Urteil
1 K 169/19.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2020:0312.1K169.19.MZ.00
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Leitsätze
Das bei Erlass eines Kostenbescheids gemäß § 36 Abs 1 Nr 2 LBKG (juris: Brand/KatSchG RP) bestehende (Entschließungs-)Ermessen des Aufgabenträgers muss im Einzelfall ausgeübt und begründet werden; ein sog. "intendiertes Ermessen" besteht nicht.(Rn.22)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2019 werden insoweit aufgehoben, als damit ein Betrag von mehr als 1.049,03 € festgesetzt wird.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 638,99 € zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das bei Erlass eines Kostenbescheids gemäß § 36 Abs 1 Nr 2 LBKG (juris: Brand/KatSchG RP) bestehende (Entschließungs-)Ermessen des Aufgabenträgers muss im Einzelfall ausgeübt und begründet werden; ein sog. "intendiertes Ermessen" besteht nicht.(Rn.22) Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2019 werden insoweit aufgehoben, als damit ein Betrag von mehr als 1.049,03 € festgesetzt wird. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 638,99 € zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage mit Annexantrag nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO als besondere Form der Stufenklage zulässig (§ 88 VwGO; vgl. OVG MV, Urteil vom 15. Dezember 2009 – 1 L 167/08 –, juris, Rn. 30; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 37. EL Juli 2019, § 113, Rn. 81). I. Die mit dem Antrag zu 1. erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kostenbescheid vom 26. Juli 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2019 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als darin eine Kostenforderung, die über einen Betrag in Höhe von 1.049,03 € hinausgeht, festgesetzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lediglich streitig ist die Höhe des geforderten Kostenersatzes für den Feuerwehreinsatz bezüglich eines Restbetrages in Höhe von 638,99 €. Nur in dieser Höhe greift der Kläger den Kostenbescheid an (§ 88 VwGO), sodass dieser im Übrigen hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 1.049,03 € bestandskräftig geworden ist und daher einer gerichtlichen Aufhebung insoweit nicht mehr zugänglich war (ne ultra petita Grundsatz). 1. Der hier streitgegenständliche Bescheid vom 26. Juli 2018 für den Feuerwehreinsatz am 27. April 2018 findet seine Rechtsgrundlage jedenfalls in § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG). Danach kann der Aufgabenträger vom Halter eines Fahrzeuges Ersatz der ihm durch die Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden u.a. beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden ist. Es handelt sich insoweit – in der hier maßgeblichen Neufassung durch das dritte Landesgesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 8. März 2016 (GVBl. 2016, S. 173) – um eine Ermessensentscheidung des Aufgabenträgers, was im Wortlaut („können“) und der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 16/5720, S. 25) eindeutig zum Ausdruck kommt. 2. Der Kostenbescheid ist – soweit er von dem Kläger angefochten worden wird – formell rechtswidrig. Für dessen Erlass war gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 LBKG und § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Beklagte zwar als Aufgabenträger sachlich und örtlich zuständig. Auch eine hier offenbar unterbliebene Anhörung und ein daraus folgender formeller Rechtsfehler dürfte jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG geheilt worden sein. Allerdings erweist sich der Bescheid aus anderen Gründen in formeller Hinsicht als rechtswidrig. a) Dem schriftlich ergangenen Kostenbescheid fehlt bereits die gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG erforderliche Begründung. Demnach ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Satz 3). b) Es fehlt hier insbesondere an der Begründung hinsichtlich der etwaigen Ermessenserwägungen. Es besteht im Rahmen des § 36 LBKG vor allem ein Entschließungsermessen hinsichtlich der Inanspruchnahme der grundsätzlich kostenpflichtigen Personen (vgl. § 36 Abs. 1 LBKG) und ein Auswahlermessen bezüglich verschiedener Kostenpflichtiger als Gesamtschuldner (vgl. § 36 Abs. 4 LBKG). Darüber hinaus sieht § 36 Abs. 10 LBKG vor, dass von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren oder Entgelten ganz oder teilweise abgesehen werden kann, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist (vgl. dazu LT-Drs. 16/5720, S. 37). Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass der Kostenbescheid selbst erkennen lassen muss, dass der Aufgabenträger das ihm zustehende Ermessen ausgeübt hat (vgl. LT-Drs. 16/5720, S. 25). In der Begründung des Bescheids müssen nach dessen Auffassung die Erwägungen angegeben werden, die für den Aufgabenträger maßgeblich dafür waren, in dem konkreten Fall Kostenersatz zu verlangen (vgl. LT-Drs. 16/5720, S. 25). Schon diese klare gesetzgeberische Willensrichtung steht der Annahme eines sog. „intendierten Ermessens“ entgegen (vgl. generell zu § 28 BayFwG: BayVGH, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 4 BV 11.895 –, juris, Rn. 35), sodass jedenfalls eine Begründung dahingehend zu fordern gewesen wäre, warum im Einzelfall die Erhebung der Kosten erfolgt ist und ein Fall des § 36 Abs. 10 LBKG auszuschließen gewesen wäre. Der Kostenbescheid selbst enthält dazu keine Ausführungen. Vielmehr wurde darin nur die Forderung der Höhe nach – unter Angabe der einzelnen Rechnungspositionen und Rechtsgrundlagen – festgesetzt und der Kläger zur Zahlung aufgefordert. Ein Ausnahmetatbestand des § 39 Abs. 2 VwVfG war hier nicht anzunehmen. c) Dieses Versäumnis ist auch nicht durch den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landeskreises B. nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG (vollständig) geheilt worden. Denn der Widerspruchsbescheid enthält ebenfalls keine Ermessenserwägungen. Schließlich hat die beklagte Verbandsgemeinde auch nicht schriftsätzlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ermessenserwägungen nachträglich substantiiert offengelegt. Dies ist schließlich auch – trotz eines Hinweises des Vorsitzenden – in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht in Bezug auf den konkreten Fall erfolgt. Von einer Heilung dieses formellen Fehlers konnte demnach nicht ausgegangen werden. d) Da hier keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass eine Ermessensreduktion auf Null anzunehmen gewesen wäre, kam auch eine Unbeachtlichkeit des Fehlers gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 46 VwVfG nicht in Betracht, denn insoweit wäre jedenfalls die Möglichkeit gegeben, dass die Entscheidung bei Beachtung der Formvorschriften anders ausgefallen wäre. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BayVGH, Urteil vom 31. März 2003 – 4 B 00.2823 –, NVwZ-RR 2003, 771 [772]) hat auch nichts Gegenteiliges nachvollziehbar vorgetragen. Sie hat insbesondere nicht substantiiert dargelegt, dass es sich hier um einen Standardfall handeln würde, der jegliche andere Entscheidung offensichtlich ausschlösse. Vielmehr hat sie offenbar in diese Richtung auch nichts ermittelt (§§ 24, 26 VwVfG), sodass auch insoweit ein Ermessensfehler im Raum stehen dürfte. Zudem ist das Ermessen durch die „Entgeltsatzung Feuerwehr“ der Beklagten nicht derart im Hinblick auf die zwingende Anforderung von Kosten vorgeprägt, da auch dort ebenfalls die gesetzliche Formulierung („kann“; vgl. § 3 Abs. 1) verwendet wird und die Satzung gleichsam in § 3 Abs. 4 auf die Regelung des § 36 Abs. 10 LBKG ausdrücklich Bezug nimmt. 3. Darüber hinaus ist der Kostenbescheid auch – soweit er von dem Kläger angefochten worden wird – materiell rechtswidrig. a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG sind hier dem Grunde nach – unstreitig – erfüllt, da der Kläger mit einem Fahrzeug, dessen Halter er ist, verunfallte und daher der streitgegenständliche Feuerwehreinsatz ausgelöst wurde. Ob die geltend gemachten Kosten auch der Höhe nach rechtmäßig sind (vgl. dazu VG Mainz, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 K 539/19.MZ –, juris, Rn. 22 ff.), kann allerdings dahinstehen, da sich der Kostenbescheid bereits aus formeller (s.o.) und aus anderweitig materieller Sicht (s.u.) als rechtswidrig erweist. b) Unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG auch der Höhe nach erfüllt wären, hat die Beklagte jedenfalls das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Es liegt demnach ein Ermessensfehler in Form des Ermessensausfalls vor (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Dabei indiziert die fehlende Begründung (s.o.) – wie auch hier – regelmäßig einen Ermessensausfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 – 1 C 20/05 –, NVwZ 2007, 470, Rn. 18 ff.; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 37. EL Juli 2019, § 114, Rn. 48). In Zweifelsfällen hat die Behörde darzulegen und unter Umständen beweisen, dass sie ihr Ermessen (fehlerfrei) ausgeübt hat (vgl. Riese, a.a.O.). Dies ist hier nicht erfolgt. c) Hier ergab sich weder aus dem Kosten- und dem Widerspruchsbescheid, noch dem in der Verwaltungsakte der Beklagten (Bl. 14) befindlichen „Bearbeitungsbogen zur grundsätzlichen Prüfung und Entscheidung über die Entgeltpflicht“ in hinreichender Weise, dass hier das Ermessen insbesondere hinsichtlich des § 36 Abs. 10 LBKG ausgeübt worden ist. Zwar enthält der Bearbeitungsbogen unter Ziffer II. die anzukreuzenden Varianten „Ein Entgeltbescheid ist zu erlassen“ und „Keine Veranlassung/z.d.A.“, sodass insoweit eine Entscheidung aktiv getroffen worden ist. Da allerdings in dem Feld „Begründung/Rechtsgrundlage“ keine Begründung genannt ist, sondern nur die Rechtsgrundlage mit „§ 36 Abs. 1 Nr. 2“ bezeichnet wird, konnte nicht hinreichend zuverlässig darauf geschlossen werden, dass die zuständige Sachbearbeiterin nicht doch von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist und etwa die Möglichkeit des § 36 Abs. 10 LBKG überhaupt in Betracht gezogen hat. Die im Bearbeitungsbogen enthaltenen Informationen legen nicht mit hinreichender Sicherheit nahe, dass ein Ermessen, dessen (ausdrückliche) Ausübung der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien vorsieht (s.o.), betätigt worden ist. Die Einlassungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Vorsitzenden, dass man generell von einer Ermessensvorschrift ausgehe, vermag in ihrer Pauschalität keine gegenteilige Bewertung zu rechtfertigen. Vielmehr deutet auch die sinngemäße Aussage der Beklagtenvertreter, dass die Entgeltsatzung das Ermessen präge, gerade auf eine fehlende (vollständige) Ausübung des Ermessens hin. d) Eine Heilung gemäß § 114 Satz 2 VwGO ist bei einem hier vorliegenden Ermessensausfall nicht möglich, da insoweit nur die Ergänzung von Ermessenserwägungen möglich ist, nicht jedoch die erstmalige Ausübung des behördlichen Ermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 – 1 C 20/05 –, NVwZ 2007, 470, Rn. 22). Da keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduktion auf Null dargelegt worden und auch nicht anderweitig ersichtlich sind (s.o.), war auch eine analoge Anwendung von § 46 VwVfG nicht geboten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 – 1 WB 36/88 –, NVwZ-RR 1990, 489 [490]). II. Der Annexantrag ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig und der damit geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 638,99 € begründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann gleichzeitig mit der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts ausgesprochen werden, dass und wie dessen Vollziehung rückgängig gemacht wird. Dem Kläger steht ein derartiger Anspruch in Höhe von 638,99 € zu. Er hat die durch den angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr in Höhe von insgesamt 1.688,02 € vollständig bezahlt; der Verwaltungsakt ist damit im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO „vollzogen“. Ein Anspruch ergibt sich hier jedenfalls aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. dazu Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 37. EL Juli 2019, § 113, Rn. 92 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Die Beschränkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf die Kosten gemäß § 167 Abs. 2 VwGO erstreckt sich auch auf die Verurteilung zur (Rück-)Zahlung im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung (vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 37. EL Juli 2019, § 167, Rn. 134 m.w.N.). B e s c h l u s s Der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. März 2020 Der Streitwert wird auf 638,99 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Feuerwehrkosten durch die Beklagte hinsichtlich eines Differenzbetrags in Höhe von 638,99 €. Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XX. Am 27. April 2018 kam es auf der X - Straße im Verbandsgemeindegebiet der Beklagten zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit dem vorgenannten Fahrzeug beteiligt war. Es mussten Bergungs- und Reinigungsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei dem Einsatz waren mehrere Fahrzeuge und Personal der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden N. und P. im Einsatz. Mit Bescheid vom 26. Juli 2018 zog die Beklagte den Kläger zu den Kosten für den Einsatz der genannten Freiwilligen Feuerwehren am 27. April 2018 auf Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LBKG) in Verbindung mit ihrer Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr (Entgeltsatzung Feuerwehr) der Beklagten vom 23. April 2018 in Höhe von 1.688,02 € heran. Insbesondere berechnete sie für das Personal einen pauschalen Stundensatz in Höhe von 43,40 € (unter Einschluss einer Aufwandsentschädigung i.H.v. 12,60 € je Stunde) und für den Einsatz unter anderem eines Einsatzleitwagens (ELW) einen Stundensatz von 30,00 € sowie eines Mehrzweckfahrzeugs (MZF) von 60,00 €. Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Klägers (I. - D. AG) erhob gegen den Kostenbescheid mit Schreiben vom 2. August 2018 (Teil-)Widerspruch (Eingang am 6. August 2018) und erstellte eine Gegenkalkulation für die Kostenberechnung. Ausweislich dieser Berechnungen wurden Korrekturen bei den einzelnen Beiträgen pro Stunde für verschiedene Fahrzeuge und für die Einsatzkräfte in Ansatz gebracht. Dadurch errechnete die Klägerseite einen Kostenbetrag in Höhe von 1.049,03 €, den sie an die Beklagte auszahlte. Im Übrigen wurde der Widerspruch aufrechterhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2019 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises B. den Widerspruch zurück. Der Kostenbescheid sei dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kosten seien auf Grundlage der Satzung der Beklagten über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr berechnet worden. Maßgebend für den Personalaufwand seien hiernach die Zahl und die Einsatzdauer der eingesetzten Feuerwehrleute und Gerätschaften. Als Einsatzdauer gelte die Zeit vom Verlassen des Feuerwehrgerätehauses, in dem die erforderlichen Gerate stationiert seien, bis zur Rückkehr dorthin. Für den Sachaufwand sei die Benutzungsdauer der Geräte maßgebend. Da der angefochtene Bescheid auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken begegne, sei der hiergegen gerichtete Widerspruch zurückzuweisen. Ein Vergleichsangebot des Klägers hinsichtlich einer weiteren Zahlung von 300,00 € nahm die Beklagte nicht an. Zwischenzeitlich beglich die Haftpflichtversicherung des Klägers dann den Restbetrag in Höhe von 638,99 € unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung. Der Kläger hat am 21. März 2019 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die angesetzten Kosten hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 638,99 € nicht der Deckung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprächen und daher zurück zu gewähren seien. Dies ergebe sich aus der von der Versicherung des Klägers durchgeführten Alternativberechnung. Dabei rügt der Kläger insbesondere die Kalkulation der Personalkosten und für zwei Fahrzeuge. Konkret sieht er die angesetzten Personalkosten als zu hoch an. Es fehle insoweit an einer an den konkreten Gegebenheiten orientierten Kalkulation. Ferner erwiesen sich die Pauschalsätze für das Mehrzweckfahrzeug und den Einsatzleitwagen als rechtswidrig, da die Beklagte bei ihrer Kalkulation 1.760 Jahresstunden als Nutzungsdauer zugrunde gelegt habe; im Rahmen der sog. „Handwerkerlösung“ seien dahingehend grundsätzlich 2.000 Jahresstunden anzusetzen. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid vom 26. Juli 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2019 insofern teilweise aufzuheben, als dort Kosten für den Feuerwehreinsatz in Höhe von mehr als 1.049,03 € festgesetzt wurden; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 638,99 € zurückzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage mit Schriftsätzen vom 30. Juli und 1. Oktober 2019 entgegen. Insbesondere legt sie zwei Stellungnahmen ihrer Finanzabteilung vor. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Alternativberechnung des Klägers schon deshalb nicht durchgreifen könne, weil darin nicht auf die konkreten Gegebenheiten bei der Beklagten eingegangen werde. Die Satzung sei auf Grundlage der Handlungsanweisung „Kalkulation“ der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH erstellt worden. Sie basiere auf dem Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz und sei individuell an die brandschutzrechtlichen Gegebenheiten in der Verbandsgemeinde angepasst worden. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten vorgetragen, dass sie generell davon ausgingen, dass es sich bei § 36 Abs. 1 LBKG um eine Ermessensvorschrift handele. Orientierung für die Ermessensausübung biete insoweit die Entgeltsatzung der Feuerwehr der Beklagten. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.