherheit gerade nicht erreicht. Letztlich würde der Streit um das tatsächlich zutreffende Einreisedatum dann nur auf das AZR verlagert, was nicht der offenbaren Zielrichtung des § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII entspricht, eine Fiktion zur Umgehung von Beweisschwierigkeiten einzuführen. Abweichende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der von dem Beklagten in Bezug genommenen Ziffer 4 lit. b) der „Empfehlungen zur Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter aus dem Jahr 2006. Abgesehen von der Tatsache, dass diese „Empfehlungen“ – wie hier – bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe für das Gericht keine Bindungswirkung entfalten, stützt diese Ziffer auch nicht unbedingt die Auffassung des Beklagten. Denn darin wird primär auf die die amtliche Feststellung des Aufenthalts im Inland (§ 89d Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII) eingegangen, nicht hingegen auf die Feststellung des Tags des Grenzübertritts nach Maßgabe von § 89d Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII. Vielmehr unterstreicht diese Ziffer die gerichtliche Interpretation der jeweiligen Alternativen des § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Denn für den Tag des Grenzübertritts wird unter Ziffer 4 lit. a) als Beispiel lediglich ein Protokoll der Bundespolizei angegeben; das Ausländerzentralregister wird dort gerade nicht erwähnt. Nach alledem war für den Tag der Einreise der erste amtlich festgestellte Aufenthalt im Inland am 30. Juli 2013 maßgeblich. Dementsprechend wurde hier auch einen Monat nach der Einreise Jugendhilfe gewährt. Die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs liegen auch im Übrigen vor. Der Umfang der Kostenerstattung ergibt sich zunächst aus § 89f SGB VIII. Gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht (sog. Grundsatz der Gesetzeskonformität). Ziel ist es, damit einerseits sicherzustellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung die durch das SGB VIII gezogenen Grenzen überschreitet, und andererseits den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor zu bewahren, Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 5 C 30/12 –, BeckRS 2013, 55000, Rn. 14 m.w.N.; VG Mainz, Urteil vom 6. September 2018 – 1 K 1376/17.MZ –, juris, Rn. 40). Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden (vgl. § 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII; sog. „Vor-Ort-Prinzip“; dazu auch etwa Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 6. Auflage 2016, § 89f, Rn. 22 ff.). Ermessensentscheidungen kann der erstattungspflichtige Träger der Jugendhilfe ausschließlich auf deren Rechtmäßigkeit, nicht hingegen auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüfen (Wiesner, a.a.O.). Insoweit ist die Entscheidung über die individuell erforderlichen Hilfemaßnahmen von dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger in eigener Verantwortung zu treffen und daher dessen Einschätzung für den erstattungspflichtigen Träger maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 – 5 C 63/03 –, juris, Rn. 17). Die Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII entsprach – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – dem erstattungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzeskonformität. Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland kommen und sich ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten, in Obhut zu nehmen. Voraussetzung für eine rechtmäßige Inobhutnahme ist demnach grundsätzlich, dass der Betroffene tatsächlich minderjährig ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII). Sofern sich allerdings das Alter des Betroffenen nicht feststellen lässt und gleichzeitig eine Minderjährigkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist eine vorläufige Inobhutnahme bis zur tatsächlichen Feststellung des Alters jedenfalls kostenerstattungsrechtlich als rechtmäßig einzuordnen (vgl. VG Mainz, Urteil vom 6. September 2018 – 1 K 1376/17.MZ –, juris, Rn. 45; siehe zur neuen Rechtslage ab dem 1. November 2015 unter Anwendung der §§ 42a und 42f SGB VIII auch: BayVGH, Beschluss vom 18. August 2016 – 12 CE 16.1570 –, BeckRS 2016, 51383, Rn. 12 m.w.N.; zur alten Rechtslage vor dem 1. November 2015 bereits: BremOVG, Beschluss vom 18. November 2015 – 2 B 221/15 –, NVwZ 2016, 1188, Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 23. September 2014 – 12 CE 14.1833 u. 12 C 14.1865 –, NVwZ-RR 2014, 959, Rn. 23). Dementsprechend ist es naheliegend, hinsichtlich einer Inobhutnahme im Zweifel (zunächst) von der Minderjährigkeit des Betroffenen auszugehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. September 2014 – 12 CE 14.1833 u. 12 C 14.1865 –, NVwZ-RR 2014, 959, Rn. 23). Insoweit ist eine sich möglicherweise im Nachhinein als unberechtigt herausstellende Inobhutnahme aufgrund einer eventuellen Gefährdung des Kindeswohls in Erstaufnahmeeinrichtungen gegenüber unter Umständen negativer Kostenfolgen für die Jugendhilfeträger im Zweifel der Vorzug zu gewähren (vgl. etwa OVG RP, Urteil vom 3. März 2016 – 7 A 10607/15 –, juris, Rn. 31; zur möglichen Gefährdung Minderjähriger in Erstaufnahmeeinrichtungen auch: BayVGH, Beschluss vom 23. September 2014 – 12 CE 14.1833 u. 12 C 14.1865 –, NVwZ-RR 2014, 959, Rn. 19; siehe zum Ganzen VG Mainz, a.a.O.). Gleiches gilt insoweit auch für Fälle, in denen schon eine qualifizierte Alterseinschätzung durchgeführt worden ist, aber im Nachhinein weitere Anhaltspunkte bekannt werden, die – wie offenbar hier – nunmehr nachträglich gegen eine Minderjährigkeit zum damaligen Zeitpunkt der Inobhutnahme sprechen. Maßgeblich für diese Einschätzung sind die im Zeitpunkt der Inobhutnahme vorliegenden erreichbaren Informationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – 5 C 24/05 –, juris, Rn. 17) und dass die Erklärung des Betroffenen zumindest als schlüssig eingeschätzt wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. März 2016 – 7 A 10607/15 –, juris, Rn. 28 ff.). Deshalb muss bei einer Inobhutnahme durch Einzelverwaltungsakt der die Inobhutnahme verfügende Sachbearbeiter des Jugendamtes eine Einschätzung vornehmen, ob nach dem äußeren Erscheinungsbild und dem Verhalten des Betroffenen das von ihm genannte Geburtsdatum oder Lebensalter zutreffen kann, auch wenn er insoweit noch keine Erfahrung hat (OVG RP, Urteil vom 3. März 2016 – 7 A 10607/15 –, juris, Rn. 30). Davon war hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte am 26. August 2013 auszugehen; in den Verwaltungsakten der Klägerin ist insoweit ein Kontakt zum Jugendamt vermerkt (KK 34, Hr. Z.; vgl. Bl. 4 Bd. I der Verwaltungsakte der Klägerin – VA Kl. –). Auch im Hinblick auf die spätere (intensivere) Befragung des Betroffenen mittels eines Dolmetschers sowie eine offenbar eingehendere Inaugenscheinnahme im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X (vgl. dazu OVG RP, a.a.O.) am 28. August 2013 (vgl. Bl. 4 ff. Bd. I VA Kl.) bestehen hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine wesentlichen Bedenken in Bezug auf den Interessenwahrungsgrundsatz und den Grundsatz der Gesetzeskonformität (vgl. zum Ganzen auch VG Mainz, Urteil vom 6. September 2018 – 1 K 1376/17.MZ –, juris, Rn. 46). Sofern eine solche Befragung und Inaugenscheinnahme des Betroffenen erfolgt und darauf basierend eine Minderjährigkeit angenommen worden ist, erweist sich die Inobhutnahme auch – wie offenbar hier – bei nachträglicher Feststellung einer Personenverwechslung bzw. der Feststellung der damaligen Volljährigkeit nicht als rechtswidrig im erstattungsrechtlichen Sinne. Vielmehr reicht es aus, dass das Jugendamt der Klägerin – zumindest nach der damaligen Rechtslage – hinreichende Maßnahmen zur Altersfeststellung ergriffen hat und dies im Ergebnis nicht vollkommen unvertretbar erscheint. Dies war hier schon deshalb anzunehmen, da das Amtsgericht J. das Geburtsdatum sogar auf den … April 1997 festsetzte. Eine Volljährigkeit war damit offenbar nicht zuverlässig auszuschließen. Dies zeigt auch ein Aktenvermerk vom 29. August 2013 über eine Rücksprache mit dem Jugendamt G., das eine Minderjährigkeit als „möglich“ angesehen habe (Bl. 19 Bd. I VA Kl.). Auch eine Nutzung von Aliasnamen hat sich nicht aufdrängen müssen. Gegenteilige Anhaltspunkte hat weder der Beklagte substantiiert vorgetragen noch sind solche anderweitig ersichtlich. Die in § 111 SGB X und § 42d Abs. 4 SGB VIII vorgesehenen Ausschlussfristen (vgl. zum Verhältnis der Ausschlussfristen: VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 K 1463/17.MZ –, juris, Rn. 31) sind von der Klägerin mit der Geltendmachung des Anspruchs dem Grunde nach mit Schreiben vom 16. Januar 2014 (Eingang am 28. Januar 2014) und der Höhe nach mit am 15. Januar 2016 eingegangenem Schreiben eingehalten worden. Der Ausschlussgrund des § 89d Abs. 4 SGB VIII besteht nicht. Im Übrigen hat der Beklagte auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür substantiiert vorgetragen, die den Erstattungsanspruch dem Grunde oder der Höhe nach in Zweifel ziehen können, sodass eine weitere gerichtliche Überprüfung – insbesondere der sachlichen und rechnerischen Grundlagen – nicht geboten war. Insoweit war davon auszugehen, dass die in der Verwaltungsakte als „sachlich und rechnerisch richtig“ gekennzeichneten Aufwendungen zurechenbar für die erstattungsrechtlich als rechtmäßig anzusehende Inobhutnahme aufgewendet worden sind. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Einschätzungsspielraums der Klägerin bestehen insoweit nicht. Insbesondere ist es erstattungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Inobhutnahme erst an dem auf die nach damaliger Annahme eingetretene Volljährigkeit (Neujahr) folgenden Werktag beendet worden ist. Dies entspricht letztlich dem allgemeinen Rechtsgedanken aus § 193 BGB, sodass von einer unverzüglichen Beendigung auszugehen war. Zudem dürfte es für den Betroffenen auch nicht ohne weiteres zumutbar gewesen sein, die Inobhutnahme an einem Feiertag zu beenden. Gegenteilige Anhaltspunkte sind insoweit nicht ersichtlich. Der Anspruch ist auch durchsetzbar, da der Beklagte die Einrede der Verjährung ausdrücklich nicht erhoben hat. Auf eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Verjährungseinrede kommt es demnach nicht an, da die Verjährung nicht von Amts wegen berücksichtigt wird (vgl. VG Mainz, Urteil vom 22. November 2018 – 1 K 1434/17.MZ –, juris, Rn. 55 m.w.N.). Ein Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich für die Klägerin in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 12). Dahingehend schließt § 89f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zwar Verzugszinsen, aber keine Prozesszinsen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34/00 –, NVwZ 2001, 1057 [1058]). Der wörtliche Antrag der Klägerin aus der Klageschrift vom 5. Dezember 2019 auf Zahlung von Prozesszinsen „in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz“ war nach Maßgabe von § 88 VwGO sachgerecht dahingehend auszulegen, dass die Klägerin einen Zinsanspruch – wie in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehen – in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend macht (vgl. dazu etwa eingehend OLG Hamm, Urteil vom 5. April 2005 – 21 U 149/04 –, NJW 2005, 2238 [2239]). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die aus § 155 Abs. 2 VwGO folgende Kostentragungspflicht der Klägerin hinsichtlich des auf den zurückgenommenen Betrag der Klageforderung entfallenden Anteils nur als geringfügig einzustufen ist, waren dem Beklagten die vollen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Es entspricht hier zudem der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich so keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Das Urteil war in vollem Umfang für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da eine Verurteilung zu einer Geldzahlung im Wege der Leistungsklage erfolgt ist; § 167 Abs. 2 VwGO findet insoweit keine Anwendung (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. November 2011 – 6 S 2904/11 –, juris, Rn. 11 m.w.N.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 167, Rn. 11). B e s c h l u s s Des Einzelrichters in der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. März 2020 Der Streitwert wird auf 14.041,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land die Erstattung von Jugendhilfeleistungen für einen unbegleiteten minderjährigen Ausländer. Der ausländische Staatsangehörige und im Ausland geborene C. (geboren am ... April 1997 bzw. 1. Januar 1996) reiste im Jahr 2013 unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 30. Juli 2013 gegen 3:45 Uhr wurde er am Fernbahnhof Flughafen G. von der Bundespolizei im Rahmen einer Fahrkartenkontrolle aufgegriffen und im Anschluss daran an das Kinderheim in G. übergeben. Er gab zu diesem Zeitpunkt an, 17 Jahre alt zu sein, lehnte allerdings eine Inobhutnahme durch das Jugendamt der Stadt G. ab und reiste nach einer Nacht in der Schutzstelle am 31. Juli 2013 weiter. Am 25. August 2013 um 22:27 Uhr wurde der Betroffene von Polizeibeamten des Polizeipräsidiums L. im Jugendheim V. in der X-straße in L. aufgegriffen und wegen angenommener Fluchtgefahr vorläufig festgenommen. Am 26. August 2013 wurde der Betroffene aus dem Polizeigewahrsam entlassen und an das Jugendamt der Klägerin übergeben. Am selben Tage wurde er in der Kinder- und Jugendschutzstelle I. in Obhut genommen. Mit Schreiben vom 28. August 2013 informierte das Jugendamt der Klägerin das Familiengericht über die Inobhutnahme und bat darum, eine entsprechende Sorgerechtsregelung vorzunehmen und einen Vormund zu bestellen. Mit Beschluss vom 30. August 2013 bestellte das Familiengericht das Jugendamt der Klägerin als Vormund für den Betroffenen. Mit Bescheid vom 10. September 2013 bestimmte das Bundesverwaltungsamt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung des beklagten Landes als kostenerstattungspflichtigen Träger für den betroffenen jungen Menschen. Die Inobhutnahme wurde am Vormittag des 2. Januar 2014 endgültig beendet, da der Betroffene unter Zugrundelegung des zu diesem Zeitpunkt als zutreffend angenommenen Geburtsdatums (1. Januar 1996) volljährig gewesen wäre. Im Zeitraum vom 26. August 2013 bis zum 3. Januar 2014 wendete die Klägerin für den Betroffenen insgesamt einen Betrag in Höhe von 14.041,00 € auf. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 16. Januar 2014 (Eingang am 28. Januar 2014) ihren Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach geltend. Der Beklagte lehnte den Kostenerstattungsantrag mit Schreiben vom 8. April 2014 ab, da die Monatsfrist des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII überschritten worden sei. Laut Auskunft aus dem Ausländerzentralregister sei der Betroffene bereits am 25. Juni 2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Mit Beschluss vom 13. Juni 2014 setzte das Amtsgericht J. (Familiengericht) das Geburtsdatum des Betroffenen auf den ... April 1997 fest. Es sei zunächst das Geburtsdatum 1. Januar 1996 aufgenommen worden. In einem Strafverfahren habe der Betroffene allerdings angegeben, dass sein Geburtsdatum der ... April 1997 sei. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass dieses Geburtsdatum zutreffend sei. Mit Schreiben vom 28. November 2015 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Kosten in Höhe von 14.041,00 € für die Zeit vom 26. August 2013 bis 3. Januar 2014 geltend. Eine Kostenaufstellung war angehängt. Das Schreiben ging am 15. Januar 2016 bei dem Beklagten ein. In der Folgezeit erinnerte die Klägerin den Beklagten mehrfach an die Bearbeitung des Kostenerstattungsantrages. Die Klägerin hat am 5. Dezember 2019 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass der Tag des Grenzübertritts nicht amtlich festgestellt sei. Zwar sei als Tag der Ersteinreise der 25. Juni 2013 in das Ausländerzentralregister aufgenommen worden. Allerdings sei dies keine amtliche Feststellung im Sinne des § 89d Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII. Dieses Datum basiere offensichtlich auf den Angaben des Betroffenen bei der polizeilichen Vernehmung am 25. August 2013, in der er angab, dass er sich bereits seit zwei Monaten in Deutschland aufhalte. Da dies nicht ohne weiteres zu entkräften gewesen sei, sei zwischenzeitlich auch keine Änderung dieses Datums erwirkt worden. Dementsprechend sei hier die erstmalige Feststellung des Inlandsaufenthaltes maßgeblich. Diese sei nachweislich am 30. Juli 2013 erfolgt. Auch der Hinweis des Beklagten, dass es sich bei den Personalien lediglich um Alias-Personalien handele, sei kein wirksames Ablehnungsargument. Zwar habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass der korrekte Name P. laute und er am ... April 1994 geboren worden sei. Allerdings habe sich für das Jugendamt der Klägerin zum Zeitpunkt des Erstkontakts dies nicht aufdrängen müssen. Vielmehr habe man zulässigerweise von einer Minderjährigkeit des Betroffenen ausgehen können. Nachdem die Klägerin die ursprüngliche Klageforderung in Höhe von insgesamt 14.041,00 € durch teilweise Klagerücknahme mit Schreiben vom 20. März 2020 um 556,07 € reduziert hat, beantragt sie nunmehr sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 13.484,93 € zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zunächst zur Begründung auf seine Schreiben vom 8. April 2014, 25. September 2019 sowie 3. Dezember 2019. Es sei in diesem Verfahren ausschließlich strittig, inwieweit die Angaben im Ausländerzentralregister korrekt seien. Insoweit sei eine Verpflichtung zur Korrektur von unrichtigen Daten vorgesehen, die aber bisher nicht vorgenommen worden sei, obwohl es in dem vorliegenden Fall bereits zu Korrekturen bzw. auch Zusammenfassung von Datensätzen gekommen sei. Das Datum der Ersteinreise sei hierbei nicht berichtigt worden. Offenbar auch nicht, nachdem die Klägerin mit der dortigen Ausländerbehörde in Kontakt getreten sei. Grundsätzlich gehe der Beklagte davon aus, dass es sich bei dem Ausländerzentralregister um ein amtliches Register handele, in das nur ein eingeschränkter öffentlich-rechtlicher Personenkreis Eintragungen vornehmen dürfe. Diese Eintragung seien daher als glaubhaft anzusehen. Mit Schreiben vom 18. März 2020 erklärt der Beklagte ausdrücklich, dass die Einrede der Verjährung nicht erhoben werde. Zur weiteren Begründung der Klageerwiderung verweist er auf Ziffer 4 lit. b der „Empfehlungen zur Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter aus dem Jahr 2006. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt mit Schriftsatz vom 26. Februar 2020 im Wesentlichen vor, dass das Datum der Einreise mit den Angaben im AZR nicht amtlich bestätigt werde im Sinne des § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Der Beklagte sei daher erstattungspflichtig. Mit Beschluss vom 19. Februar 2020 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Klägerin und der Beklagte haben mit Schreiben vom 16. und 18. März 2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Beigeladene hat mit Schreiben vom 11. März 2020 erklärt, dass er von einer Teilnahme an dem zunächst anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung absehe; telefonisch hat er auf Nachfrage des Gerichts am 16. März 2020 mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen einen Verzicht auf mündliche Verhandlung bestünden (Bl. 75 der Gerichtsakte – GA –). Mit Schreiben vom 20. März 2020 hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 556,07 € (Heimunterbringungskosten i.H.v. 222,87 € und Kosten für den Sicherheitsdienst i.H.v. 333,20 €) zurückgenommen und die Klageforderung auf 13.484,93 € reduziert. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Klägerin und des Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.